Verzeihen Sie bitte, dass ich mich nicht präzisiert habe. Ich benötige noch die formale Bestätigung durch den Sekretären der Imperialversammlung um mein Amt antreten zu können. Ich hatte vorgeschlagen dies im Rahmen des Amtseides vor der Imperialversammlung zu tun. Da Herr Heen leider nicht anwesend ist, wäre ich ihnen sehr dankbar wenn Sie diesen Akt übernehmen würden. Ich entschuldige mich für die Unannehmlichkeiten, aber unsere Verfassung ist bei dieser Angelegenheit - wie bereits erwähnt - nicht besonders Bürokratiearm.
Anträge
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In meiner Position als provisorischer Sekretär der Imperialversammlung, ernenne ich Sie hiermit zum Imperialkanzler. Sie dürfen nun ihren Amtseid leisten.
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Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich dem Kaiserreich, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium
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Herzlichen Glückwunsch!
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Ich möchte folgenden Antrag zur Diskussion stellen und bitte ums Wort.
ZitatVertragstext (Entwurf):
Präambel
Dieser Vertrag regelt den Anschluss des Unionslandes Westliche Inseln an das Kaiserreich Imperia.
Artikel 1
(1) Mit Beschluss dieses Vertrages durch die zuständigen Gesetzgebungsorgane und Unterzeichnung durch die jeweiligen, vertretungsberechtigten Organe der Westlichen Inseln und des Kaiserreichs Imperia hört das bisher eigenständige Unionsland Westliche Inseln auf zu existieren.
Das Gebiet, welches sich über die bisherigen Westlichen Inseln erstreckte, wird Bestandteil der "autonomen Region Westliche Inseln" als Teil des Unionslandes Kaiserreich Imperia.
(2) Die Verfassung des Unionslandes Westliche Inseln tritt mit diesem Vertrag außer Kraft.
Artikel 2
Die Bürger der bisherigen Westlichen Inseln werden zu Bürgern des Kaiserreichs Imperia mit allen Rechten und Pflichten.
Artikel 3
Die "Autonome Region Westliche Inseln" besitzt die Kulturhoheit in eigenen Angelegenheiten. Zur Wahrung der eigenen Rechte wählen die Bewohner der Westliche Inseln unter sich einen Beauftragen für die kulturellen Angelegenheiten der Westlichen Inseln, welcher im Ministerrang Teil der Imperialregierung ist.
Artikel 4
Die Gesetze des bisherigen Unionslandes Westliche Inseln gelten für den Bereich der "Autonomen Region Westliche Inseln" soweit fort, solange nicht durch die Imperialversammlung eine einheitliche Regelung beschlossen wurde.
Artikel 5
Mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Bewohner der Westlichen Inseln kann bis zu 12 Monate nach Unterzeichnung dieses Vertrages der Anschluss des Unionslandes Westliche Inseln an das Kaiserreich Imperia rückgängig gemacht und die Unabhängigkeit des Unionslandes Westliche Inseln wiederhergestellt werden.XXX, den XX. XX 2011
- Der Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia -
- Der Inselpräsident der Westlichen Inseln - -
Das Wort ist erteilt.
Im übrigen bitte ich den Imperialkanzler darum Wahlen für den Sekretär durchzuführen. Die nötigen Rechte habe ich nämlich ärgerlicherweise nicht.
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Bitte entschuldigen Sie, wenn ich ihre Bitte nicht richtig verstanden habe. Soll ich in der Imperialversammlung eine Diskussion zu Kandidaturen zum Sekretär der Imperialversammlung starten?
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Da Sie keine Themen starten können, hoffe ich auf ihre Zustimmung die Aufgaben des Sekretärs für sie übernehmen zu dürfen.
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Ich wäre Ihnen sehr verbunden.
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Hiermit beantrage ich die Wahl des Sekretärs der Imperialversammlung.
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Hiermit beantrage ich im Namen der Imperialregierung eine Debatte mit anschließender Abstimmung zu folgendem Gesetzesentwurf:
[doc]Gesetz zur Ratifizierung des Kommunikationsstaatsvertrag
§1 - Zweck
Mit diesem Gesetz ratifiziert das Kaiserreich Imperia den Kommunikationsstaatsvertrag (Anhang I).
