Komisch, Antivir-Check nun in meiner Abwesenheit den tagüber und ein paar kleinere Sachen in Quarantäne verschoben und Programme funktionieren nun auf einmal?!
So, dann mach ich mich mal an den Festakt
Komisch, Antivir-Check nun in meiner Abwesenheit den tagüber und ein paar kleinere Sachen in Quarantäne verschoben und Programme funktionieren nun auf einmal?!
So, dann mach ich mich mal an den Festakt
Hi,
puenktlich zum Staatsfeiertag hat mein Laptop beschlossen nicht mehr zu funktionieren. Zumindest laeuft er nicht rund. Soll heissen, sobald ich irgendein Programm starten will, stuerzt es ab. Sei es Firefox, iTunes oder oder oder. Aktuell bin ich noch gerade wo anders und hoffe, dass ich sollten alle Stricken reissen und der Antivirencheck nichts finden und das Problem sich auch nicht beheben lassen, dass ich irgendwie noch Heute abend auf einen Ausweich-PC zurueck greifen kann, um dann immerhin doch noch zu meiner Rede zu kommen. Aber vielleicht hat ja auch jemand eine Idee, was es sein koennte. Werde vielleicht noch eine Systemwiederherstellung probieren. Vielleicht war das Flashplayer-Update daran Schuld.
Bis spaeter...
ZitatOriginal von Joeli Veitayaki
Einfach mal "PURGATORY-VX" googeln.... Ungefähr 88.100 Ergebnisse .... klick
Der Artikel bietet mir am Ende auch nichts spannendes. Eine fragwürdige Ideologie, die darauf basiert Leuten Sicherheitslücken zu zeigen und ansonsten nichts.
Gibt es zwischen dem hier und den drei neusten Forenregistrierungen einen Zusammenhang?
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
meinen Vorschlag Herrn Dr. Connor ins Amt des Unionskanzler zu wählen hat in vielen Kreisen unserer Gesellschaft für Verwunderung und offene Fragen gesorgt. Nun, ich möchte nun versuchen auf diese Fragen einzugehen und möchte mein Denkweise Ihnen ein wenig erklären.
Vor einigen Wochen erhielt ich schon einmal die Information, dass ich wohl Herrn Dr. Connor vorschlagen könnte. Nach einigen Abwarten, wurde dann der Bevölkerung mitgeteilt, dass es bisher keine Absprachen zu einem Erfolg geführt hatten. Kurze Zeit später erhielt ich die Information, dass ich Herrn Prof. Dr. Rousseau-Mason dem Unionsparlament vorschlagen könnte. Bei der Veröffentlichung der Koalitionsvereinbarung wurde aber im Verlaufe der öffentlichen Diskussion hierzu klar, dass dieses Vorhaben unter den aktuellen Umständen nur scheitern konnte. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass sich die drei Fraktionen versuchen würden, sich an einen Tisch zu setzen und man weiterschauen wollte.
Nun wurde vor kurzem dann mir erneut zu Ohren getragen, dass die SPDU Fraktion nun wirklich Herrn Dr. Connor zur Wahl stellen möchte. Auch hier nicht mit einer zufriedenstellenden Mehrheit. Dementsprechend ist klar, dass egal welchen Kandidaten ich dem Unionsparlament vorstelle, die Wahrscheinlichkeit, dass einer von beiden gewählt wird, sehr gering ist. Dennoch, so hege ich die Hoffnung, dass sich hier noch ein Weg finden lässt und habe dann die sitzstärkste Fraktion den Vorrang für den 1. Wahlgang eingeräumt. Manch einer würde argumentieren, dass man hier auch auf die prozentuale Verteilung beim Wahlergebnis achten muss. Durchaus ein wichtiger Punkt, aber irgendwo muss man einen Ansetz machen und ich habe beschlossen, dass bei diesem 1. Wahlgang die Fraktionsstärke ausschlaggebend war. Wie es weiter geht, werden wir nun in den nächsten Tagen sehen.
Wenn Sie noch Fragen haben, so können Sie nun die Zeit nutzen und diese stellen.
Sehr geehrte Abgeordnete,
Herr Unionsparlamentspräsident Waylan-Majere,
ich möchte Herrn Dr. Sean William Connor dem Unionsparlament zur Wahl für das Amt des Unionskanzlers vorschlagen.
Ja, das ist ja schon lange erledigt... aber außer was auf die Wand zu schreiben kann ich auch nicht
Und wie macht man das? Ich schätze, ich übersehe irgendwelche Buttons?
