Anträge an das Herrenhaus sind hier zu hinterlegen.
Anträge
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Ich bitte um eine Anfrage an den Imperialkanzler, wann denn mit seiner persönlichen Erklärung zu rechnen ist. Er hatte sie nach der Beendigung der Verweserwahl in Aussicht gestellt.
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Ich beantrage eine allgemeine Aussprache über die Verkehrsinfrastruktur der Republik, mit vorhergehender Stellungnahme der Imperialregierung.
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Ich beantrage, eine Erklärung vor dem Herrenhaus abgeben zu dürfen.
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Ich beantrage hiermit die Gründung einer öffentlichen Universität Imperias. Wenn dies nicht möglich ist, möchte ich erfahren welche Schritte gesetzt werden müssen um eine private Universität aufzubauen.
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Republik Imperia
- Der Sekretär -Beantragen Sie eine allgemeine Aussprache oder eine Abstimmung? Aus Ihren Worten ist nicht erkennbar, welche Schritte das Sekretariat des Herrenhauses ergreifen soll.
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Ich bin mit ihrem Gesetzessystem noch nicht allzu vertraut. Ich entnehme ihrer Frage dass keines der beiden auf dem Anderen aufgebaut ist, also wähle ich eine Abstimmung um kurz und klar die Nachfrage dazu zu eruieren.
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Mir würde eine vorherige Aussprache besser passen. Wenn es in meinen Möglichkeiten liegt, würde ich daher gerne eine Aussprache zum Antrag beantragen.
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Ich befrage die Imperialregierung, vertreten durch den Imperialkanzler, wie folgt:
[doc]Wie vereinbart die Imperialregierung die Anweisung an die Landespolizei, im Falle der "Überflüssigen" untätig zu bleiben, mit dem Grundrecht des Eigentums?[/doc]
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Ich befrage die Imperialregierung, vertreten durch den Imperialkanzler, wie folgt:
Zitat1. Wie steht die Imperialregierung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung?
2. Wie steht die Imperialregierung insbesondere zum kapitalistisch-marktwirtschaftlichem System? -
Ich beantrage Aussprache und ggfs. Abstimmung über folgenden Änderungsvorschlag des IKommG:
Zitat
Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)Teil I
Allgemeine Bestimmungen§ 1
Gegenstand(1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären Verwaltungsebenen.
(2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes ist die Kommune.§ 2
Definitionen(1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Kommunen im Sinne des imperianischen Rechts sind Imperialstädte und Imperialbezirke
(4) Die kommunale Gliederung der Republik Imperia ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Karte. Die Gebiete der Imperialstädte und Imperialbezirke sind dort aufgeführt.Teil II
Die Kommunen§ 3
Der Oberbürgermeister, der Bezirkspräsident(1) Oberürgermeister und Bezirkspräsidenten sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen.
(2) In einer Imperialstadt regiert der Oberbürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. In einem Imperialbezirk regiert der Bezirkspräsident gemeinsam mit dem Bezirksrat durch Ratsverordnungen.Das Statut des Stadtrats wird vom Oberbürgermeister gegeben, das Statut des Bezirksrats wird vom Bezirkspräsidenten gegeben..
(3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern.§ 4
Kandidatur als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident(1) Als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.
(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.
(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.§ 5
Wahl zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident(1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen.§ 6
Ernennung eines Oberbürgermeisters oder BezirkspräsidentenDer Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident wird vom Imperialverweser ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.
§ 7
Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten(1) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen.
(2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident im Amt.
(3) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten.§ 8
Verpflichtungen des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten(1) Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können. Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein Statut des Stadtrats vorlegen, das im Imperialgesetzblatt veröffentlicht wird.
(2) Kommt ein Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialverweser entlassen werden.Anlage 1
Einteilung der imperianischen KommunenImperialstädte
I - Mixoxa
II - Fuxfell-Veredelstein
III - Sobarban
IV - Falkenstein
V - Kaphaven
VI - Nusteria
VII - Hochstett
VIII - Bad Altwasser
IX - Wegenstein
X - Delamur
XI - MerxImperialbezirke
1 - Rohanebene
2 - Swetenland
3 - Mittelland
4 - Imperianische Bucht
5 - Kap Imperia
6 - Falkenküste
7 - Bergisches Land
8 - Ostmark
9 - Windenfeld
10 - Südkant
11 - Skam
12 - Neu FalkensteinAnlage 2
Änderungen sind [i]kursiv markiert.