§2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Regeln in Kraft.[/doc]
Anhang I
[DOC]Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.
Kapitel I - Grundlegendes
Artikel 1 - Wesen
(1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
(3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
(4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
(5) Gerichtsstand ist Port Victoria.Artikel 2 - Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
(2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
(4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.Kapitel II - Postleitzahlen
Artikel 4 - Wesen
(1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
(2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
(3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.Artikel 5 - Aufbau
(1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
(5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.Artikel 6 - Verteilung
(1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
(2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen
Artikel 7 - Wesen
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
(2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.Artikel 8 - Aufbau
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.Artikel 9 - Verteilung
Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.Artikel 10 - Koordinierung
Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.Kapitel IV - Sonderrufnummern
Artikel 11 - Wesen
(1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
(2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.Artikel 12 - Aufbau
(1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
c) 088: persönliche Rufnummern,
d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
(2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.Artikel 13 - Koordinierung
Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.Kapitel V - Notrufnummern
Artikel 14 - Wesen
(1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
(2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.Artikel 15 - Aufbau
(1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
(2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen
Artikel 16 - Wesen
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
(2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
(2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.Artikel 18 - Aufbau
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
(2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
a) FR: Freistaat Freistein,
b) HE: Unionsrepublik Heroth,
c) IM: Kaiserreich Imperia,
d) RO: Republik Roldem,
e) SK: Land Salbor-Katista,
f) WI: Westliche Inseln,
g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
(3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
(4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
(5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
(6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
(7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
(8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).Artikel 19 - Amtshilfe
Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe.Gegeben zu Port Victoria am XX. Monat 2012.
Unterschriften[/DOC]
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Ich beantrage Aussprache und Abstimmung zur Wahl des Sekretärs der Imperialversammlung.
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Hiermit beantrage ich Aussprache und Abstimmung über folgenden Antrag
[doc]Resolution der Imperialversammlung "Über die Staatsform des Unionslands Imperia"
Die Imperialversammlung möge beschließen:
Die Bürger des Kaiserreichs Imperia, vertreten durch die Abgeordnete in der Imperialversammlung, sind für die Aufrechterhaltung einer demokratischen, konstitutionellen sozialen und Rechtstaatlichen Monarchie auf dem Boden des Unionslands Imperia.[/doc]
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Hiermit beantrage ich im Namen der Imperialregierung Aussprache und Abstimmung zu folgendem Gesetzesentwurf:
[doc]Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an das Verfassungsurkunde
Kapitel 1 - Grundsatzbestimmungen
§1 Zweck
Dieses Gesetz passt die bestehenden Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde in der Fassung vom 19.10.2010 an.Kapitel 2 - Änderungen
§2 Betäubungsmittelgesetz der Republik Imperia
Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Betäubungsmittelgesetz".§3 Bildungsgesetz für die Republik Imperia
(1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Bildungsgesetz".
(2) In §1, Abs. 1 und 2, §16, Abs. 1 sowie §19, Abs. 1 wird jeweils der Terminus "Republik Imperia" durch den Terminus "Kaiserreich Imperia" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
(3) In §2, Abs. 3, §3, Abs. 3, §6a, Abs. 4, §6b sowie Abs. 2 und 3 wird das Wort "Kultusministerium" durch den Terminus "das zuständige Department" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
(4) In §10, Abs. 5 wird das Wort "Unionsrepublik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
(5) In §17, Abs. 2 sowie §21 wird der Terminus "Regierung der Republik" durch das Wort "Imperialregierung" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§4 Ehrungsgesetz für die Republik Imperia
(1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Ehrungsgesetz".
(2) In §1 sowie §2, Abs. 1 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
(3) In §3, Abs. 1-3 sowie §4, Abs. 3 wird das Wort "Imperialverweser" durch das Wort "Kaiser" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
(4) In §3, Abs. 2 wird das Wort "Imperianer" durch das Wort "Imperialbürger" ersetzt.§4 Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia
(1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Energiegesetz"
(2) In §2, Abs. 1 wird das Wort "Staatsregierung" durch das Wort "Imperialregierung" ersetzt.
(3) §2, Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
(4) In §1, §2, Abs. 1, §3, Abs. 1 und 2, §6, Abs. 2 wird das Wort "Unionsrepublik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
(5) In §3, Abs. 2 wird der Terminus "Staatsministerium für Wirtschaft" durch den Terminus "zuständigen Department" ersetzt.
