Die (Bont) hat keinen Admin mehr.
Beiträge von Hans Maximilian von Strauß
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Original von Fabian Montary
Wenn mich nicht alles täuscht, ist das auch der Admin von Cranberra, der vor Kurzem wieder aufgetaucht ist und Cranberra wieder selbst betreibt. Vielleicht könnt ihr da mal anklopfen?Nur ist der mittlerweile wieder verschwunden. Grund.
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Zu allen Kritikpunkten an meinen Vorschlägen für den Unionsrat und die Unionsländer kann ich nur sagen, dass ich mit der Verfassung erreichen möchte, dass, sollte man einmal wieder über mehr Spieler verfügen -was zugegebenermaßen äußerst unwahrscheinlich ist, bei einer 08/15-MN wie sie die DU gerade ist- diese direkte Einstiegsmöglichkeiten haben und nicht bis zu den nächsten Wahlen warten müssen - nur um dann frustiert nicht gewählt zu werden. Man kann ja nicht ständig die Verfassung ändern, wenn man statt 2 auf einmal 20 Spieler hat - und im nächsten Monat dann wieder 1.
Bzgl. des Unionspräsidenten hätte ich als Alternativvorschlag, dass UK und UP nicht aus der selben Partei stammen sollen.
Bzgl. des Unionswahlamtes wollte ich dieses dem Unionspräsidenten unterordnen. Die Unionsregierung sollte meiner Ansicht nach keinen Einfluss auf das Wahlgeschehen haben dürfen.
Die Sache mit dem 3. Wahlgang zu UK ist mir nun nicht sooo wichtig.
Wie man einen "Grüßaugust" gescheit in einer Verfassung nennen soll, war mir eben nicht ganz klar. Ein Formulierungsvorschlag wäre hier ganz nett.
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von Strauß und Winter nehmen das Angebot dankend an. Sie werden auf unbekanntem Wege mit einem Privatflugzeug ausser Landes gebracht. Natürlich habe man nicht, wie von vielen Medien falsch dargestellt, kapituliert sondern sich lediglich temporär zurückgezogen, um im Ausland eine Gegenregierung bilden zu können und mit internationaler Untestützung das Volk der DU von der Bond'schen Tyrannei zu befreien.
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Gerade will der Soldat antworten, als ihn per Funk die Nachricht ereilt, dass man sich zurückzuziehen habe. Man lässt Schwertfegers Taxi also weiterfahren.
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Original von Helen Bont
Grundsätzlich ist zu den Unionsländern zu sagen, dass wir derzeit keine ausreichende Zahl an Mitspielern haben, um die Unionsländer zu simulieren. Aus diesem Grunde liegt ja bereits ein Entwurf für eine neue Unionsverfassung vor, die deswegen noch nicht zur Abstimmung kam, weil wir keinen Wahlleiter und kein Wahltool mehr haben.Die ursprüngliche Intention, das "starre System" der Demokratischen Union sehe ich in diesem Entwurf eher nicht gelungen. Eher das Gegenteil ist der Fall. Das trifft zum Beispiel für die geplante Änderung in Art. 32 III: hier würde ich es bei der einfachen Regelung "Ein-Land-eine-Stimme" belassen.
Zu allen Regelungen, die die Unionsländer betreffen, kann ich nur sagen: lassen wir diese erst einmal außen vor. Wie gesagt: faktisch gibt es keine Unionsländer mehr.
Wieso? Mit meinem Vorschlag bleiben die Unionsländer erhalten, dennoch funktioniert der Unionsrat für den Fall, dass es einem Land nicht möglich ist jemanden zu entsenden. Ich sehe da das Problem also nicht.ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 26 V:
Solche Detail-Regelungen - ob 1 Abgeordneter auf eine Million, 500.000 oder 700.000 Einwohner entfällt - würde ich grundsätzlich nicht die Verfassung aufnehmen, weil nachträgliche Änderungen dann nur noch mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden können, was äußerst schwierig ist. In die Verfassung würde ich daher lediglich die Grundsätze, nach denen Wahlen zu erfolgen haben, aufnehmen.