Wäre nicht eine Art Flyer/Poster eine gute Idee, die jeder der ein paar Euro zu viel hat, ausdrucken kann und dann bei sich in der nächsten Uni einfach mal aufhängt? So 6 Stück an der Fakultät würde zumindest ein paar Neugierige dazu bringen, sich mal hier reinzuschauen. Aber ehe man das macht, muss das "Produkt" selber stimmen.
1. Es braucht eine Nation: Sprich Ratelon.
2. Es braucht eine Webseite mit Portalfunktion in dem alles wichtige integriert ist, wie BNet, Bank, Gesetze und eventuell auch MN-Wiki ähnliche Sachen.
3. Es braucht das Homepagepflichtgesetz.
4. Mehr Spieltiefe muss nicht heißen, dass es verspielter werden muss, aber eventuell eine Möglichkeit, dass ein Spieler, der Bürger werden möchte, dann sich das Portal anschaut, den Einbürgerungsantrag stellt und dann die Möglichkeit hat, seine ganz persönliche Bürgerprofilseite zu erstellen. Sachen wie Charakter, Werdegang und so was. So ausgepfeilter die Charaktere sind und plastischer sind, desto tiefer kann die Sim werden. Hierbei sollte es alleinige Aufgabe der Spielleitung sein, zu achten, dass hier keine 0815 IDs entstehen die hier mitspielen, sondern IDs mit Qualität dahinter. Neben-IDs kann man davon ausnehmen, genießen aber keine Rechte auf Amtsinhabe dann eventuell. Oder sind allgemein schwächer. Ich weiß von anderen Simspielen/Rollenspielen wo alles mögliche simulier wird, auch Politik, dass man hierauf einen gewiss Wert liegt. Die kommen da sogar ohne Portal persé aus. Einfach ein Forum, wo alles in den verschiedenen Tutorials erklärt wird, worauf zu achten ist und wie es dann los gehen kann. Klingt kompliziert, könnte aber eine Möglichkeit sein, das Spielniveau zu wahren und die Mitspieleranzahl zu vergrößern, in dem man auch mehr Interessenten findet.
Gemäß der Regierungsverordnung zum Nationalfeiertag liegt diese Aufgabe eindeutig bei der Unionsregierung. Jedoch, so biete ich an, dass sich dieses Jahr das Unionspräsidialamt darum kümmert, da zum Einen auf Grund des noch nicht vollzogenen Regierungswechsel eine gewisse Problematik auftritt, wonach es nicht so einfach ist eine kontinuierliche Planung für eine solche Feierlichkeit zu gewährleisten.
Ebenso wird laut dieser Verordnung darauf hingewiesen, dass sich ein solches fest in Zusammenarbeit mit einem Unionsland geschehen soll. Dies sollte mit Freistein passieren und dann mit dem alphabetisch darauffolgenden Unionsland weiter gehen. Jedoch lässt sich nicht erschließen von wann diese Verordnung datiert, ansonsten könnte man nun ausrechnen, welches Unionsland hier unterstützend eingreifen könnte.
[doc]
UNIONSGESETZESBLATT
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft
[doc]Unionsgerichtsordnung
Teil I - Gerichtsverfassung
1. Abschnitt - Gerichte
§ 1 Grundsätzliches
(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
(2) Verhandlungen des Unionsgerichtes sind immer öffentlich. Die Richter können sich intern geheim beraten.
§ 2 Sitz und Gliederung des Unionsgerichtes
(1)Als Gericht der Union besteht das Unionsgericht.
(2)Das Unionsgericht gliedert sich in:
1. das Unionsverwaltungsgericht mit Sitz in Bloomsburgh (Roldem);
2. das Unionsgericht für Zivilsachen mit Sitz in Christopuerto (Westliche Inseln);
3. das Unionsgericht für Strafsachen mit Sitz in Narvena (Freistein).
4. das Oberste Unionsgericht mit Sitz in Manuri (Katista).
(3) Gemeinsame Verwaltungseinrichtungen aller erstinstanzlichen Unionsgerichte sowie des Obersten Unionsgerichtes
haben ihren Sitz in Manuri.
§ 3 Besetzung der Gerichte
(1) Die Gesamtheit der Richter am Unionsgericht bestimmt aus ihrer Mitte heraus, welche Richter dem Unionsverwaltungsgericht, dem Unionsgericht für Zivilsachen und dem Unionsgericht für Strafsachen zugeordnet werden.
