Beiträge von Helen Bont


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    Uniosministerium des Auswärtigen

    Unionsstraße 12

    Manuri


    Die Unionsregierung schreibt zur baldmöglichen Besetzung folgende Stellen aus:

    • Unionsbotschafter im Königreich Albernia
    • Unionsbotschafter im Freistaat Fuchsen
    • Unionsbotschafter in der Republik Bergen
    • Unionsbotschafter beim Heiligen Stuhl/Valsanto
    • Unionsbotschafter im Kaiserreich Chinopien
    • Unionsbotschafter in der Republik Eldeyja
    • Unionsbotschafter im Kaiserreich Fuso
    • Unionsbotschafter in der Republik San Cristobal


    Tätigkeitsbeschreibung

    Die Unionsbotschafter repräsentieren die Demokratische Union und mehren ihr Ansehen; informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Union und informieren den Unionsminister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes. Sie sind dem Unionsminister des Auswärtigen unterstellt.


    Anforderungen

    Sie sind Unionsbürger oder Unionsangehöriger der Demokratischen Union. Sie verfügen über ein angenehmes Äußeres, einen guten Umgangston, diplomatisches Geschick und Durchsetzungsvermögen. Sie sind zudem psychisch belastbar und sind an den Themen, Land und Leuten Ihres Gastlandes interessiert.

    Bevorzugt verfügen Sie über einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung im diplomatischen Dienst oder einer internationalen Organisation.


    Ihre Bewerbung richten Sie an das Unionskanzleramt (PN zu Händen Unionskanzlerin Helen Bont).


    Manuri, den 1406.2021


    Helen Bont

    Unionskanlerin


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    Unionskanzleramt

    Unionsstraße 1

    Manuri



    Stellenausschreibung Unionsbankpräsident


    Das Unionskanzleramt schreibt hiermit


    des Unionsbankpräsidenten/ der Unionsbankpräsidentin


    aus.


    Grundsätzliches

    Die Unionsbank der Demokratischen Union ist die Zentral- und Notenbank der Demokratischen Union. Sie ist eine Behörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums für Wirtschaft und Finanzen. Der Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen führt die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht über die Unionsbank aus. Zugleich ist die Unionsbank bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr durch das Unionsbankgesetz zugewiesen wurden, an Weisungen der Unionsregierung und des Unionsparlaments nicht gebunden. Zu diesen Befugnissen und Aufgaben gehören:

    a) Die Festlegung der Geldmenge, verbunden mit der Ausgabe von Banknoten und Münzen der Demokratischen Union;

    b) Die Verwaltung der bankeigenen Währungsreserven;

    c) Die Verwaltung des bankeigenen Konten- und Kreditwesens;

    d) Die Verwaltung der Einlagen von Kapitalgesellschaften;

    e) Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems;

    f) Die Bereitstellung von Konten für die Union, die Unionsländer und staatliche Institutionen;

    g) Die Bereitstellung von zinslosen Konten für Bürger, Unternehmen und Vereine und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, sofern dies nicht durch Privatbanken geschehen kann.


    Aufgabenbereich des Unionsbankpräsidenten

    Zu den unmittelbaren Aufgaben des Unionsbankpräsidenten gehören:

    a) die Leitung der Unionsbank gemäß den Bestimmungen des Unionsbankgesetzes und die Vertretung der Unionsbank nach innen und außen;

    b) die Vertretung der Demokratischen Union im WiSim-Rat;

    c) Beratung der Unionsregierung in Angelenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung;

    d) die Erstellung eines Geschäftsberichtes am Ende der Amtsperiode;

    e) die Festellung der Geldmenge zu Beginn eines Quartals.


    Einstellungsvoraussetzungen

    Sie verfügen über volkswirtschaftliche, finanz-/fiskalpolitische und bankkaufmännische Kenntnisse oder haben idealerweise auf dem Gebiet der Volkswirtschaft promoviert und verfügen über ausreichend Berufserfahrung auf diesen Gebieten.

    Des Weiteren können Sie finanz- und volkswirtschaftliche Entwicklungen deuten, diese in Beziehung zu finanz- und volkswirtschaftliche Gesamtzusammenhänge stellen und daraus fiskalpolitische Empfehlungen ableiten.


    Darüber hinaus verfügen Sie über ein hohes Maß an Engagement und Belastbarkeit, Aufgeschlossenheit, Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit Ihre Mitarbeiter zu motivieren.

    Die Fähigkeit, unterschiedliche Interessen auszugleichen, sind ebenso erforderlich wie Verhandlungsgeschick, Flexibilität und Entschlussfreudigkeit.


    Ihre Bewerbung richten Sie bitte unter dem Stichwort "Bewerbung: Unionsbankpräsident" an das

    Unionskanzleramt (PN zu Händen Unionskanzlerin Helen Bont).


