Ich beantrage
[doc]Beschluß über die Vertretung im Unionsrat
Hiermit beschließt der Landtag von Salbor-Katista gem. Art. 9 Abs. 2 der Landesverfassung die Wiederherstellung der Vertretung im Unionsrat durch den Ministerpräsidenten.[/doc]
Ich beantrage
[doc]Beschluß über die Vertretung im Unionsrat
Hiermit beschließt der Landtag von Salbor-Katista gem. Art. 9 Abs. 2 der Landesverfassung die Wiederherstellung der Vertretung im Unionsrat durch den Ministerpräsidenten.[/doc]
Ich wünsche Aussprache zu allen bisher eingegangenen Anträgen dieser Legislaturperiode.
ZitatOriginal von Geert van Bloemberg-Behrens
Ich wünsche Aussprache zu allen bisher eingegangenen Anträgen dieser Legislaturperiode.
Die Aussprache zu dem Beschluß über die Vertretung im Unionsrat läuft bereits. Ihr Antrag über die Aussprache zu dem Antrag über das Gesetz zur Aufhebung des Tierschutzgesetzes ist verfristet. Er hätte gem. § 3 Abs. 3 der GO binnen 48 Stunden gestellt werden müssen. Das war nicht der Fall. Daher leite ich die Abstimmung ein.
Ich beantrage:
[doc]Gesetz zur Beendigung des Brückenbaus
§ 1 Bauabwicklung
(1) Die laufenden Planungen und Baurbeiten an der Fiete-Schulze-Brücke werden eingestellt.
(2) Bisher fertiggestellte Brückenteile werden zurückgebaut, sofern und soweit dies unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll ist.
(3) Brückenteile, deren Rückbau unter ökologischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll ist, sollen einer die Umwelt fördernden Nachnutzung zugeführt werden.
§ 2 Denkmäler
An den geplanten Brückenköpfen in Salbor und Katista werden Denkmäler errichtet, die an die lange Auseinandersetzung über die Errichtung einer Brücke zwischen den Landesteilen erinnern. Über deren Ausgestaltung entscheidet der Landtag auf Vorschlag des Landespräsidiums.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/doc]
Ich beantrage ferner
[doc]Gesetz zur Wiederherstellung religiöser Freiheiten
§ 1 Wiedereinsetzung des Religionsunterrichtes
Dem Artikel 5 der Landesverfassung von Salbor-Katista wird folgender Absatz 5 hinzugefügt: "Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt."
§ 2 Wiederherstellung des Eides
Artikel 12 der Landesverfassung wird wie folgt gefasst:
"Die Mitglieder des Landtages, des Landespräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes Salbor-Katista einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden."
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/doc]
Aussprache zu beidem gewünscht.
Sind eingeleitet.
Sehr geehrter Herr Präsident.
das Landespräsidium beantragt folgendes Gesetz.
[doc]
Gesetz zur Änderung der Verfassung
§1
Die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Artikel 9 werden ersatzlos gestrichen.
§2
In Artikel 10, Ziffer 1, Satz 1 wird das Wort “gewählte“ gestrichen.
§3
Die Ziffer 2 des Artikel 10 wird wie folgt neu verfasst:
“Der Landtag besteht aus allen Unionsbürgern und Unionsangehörigen des Landes Salbor-Katista, die seit mindestens 14 Tagen ihren Wohnsitz im Land Salbor-Katista haben.“
§4
Artikel 12 wird wie folgt neu gefasst:
“Der Ministerpräsident und die Mitglieder des Landespräsidiums leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft zum Wohle des Volkes Salbor-Katista einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.
§5
Die Ziffer 2 des Artikel 13 wird wie folgt neu verfasst:
“Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch das Landespräsidium oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.“
§6
Die Ziffer 1 des Artikel 17 wird wie folgt neu verfasst:
“Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von allen wahlberechtigten Bürgern des Landes Salbor-Katista gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.“
$7
In Artikel 21 werden die Bergriffe “Bürger“ durch den Begriff “Unionsbürger“ und der Begriff “Volksstaate Katista-Salbor“ durch den Begriff “Land Salbor-Katista“ ersetzt.
§8
Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein neuer Landtagspräsident unter allen Mitgliedern des Landtages gewählt. Der bisherige Landtagspräsident behält sein Amt bis zu der Wahl des neuen Landtagapräsidenten.
§9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.[/doc]
Sehr geehrter Herr Präsident.
das Landespräsidium beantragt folgendes Gesetz.