Hier wollte ich eigentlich nur ein etwas realitätsgetreueres System erreichen, so dass jede Parte so und so viele Sitze und Abgeordnete in einem den RL-Parlamenten in Größe nicht nachstehenden Parlament hat und diese über Partei-IDs gesimmt werden. Ähnlich wie in Bergen oder (ich glaube auch) Andro.ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 35 VII: Das der dienstälteste Landesvertreter im Unionsrat die Stellvertretung des Unionspräsidenten übernehmen soll, ist eine unnötige Verkomplizierung. Hier würde ich es bei der einfachen Stellvertretung durch den Präsidenten des Unionsrates belassen. - Jetzt mal abgesehen davon, dass der Unionsrat nach dem vom Unionsparlament gebilligten Entwurf abgeschafft werden soll.
Nur ist hier das Problem, dass ich in meinem Entwurf ja auch das Amt des Präsidenten des Unionsrates abschaffe - das übernimmt ja der Unionspräsident selbst.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 36 VII: Hier sehe ich Deine Intention, wonach der Unionspräsident für Außenpolitik verantowrtlich sein soll.
So ist es.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 37 I: Das ein Kandidat für das Amt des Unionspräsidenten nicht Mitglied einer Partei sein soll, halte ich für realitätsfern. Es sind ja gerade die Parteien, die die Kandidaten aufstellen. Dass der Unionspräsidten sein Amt unparteiisch auszuführen hat, dürfte genügen, auch wenn in der Vergangenheit die Unionspräsidenten ihre Parteimitgliedschaft für die Dauer ihrer Amtszeit immer ruhen ließen.
Warum realitätsfern? Als ich diese Ergänzung geschrieben habe, war mir klar, dass sie mehr symbolisch für die Neutralität stehen soll als tatsächlich. Kandidaten werden vor einer Wahl einfach aus ihrer Partei austreten.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 38 II letzter Satz: in meinen Augen unnötige Bürokratie. Volksabstimmungen und Wahlen sollten einfach einheitlich über das Unionspräsidialamt und den Unionswahlleiter laufen.
Nur sollte eine dem Unionspräsidenten untergeordnete Behörde die Abstimmung über dessen Abberufung führen?
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 39 II, 2. Halbsatz: grobe Verstöße gegen die Verfassung oder die Menschenrechte ist Sache des Unionsgerichts.
Dennoch finde ich, dass sich der Unionspräsident da schon abwertend in der Öffentlichkeit äußern sollte - er vertritt schließlich das Volk, welches solche Aktionen nicht gutheißen würde. Die Verurteilung dieser Angelegenheiten ist natürlich Sache des Unionsgerichts.ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 36 VIII 2. Satz: Die Ernennung und Entsendung der Botschafter ist bereits in Absatz 2 enthalten. Das wäre also lediglich eine Doppelung.
Oh, gut dann hab ich das wohl übersehen.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 41 IV: Die bisherige Regelung bezieht sich auf den dritten Wahlgang und der flexiblen Handhabung durch den Unionspräsidenten, entweder den gescheiterten Kandidaten zu ernennen oder innerhalb von 7 Tagen Neuwahlen auszuschreiben. Ich verstehe jetzt nicht, warum diese Hängepartie bis zur Ausschreibung von Neuwahlen jetzt auf 21 Tage verlängert werden soll.
Ich würde hier dem UP dann 7 Tage Zeit zur Wahl eines UK geben und dann Neuwahlen ausschreiben - als Alternative.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art 44 II: Die Einfügung halte ich für eine Aufblähung des Textes ohne Mehrwert. Wenn da steht "Die Unionsministerien sind nach dem Ressortprinzip zu errichten.", dann ist das eine kurze und präzise Aussage.
Und wer richtet die ein?
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 44 III: Die vorgeschlagene Erweiterungen halte ich für verwirrend. Denn entweder es ist der Verteidigungsminister, der in Friedenszeiten den Oberbefehl hat oder der Unionspräsident. Einen Oberbefehl ohne Kompetenzen gibt es meines Wissens nicht.
Der UP sollte mehr sowas wie der "Grüßaugust" für die Streitkräfte sein: Zeremonielle Beförderungen, Ordensverleihungen, etc.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 45 III: Die Erweiterung ist eine unnötige Verkomplizierung. Wen der Unionskanzler aus den Reihen der bereits ernannten Unionsminister er zum stellv. Unionskanzler ernennen will, sollte allein seine Sache sein.