Grundsätzlich soll ein Richter nur einem dieser Gerichte zugeordnet sein; sind nicht genügend Richter verfügbar, kann die Richterschaft einen Richter vertretungsweise an weitere Gerichte abordnen.
(2) Alle Mitglieder der Richterschaft sind dem Obersten Unionsgericht zugeordnet.
(3) Verfahren werden nach einem vom Präsidenten des Unionsgerichtes zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan durch die Richter bearbeitet.
§ 4 Unionsverwaltungsgericht, Unionsgericht für Zivilsachen, Unionsgericht für Strafsachcen
(1) Das Unionsverwaltungsgericht besteht aus den ihm von der Richterschaft zugeordneten Unionsrichtern.
(2) Das Unionsverwaltungsgericht verhandelt und entscheidet durch den Einzelrichter.
(3) Ist dem Unionsverwaltungsgericht mehr als ein Richter zugeordnet, so bestimmen die zugeordneten Richter aus ihrer Mitte heraus einen Direktor. Der Direktor leitet die laufenden Geschäfte und stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, aus dem ersichtlich ist, welcher Richter für kommende Verfahren zuständig sein wird. Der Geschäftsverteilungsplan ist an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.
(4) Auf das Unionsgericht für Zivilsachen und auf das Unionsgericht für Strafsachen sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.
§ 5 Oberstes Unionsgericht
(1) Das Oberste Unionsgericht besteht aus allen Richtern am Unionsgericht. Verfahren finden grundsätzlich vor einer Kammer aus drei Richtern statt; Berufungsverfahren finden vor einer Kammer aus zwei Richtern statt.
(2) Die Richter am Obersten Unionsgericht bestimmen aus ihrer Mitte heraus einen Präsidenten, der die laufenden Geschäfte leitet, bei Verfahren den Vorsitz inne hat und einen Geschäftsverteilungsplan aufstellt, aus dem ersichtlich ist, welche Richter für kommende Verfahren die Kammer bilden werden. Der Geschäftsverteilungsplan ist an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. Der Präsident kann den Verfahrensvorsitz für einzelne Verfahren an andere zuständige Richter abgeben.
(3) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, sind die Richter durch Schöffen zu ergänzen.
2. Abschnitt - Richter
§ 6 Hauptamtliche Unionsrichter
(1) Hauptamtliche Richter am Unionsgericht (Hauptamtliche Unionsrichter) werden von Unionsparlament und Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und daraufhin vom Unionspräsidenten ernannt. Mit der Ernennung beginnt die Amtszeit.
(2) Hauptamtliche Unionsrichter können nicht Mitglieder des Unionsparlaments und des Unionsrates, der Unionsregierung und der Länderregierungen sowie der Unionspräsident werden. Bei Aufnahme eines solchen Amtes oder Mandats endet das Amt als hauptamtlicher Unionsrichter.
§ 7 Nebenamtliche Unionsrichter
(1) Nebenamtlichte Richter am Unionsgericht (Nebenamtliche Unionsrichter) werden von Unionsparlament und Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und daraufhin vom Unionspräsidenten ernannt. Mit der Ernennung beginnt die Amtszeit.
(2) Nebenamtliche Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig das Amt des Unionspräsidenten ausüben oder der Unionsregierung angehören.
(3) Präsident des Obersten Unionsgerichtes kann nicht sein, wer nebenamtlicher Unionsrichter ist. Nebenamtliche Unionsrichter können den Verfahrensvorsitz vor dem Obersten Unionsgericht nicht übernehmen.
§ 8 Schöffen
(1) Soweit nach diesem Gesetz die Ergänzung durch Schöffen vorgesehen ist, so werden diese von den Richtern durch einstimmigen Beschluss in entsprechender Anzahl für das jeweilige Verfahren hinzugewählt.
(2) Die Wahl zum Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten voraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
(3) Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
(4) Schöffen sind nicht Teil der Richterschaft im Sinne der §§ 3 - 5 und 8 dieses Gesetzes.
§ 9 Dienstpflicht der Unionsrichter
(1) Die Unionsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen.
(2) Unionsrichter dürfen keiner Nebenbeschäftigung als Richter an einem anderen öffentlichen Gericht nachgehen. Unionsrichter dürfen niemanden vor einem öffentlichen Gericht vertreten. Die Verbote gelten auch für unentgeltliche Tätigkeiten.
(3) Der Unionsminister der Justiz kann Unionsrichtern für unentgeltliche Tätigkeiten auf Antrag eine jederzeit widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von den Verboten des Absatzes 2 erteilen.