[doc]
Zweites Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
§1
Das Wahlgesetz des Landes Salbor-Katista wird wie folgt neu verfasst:
Wahlgesetz des Landes Salbor-Katista
I. Wahlrecht
§1 - Wahlrecht
(1) Jeder Unionsbürger, der mindestens 14 Tage vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Salbor-Katista hat, besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
§2 - Zulässigkeit der Kandidaturen
(1) Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm dem Wahlleiter vorgelegt und durch den Kandidaten öffentlich bekannt gemacht wurde, in welchem der Kandidat eindeutig seine konkreten Ziele für die kommende Legislaturperiode benennt.
(2) Ein Wahlprogramm legt die konkreten Ziele und Vorhaben eines Kandidaten fest und dient der Information des Wählers über den Kandidaten und seine Ziele. Ob das Wahlprogramm den Anforderungen aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genügt, entscheidet der Wahlleiter.
(3) Der Wahlleiter macht alle ihm vorgelegten Wahlprogramme im Rahmen seiner sonstigen Bekanntmachungen den Wählern zugänglich.
II. Durchführung der Wahl
§3 - Wahlleiter
(1) Der Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl.
(2) Der Wahlleiter trägt dafür Sorge, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, er hat für ein funktionierendes Abstimmungs-Modul zu sorgen.
(3) Der Wahlleiter verkündet zügig nach Wahlende die Ergebnisse.
(4) Der Wahlleiter kann nicht Mitglied des Landespräsidiums sein.
§4 - Wahlbenachrichtigungen
(1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahlbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben.
(2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
§5 - Die Wahl
(1) Die Wahlen finden geheim statt.
(2) Jede Wahl enthält nicht die Option der Enthaltung.
(3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet.
§6 - Wahldauer
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Die Wahlen enden 96 Stunden nach Beginn der Wahl.
§7 - Wahlergebnis
(1)Das Wahlergebnis gibt der Wahlleiter innerhalb von 48 Stunden nach Wahlende öffentlich bekannt.
III. - Wahl des Ministerpräsidenten
§8 Der Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt
§9 Der Ministerpräsident wird für 4 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter.
§10 Der Wahlleiter nimmt bis 24 Stunden vor Wahlbeginn Kandidaturen entgegen.
§11 Sollten im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten antreten und keiner der Kandidaten die Mehrheit nach §8 erreichen, findet 7 Tagen nach Wahlbeginn des ersten Wahlgangs eine Stichwahl statt. Sollte auch in dieser Wahl keiner der Kandidaten eine Mehrheit nach §8 erreichen, finden Neuwahlen nach §12 statt.
§12 Wird kein Ministerpräsident unter den Bedingungen der §§8 und 11 des Wahlgesetzes gewählt, schreibt das Landespräsidium innerhalb vom 48 Stunden nach Wahlende neue Wahlen aus.
§13 Der Ministerpräsident bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Tritt er zurück, leitet er sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers kommissarisch weiter.
§14 Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden.
§15 Damit ein Ministerpräsident abgewählt wird, braucht ein neuer Kandidat mindestens 66% der abgegebenen Stimmen. Der neue Ministerpräsident bleibt bis zum Ende der Amtszeit des alten Ministerpräsidenten im Amt.
§16 Der Ministerpräsident kann jederzeit vom Amt zurücktreten. Tritt ein Ministerpräsident zurück, hat er innerhalb von 48 Stunden Neuwahlen auszuschreiben.
IV Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts
§17 Ein Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach §1 des Wahlgesetzes wird für das Amt des Ministerpräsidenten als Rücktritt gewertet.
V - Von den Stimmen
§18 Eine abgegebene Stimme ist jede Stimme, die während einer Wahl abgegeben wurde.
VI. - Einspruch gegen die Wahl
§19 - Zweifel an der Wahlberechtigung
(1) Jeder Bürger, der nicht wahlberechtigt ist, hat das Recht dieses bis 3 Tage vor der Wahl anzuzweifeln. Dieses muss unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise im allgemeinen Forum geschehen. Die Wahlleitung hat sich dazu zu äußern und gegebenenfalls eine Wahlberechtigung zu erteilen.
(2) Werden die oben genannten Rechte nicht bis 3 Tage vor Wahlende genutzt, ist ein Einspruch nicht mehr möglich.
(3) Kommt die Wahlleitung Ihren Verpflichtungen nicht nach, ist die Wahl ungültig. Neuwahlen sind innerhalb von 7 Tagen anzusetzen.
VII - Schlussbestimmungen
§20
Dieses Gesetz ersetzt das Wahlgesetz des Landes Salbor-Katista in seiner Fassung vom 21.01.2012.
Alle gewählten Landtagsabgeordnete verlieren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bei der letzten Landtagswahl auf sie entfallenen Stimmen.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.[/doc]
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