
The Constitution Of The Republic Of Roldem
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THE CONSTITUTION of
THE REPUBLIC of ROLDEMArticle I: The Parliament of Roldem
Section 1
Alle gesetzgebende Gewalt geht vom Parliament of Roldem aus.Section 2
Das Parliament of Roldem besteht aus Abgeordneten, die jeweils für einen zusammenhängenden Wahlkreis bestimmt sind.
Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 18 Jahren erreicht hat und keine einundzwanzig Tage Bürger und Einwohner der Republic of Roldem ist.
Das Parlament wählt aus seiner Mitte einen Speaker und sonstige Parlamentsorgane.Section 3
Das Parliament of Roldem kann sich eine Geschäftsordnung geben und seine Abgeordneten wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen.
Das Parliament of Roldem hat ein Verhandlungsprotokoll zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Die Yea- und Nay-Stimmen der Mitglieder sind im Verhandlungsprotokoll zu vermerken.Section 4
Die Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom Schatzamt der Republik ausgezahlt werden soll. Sie sind in allen Fällen, außer bei Verrat, Verbrechen und Friedensbruch, vor Verhaftung geschützt, solange sie an einer Sitzung des Parliament of Roldem teilnehmen oder sich auf dem Wege dorthin oder auf dem Heimweg befinden; kein Mitglied darf wegen seiner Reden oder Äußerungen im Parliament of Roldem andernorts zur Rechenschaft gezogen werden.Section 5
Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament of Roldem, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem Prime Minister zur Unterzeichnung vorgelegt.Section 6
Das Parliament of Roldem hat das Recht:
Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, für die Sicherheit und das allgemeine Wohl der Republik zu sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte Gebiet der Republik einheitlich festzusetzen;
auf Rechnung der Republik Kredit aufzunehmen;
den Handel mit fremden Ländern zu regeln;
für das gesamte Gebiet der Republik eine einheitliche Einbürgerungsordnung zu schaffen;
den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird;
Seeräuberei und andere Kapitalverbrechen auf hoher See begrifflich zu bestimmen und zu ahnden;
alle zur Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Regierung der Republik, einem ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.Section 7
Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls darf nicht suspendiert werden, es sei denn, dass die öffentliche Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich macht.
Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.Section 8
Das Parliament of Roldem hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum der Republik zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen.Article II: The Prime Minister
Section 1
Die vollziehende Gewalt liegt bei dem Prime Minister. Seine Amtszeit beträgt vier Monate.
In das Amt des Prime Minister kann niemand gewählt werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht und seinen Wohnsitz seit einundzwanzig Tagen im Gebiete der Republik gehabt hat.
Im Falle des Todes, Rücktritts oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes geht es auf den Speaker über, wenn der Prime Minister keinen Stellvertreter benannt hat.
Die Amtsperiode des Prime Minister endet am Mittag des ersten Tages des Monats März, Juli oder November.
Der Prime Minister erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Diese darf während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden.
Ehe er sein Amt antritt, soll ihm vom Speaker dieser Eid abgenommen werden: „I, N.N., do solemnly swear that I will faithfully execute the Office of Prime Minister of the Republic of Roldem, and will do the best of my ability, preserve, protect and defend the Constitution of the Republic of Roldem.“Section 2
Der Prime Minister hat das Recht, mit Zustimmung des Parliament of Roldem Verträge zu schließen. Er nominiert Gesandte und Konsuln, die Richter des Supreme Court und alle sonstigen Beamten der Republik; doch kann das Parliament of Roldem nach seinem Ermessen die Ernennung von Beamten durch Gesetz seiner Zustimmung unterwerfen.
Er vertritt die Republik in Organen Gremien oberhalb der Landesebene, sofern er keinen Vertreter bestellt hat.
Er empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, dass die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen Beamten der Republik die Ernennungsurkunden.Section 3
Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln gehen vom Prime Minister aus; das Parliament of Roldem kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen.Article III: The Supreme Court
Section 1
Die richterliche Gewalt der Republik liegt beim Supreme Court und bei solchen unteren Gerichten und Gerichten der Union, deren Errichtung der das Parliament of Roldem von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Supreme Court als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf.Section 2
Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und dem Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Republik und den Verträgen ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen werden.Section 3
Als Verrat gegen die Republik gilt nur die Kriegführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf des Verrates schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in öffentlicher Gerichtssitzung. Das Parliament of Roldem hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.Article IV: Final Provisions
Section 1
Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und eingegangenen Verpflichtungen sind für die Republik unter dieser Verfassung ebenso rechtsverbindlich wie unter den früheren Verfassungen.