    Manuri, den 14.06.2021


    Helen Bont

    Unionskanzler



























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    Lutz Holmsen










































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    Benutzer online in diesem Thema


    • 1 Mitglied













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    Albert Jonas (Wahlamtsleiter) und Tatjana Bont (Stellv. Präsidentin des Unionsparlaments) bräuchten die vMJöglichkeit, über das Wahlamt Wahlen einleiten zu können. Albert Jonas für die Wahlen zum Unionsparlament und zum amt des Unionspräsidenten und Tatjana Bont für geheime Wahlen und Abstimmungen des Unionsparlaments.


    Ein eigenes Wahltool würde ich sehr begrüßen.


    Und ich schließe mich dem Dank von Johannes Kleveb an Stuart Templeton an. Es ist immer gut für eine MN, einen qualifizierten Admin an der Seite zu haben.

    Stimmt, das sollten wir.

    Es haben sich bereit erklärt zu kandidieren:

    Patrick Martinshof

    Sahra Devillier


    Nominiert wurden:

    Johannes Kleven

    Heinz Lüneburg

    Ferdinand Dedinger

    Helen Bont


    Die Frage ist, ob die Nominierten ihre Nominierung annehmen.

    Amt für Einwohnerangelegenheiten


    Ihr Antrag auf Unionsbürgerschaft




    Sehr geehrter Herr Vittorio Camerani,


    ich stelle fest, dass Sie bereits Unionsangehöriger sind.


    Um die Unionsbürgerschaft zu erlangen,sprechen Sie bitte das folgende feierliche Gelöbnis: „Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte.“


    Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 4 Abs. 3 UVaG kein Widerspruch möglich.


    Manuri, den 13.06.2021


    In Vertretung für den

    Leiter des Amtes für Einwohnerangelgenheiten


    Helen Bont

    Unionskanzlerin



    Amt für Einwohnerangelegenheiten

    Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union


    Bont, Helen; Salbor-Katista


    Bont, Tatjana; Salbor-Katista


    Caliente, Jefferson


    Caliente, Vanessa


    Dedinger, Ferdinand; Imperia


    Devillier, Sahra; Roldem


    Haitner, Jürgen; Freistein (Wahlrecht ab 11.07.2021)


    Heen, Michael; Imperia


    Kleven, Johannes; Freistein


    Lautenschlager, Sebastian; Imperia


    Lüneburg, Heinz; Salbor-Katista


    Martinshof, Patrick, Heroth


    Meyer, Manuel; Salbor-Katista


    Platzner, Klaus; Imperia


    Schmidt, Rainer; Freistein


    Sperling, Franz; Freistein


    Zehner, Hans, Imperia



    Manuri, den 13.06.2021


    Helen Bont

    Unionskanzlerin

    In Vertretung für die

    Leiterin des Amtes für Einwohnerangelegenheiten

    Amt für Einwohnerangelegenheiten

    Ihr Antrag auf Unionsbürgerschaft



    Sehr geehrter Herr Jürgen Haitner,

    ich verleihe Ihnen hiermit gemäß § 4 Abs. 2 UBüAngG die Unionsbürgerschaft der Demokratischen Union.


    Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 4 Abs. 3 UVaG kein Widerspruch möglich.


    In Vertretung der Leiterin

    für Einwohnerangelenheiten


    Manuri, den 13.06.2021


    Helen Bont

    Unionskanzlerin




    Amt für Einwohnerangelegenheiten


    Ihr Antrag auf Unionsbürgerschaft




    Sehr geehrter Herr Jürgen Haitner,


    ich stelle fest, dass Sie bereits Unionsangehöriger sind.


    Um die Unionsbürgerschaft zu erlangen,sprechen Sie bitte das folgende feierliche Gelöbnis: „Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte.“


    Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 4 Abs. 3 UVaG kein Widerspruch möglich.


    Manuri, den 13.06.2021


    In Vertretung für den

    Leiter des Amtes für Einwohnerangelgenheiten


    Helen Bont

    Unionskanzlerin


    Werte Kolleginnen und Kollegen,
    ich beende die Wahl, nachdem alle Abgeordneten ihre Stimme abgegeben haben.
    Ich stelle fest:
    auf den Kandidaten Michael Heen entfielen 5 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen;
    auf die Kandidartin Tatjana Bont entfielen 5 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen.


    Damit wurde der Abgeordnete Michael Heen zum Präsidenten des Unionsparlaments und die Abgeordnete Tatjana Bont zur Vize-Präsidentin des Unionsparlaments gewählt.


    Ich frage die Gewählten: nehmen Sier die Wahl an?

    [doc]


    Wahl des Präsidiums des 54. Unionsparlaments


    Wählen Sie Michael Heen zum Präsidenten des Unionsparlaments?
    [x] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung


    Wählen Sie Tatjana Bont zur Stellvertretenden Präsidentin des Unionsparlaments?
    [x] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung


    [/doc]

    Gibt es weitere Nominierungen?

    Das ist offensichtlich nicht der Fall.


