Sehr geehrte Damen und Herren,
das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen.
Der Unionsrat hat das Recht gegen dieses Gesetz Einspruch einzulegen.
Die Aussprache ist eröffnet.
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Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz)
Art. 1
Das geltende Ausländergesetz vom 27.12.2004 wird aufgehoben.
Art. 2
Das nachfolgende Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz) wird beschlossen.
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Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz)
§ 1. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Unionsbürger oder Unionsangehöriger im Sinne des Gesetzes über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit ist.
§ 2. Aufenthaltserlaubnis
(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis des Unionsministers des Inneren. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
(2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Ausländer, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon befreit sind.
(3) Der Unionsminister des Innern kann zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere Ausländer keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen.
(4) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländer, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ihren Aufenthalt anzuzeigen haben
§ 3. Ausweispflicht
(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus ihm ausreisen wollen, müssen sich durch einen Pass ausweisen. Der Unionsminister des Innern kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so können erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Ausländers durchgeführt werden.
(2) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung
1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, vom Passzwang befreien,
2. andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.
§ 4. Fremdenpass
(1) Ausländern, die sich nicht durch einen Pass oder Passersatz ausweisen können, kann ein Fremdenpass ausgestellt werden.
(2) Der Fremdenpass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn die Voraussetzungen, die zu der Ausstellung geführt haben, weggefallen sind.
§ 5. Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 1) kann vor der Einreise oder nach der Einreise erteilt werden.
(2) Der Unionsminister des Innern bestimmt, wenn die Belange der Demokratischen Union es erfordern, durch Rechtsverordnung, dass die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visums) eingeholt werden muss.
(3) Ein Durchreisesichtvermerk (Durchreisevisum) kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht vorliegen, erteilt werden, sofern die fristgerechte Ausreise gesichert ist und die Durchreise Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor der Einreise für ungültig erklärt werden.
§ 6. Politische Betätigung
(1) Ausländer genießen alle Grundrechte, soweit sie nicht nach der Verfassung den Unionsbürger und/oder den Unionsangehörigen vorbehalten sind.
(2) Die politische Betätigung von Ausländern kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder von Beeinträchtigungen der politischen Willensbildung oder sonstige erhebliche Belange der es erfordern.
(3) Die politische Betätigung von Ausländern ist unerlaubt, wenn sie
1 mit dem Völkerrecht nicht vereinbar ist,
2. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Demokratischen Union gefährdet oder 3. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu fördern, die mit Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.
§ 7. Geltungsbereich und Geltungsdauer
(1) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann räumlich beschränkt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet oder unbefristet erteilt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich räumlich und zeitlich
beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 8. Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet,
2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen ist,
3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt wird,
4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstößt,
5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstößt,
6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt,
7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine, Gesundheit, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die Angaben verweigert,
8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht,
9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet,
10. Seine Anwesenheit erhebliche Belange der Demokratischen Union aus anderen Gründen beeinträchtigt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 9 dürfen den mit der Ausfürung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
§ 9. Einsehränkungen der Ausweisung
(1) Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge können, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
(2) Die Feststellung, ob es sich bei einem Ausländer um einen politischen Verfolgten handelt, obliegt dem Unionsminister des Inneren. Der Asyl muss in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt werden.
§ 10. Pflicht zur Ausreise
(1) Ein Ausländer, der keine eine Aufenthaltserlaubnis besitzt noch, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit ist, hat den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen. Das gleiche gilt für einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist.
(2) Wird die Aufenthaltserlaubnis oder die Befreiung auf bestimmte Teile des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschränkt, so hat der Ausländer das Gebiet, für das die Erlaubnis oder die Befreiung nicht gilt, unverzüglich zu verlassen.
§ 11. Abschiebung
(1) Ein Ausländer, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat,ist abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
(2) Die Abschiebung soll schriftlich angedroht werden. Hierbei soll eine Frist bestimmt werden, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Wird ein Ausländer ausgewiesen, so soll die Androhung mit der Ausweisung verbunden werden. Von der Androhung und der Fristsetzung kann nur abgesehen werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist.
§ 12. Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Haft soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Ein Ausländer ist in Abschiebungshaft zunehmen, wenn die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Die Abschiebungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet und bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.
§ 13. Schlussbestimmung
(1) Ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Beschränkung der Freizügigkeit oder die Ausweisung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Unionsminister des Inneren kann die Vollstreckung eines Bescheids aussetzen, wenn keine zwingenden Gründe dem entgegenstehen.
(3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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