Mitteilungen des Unionsparlaments


  • Stellv. Präsident


    Sehr verehrter Herr Unionspräsident,


    Frau Anaïs Gribonne-Fritz wurde von der Christlich-Sozialkonservativen Partei (CSP) zur Nachfolge von Johannes Georg Graf von Falkenstein als Abgeordnete der CSP im Unionsparlament nachnominiert. Ich bitte um Aufruf zur Eidesleistung nach § 18, Abs. 1 und Abs. 2 des Wahlgesetzes.


    Mit der Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung und aufrichtigsten Verehrung habe ich die Ehre zu sein, hochverehrter Herr Unionspräsident, Ihr ganz ergebener


    Kamler Johanssen, Stellvertretender Unionsparlamentspräsident

    Kamler Johanssen,
    sozialliberalistisch,
    ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

  • [doc]


    Vereidigung von Nachrückern


    Sehr verehrter Herr Unionsparlamentspräsident,


    vielen Dank für Ihre Mitteilung über die Begehr der
    Frau Anaïs Gribonne-Fritz. Bevor ich einen Aufruf zur Eidesleistung vornehmen kann, benötige ich einen Nachweis, daß ihre Nachnomonierung den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 WahlG genügt. Dazu sind ausreichend die Information über die Anzahl der Teilnehmer der Nachnominierung, den Zeitraum der Abstimmung und das Ergebnis; die Information kann mir vertraulich mitgeteilt werden.


    Bei Vorliegen dieser Information werde ich umgehend den Aufruf vornehmen.


    Mit ausgezeichneter Hochachtung



    Manuri, den 17. April 2011 AD[/doc]


  • Der Stellvertretende Präsident


    Hochgeehrter Herr Unionspräsident Poppinga,


    das Unionsparlament hat mit der verfassungsmäßig erforderlichen Mehrheit den folgenden Vertrag beschlossen:


    [DOC]
    Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Republik Eldeyja


    Präambel


    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    bestrebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
    geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
    überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
    in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
    haben,
    vertreten durch
    Seine Exzellenz, dem Ministerpräsident der Republik Eldeyja
    und
    Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union,
    sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:


    Artikel 1
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
    (2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.


    Artikel 2
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
    (2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
    (3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.


    Artikel 3
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
    (2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
    (3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.


    Artikel 4
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
    (2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
    (3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
    (4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.


    Artikel 5
    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Eldeyja und der Demokratischen Union stattfinden sollen.


    Artikel 6
    (1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
    (3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
    (4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.


    ..., den .. . .. . 2011



    Für die Demokratische Union




    Für die Republik Eldeyja




    [/DOC]



    Ich bitte Sie um rechtliche Prüfung und ggf. um Vertragsschließung im Namen der Union.


    Mit vorzüglicher Hochachtung


    Kamler Johanssen, Stellvertretender Präsident des Unionsparlaments

    Kamler Johanssen,
    sozialliberalistisch,
    ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

  • Hochverehrter Herr Unionspräsident,


    das Unionsparlament hat mit der verfassungsmäßig erforderlichen Mehrheit auch den folgenden Vertrag beschlossen:


    [doc]
    Grundlagenvertrag zwischen der Republik Nambewe und der Demokratischen Union


    Präambel
    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    bestrebt, ihre guten bilateralen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
    geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
    überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
    in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
    haben sich,
    vertreten durch
    Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Nambewe und
    Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union,
    auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:



    Artikel 1
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
    (2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, bestehende Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.


    Artikel 2
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
    (2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
    (3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.


    Artikel 3
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
    (2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
    (3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des jeweils anderen Vertragspartners haben.


    Artikel 4
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaftsörderung, der Infrastruktur, des Gesundheits- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Jugend- und Kulturarbeit, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der inneren Sicherheit anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
    (2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte einigen sich darauf, eine gemeinsame Kommission einzusetzen, die Inhalt und Umfang gemeinsamer Projekte bestimmt und festlegt und die gemeinsam erarbeiteten den Regierungen der Hohen Vertragsschließenden Mächte zur endgültigen Beratung und Entscheidung vorlegt. Diese Kommission tagt in Nambewe.
    (3) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte einigen sich auf halbjährlich stattfinde gemeinsame Regierungskonsultationen, die abwechselnd in Nambewe und der Demokratischen Union stattfinden und auch der Entscheidungsfindung über die Vorschläge der Wirtschaftskommission dienen soll.


    Artikel 5
    (1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
    (2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
    (3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
    (4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.




    Unterschrieben am ... in ...


    Für die Republik Nambewe





    Für die Demokratische Union






    [/doc]


    Ich bitte Sie um Prüfung auf Rechtmäßigkeit und ggf. um die Vertragsschließung im Namen der Union.


    Mit Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung


    Kamler Johanssen, Stellvertretender UP-Präsident

    Kamler Johanssen,
    sozialliberalistisch,
    ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA


  • Stellv. Präsident


    Sehr verehrter Herr Unionspräsident,


    das Unionsparlament hat folgenden Antrag auf Beschluss mit einfacher Mehrheit angenommen:


    [doc]Beschluss über die Aufhebung diplomatischer Verträge


    Das Unionsparlament stellt fest, dass die folgenden diplomatischen Verträge mit ausländischen Staaten gegenstandslos geworden sind, und beschließt ihre Aufhebung und Löschung aus dem Rechtsbestand der Demokratischen Union.


    a) Internationales Freundschaftsabkommen zwischen dem Königreich Moncao und der Demokratischen Union RXXXlon
    b) Grundlagenvertrag zwischen dem Großherzogtum Arcor und der Demokratischen Union RXXXlon
    c) Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Free City of Huangzhou
    d) Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund
    e) Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union Ratelon und dem PFKanischen Bund
    f) Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Medinat Zevulun (Staat Sebulon)
    g) Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)


    Der Beschluss tritt mit seiner Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.


    [/doc]



    Mit Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung


    Kamler Johanssen, Stellvertretender Unionsparlamentspräsident

    Kamler Johanssen,
    sozialliberalistisch,
    ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

  • [urkunde=UNIONSPARLAMENT
    das präsidium]
    Unionskanzler gewählt



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


    das Unionsparlament hat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Hajo Poppinga im ersten Wahlgang zum Unionskanzler gewählt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Anastasia von Metternich
    Stellvertretende Präsidentin
    [/urkunde]

  • Wo ist das Problem? Die Namen der amtierenden Minister sind bekannt. Diese sind mit der Ernennung des Unionskanzlers zu entlassen, siehe Art. 45 IV 3 UVerf. Und solang sie den Unionskanzler nicht ernannt haben, kann er Ihnen auch keine Liste für das neue Kabinett geben...

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Zitat

    Original von Gerhard Cheman
    >>simoff>>
    Kannst Du Gedanken und Handlungen lesen? ;)
    >>simon>>


    Ich will, dass wir damit endlich mal zu Potte kommen. Es nervt, wenn wichtige Amtsinhaber ständig abwesend sind.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Verehrter Herr Unionspräsident, das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen:


    [doc]
    2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete


    Kapitel I
    Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.


    Kapitel II
    Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.



    Kapitel III
    Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.


    Kapitel IV
    Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Kapitel V
    Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.
    [/doc]

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • Hochverehrter Herr Unionspräsident, das Unionsparament hat das folgende Kulturabkommen mit der Republik Eldeyja einstimmig verabschiedet:



    Mitglied des Unionsparlaments
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

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