    Wir kommen nun zur Wahl des Präsidiums


    [doc]


    Wahl des Präsidiums des 54. Unionsparlaments


    Wählen Sie Michael Heen zum Präsidenten des Unionsparlaments?
    [ ] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung


    Wählen Sie Tatjana Bont zur Stellvertretenden Präsidentin des Unionsparlaments?
    [ ] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung


    [/doc]

    Werte Kollegen,
    wir kommen nun zur Wahl des Präsidiums; um präzise zu sein: zur Wahl des Parlamentspräsidenten sowie seines Stellvertreters.
    Ich bitte um die Nominierung von Kandidaten.

    [doc]
    Geschäftsordnung des 54. Unionsparlaments


    §1 Mitglieder des Parlaments
    (1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Parlamentarier.
    (2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Liste angehören, bilden eine Fraktion.
    (3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.


    § 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
    (1) Jedes Mitglied des Parlamentes ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
    (2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlaments teilzunehmen.
    (3) Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentspräsidenten oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen.


    § 3 Akteneinsicht
    (1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlaments einzusehen.
    (2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentspräsidenten erfolgen.


    § 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
    (1) Der Parlamentspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.
    (2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    (3) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden,
    Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des Parlamentes.
    (4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
    (5) Der Parlamentspräsident nimmt die Anträge der Abgeordneten, der Unionsminister, des Unionskanzlers, des Volkes und des Unionspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentspräsident kann auch einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.
    (6) Der Parlamentspräsident hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der imperianischen Sprache verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.
    (7) Der Parlamentspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen
    aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    (8 ) Die Amtszeit des Parlamentspräsidenten endet, wenn das Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.
    (9) Das Parlament kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten entsprechend.
    (10) Der dienstälteste Abgeordnete (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Parlamentspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.


    § 4a Übernahme der Aufgaben des Präsidiums durch den Unionskanzler
    Ist offensichtlich, dass das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben nicht in angemessener Zeit erfüllt, ist der Unionskanzler berechtigt, die Aufgaben des Präsidiums zu übernehmen, bis das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben wieder wahrnimmt.


    § 5 Sitzungen
    (1) Das Parlament tagt permanent.
    (2) Die Kommunikation des Parlaments ist öffentlich und erfolgt per Forum.


    § 6 Aussprachen / Debatten
    (1) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentspräsident. Aussprachen dauern jedoch mindestens 96 Stunden und höchstens 240 Stunden. Kommen nach 48 Stunden keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so ist diese zu beenden sofern keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.
    (2) Der Parlamentspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.
    (3) Der Parlamentspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.


    § 7 Rederecht
    (1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlamenter Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung in amtlicher Funktion.
    (2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet abgewiesen werden.
    (3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlament Rederecht.
    (4) Alle Debatten und Verfahren im Parlament sind öffentlich.
    (5) Der Parlamentspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.
    (6) Der Parlamentspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.


    § 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
    (1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und
    mindestens 50% der Parlamentarier abgestimmt haben.
    (2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Präsident den Gegenstand spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.


    § 9 Fragestellung
    (1) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht oder ob man sich aktiv der Stimme enthält.
    (2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine Alternativabstimmung. zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen abzulehnen oder sich aktiv der Stimme zu enthalten.
    (3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
    (4) Auf Antrag eines Abgeordneten wird über jeden abzustimmenden Punkt einzeln abgestimmt.


    § 10 Abstimmungsregeln
    (1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden auf Antrag eines Abgeordneten in einem Wahlsystem, das eine geheime Abstimmung gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Linkangekündigt. Stattdes Links im Parlamentsforum kann der Link auch jedemeinzelnen Abgeordneten zugesandt werden. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.
    (2) Stimmabgaben sind nur dann gültig, wenn sie binnen 96 Stunden nach Eröffnung der Abstimmung abgegeben wurden.
    (3) Der Parlamentspräsident kann, abweichend von Absatz 2, eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
    (4) Wird durch die Unionsverfassung eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    (5) Wahlen zum Unionskanzler, zum Parlamentspräsidenten oder dessen Stellvertreter, Vertrauensfrage und Misstrauensanträge. Auf Antrag eines
    Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Für geheime Wahlen gelten die Regelungen des § 10 Absatz 1 analog.
    (6) Das Parlament entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
    (7) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.
    (8 ) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei Abstimmungsende festgestellt.
    (9) Die aktiven Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben werden bei der Ergebnisfeststellung nicht berücksichtigt.


    § 11 Sach- und Ordnungsruf
    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Unionsparlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
    (2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Unionsparlamentes sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
    (4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.
    (5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48
    Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
    (6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.
    (7) Das Ordnungsgeld darf 300 Bramer nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.


    § 12 Unterbrechung der Sitzung
    Wenn im Unionsparlament störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen, bis eine ordnungsgemäße Sitzung wieder möglich ist oder ein Abgeordneter die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verlangt.


    § 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
    Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen
    werden.


    § 14 Inkrafttreten
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
    (2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch das Parlament beschlossen wird, längstens jedoch bis zum Ende der
    Legislaturperiode.
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