3. Abschnitt - Gerichtsverwaltung
§ 10 Gerichtsverwaltung, Geschäftsstellen
(1) Die Gerichtverwaltung wird bei dem Unionsverwaltungsgericht, dem Unionsgericht für Zivilsachen und dem Unionsgericht für Strafsachen durch den jeweiligen Direktor ausgeübt und beim Obersten Unionsgericht durch den Präsidenten.
(2) Es wird eine gemeinsame Geschäftsstelle der Unionsgerichte unter Aufsicht des Präsidenten des Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes eingerichtet. Sofern diese noch nicht eingerichtet ist, fungiert der Präsident des Obersten Unionsgerichtes als solche.
(3) Die Direktoren der Gerichte können bestimmen, daß an ihrem Gericht eine eigene Geschäftstelle eingerichtet wird. Sie nimmt die Aufgaben der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte an dem jeweiligen Gericht entsprechend wahr.
3. Abschnitt - Unionsanwaltschaft und Vertreter öffentlichen Interesses
§ 11 Einrichtung der Behörde
(1) Die Unionsanwaltschaft ist eine Behörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz.
(2) Der für die Justiz zuständige Minister der Union führt die Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht über die Unionsanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Unionsanwaltschaft obliegt dem für die Justiz zuständigen Unionsminister.
§ 12 Die Unionsanwaltschaft
(1) Die Unionsanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft der Union Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Straf- und Strafprozessrechts.
(2) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Straftaten sowie den Vollzug von Strafen. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens.
(3) Die Unionsanwaltschaft ist Vertreter des öffentlichen Interesses beim Unionsgericht. In dieser Funktion hat er seine fachliche Ansicht zu einer vor dem Gericht aufgeworfenen Frage darzulegen. Ihm ist in Verfahren gem. §§ 18 - 22 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um die Rechtsfindung des Gerichtes zu unterstützen.
§ 13 Die Unionsanwälte
(1) Der Oberste Unionsanwalt leitet die Unionsanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allen Staatsanwaltschaften und allen Unionsanwälten.
(2) Unionsanwalt kann nicht sein, wer Mitglied im Unionsparlament oder im Unionsrat ist.
§ 14 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig, soweit es um Verstöße gegen Unionsstrafrecht geht.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz die Unionsanwaltschaft mit der Verfolgung, Aufklärung und Anklage sowie dem Vollzug von Landesstrafrecht (Art. 47 Absatz 2 der Unionsverfassung) zu beauftragen.
(3) Die Unionsanwaltschaft ist als Vertreter des öffentlichen Interesses zuständig, soweit es dieses Gesetz vorsieht.
§ 15 Unabhängigkeit in Strafermittlungsverfahren
Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist die Unionsstaatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.
§ 16 Unterstützung durch die Unionspolizei
Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist die Unionsstaatsanwaltschaft berechtigt, gegenüber der Unionspolizei Weisungen zu erteilen.
4. Abschnitt - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Zuständigkeit der Gerichte
(1) Das Unionsgericht für Zivilsachen ist zuständig für
1. alle Verfahren des bürgerlichen Rechts
2. alle Verfahren des Vereins-, Partei-, Personen- und Firmenregisterwesens
3. alle Staatshaftungsverfahren
4. alle Verfahren, die keinem anderen Gericht zugeordnet werden können
(2) Das Unionsgericht für Strafsachen ist zuständig für
1. alle Strafverfahren, einschließlich Vor- und Nachverfahren
2. alle Ordnungswidrigkeitenverfahren
(3) Das Unionsverwaltungsgericht ist zuständig für alle Verfahren, bei denen die streitentscheidende Norm auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt.
(4) Das Oberste Unionsgericht ist zuständig für
1. Berufungsverfahren (§ 17)
2. Verfassungsbeschwerden (§ 1cool
3. Organstreitverfahren (§ 19)
4. Abstrakte Normenkontrollen (§ 20)
5. Konkrete Normenkontrollen (§ 21)
6. Wahlprüfung (§ 22)
§ 18 Berufungsverfahren
(1) Gegen ein Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes, des Unionsgerichtes für Zivilsachen, des Unionsgerichtes für Strafsachen oder eines Landesgerichtes kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Die Berufung ist bei gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
(2) Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend erhoben oder gewürdigt hat oder
3. durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.