[SIZE=7]EDIT: BB-Code
EDIT II: Bezeichnungen[/SIZE] -
Ich beantrage Aussprache zum Folgenden:
[doc]
Erstes Imperialgesetz zur Stärkung der imperianischen Nationalidentität (ISIN I)
§ 1
Ziel des GesetzesDieses Gesetz hat zielt darauf ab, die Identität der imperianischen Nation und die Verbundenheit der Imperianer und Imperialbürger mit ihrer Republik zu stärken.
§ 2
Änderung der VerfassungsurkundeIn Art. 2 Satz 1 der Verfassungsurkunde für die Republik Imperia wird der Passus "und ein Unionsland der Demokratischen Union" gestrichen. Der Satz 1 endet mit dem Wort "Republik".
§ 3
UnionszugehörigkeitsverbleibDie in § 2 bestimmte Änderung bedeutet kein Ausscheiden der Republik aus dem Staatenbund der Demokratischen Union.
§ 4
InkrafttretenDieses Imperialgesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/doc]
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Ich beantrage das Folgende:
[doc]
Erstes Gesetz zur Änderung des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses (GOÄndG)
§ 1
Ziel des GesetzesDieses Gesetz zielt auf die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit des Sekretariats des Herrenhauses und auf eine Stärkung des Herrenhauses im Allgemeinen ab.
§ 2
Änderung des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses (GO)Das Imperialgesetz über die Geschäftsordnung des Herrenhauses (GO) wird in § 2 Abs. 1 um das Folgende ergänzt: "Auf Antrag des Imperialverwesers, des Imperialkanzlers oder auf Beschluss der einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses verfügt der Sekretär den Ausschluss der Öffentlichkeit. Über den Antrag findet keine Aussprache statt."
§ 3
InkrafttretenDieses Imperialgesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/doc]
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Ich beantrage das Wort für eine Regierungserklärung zum Offenen Brief des Unionskanzlers.
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Ich beantrage die Aussprache bezüglich der Sitzung des Herrenhauses hinter verschlossenen Türen, das ich für undemokratisch und nicht als Rechtens betrachte.
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Sehr geehrter Herr Sekretär,
ich beantrage die Zusammenführung des Archives des Herrenhauses mit dem Imperialarchiv. Es ist für Historiker ein enormer Mehraufwand und eine unnötige Belastung für den Staatshaushalt, das wir zwei Archive unterhalten.
Da es sich um einen administrativen Prozeß handelt, halte ich eine Aussprache prinzipiell für unnötig. Wir können aber gerne drüber reden. -
Ich beantrage Aussprache und ggf. Abstimmung über folgenden Entwurf:
ZitatImperialgesetz zur Abwahl des Imperialkanzlers
Verfassungstitel IV, Artikel 19 der Verfassungsurkunde für die Republik Imperia wird geändert in:
Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen.
Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Herrenhaus kann dem Imperialkanzler das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, wenn das Herrenhaus mit mindestens 51% der abgegebenen Stimmen einen neuen Imperialkanzler wählt. Dieser neugewählte Imperialkanzler führt die Regierung der Republik Imperia nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den Imperialgesetzen bis zum Ende der regulären Legislaturperiode fort.
Findet ein Antrag des Imperialkanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Landtags, so ist binnen 72 Stunden der Termin für eine neue Wahl für das Amt des Imperialkanzlers nach dem Imperialwahlgesetz anzusetzen.
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edit
Falsche ID -
Republik Imperia
- Der Sekretär -Sehr geehrte Frau Heidenberg,
Ihr Antrag kann leider nicht angenommen werden. Die Aussprache in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt gemäß der Geschäftsordnung des Herrenhauses auf Antrag des Imperialkanzlers. Die Geschäfsordnung verleiht dem Sekretär des Herrenhaues bei der Entscheidung über einen solchen Antrag kein Ermessen. Sie können aber jederzeit einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
von Palm
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