Beiträge von Wolfgang Müller

    Bei den Reden die so manches Mitglied von CDU, CSU und FDP, sowie so deren Anhänger_innen schwingen (unter anderem hier in diesem Forum). Wundert es mich nicht, dass diese es lieber sehen, wenn wie du schon geschrieben hast, NPD- und Naziaufmärsche protektiert werden und Linke sowie andere Nazigegner_innen zusammengeknüppelt werden. Mensch könnte böswillig denken, dass die Bürgerlichen, wie einst Hindenburg, Papen und von Schleicher versuchen die Nazis als willige Hilfskräfte zu zähmen. Wer sich gegen Nazis engagiert, wird also zusammengeknüppelt oder darf sich auf Strafanzeigen und eventuell auch auf eine Hausdurchsuchung freuen. Überwachung der Post und Telekommunikation natürlich inklusive.

    *so*
    Wenn man schon Legestheniker ist, sollte man vll. auf die Leserlichkeit der eigenen Posts noch mehr achten, in dem man nicht jeden Satz in einen einzelnen Absatz packt und vll. einfach mal ein Rechteschreibekorrekturprogramm durchlaufen lassen (z.B. Post vorher mal nach Word kopieren).


    Ist nicht bös gemeint, mir fällt nur deine momentane Art gegen jede Norm der Leserlichkeit zu verstoßen unangenehm auf.
    *so*

    *tritt vor die Presse*


    Eben hatte ich noch mit meinem Hausarzt telefoniert, der mir diverse Untersuchungsbefunde zu meiner Erkrankung an Chorea Huntington mitteilte. Wegen dieser Mitteilung habe ich beschlossen, mich aus der aktiven politischen Arbeit zurückzuziehen.

    Geschehen.


    [doc]

    Glückspielgesetz für die Republik Imperia


    §1 - Definition


    Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und einen Gewinn ausschreiben, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.


    §2 - Erlaubnis zum Gewerbe


    (1) Sämtliche Glücksspiele, ob gemeinnütziger oder gewerblicher Natur, benötigen die Erlaubnis der Imperialregierung.
    (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
    a) Beweise vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
    b) Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
    c) Beweise vorliegen, die Bedenken wegen kriminelle Machenschaften, wie Geldwäsche oder ähnliches, rechtfertigen.


    §3 Werbeverbot


    Das öffentliche Bewerben von Glückspielen an minderjährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.


    §4 Warnhinweispflicht


    (1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen.
    (2) Es sind Adressen auszulegen, bei welche Spielsüchtige Hilfe finden können.


    §5 Altersbeschränkung


    (1) Minderjährigen ist die Teilnahme oder der Betrieb von Glücksspielen untersagt.
    (2) Betreiben Minderjährige Glücksspiel, sind die Erziehungsberechtigten oder die beauftragten Aufsichtspersonen zur Rechenschaft zu ziehen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit welche mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Bramer oder 10 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
    (3) Wer Minderjährigen die Teilnahme an Glücksspiel ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Ordnungshaft belegt wird.


    §6 Suchtprävention und Hilfsleistungen


    (1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
    (2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.


    §7 Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
    [/Doc]

    Nur eine Frage zum Verständnis, welchen Sinn hat eine Gliederung in Absätze von Paragraphen, welche aus nur einem Satz bestehen?


    Im übrigen hier ein überarbeiteter Vorschlag:


    [doc]

    Glückspielgesetz für die Republik Imperia


    §1 - Definition


    Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und einen Gewinn ausschreiben, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.


    §2 - Erlaubnis zum Gewerbe


    (1) Sämtliche Glücksspiele, ob gemeinnütziger oder gewerblicher Natur, benötigen die Erlaubnis der Imperialregierung.
    (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
    a) Beweise vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
    b) Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
    c) Beweise vorliegen, die Bedenken wegen kriminelle Machenschaften, wie Geldwäsche oder ähnliches, rechtfertigen.


    §3 Werbeverbot


    Das öffentliche Bewerben von Glückspielen an minderjährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.


    §4 Warnhinweispflicht


    (1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen.
    (2) Es sind Adressen auszulegen, bei welche Spielsüchtige Hilfe finden können.


    §5 Altersbeschränkung


    (1) Minderjährigen ist die Teilnahme oder der Betrieb von Glücksspielen untersagt.
    (2) Betreiben Minderjährige Glücksspiel, sind die Erziehungsberechtigten oder die beauftragten Aufsichtspersonen zur Rechenschaft zu ziehen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit welche mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Bramer oder 10 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
    (3) Wer Minderjährigen die Teilnahme an Glücksspiel ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Ordnungshaft belegt wird.


    §6 Suchtprävention und Hilfsleistungen


    (1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
    (2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.


    §8 Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
    [/Doc]

    Robert Cullen hat folgenden Gesetzantrag eingebracht. Ich eröffne die hiermit die Ausssprache. Ich habe mir erllaubt der besseren Lesbarkeit wegen, den Gesetzantrag zu formatieren.


    [doc]

    Glückspielgesetz für die Republik Imperia


    §1 Definition


    (1) Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.


    §2 Erlaubnis zum Gewerbe


    (1) Einer Erlaubnis der imperianischen Staatsregierung bedarf, wer gewerbliche Glückspiele betreiben möchte. Ausnahmen sind gemeinnützige Spiele, die keinen Profit erzielen wollen.
    (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn


    1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
    2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
    3. Wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen kriminelle Machenschaften vorliegen, wie Geldwäsche oder ähnliches


    §3 Werbeverbot


    (1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.


    §4 Warnhinweispflicht


    (1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, genauso, wie Adressen auszuliegen haben, bei denen bereits verfallene Hilfe finden können.


    §5 Altersbeschränkung


    (1) Glückspiel dürfen nicht von Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betrieben werden.


    §6 Suchtprävention und Hilfsleistungen


    (1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, der die Prävention von Spielsucht vorantreibt. Dies muss einmal jährlich vor dem Herrenhaus nachgewiesen werden.


    §8 Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft .


    [/Doc]


    Der Antrag wurde gestellt. Die Aussprache ist eröffnet.


    Das Herrenhausmitglied Müller hat den Antrag gestellt den Imperialkanzler als erstes dazu Stellung nehmen zu lassen.