§ 18 Verfassungsbeschwerde
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann erheben, der nachvollziehbar behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn gegen den Akt öffentlicher Gewalt kein Rechtsweg offensteht oder dieser erschöpft ist.
(3) Gegen Urteile des Obersten Unionsgerichts steht anstatt der Verfassungsbeschwerde die Erinnerung nach § 15 offen.
(4) Die Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats nach dem gerügten Akt öffentlicher Gewalt erhoben werden. Sie ist zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
§ 19 Organstreitverfahren
(1) Das Organstreitverfahren löst Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen und Rechte von Verfassungsorganen untereinander.
(2) Prozesspartei kann jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil sein, der durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist.
(3) Klagen sind zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
§ 20 Abstrakte Normenkontrolle
(1) Das abstrakte Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung.
(2) Antragsteller können sein:
1. ein Abgeordneter des Unionsparlaments oder dieses als Kollegialorgan
2. die Unionsregierung als Kollegialorgan
3. jedes Unionsland
4. der Unionsrat als Kollegialorgan
(3) Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Verkündung des Gesetzes gestellt werden. Er ist zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
(4) Völkerrechtliche Verträge können bereits nach Abschluss der Aussprache angefochten werden. Sie sollen bis zu einer einstweiligen Entscheidung des Obersten Unionsgerichts nicht ausgefertigt oder vom Unionspräsidenten unterschrieben werden.
§ 21 Konkrete Normenkontrolle
(1) Das konkrete Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Hinblick auf ihre Anwendung.
(2) Antragsteller kann jedes öffentliche Gericht sein, das von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist, auf dessen Gültigkeit es in einem Verfahren vor diesem Gericht ankommt.
(3) Kein anderes Gericht kann ein förmliches Gesetz außerhalb dieses Verfahrens verwerfen.
§ 22 Wahlprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung können die Wahl des Unionspräsidenten und die Wahl zum Unionsparlament sein.
(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens fünf Wahlberechtigte
(3) Der Antrag muss binnen einer Woche nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses begründet bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte eingereicht werden.
(4) Das Oberste Unionsgericht muss die Wahl für ungültig erklären, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Jede andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich.
§ 23 Ungültigkeit von Gesetzen
(1) Das Oberste Unionsgericht kann in jedem der Verfahren nach den §§ 18 bis 22 dieses Gesetzes ein verfahrensgegenständliches Gesetz als verfassungswidrig verwerfen.
(2) Die Verwerfung soll nur teilweise erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber das übrige Gesetz auch ohne den verfassungswidrigen Teil erlassen hätte.
(3) Ist die verfassungsmäßige Ordnung durch die sofortige Unwirksamkeit des Gesetzes stärker gefährdet als durch seine vorläufige Weitergeltung, kann das Unionsgericht eine angemessene Frist festsetzen, während der das Gesetz seine Gültigkeit behält.
(4) Entscheidungen über die Verwerfung von Gesetzen sind vom Unionspräsidenten zu verkünden.
§ 24 Einstweilige Anordnungen
(1) In allen Verfahren kann das Unionsgericht einstweilige Anordnungen treffen.
(2) Sollte ein völkerrechtlicher Vertrag Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein, muss das Oberste Unionsgericht im Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob der Vertrag bis zur endgültigen Entscheidung nicht endgültig zu schließen ist.
§ 25 Urteile
Urteile ergehen im Namen des Volkes. Sie sind zu begründen und öffentlich bekannt zu machen.
II. Teil - Verfahrensvorschriften
§ 27 Geltung der Vorschriften
Die folgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor dem Unionsgericht, soweit nicht abweichende Regelungen bestehen.
§ 26 Verfahrensvorsitz
Den Vorsitz führt beim Obersten Unionsgericht der Präsidenten oder ein von ihm benannter Vorsitzender, ansonsten der zuständige Einzelrichter. Dem Vorsitzenden steht die Sitzungsleitung- und polizei zu; dies umfaßt insbesondere die Verhängung von Geldstrafe oder Ordnungshaft.
§ 27 Nichtverwendbarkeit von Richtern
In einem Verfahren nicht verwendbar ist ein Richter, der
1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.
§ 28 Verfahrensfähige Personen, Vereinigungen und Behörden
Verfahrensbeteiligt können sein
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern Unions- oder Landesrecht dies bestimmt.
§ 29 Verfahren
(1) Ein Verfahren wird aufgrund eines bestimmten und begründeten Antrages einer Person, Vereinigung oder Behörde eröffnet. Der Antrag ist bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Mit Eröffnung des Verfahrens werden Kläger und Beklagter Partei.
