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Verfassung des Volksstaates von Katista und Salbor
Präambel
Im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen haben sich die Bürger von Katista und Salbor diese Verfassung gegeben.
I. Von den Grundrechten und den Grundlagen des Staates
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, swoweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt.
(3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden.
Artikel 2
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 3
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Das Kommunkationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.
Artikel 4
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet.
(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
(4) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
Artikel 5
(1) Der Staat schützt und fördert die Wissenschaft.
(2) Der Staat unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
II. Vom Volkstaate
Artikel 6
(1) Der Volksstaat von Katista und Salbor (Volksstaat Katista-Salbor) ist hervorgegangen aus der Freien Republik Katista und der Republik Salbor. Er ist Teil der Demokratischen Union und besteht aus den Landesteilen Katista und Salbor.
(2) Dier Volksstaat Katista-Salbor wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsardität verpflichtet sein soll.
(3) Der Volksstaat führt als Wappen XY und als Flagge XY. Näheres regelt ein Gesetz.
(4) Hauptstadt ist XY.
Artikel 7
(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Katista und Salbor sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.
(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 8
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Union und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Artikel 9
(1) Die Vertretung des Volksstaates Katista-Salbor im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen.
(2) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch das Landespräsidium gebunden.
(4) Ist das Amt des Senators vakant oder ist dieser an der Amtsführung gehindert, findet die Amtsführung durch den Landtagspräsidenten ausgeführt; ist auch dieser Amt gehindert, wird er durch den Ministerpräsidenten vertreten.
III. Vom Landtage
Artikel 10
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.
(2) Der Landtag wird durch Wahlmänner und Staatsräte gebildet. Wahlmänner besitzen volles Stimmrecht im Landtage, Staatsräte haben lediglich beratende Stimme.
(3) Alle 4 Monate kann jeder wahlberechtigte Bürger des Volksstaates bis zu drei Stimmen auf die Wahlmänner verteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen.
(5) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluß ist unwiderruflich.
Artikel 11
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie dessen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf seiner Einwilligung.
Artikel 12
Die Mitglieder des Landtages, des Landpräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes der freien Republik einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.
IV. Von der Gesetzgebung
Artikel 13
(1) Die Gesetze der freien Republik werden vom Landtag beschlossen.
(2) Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch das Landespräsidium, den Senator oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.
(3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Artikel 14
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder.
Artikel 15
(1) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(2) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet.
(3) Näheres regelt ein Gesetz.
V. Vom Landespräsidium
Artikel 16
(1) Das Landespräsidium übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Das Landespräsidium besteht aus den Staatsministern und dem Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz innerhalb des Landespräsidiums.
(3) Das Landespräsident erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen.
Artikel 17
(1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(2) Der Ministerpräsident vertritt den Volksstaat Katista-Salbor nach außen. Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(3) Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.
(4) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(5) Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit Tod, Abwahl oder Rücktritt des Ministerpräsidenten.
(6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen.
(7) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig.
Artikel 18
(1) Die Staatsminister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlasen.
(2) Der Landtag kann Staatsministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Staatsministern das Mßtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Staatsministern als entlassen.
VI. Von der Rechtsprechung
[b]Artikel 19
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt.
(3) Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
VII. Von den Finanzen
Artikel 20
(1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen.
(2) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Länge eines Haushaltsjahres bestimmt der Landtag.
(3) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten.
(4) Der Haushaltsplan wird im voraus durch ein Gesetz festgelegt.
(5) Das Landespräsidium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung des Landespräsidiums.
VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 21
Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz im Volksstaate Katista-Salbor hat.Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 22
(1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor.
(2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden.
(3) Dem Landespräsidium sollen je ein Staatsminister für salboresische Belange und ein Staatsminister für katistianische Belange angehören.[/doc]
Offen für Diskussion.
Die Grundrechte sind nur aufgenommen, soweit sie auf Landeseben von Relevanz sind, ansonsten wird das Land ja durch die Grundrechte der Union ohnehin gebunden.
Die Landesregierung soll durch ein Landespräsidium gebildet werden, dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, daß unser Land aus zwei Ländern hervorgegangen ist; deshalb auch die Staatsminister für salboresische bzw. katistianische Belange.
Regelungen über den Landtag habe ich weitestgehend aus der katistianischen Verfassung übernommen.