Geschäftsordnung

  • [doc]Geschäftsordnung des Landtages Salbor-Katista


    §1 Allgemeine Bestimmungen
    (1)Der Landtag tagt permanent
    (2)Mitglieder des Landtages sind nach der Verfassung des Landes Salbor-Katista alle wahlberechtigten Bürger


    §2 Landtagsvorsitz
    (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Präsidenten. Mit selber Mehrheit wird ein Stellvertreter des Präsidenten gewählt.
    (2) Dem Landtagspräsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landtages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    (3) Der Landtagspräsident leitet die Aussprachen, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Parlaments verantwortlich.


    §3 Anträge und Aussprachen
    (1) Anträge können von allen Mitgliedern des Landtages an der vom Präsidenten angezeigten Stelle eingereicht werden.
    (2 )Ein Antrag kann jederzeit zurückgezogen werden.
    (3) Aussprachen zu einem Antrag werden eröffnet, wenn ein Mitglied des Landtages dies binnen 48 Stunden beantragt.
    (4) Aussprachen dauern mindestens 72 Stunden, können bei weiterem Gesprächsbedarf jedoch verlängert werden.


    §4 Abstimmungen
    (1) Nach Ablauf der Aussprache, bzw. der Frist gemäß §3(3), wird vom Präsidenten eine Abstimmung über den Antrag eingeleitet.
    (2 ) Der Landtag entscheidet in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen. Nachträglich geänderte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.
    (3) Aktive Enthaltungen sind zulässig.
    (4) Abstimmungen laufen über 96 Stunden


    §5 Rederecht
    (1 ) Im Landtag haben alle Mitglieder Rederecht.
    (2) Der Präsident des Landtages kann in begründeten Fällen weiteren Personen das Rederecht für eine Aussprache erteilen. Es bleibt auf die jeweilige Aussprache beschränkt.


    §6 Ordnungsmaßnahnmen
    (1) Ein Abgeordneter des Landtages, welcher in einem Redebeitrag vom Thema der Debatte abweicht, ist vom Landtagspräsidenten darauf hinzuweisen und dazu aufzufordern, sich fortan an den Gegenstand der Aussprache zu halten. Kommt der Abgeordnete der Aufforderung nicht nach, so kann der Landtagspräsident seine betreffenden Beiträge ganz oder teilweise editieren, um themenfremde Äußerungen zu entfernen.
    (2) Ein Abgeordneter, welcher in einer Aussprache eine beleidigende oder ehrverletzende Äußerung tätigt, ist durch den Landtagspräsidenten zu rügen. Im Wiederholungsfalle kann ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Bramern verhängt und der Abgeordnete von der weiteren Debatte ausgeschlossen werden.
    (3) Ein Nichtmitglied des Landtages, oder ein nach Absatz 2 von einer Debatte ausgeschlossenes Mitglied des Landtages, welches ohne Erteilung des Rederechtes durch den Landtagspräsidenten das Wort ergreift, ist durch diesen zur Ordnung zu rufen. Der Landtagspräsident hat zusätzlich ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Bramern zu verhängen.


    §7 Inkrafttreten
    Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie vom Landtag mit einfacher Mehrheit angenommen wurde.
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