Mitteilungen & Rederecht

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    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Helen Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
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    Gesetz über die Einführung des Ausschlusses des Gegenleistungsanspruchs bei unbestellten Sachen und sonstiger unbestellter Dienstleistungen


    § 1
    Buch I des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:


    " § 3


    (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat, es sei denn, das die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
    (2) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
    (3) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken des persönlichen Konsums abschließt."


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    die folgenden Gesetze wurden vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Helen Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
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    Viertes Wahlrechtsänderungsgesetz


    § 1
    Das Wahlgesetz wird wie folgt ergänzt:


    "§ 6a
    (1) Ist absehbar, dass der amtierende Unionswahlleiter seinen Amtspflichten bezüglich einer anstehenden Wahl oder Abstimmung nicht nachkommen wird, so hat der Unionspräsident auf Vorschlag wahlweise des
    - Unionskanzlers,
    - Präsidenten des Unionsrates,
    - Präsidenten des Unionsparlaments,
    oder eines
    - Unionsministers
    für die betreffende Wahl oder Abstimmung einen "Kommissarischen Unionswahlleiter" zu ernennen.
    (2) Sämtliche Bestimmungen des Unionswahlleiters, welche sich in diesem oder anderen Unionsgesetzen befinden, finden auf den "Kommissarischen Unionswahlleiter" Anwendung."


    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


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    Gesetz zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung


    § 1
    § 1 des Strafgesetzbuches der Demokratischen Union (StGB) wird wie folgt ergänzt:


    §1 Keine Strafe ohne Gesetz und ohne Schuld
    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.



    § 2
    Es werden die folgenden Paragraphen in das StGB aufgenommen:


    § 1a Schuldunfähigkeit
    (1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
    (2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.


    § 1b Verminderte Schuldfähigkeit
    Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.


    § 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung
    (1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
    (2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
    (3) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.


    § 3
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Helen Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
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    5. Wahlrechtsänderungsgesetz


    § 1
    § 2 des Wahlgesetzes wird wie folgt ergänzt:
    (1)Wahlen und Volksentscheide auf dem Gebiet der Demokratischen Union RXXXlon haben gemäß der Verfassung allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrundsätze verletzt, ist die Wahl oder der Volksentscheid vom Unionsgericht für nichtig zu erklären.
    (2) Geheime Abstimmungen oder Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an das Postfach der die Wahl oder Abstimmung durchführenden Person erfolgen.


    § 2
    § 40 wird wie folgt ergänzt:
    (1) Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
    (2) Der Unionswahlleiter hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.
    (3) Die Identifikation des Wählers und die Feststellung seines passiven und/oder aktiven Wahlrechts erfolgt durch die Auslegung eines Wählerverzeichnisses, welches mindestens fünf Tage vor Wahlbeginn ausgelegt wird, und in welches sich die wahlberechtigten Unionsbürger eintragen müssen, um wahlberechtigt zu sein.


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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      Sehr verehrter Herr Präsident,


      ich setze Sie hiermit in Kenntnis, dass die Vertretung der Republik Roldem ab sofort bis auf weiteres durch Die Höchst Ehrenwerte Premierministerin Dr. Annelie Gatineau wahrgenommen.


      Mit vorzüglicher Hochachtung
      Prof. Bérénice Vanderbilt
      Leiterin der Vertretung der Republik Roldem bei der Union

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    robadge_half.jpgProf. Bérénice Vanderbilt
    Secretary Plenipotentiary, and Chief of Staff

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    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Helen Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
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    6. Wahrechtsänderungsgesetz


    § 1


    § 15 Absatz 1 Wahlgesetz wird wie folgt neu gefasst:


    "Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind."


    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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