Daran hängt mein Herzblut nicht.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 50 III: die vorgeschlagene Änderung ist eine in meinen Augen unnötive Verkomplizierung des Gesetzgebungsverfahrens.
Man könnte die Volksabstimmung auch rausstreichen, dann benötigt man jedoch immer die Zustimmung beider Kammern.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 51a: Gegen die vorgeschlagene Änderung spricht zum Einen das Budgetrecht des Parlaments und zum Anderen, dass Amtspersonen unabhängig von Meinungsschwankungen ihr Amt ausführen können sollen. Bei der nächsten Wahl kann das Volk immer noch die parlamentarischen Mehrheiten verändern oder eine Person, sofern das Amt per direkter Volkswahl besetzt wird, abwählen.
Das Volk sollte unliebsamen Politikern, die sich vor ihrer Wahl noch anders gegeben haben aber auch Druck machen können.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 53 I: Die Änderung bringt eine unnötige Verkomplizierung. Wäre diese Regelung bereits jetzt in Kraft, hätte es die letzten zwei Jahre kein neues Gesetz und keine Gesetzesänderung gegeben.
Ja, weil der Unionsrat nahezu handlungsunfähig war. Mit meinen Änderungen in Art.33 (1) ist diese Handlungsunfähigkeit durch einen direkt vom Volk gewählten Verteter behoben.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 53 V: Kann man zwar so übernehmen, ist aber in meinen Augen überflüssig.
Zur Volksinformation halte ich es jedoch für angebracht.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 58 II: Diese Änderung kann man übernehmen, auch wenn jeder weiß, dass mit "Verfassungsgericht" das "Unionsgericht" gemeint ist.
Ich ging hier von einem Abschreibfehler aus und wollte diesen einfach mal korrigeren. Der Einheit des Textes halber klingt Unionsgericht auch besser.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 61 II: in meinen Augen eine unnötige Verkomplizierung. Des Weiteren: es handelt sich um unionsweite Wahlen, da sollte die Union allein zuständig bleiben.
Stimmt, das UP sollte hier alleine zustimmen müssen.
ZitatOriginal von Helen BontZu Art. 16 III: Kann man meines Erachtens so übernehmen.
Schön.
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Immer gerne. Auch wenn ich weiß, dass du dieser Version nicht zu 100% zustimmen wirst.
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Die Kommandzentrale erfährt von der bedingungslosen Kapitulation der Putschisten gegen 01:30 Uhr in der Nacht. Alle am Putsch beteiligten Truppen haben sich bereits in ihrer Stammkaserne gesammelt - Verbleib von Winter und Strauß ist unbekannt.
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Die Verbindung bricht ab...
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Hier mal ein Entwurf von meiner Seite:
[doc]Verfassung der Demokratischen Union (Unionsverfassung)Präambel
[...] (bleibt unverändert)
I. Abschnitt - Die Grundrechte
[...] (bleibt unverändert)
II. Abschnitt - Der Staat
[...] (bis hierhin unverändert)
Artikel 22 – Die Union und die Länder
[...] (Abs.1-4 bleiben unverändert)
(5) Den Ländern ist es gestattet, dem Unionspräsidenten einen Gesandten ihres Landes für eine Unionsbotschaft zu empfehlen, der die Kultur und die Bürger des Unionslandes im Ausland vertritt.[...] (Art.22a-24 bleiben unverändert)
III. Abschnitt - Das Unionsparlament
[...] (Art.25 bleibt unverändert)
Artikel 26 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsparlamentes
[...] (Abs.1-4 bleiben unverändert)
(5) Auf 1.000.000 Unionsbürger kommt ein Mandat im Unionsparlament. Näheres regelt ein Unionsgesetz.[...] (Art.27-30 bleiben unverändert)
IV. Abschnitt – Der Unionsrat
[...] (Art.31 bleibt unverändert)
Artikel 32 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsrates
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Die Stimmen der Unionsländer werden von einem Vertreter wahrgenommen. Jedes Land muss zu jeder Zeit über einen Vertreter im Unionsrat verfügen.