(6) In §4, Abs. 2 wird das Wort "Republik" durch das wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§4 Gesetz über Staatsverträge und Abkommen
(1) In §1, Abs. 1 und 2 wird das Wort "Republik" durch das wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
(2) In §3, Abs. 1 und 2 wird das Wort "Volksversammlung" durch das Wort "Imperialversammlung" ersetzt.
(3) In §3, Abs. 1 wird das Wort "Staatsregierung" durch das Wort "Imperialregierung" ersetzt.§5 Glücksspielgesetz für die Republik Imperia
(1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Glückspielgesetz".
(2) In §2, Abs. 1 wird der Terminus "imperianische Staatsregierung" durch das Wort "Imperialregierung ersetzt.
(3) In §6 wird das Wort "Herrenhaus" durch das Wort "Imperialversammlung" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§6 Imperialgesetz über das Imperialgericht für die Republik Imperia
(1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Imperialgerichtsgesetz".
(2) In §1 sowie §12, Abs. 2 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
(3) In §3, Abs. 1-3, §5, Abs. 2, §6, Abs. 1-3, §7, Abs. 1 sowie §11, Abs. 2 ist das Wort "Herrenhaus" durch das Wort "Imperialversammlung" zu ersetzen. Flexionsformen werdn angepasst.
(4) In §3, Abs. 4 und 5 wird das Wort "Imperialverweser" durch das Wort "Kaiser" ersetzt.§7 Imperialgesetz über die Sicherheitsbehörden
(1) In §3, Abs. 2, §8, Satz 1, §13, Satz 3, §18, Abs. 1-2 sowie §19, Abs. 1 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
(2) In §9, Abs. 1-2, §12, Abs. 1-2, §14, Abs. 1-2, §17, Abs. 1-2 sowie §18, Abs. 2 wird das Wort "Imperialverweser" durch das Wort "Kaiser" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§8 Imperialwahlgesetz
In §1, Abs. 3 sowie §8, Abs. 6 wird das Wort "Herrenhaus" durch das Wort "Imperialversammlung" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§9 Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz
In §1, Abs. 1 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§10 Sozialgesetz der Republik Imperia
(1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Sozialgesetz"
(2) In §1, Abs. 1 sowie §4 wird das Wort "Republik" durch das wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§11 Steuererhebungsgesetz der Republik Imperia
(1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Steuererhebungsgesetz".
(2) In §1 sowie §3, Abs. 2-3 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§12 Versammlungsgesetz der Republik Imperia
(1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Versammlungsgesetz".
(2) In §7 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§13 Waffenkontrollgesetz
(1) In §10, Abs. 1 sowie §11 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.§14 Weitere Regelungen
Weitere staatsorganisatorische Begrifflichkeiten, die den staatsorganisatorischen Begrifflichenkeiten der Verfassungsurkunde nicht entsprechen, in diesem Gesetz aber nicht aufgezählt werden, sind an die staatsorganisatorischen Begrifflichkeiten der Verfassungsurkunde anzupassen.Kapitel 3 - Schlussbestimmungen
§14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungrechtlichen Grundlagen in Kraft.
[/doc] -
Hiermit beantrage ich Aussprache und Abstimmung zur Wahl des Sekretärs der Imperialversammlung.
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"Hiermit beantrage ich, dass die Imperialversammlung Karl Schmidt-Kaßberg gemäß Art. 19 der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia als Imperialminister für Justiz bestätigt."
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Da niemand eine Aussprache beantragt hat, werde ich direkt die Abstimmung über den Antrag des Imperialkanzlers einleiten.
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Die Imperialregierung bringt folgenden Antrag in die Imperialversammlung ein:
[doc]
Gesetz zur Verkürzung der Einbürgerungsfrist§1 In Artikel 7 Satz 2 der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia wird das Wort "vierzehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
[/doc] -
Ich bitte um Feststellung wer Sekretär der Imperialversammlung ist.
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Ich stelle fest nach §3 Absatz 2 des Imperialgesetz über die Geschäftsordnung der Imperialversammlung, dass nach aktuellem Stand der Dinge das Amt des Sekretärs der Imperialversammlung an den Abgeordneten Josef Altmann fällt.
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