Das Parliament of Roldem schlägt, wenn es zwei Drittel seiner Mitglieder für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor.Section 2
Die vorerwähnten Abgeordneten und alle Verwaltungs- und Justizbeamten der Republik haben sich durch Eid zur Wahrung dieser Verfassung zu verpflichten. Doch darf niemals ein religiöser Bekenntnisakt zur Bedingung für den Antritt eines Amtes oder einer öffentlichen Vertrauensstellung im Dienst der Republik gemacht werden.[/DOC] -
Zitat
THE CONSTITUTION OF THE REPUBLIC OF ROLDEM
Das roldemische Volk gibt sich diese Constitution in dem Willen,
die Würde und Freiheit des Einzelnen zu gewährleisten,
die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren,
zur Verständigung der Völker beizutragen
und das allgemeine Wohl zu fördern.Diese Constitution versteht sich als Niederschrift roldemischer Werte.
In diesem Sinne gilt sie nach dessen freier Zustimmung für das gesamte roldemische Volk.PART I - FOUNDATIONS OF STATE
ARTICLE I – GENERAL PROVISIONS
Section 1
(1) Die Republic ist ein Unionsland der Demokratischen Union Ratelon und demokratischen Grundsätzen verpflichtet.
(2) Die Republic gliedert sich in Counties und Municipalities.Section 2
Der offizielle Landesname lautet „Republic of Roldem“.Section 3
(1) Der Nationalfeiertag ist der Roldem Day. Er wird am 1. November begangen.
(2) Nationale Symbole werden durch einen Act bestimmt.Section 4
Hauptstadt und Parliamentssitz der Republic ist Port Victoria.Section 5
(1) Amtssprachen der Republic sind Roldemian und Ratelonisch.
(2) Die Sprachen der authochtonen Minderheiten, die traditionell in Roldem leben, können als zusätzliche Amtssprachen anerkannt werden. Näheres wird durch einen Act geregelt.Section 6
(1) Alle Staatsgewalt geht von den Citizens der Republic aus. Diese bringen ihren Willen in Form von Wahlen, Abstimmungen und durch die Rechtsprechung zum Ausdruck.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(3) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Citizens das Recht und die Pflicht zum Widerstand, sofern andere Abhilfe nicht möglich ist.ARTICLE II – PARLIAMENT OF ROLDEM
Section 7
(1) Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt wird einem Parliament of Roldem übertragen.
(2) Dem Parliament gehören alle wahlberechtigten Citizens der Republic an, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt.Section 8
Die Members of Parliament sind Vertreter des Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen.Section 9
Das Parliament gibt sich Standing Orders und wählt aus seiner Mitte einen Speaker, dem die Sitzungsleitung obliegt und der das Hausrecht innehat.Section 10
(1) Auf Antrag eines Viertels aller Members of Parliament muss das Parliament ein Fact-Finding Committee einsetzen, das die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Courts und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(2) Die Beschlüsse des Fact-Finding Committees sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.Section 11
(1) Das Parliament ist allein befugt, ein Impeachment einzuleiten und zu verhandeln, sofern sich der Prime Minister oder Civil Servants der Republic des Verrats, des Amtsmissbrauchs oder sonstiger schwerer Vergehen oder Verbrechen schuldig gemacht haben.
(2) Zu einer Verurteilung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Members of Parliament.
(3) Im Falle eines Impeachments muss sich das Urteil auf die Entfernung vom Amt und auf Aberkennung der Fähigkeit, ein Ehrenamt oder ein besoldetes Amt unter Hoheit der Republic of Roldem innezuhaben, beschränken. Dies schließt eine weitere gerichtliche Ahndung nicht aus.Section 12
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit aller Members of Parliament notwendig.ARTICLE III – PRIME MINISTER
Section 13
(1) Die vollziehende Gewalt ist einem Prime Minister of Roldem übertragen.
(2) Dem Prime Minister obliegt die Ernennung aller Civil Servants der Republic.Section 14
(1) Die Amtszeit des Prime Ministers umfasst vier Monate. Am Ende jeder Amtszeit legt der Prime Minister einen Rechenschaftsbericht vor.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt. Das Nähere regelt ein Act.Section 15
(1) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt, bei dauerhafter unentschuldigter Abwesenheit von mindestens sieben Tagen oder bei einer Verurteilung in Folge eines Impeachments beginnt die Neuwahl eines Prime Ministers binnen vierzehn Tagen.
(2) Ist kein Prime Minister mehr im Amt, fallen die Amtsgeschäfte dem Speaker des Parliaments kommissarisch zu.Section 16
Der Prime Minister hat Anspruch auf Finanzmittel in angemessener Höhe, um zu seiner Hilfe eine Anzahl von Mitarbeitern einzustellen.Section 17
(1) Der Prime Minister, der Delegate of Roldem at Union Level, die Judges an roldemischen Courts, Civil Servants der Republic sowie alle Personen, die mit der Vollziehung von Hoheitsaufgaben der Republic betraut werden, haben vor ihrem Amtsantritt öffentlich folgenden Eid zu leisten: "I, (Name), do solemnly swear that I will faithfully execute the Office of (Amtsbezeichnng), and will to the best of my Ability, preserve, protect and defend the Constitution of the Republic of Roldem. So help me God."
