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Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.
Mit freundlichen Grüßen,
Helen Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
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Gesetz über die Einführung des Ausschlusses des Gegenleistungsanspruchs bei unbestellten Sachen und sonstiger unbestellter Dienstleistungen
§ 1
Buch I des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
" § 3
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat, es sei denn, das die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(2) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken des persönlichen Konsums abschließt."
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