(3) Bei einfachen Unionsgesetzen hat jedes Unionsland eine Stimme. Sind die Unionsländer direkt betroffen oder handelt es sich um ein Vertretungsgesetz werden 100 Stimmen proportional zu den Einwohnerzahlen der Unionsländer auf selbige verteilt.Artikel 33 – Verhandlungen des Unionsrates
(1) Der Unionspräsident ist ex officio Vorsitzender und Mitglied des Unionsrates ohne Stimmrecht. Ist er einzig verbliebendes Mitglied des Unionsrates erhält er eine Stimme.
[...] (Abs.2-3 bleiben unverändert)[...] (Art.34 bleibt unverändert)
V. Abschnitt – Der Unionspräsident
Artikel 35 - Stellung des Unionspräsidenten
[...] (Abs.1-5 bleiben unverändert)
(6) Der Unionspräsident genießt Immunität. Unionsparlament und Unionsrat können die Immunität des Unionspräsidenten auf Antrag eines Gerichtes mit Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern aufheben.
(7) Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Unionspräsidenten übernimmt der Dienstälteste Vertreter im Unionsrates dessen Amtsgeschäfte als Stellvertreter.Artikel 36 - Aufgaben des Unionspräsidenten
[...] (Abs.1-4 bleiben unverändert)
(5) Der Unionspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und Abstimmungen fest. Ihm untersteht die zuständige Wahlbehörde.
(6) [...] (bleibt unverändert)
(7) Der Unionspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit auswärtigen Staaten. Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlamentes.
(8) Der Unionspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen Staaten werden von ihm entsandt.Artikel 37 – Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder Unionsbürger, der nicht Mitglied in einer Partei ist.
[...] (Abs.2-4 bleiben unverändert)Artikel 38 - Vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Ist eine Petition nach Artikel 38 Abs. 1 beim Unionsparlament eingegangen, findet innerhalb von vierzehn Tagen eine Volksabstimmung über die Abberufung des Unionspräsidenten statt. In der Zwischenzeit ist der Unionspräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert. Die Wahlleitung der Volksabstimmung ist vom Präsidenten des Unionsparlaments zu besorgen.
[...] (Abs.3-4 bleiben unverändert)Artikel 39 - Amtsaufsicht über die Unionsregierung
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Der Unionspräsident hat sich einer politischen Bewertung der Maßnahmen der Unionsregierung zu enthalten, es sei denn sie verstoßen grob gegen die allgemeinen Menschenrechte oder diese Verfassung.
[...] (Abs.3-10 bleiben unverändert)VI. Abschnitt – Die Unionsregierung
[...] (Art.40 bleibt unverändert)
Artikel 41 – Wahl des Unionskanzlers
[...] (Abs.1-3 bleiben unverändert)
(4) Ist auch nach 21 Tagen noch immer kein Unionskanzler gewählt, sind Neuwahlen zum Unionsparlament abzuhalten.Artikel 42 – Amtseid
[...] (Abs.1-2 bleiben unverändert)
(3) Der Unionspräsident und der Unionskanzler treten ihre Ämter spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl an, die Unionsminister spätestens sieben Tage nach ihrer Ernennung. Versäumen sie die Frist ist ihre Ernennung hinfällig und sie müssen nach gegebenenfalls notwendiger erneuter Wahl neu ernannt werden. Bei Mitgliedern des Unionsparlaments gilt dieses Versäumnis als Mandatsverzicht.[...] (Art.43 bleibt unverändert)
Artikel 44 – Die Unionsminister
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Die Unionsministerien sind nach dem Ressortprinzip gemeinsam mit der Ernennung der Unionsminister durch den Unionspräsidenten zu errichten.
(3) Der Unionsminister für Verteidigung führt im Frieden den Oberbefehl über die Streitkräfte. Dieser geht im Kriegszustand an den Unionspräsidenten über. Der Unionspräsident ist auch in Friedenszeiten Oberbefehlshaber, jedoch ohne Kompetenzen.
