Unionsgesetzblatt
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Notverordnung No. 25
beschlossen durch den Rat für die Nationale Rettung, erlassen durch den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung
Ich, Franz Kalkbrenner, erlasse hiermit gestützt auf die Verordnung des Unionspräsidenten vom 29.06.2021 sowie die Notverordnung Nr. 20 des Unionskanzlers die folgende Proklamation:
ALLGEMEINE PROKLAMATION
1.) Die Unionsverfassung wird mit sofortiger Wirkung suspendiert.
2.) Jegliche Regierungsgewalt geht auf den Rat für die Nationale Rettung über.
3.) Es wird das Standrecht über das gesamte Unionsgebiet verhängt, Standgerichte sind entsprechend zu bilden.
4.) Sämtliche politische Parteien werden mit sofortiger Wirkung verboten, jede weitere Betätigung im Sinne dieser Parteien wird als Hochverrat betrachtet und mit dem Tode bestraft.
5.) Es wird eine Ausgangssperre im Zeitraum von 20.00 - 06.00 Uhr verhängt.
6.) Politische Demonstrationen werden mit sofortiger Wirkung untersagt, die Widerhandlung wird als Hochverrat betrachtet und mit dem
Tode bestraft.
7.) Sämtliche Sicherheitsorgane werden mit sofortiger Wirkung dem Generalstab unterstellt.
MANURI, 13.10.2023
Kalkbrenner.
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Notverordnung No. 26
erlassen durch den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung
Ich, Franz Kalkbrenner, erlasse hiermit gestützt auf die Verordnung des Unionspräsidenten vom 29.06.2021 sowie die Notverordnung Nr. 20 des Unionskanzlers die folgende Notverordnung:
Die Unionsstreitkräfte werden mit sofortiger Wirkung mobil gemacht und in erhöhte Gefechtsbereitschaft versetzt.
MANURI, 15.10.2023
Kalkbrenner.
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Notverordnung No. 1 der provisorischen Unionsregierung
Sämtliche Notverordnungen welche unter dem Kalkbrenner-Regime ergangen sind werden mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
Um für eine grundlegende Organisation des Staates und seiner Gewalten zu sorgen wird folgende vorläufige Verfassung in Kraft gesetzt.
VORLÄUFIGE VERFASSUNG DER DEMOKRATISCHEN UNION RATELON
Präambel:
Nach dem Verderb und der Blutschuld, welche das Kalkbrenner-Regime über uns gebracht hat, hat sich die provisorische Unionsregierung aus ihrer eigenen Machtvollkommenheit heraus dazu entschlossen die folgende vorübergehende Verfassung zu erlassen, um die Ära des Kalkbrenner-Regimes endgültig zu beenden.Artikel I - Über allgemeine Bedinge
(1) Die Demokratische Union Ratelon ist eine parlamentarische Republik, ihr Recht geht vom Volk aus.
(2) Als Sitz der Unionsregierung und der höchsten Unionsorgane wird Manuri bestimmt.
(3) Die demokratische Union Ratelon wird vorübergehend als unitaristischer Staat eingerichtet.
Artikel II - Der Unionspräsident und die Unionsregierung
(1) Der provisorische Unionspräsident fungiert als Staatsoberhaupt und Chef der Unionsregierung. Er ist nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung durch die Unionsregierung zu wählen.
(2) Der Unionspräsident führt den Oberbefehl über die ratelonischen Streitkräfte und ernennt sämtliche Würdenträger des Staates.
(3) Dem Unionspräsidenten kommt das Begnadigungs- sowie das Notverordnungsrecht zu. Notverordnungen bedürfen der Gegenzeichnung eines Mitglieds der Unionsregierung, um Rechtskraft zu erlangen.
(4) Der Unionspräsident ernennt nach eigenem Ermessen die Mitglieder der Unionsregierung. Die einzelnen Ministerien werden durch entsprechende Verordnungen des Unionspräsidenten errichtet.
Artikel III - Der Unionsrat
(1) Der Unionsrat fungiert als Organ der Gesetzgebung, ihm steht ein Ratspräsident vor, welcher durch den Unionspräsidenten ernannt wird.
(2) Die Mitglieder des Unionsrates werden durch den Unionspräsident ernannt, jener soll hierbei jedoch die politischen Kräfteverhältnisse im Land beobachten. Ehemalige Mitglieder des Rates der Nationalen Rettung, sowie Nutznießer des Kalkbrenner-Regimes sind von einer Mitgliedschaft im Rat ausgeschlossen.
(3) Der Unionsrat regelt seine Geschäftsgänge selbstständig durch Beschluss einer Geschäftsordnung
Artikel IV - Demilitarisierung
(1) Mit dem Inkrafttreten der vorläufigen Unionsverfassung wird die sofortige Demobilisierung der ratelonischen Streitkräfte angeordnet.
(2) Sämtliche Einheiten haben in ihre Heimatgarnisonen zurückzukehren und dort ihre Waffen niederzulegen. Einheiten der Kriegsgegner, welche aktuell in ratelonischem Gewahrsam sind, werden innerhalb von 96 Stunden aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.(3) Bestimmte Formationen, welche durch einen gesonderten Oberbefehl des Unionspräsidenten benannt werden, werden vorerst nicht demobilisiert um die Erhaltung der Ordnung und öffentlichen Sicherheit zu bewerkstelligen.
Artikel V - Über die Gerichtsorganisation(1) Die Gerichtsorganisation tritt in jener Form wieder in Kraft, in welcher sie vor der Machtergreifung des Kalkbrenner-Regimes bestanden hat.
(2) Zur Aburteilung von Kriegsverbrechern werden separate Gerichte gebildet, welche sich aus je zwei zivilen, und zwei militärischen Richtern zusammensetzen. Diese Gerichtshöfe sind dazu ermächtigt auch die Todesstrafe zu verhängen. Die Todesstrafe soll primär durch Erschießung vollstreckt werden, für die Vollstreckung ist die Zustimmung des Unionspräsidenten erforderlich.
Artikel VI - Schließende Bestimmungen
(1) Der Unionspräsident soll binnen einer Woche, gerechnet ab der Verkündung dieser Verfassung im Unionsgesetzblatt, gewählt werden.
(2) Der Unionsrat soll binnen einer Woche, gerechnet ab der Wahl des Unionspräsidenten, ernannt werden und sich konstituieren.
(3) Der Unionspräsident soll binnen einer Woche, gerechnet ab seiner Wahl, Parlamentäre ernennen und diese zu den ehemaligen Kriegsgegnern entsenden. Diese Parlamentäre sind mit allen erforderlichen Vollmachten auszustatten.
MANURI, 26.12.2023
MARTINSHOF.
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