(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.Section 18
(1) Der Prime Minister ist oberster Repräsentant der Republic. Er nimmt Roldems Vertretung und Stimmrecht im Unionsrat sowie in sonstigen Gremien der Union wahr.
(2) Auf Antrag der Hälfte aller Members of Parliament muss der Prime Minister einen Roldemian Delegate at Union Level berufen. Er vertritt Roldem im Unionsrat sowie in sonstigen Gremien der Union. Der Roldemian Delegate at Union Level kann mit den Stimmen der Hälfte aller Members of Parliament abgewählt werden.
(3) Der Delegate of Roldem at Union Level erstattet dem Parliament regelmäßig Bericht über sein Wirken im Unionsrat. Er ist an Weisungen des Parliaments gebunden.ARTICLE IV – LEGISLATION
Section 19
Jedes Member of Parliament kann Bills ins Parliament einbringen.Section 20
(1) Durch einen Act kann der Prime Minister ermächtigt werden, Decrees zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Act bestimmt werden.
(2) Decrees müssen die Rechtsgrundlage, auf welcher sie erlassen werden, beinhalten.
(3) Auf Wunsch der Hälfte aller Members of Parliament muss das Decree aufgehoben werden.Section 21
(1) Acts und Decrees werden vom Prime Minister auf Verfassungsmäßigkeit geprüft, ausgefertigt und in der Roldem Law Gazette veröffentlicht.
(2) Die Urschrift eines jeden Acts und eines jeden Decrees ist im National Archives of Roldem zu verwahren.
(3) Acts und Decrees treten mit ihrer Verkündung in Kraft, sofern es im Text des Acts oder Decrees nicht anders bestimmt wird.ARTICLE V – JURISDICTION
Section 29
(1) Die richterliche Gewalt der Republic of Roldem wird einem Supreme Court und ihm untergeordneten Courts übertragen.
(2) Durch einen Staatsvertrag kann die richterliche Gewalt des Supreme Courts auf einen gemeinsamen Gerichtshof zweier oder mehrerer Unionsländer übertragen werden. Das Parliament muss dem Staatsvertrag mit Zweidrittelmehrheit zustimmen. Die Bedingungen für einen solchen Gerichtshof können von den in der Constitution genannten abweichen.
(3) Weitere Courts können durch einen Act geschaffen werden.Section 30
Judges sind unabhängig und nur den Gesetzen sowie den allgemeinen Rechtsnormen unterworfen.Section 31
(1) Untersuchungshaft muss, soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, von einem Judge angeordnet werden.
(2) Keine Person kann ohne Arrest Warrant gegen ihr Einverständnis länger als achtundvierzig Stunden festgehalten werden.Section 32
(1) Alle Judges werden von zwei Dritteln aller Members of Parliament auf jeweils sechs Monate gewählt und vom Prime Minister ernannt.
(2) Judges können wider eigenen Willen nur durch ein Impeachment des Amtes enthoben werden.Section 33
(1) Der Supreme Court besteht aus einem Judge.
(2) Der Supreme Court entscheidet als letzte Instanz in allen Fällen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also des Zivil- und Strafrechtes, sowie als erste und letzte Instanz in allen Fällen des öffentlichen Rechtes, also des Verwaltungs- und Verfassungsrechtes.
(3) Ist ein Court nicht funktionsfähig, sind die Verfahren an den Supreme Court abzugeben. Ist auch dieser nicht funktionsfähig, fallen die Verfahren dem entsprechenden Unionsgericht zu.Section 34
Alle Citizens der Republic haben das Recht, gegen einen Act, ein Decree oder einen behördlichen Bescheid vor dem Supreme Court Klage zu erheben. Das Gericht hat zu prüfen, ob und wie das betreffende Dokument mit der Constitution und der Unionsverfassung vereinbar ist.ARTICLE VI – PROVISIONS CONCERNING THE BUDGET
Section 35
Die Republic hat das Budget den finanziellen Rahmenbedingungen angemessen zu erstellen.Section 36
(1) Taxes sind einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und die von den öffentlichen Gebietskörperschaften auf Grund ihrer Finanzhoheit allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den ein Act die Leistungspflicht knüpft.