(4) [...] (bleibt unverändert)Artikel 45 – Geschäftsordnung der Unionsregierung
[...] (Abs.1-2 bleiben unverändert)
(3) Der Unionskanzler beruft aus den Reihen der Unionsminister einen Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei vorübergehender Abwesenheit des Unionskanzlers. Der Stellvertreter ist durch den Unionspräsidenten zu ernennen.
[...] (Abs.4-5 bleiben unverändert)
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers. Sind alle Mitglieder der Unionsregierung verhindert übernimmt der Unionspräsident kommissarisch die Amtsgeschäfte bis zu einer Neuwahl des Unionskanzlers. Wird das Amt des Unionskanzlers nicht binnen 14 Tagen neu besetzt, ist das Unionsparlament aufzulösen und es haben Neuwahlen stattzufinden.VII. Abschnitt – Die Gesetzgebung
[...] (Art.46-49 bleiben unverändert)
Artikel 50 - Gesetzgebungsprozess
(1) Die Unionsgesetze werden vom Unionsparlament und dem Unionsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Die Zustimmung des Unionsrates ist nicht erforderlich, wenn das Unionsparlament ein Gesetz auf Initiative des Unionsrates unverändert beschlossen hat.
(3) Stimmt eine der beiden Kammern nicht zu kann ein Gesetz nur durch Volksentscheid nach Artikel 51 Absatz 4 und 5, Artikel 51a und Artikel 53 Absatz 3 in Kraft treten. Stimmen beide Kammern nicht zu, gilt das Gesetz als gescheitert.
(4) -entfällt-Artikel 51 – Volksbegehren und Volksentscheid
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Gesetzesentwürfe mit verfassungsänderndem Charakter sind zulässig.
[...] (Abs.3-6 bleiben unverändert)Artikel 51a – Referenden
Das Unionsparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass eine im Unionsparlament eingebrachte Gesetzesvorlage der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen ist. Vom Unionsparlament vorzunehmende Wahlen und Abwahlen, der Unionshaushalt, die Einführung oder Abschaffung einer bestimmten Steuer oder Abgabe sowie die Bestimmung von deren Höhe, die Besoldung und Versorgung der Mitglieder des Unionsparlamentes, des Unionspräsidenten, der Mitglieder der Unionsregierung sowie sonstigen Bediensteten der Union, können Gegenstand eines Referendums sein. Näheres regelt ein Unionsgesetz.[...] (Art.52 bleibt unverändert)
Artikel 53 – Zustandekommen und Inkrafttreten der Unionsgesetze
(1) Ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Unionsrat ebenfalls zustimmt.
(2) Ein durch Volksbegehren eingebrachtes Gesetz kommt zustande, wenn ihm Unionsparlament und Unionsrat gemäß Artikel 50 zustimmt oder wenn ihm gemäß Artikel 51 Abs. 6 eine Mehrheit der Befragten seine Zustimmung gibt.
[...] (Abs.3-4 bleiben unverändert)
(5) Die unterzeichneten Gesetze werden vom Unionspräsidenten öffentlich im Unionsgesetzblatt verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz vierzehn Tage nach seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft; dies ist durch den Unionspräsidenten bei Verkündung anzumerken.VIII. Abschnitt – Die Rechtsprechung
[...] (Art.54-57 bleiben unverändert)
Artikel 58 - Das Unionsgericht
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Das Unionsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(3) [...] (bleibt unverändert)[...] (Art.59-60 bleiben unverändert)
IX. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 61 - Überprüfung von Wahlen
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionspräsidenten unter Zustimmung des Unionsparlaments und des Unionsrates ernannt.
(3) Scheidet der Unionswahlleiters durch Abberufung durch das Unionsparlament, Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt aus, so ist umgehend einer neuer Unionswahlleiter zu bestimmen. Der Unionspräsident führt für die Zeit der Vakanz das Amt des Unionswahlleiters kommissarisch. Er kann dazu einen kommissarischen Wahlleiter ernennen.