(3) Eine Partei kann
1. jederzeit Beweisanträge stellen
2. jederzeit einen begründeten Antrag auf Verfahrensunterbrechung stellen
3. kann die Vereidigung eines Zeugen vor und nach dessen Aussage beantragen
4. sonstige Anträge stellen
§ 30 Beweiserhebung, Zeugen
(1) Das Gericht erhebt die Beweise aufgrund eines entsprechenden Verfahrensantrages oder von Amts wegen aus eigener Initiative.
(2) Zeugenaussagen sind Beweismittel.
(3) Jedermann muss, wenn er vom Gericht zu einer Zeugenaussage geladen wird, erscheinen.
(4) Jedermann muss wahrheitsgetreu Aussagen.
(5) Das Gericht kann Fristen setzen, um den Verlauf des Verfahrens zu beschleunigen, wenn es der Ansicht ist, dass es zu unnötigen Verzögerungen im Prozess kommt. Für die Nichteinhaltung kann das Gericht Geldstrafe oder Ordnungshaft verhängen.
(6) Niemand darf gezwungen werden gegen sich selbst, seine Eltern, Geschwister oder seinen Ehepartner auszusagen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der vorsitzende Richter.
(7) Das Gericht kann die Aussage unter Eid anordnen. Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es". Der Eid kann um eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
§ 31 Urteilsfrist
Urteile ergehen für gewöhnlich sieben Tage nach den Schlußanträgen. Die Frist darf um maximal sieben Tage überschritten werden.
III. Teil - Schlußvorschriften
§ 32 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über das Unionsgericht, das Prozeßgesetz und das Gesetz über die Unionsanwaltschaft außer Kraft.
§ 33 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/doc]
Manuri, den 2. August 2010
Aktenzeichen: UGBl 2010/16
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor[/doc]
Wie Sie sehen, ist das schon geschehen. Ich schätze Sie übernehmen die Vertretung Imperias im Unionsrat. Dementsprechend kann Imperia all seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen, wobei natürlich anzumerken ist, dass im Inneren noch nicht wieder alle Ämter vergeben sind. Aber gut, ich werde dem Unionsrat darüber in Kenntnis setzen.
Ich hoffe, wir können dann bald die Unionsexekution zu einem Ende bringen.
[doc]
Herrn
Johannes Georg Graf von Falkenstein
aus dem Amte des Unionsminister des Inneren.
[/doc]
Ich stelle fest, dass die Vereidigungen vollzogen sind. Ich bitte nun das Parlament sich zu konstituieren. Vielen Dank.
*Jan-Claudius erhebt sich von seinem Platz und verlässt das Plenum.*
Liebe Anwesende,
nach dem Gestern die Arbeit des 30. Unionsparlaments erfolgreich beendet werden konnte, gehen wir heute dazu über, das 31. Unionsparlament in seine Arbeit zu führen. Ich begrüße die neuen Abgeordnete und grüße auch die Abgeordnete die zum wiederholten Male sich hier einfinden. Auf Sie alle kommen wichtige Tage, Wochen und Monate zu. In dieser Zeit stehen sie an der Speerspitze der Demokratie der Demokratischen Union. Sie haben die Möglichkeit die Union nun zu verbessern und stärken. Ich bitte Sie, dass Sie sich dieser Verantwortung immer bewusst bleiben und eine erfolgreiche Legislaturperiode bestreiten können. Ich wünsche Ihnen Allen alles Gute für die politische Arbeit in den kommenden Monaten! Kommen wir nun zur Vereidigung.
Die Mitglieder des 31. Unionsparlaments sind:
Christopher Adomeit
Sean William Connor
Bernardo Macaluso
Franz Sendlhofer
Sylvain Rousseau-Mason
Palin Waylan-Majere
Ich bitte die Aufgerufenen nun, Ihren Eid abzulegen. Alternativ kann der Verzicht auf das Mandat bekundet werden. Die Frist zur Annahme des Mandats durch Eidesleistung beträgt sieben Tage.
Der Amtseid lautet:
[doc]
Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.[/doc]
Es steht Ihnen frei diesen um eine religiöse Beteuerung zu erweitern. Vielen Dank.
*Unionspräsident Jan-Claudius von Blomkohl Cullen betritt den Plenarsaal des Unionsparlaments. Er setzt sich auf seinen Platz und schaut sich um und wartet darauf, dass alle wichtigen Akteure des Tages anwesend sind.*