(2) Taxes dürfen nur auf der Grundlage eines Acts erhoben werden.Section 37
Die Republic ist für die ausreichende finanzielle Versorgung der Municipalities verantwortlich.ARTICLE VII – FINAL PROVISIONS
Section 38
Mitglieder der Organe der Rechtspflege dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Organ der Republic außer dem Parliament angehören.Section 39
Citizen der Republic ist, wer die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt und den ersten Wohnsitz auf dem Gebiet der Republic hat.Section 40
(1) Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Constitution gilt fort, soweit es ihr nicht widerspricht und solange keine Rechtsänderungen gemäß dieser Constitution beschlossen werden.
(2) Der Prime Minister und alle weiteren Civil Servants der Republic beenden die laufende Amtszeit ordentlich.Section 41
(1) Über die Annahme dieser Constitution stimmt die Gesamtheit der Citizens in allgemeiner, freier, direkter, gleicher und geheimer Wahl ab. Votieren zwei Drittel aller Stimmberechtigten für die Annahme dieser Constitution, gilt sie als angenommen.
(2) Der Prime Minister stellt vor dem Parliament in öffentlicher Sitzung die Annahme dieser Constitution fest, fertigt sie aus und verkündet sie.Section 42
(1) Keine Bestimmung dieser Constitution ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Constitution oder in der Unionsverfassung oder internationalen Verträgen mit der Union als Vertragspartner anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als durch diese Constitution vorgesehen ist.
(2) Ausgenommen davon sind in einem Act festgeschriebene Einschränkungen, sofern diese im Interesse der allgemeinen Sicherheit und Ordnung sowie nach Treu und Glauben verhängt worden sind.Section 43
(1) Bei Bedarf kann das Parliament einen Constitution Support Act beschließen. Dieser bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Members of Parliament.
(2) Ein Constitution Support Act bedarf zur Ergänzung oder Änderung der Zustimmung von zwei Dritteln aller Members of Parliament.
(3) Eine Änderung der Constitution bedarf eines Constitution Support Acts.PART II - BILL OF RIGHTS
Right I
Alle Citizens der Republic sollen das Recht haben, ihre Religion frei und ohne Zwang zu wählen und auszuüben. Jedermann soll das Recht haben, seine Meinung oder Weltanschauung frei und ohne Einschränkungen in Wort und Schrift und Bild kundzutun. Jedermann soll sich frei und friedlich versammeln dürfen. Eine Zensur der Presse soll niemals erlaubt sein.Right II
Das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen, soll gewahrt sein und nur eingeschränkt werden, wenn es der Sicherheit der Citizens dient.Right III
Die Republic soll niemals befugt sein, in Friedenszeiten ein Haus oder ein Eigentum zu enteignen.Right IV
Das Recht der Citizens auf Sicherheit der Person, des Hauses, der Dokumente und der Habe vor ungerechtfertigter Durch- und Nachsuchung sowie Beschlagnahmung soll nicht verletzt werden.Right V
Keine Person soll jemals gezwungen sein, gegen sich selbst auszusagen oder gegen einen nahestehenden Verwandten. Citizens sollen ihres Eigentums nicht ohne ordentliches Gerichtsurteil entzogen werden, noch soll bei Enteignung die öffentliche Entschädigung ausbleiben.Right VI
Alle Citizens sollen Anspruch haben auf ein schleuniges und öffentliches Verfahren vor einem ordentlichen und unparteiischen Gericht. Jedermann hat das Recht, seinem Kläger und seinen Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden. Bei Vernehmungen und sonstigen Anhörungen sollen die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person Beachtung finden und nicht verletzt werden. Niemand soll gezwungen werden, ohne Rechtsbeistand vor einem Gericht aussagen zu müssen.Right VII
Bei einem Streitwert von über zweihundert Bramern oder bei schweren Verbrechen soll jedermann das Recht auf eine Geschworenenjury haben, wenn der Supreme Court oder ein ihm untergeordneter Court die Sache verhandelt und entscheidet. Ein Court, der mit einem oder mehreren anderen Unionsländern unterhalten wird, ist nicht anzusehen als ausschließlich roldemisches Gericht.Right VIII
Weder soll eine Strafe unmenschlich oder übermäßig sein, noch soll sie hundert Jahre überschreiten.Right IX
Die Aufzählung bestimmter Rechte in der Verfassung soll niemals so ausgelegt werden, als ob andere, dem Volk gebliebene Rechte verneint oder geschmälert würden.Right X
Die Republic und alle Citizens sollen an der Weiterentwicklung der Bürger- und Menschenrechte arbeiten und deren Einhaltung sichern und dies als oberste Priorität allen Wirkens sehen.
Stand:Roldem Law Gazette
Publisher: Republic of Roldem, Prime Minister John Mitchell
Print: Port Victoria Printing
Issue: VII/2005 - B
4th Oct. 2005
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