(4) [...] (bleibt unverändert)Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) -entfällt-
(3) [...] (bleibt unverändert)
(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive, Legislative oder Judikative auf Unions- oder Landesebene sein. Einzige Außnahme bildet Artikel 33 Absatz 1.[...] (Art.63-66 bleiben unverändert)
X. Abschnitt – Finanzen der Union und der Länder
Artikel 67 - Haushalte der Union und der Länder
[...] (Abs.1-3 bleiben unverändert)
(4) Zur Gewährleistung der Stabilität der Haushalte von Union und Ländern erlässt die Union ein Gesetz, in welchem Rahmen für Verschuldung gesetzt werden. Dieses Gesetz benötigt die Zustimmung von Unionsparlament und Unionsrat.[...] (Art.68 bleibt unverändert)
Artikel 69 - Haushaltssicherung
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Ein Land tritt ebenfalls in die Haushaltssicherung ein, wenn der Unionsrat dies mit einfacher Mehrheit vom Unionsrat festgestellt wird. In diesem Falle wird die Haushaltssicherung vom Unionspräsidenten festgestellt.
(3) Tritt ein Land öfters als der Unionsdurchschnitt in die Haushaltssicherung, so kann der Unionsrat mit einfacher Mehrheit der Unionsregierung die Finanzhoheit des Landes unbefristet übergeben. Der Unionsrat kann mit einfacher Mehrheit die Übernahme beenden. Dies wird vom Unionspräsidenten festgestellt.
[...] (Abs.4-5 bleiben unverändert)[/doc] -
Und genau das ist ihr Problem! Sie sind Reformen gegenüber unwillig.
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Ich würde als Vorbild gar nicht die USA sondern vielmehr Frankreich hernehmen. Und wenn wir immer nur von mangelnder Motivation sprechen können fast alle MNs zu machen. Die MN-Standartgröße liegt heutzutage nun einmal bei 2 bis 4 RL-Personen.
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"Frau Bont, dass ist kein Putsch! Wir handeln nach Art. 13 der Unionsverfassung! Sie haben alle Gewalten auf sich vereint!"
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Ja, dass wir bereits eine "neue" Verfassung haben (so gut wie) ist mir bekannt - vielleicht sollte man aber die Sim auch einfrieren und SimOff erst einmal ein neues Gesamtkonzept erarbeiten. Ich könnte mir z.B. eine stärkere Stellung des Unionspräsidenten vorstellen, die das Amt attraktiver macht. Aber wie gesagt: Wenn diese SimOff-Debatte nicht gewollt ist lasse ich den Putsch gerne scheitern und verkrümel mich wieder. Viel lieber würde ich es jedoch sehen, dass ich den Putsch scheitern lasse ich aber Möglichkeit bekomme euch im SimOff eine neue Verfassung zu präsentieren, die vom jetzigen starren und längst überholten System wegkommt - das benötigt aber Zeit, die man mir lassen muss.
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"Einen Moment." reicht weiter
"Generalleutnant von Strauß, mit wem spreche ich?" -
Als das Telefon klingelt nimmt ein Stabsoffizier ab:
"Leutnant Pfau, Stab General Winter. Wer spricht?" -
Aber das ist doch eine Vollmacht der Legislativen Organe?
In jedem Fall wollte ich durch diesen Putsch vor allem auch die Wirksame Durchsetzung einer neuen Verfassung ermöglichen. Dazu habe ich mir bereits ein paar Vorstellungen gemacht, einen entsprechenden, neuen Verfassungsentwurf werde ich hier im SimOff demnächst vorstellen. -
Und was versteht man dann unter "die judikativen Vollmachten gehen auf die Unionsregierung über"?
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Ja, aber die Notstandsgesetzgebung hebt das Verfassungsgericht nicht auf.
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Naja, dann stellt sich aber natürlich auch die Frage ob Tradition noch etwas nützt, wenn sie nicht effektiv ist, also Stillstand erzeugt wird. Außerdem ist es für mich gar nicht so klar, dass Großteile der Bevölkerung auf der Seite der Unionsregierung stehen, als Fallbeispiel sei da Ägypten genannt, wo das Militär gegen einen demokratisch legitimierten Präsidenten geputscht hat - mit Breiter Unterstützung vom Volk; ein Vorgehen, dass Vllt. in Polen auch mal angedacht werden sollte.
Wenn Mutti Merkel das, was die Bont getan hat machen würde, würde ein Großteil der Bevölkerung auf die demokratische Legitimation pfeifen, mich eingeschlossen.