Folgender Antrag ging bei Gericht ein:
[doc]An: Uniongericht
- Das Unionsverwaltungsgericht
Hauptstadtbüro
Kanzlei Hinz & Kunz international, Büro Katista
An der Promenade 5
Trisan, Freie Republik Katista, DU
Senior Partner: Prof. Pjotr Jerkov
05. August 2009, Trisan, Katista
Betrifft: Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen den Unionspräsidenten
Meine Mandanten
Herr Palin Waylan-Majere, wohnhaft Montary City, Roldem
sowie die
Fraktion DIE GRÜNEN im Unionsparlament
beantragen eine einstweilige Anordnung gegen den Unionspräsidenten und die Anordnung der Vereidigung Palin Waylan-Majeres als Mitglied des Unionsparlamentes.
Außerdem beantragen wir die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Unionspräsidenten.
Der Antrag ist zulässig.
Das Unionsverwaltungsgericht ist nach §7 III zuständig für alle Verfahren, bei denen mindestens eine streitentscheidende Norm aus dem Öffentlichen Recht stammt und eine öffentliche Person beteiligt ist.
Bei der Unionsverfassung handelt es sich um eine Rechtsnorm des Öffentlichen Rechts. Der Unionspräsident ist öffentliche Person als von der Verfassung mit Rechten ausgestattetes Amt.
Nach §17 UGerG ist die einstweilige Anordnung in sämtlichen Verfahrenszügen zulässig.
Mein Mandant sieht sich durch die Entscheidung des Unionspräsidenten (Mitteilungen 28. Unionsparlament) ihn nicht als Mitglied des Unionsparlamentes zu vereidigen in seinem Recht zur Ausübung eines politischen Mandats eingeschränkt (Art. 30 I Satz 1 Unionsverfassung: "Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben.").
Begründung im ersten:
Artikel 30 verbietet ausdrücklich die Einflussnahme des Unionspräsidenten auf eine solche Entscheidung; ein Prüfungsrecht gesteht ihm die Verfassung nicht zu. Die Aufgabe des Unionspräsidenten zur Vereidigung von Abgeordneten nach Art. 36 I Satz 2 Unionsverfassung ist also keine Entscheidungsbefugnis, sondern eine Ausführungsanordnung. Der Präsident tritt hier lediglich als "willfähriger Ausführer" der Unionsverfassung in Erscheinung, nicht aber in seiner Aufgabe als Bewahrer der Unionsverfassung.
Begründung im zweiten:
Scheint die Argumentationskette die der Unionspräsident, bzw. sein Rechtsbeistan anführt nicht stimmig.
Eine Parteienauflösung hat nicht stattgefunden. Wenngleich auch die Partei die Kriterien des Parteiengesetzes nicht mehr erfüllt hat, so findet dennoch keine automatische Auflösung statt, sondern diese obliegt dem Innenministerium. Eine solche Auflösung fand nachweislich nicht statt, ergo hat die Partei "DIE GRÜNEN" auch über den Tod Rex Markers fortgedauert, und ist somit berechtigt, nachzunominieren.
Eine hypothetische Parteilöschung, "die hätte stattfinden müssen" kann und darf schon alleine im Sinne der Rechtssicherheit nicht beachtlich sein.
Zusammenfassend beantragen wir also 1) den Erlass einer Einstweiligen Anordnung, die die Vereidigung von Palin Waylan-Majere anordnet. 2) Die Eröffnung des Hauptverfahrens, die Handlungsweise des Unionspräsidenten als rechtswidrig einstufen soll.
Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Pjotr Jerkov, Rechtsanwalt[/doc]
Es ergeht der nachfolgende
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I. Dem Antrag auf einstweilige Anordnung zur Vereidigung des Antragstellers als Mitglied des Unionsparlaments durch den Unionspräsidenten wird entsprochen. Der Unionspräsident hat die Vereidigung von Palin Waylan-Majere zum MdUP vorzunehmen.
II. Das Hauptverfahren wird eröffnet.
Es folgt die Begründung:
Zu. I: Der Antragsteller beruft sich auf das Behinderungsverbot zur Übernahme eines Mandats. Diese Regelung steht im Einklang, und dient insbesondere, der Gewährleistung des freien Mandats. Dadurch soll das Recht sicher gestellt werden, sich um ein Mandat bewerben, es ausüben, aber auch annehmen zu können und dies frei von Beschränkungen. Für das Gericht war nun zu prüfen, wie weit diese Schutzvorschriften anzuwenden sind, d.h. ob hier im Wege der einstweiligen Anordnung das freie Mandat zu schützen ist.
Das Gesetz erlaubt Parteien ausdrücklich den Mandatsträger zu bestimmen, sofern die Nachrückerregelung ausgeschöpft ist. Unabhängig von der letztendlich erforderlichen Klärung, ob das Verfahren innerhalb der Partei korrekt verlief, begründet die Parteientscheidung zunächst einen Mandatsanspruch, der durch den Grundsatz des freien Mandats zu schützen ist. Dem Antragsteller muss deshalb die Annahme und die Ausübung des Mandats vorerst ermöglicht sein.
Die Verwehrung der Mandatsausübung wiegt deutlich schwerer, als die spätere Feststellung, dass die gesetzlich erlaubte parteiinterne Mandatsbestimmung Fehler aufweist.
Zu II: Inwiefern die Entscheidung des Antragsgegners rechtswidrig gewesen sein könnte, ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere unter Betrachtung seiner (verfassungs)rechtlichen Stellung durch Sachvorträge der Parteien im Hauptverfahren zu erörtern. In diesem Zusammenhang ist dann auch zu klären, inwieweit die Nachnominierung im parteiinternen Verfahren rechtskonform ist.
Prof. Dr. Schrobi, 13.08.2009
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Das Hauptverfahren ist somit unter meinem Vorsitz eröffnet.
Die Verfahrensparteien werden um Anwesenheitsmeldung bzw. um Mitteilung der Prozessvertreter gebeten.
Der Antragsteller hat die Gelegenheit Ergänzungen zum vorliegenden Antrag vorzutragen.