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    Notverordnung No. 13 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    Artikel 16a der Unionsverfassung wird wie folgt neugefasst:


    "(1) In den Ländern muss eine demokratische Teilhabe des Volkes des jeweiligen Landes gewahrt sein."

    "(2) Die Union garantiert die in (1) genannte verfassungsmäßige Grundordnung der Länder."


    MANURI, 01.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 14 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    1. Alessandro Mintoni wird aus dem Amt des obersten Unionsrichters entlassen.
    2. Johanna Mintoni wird aus dem Amt der Unionsrichterin entlassen.
    3. Daniel Strauss wird zum obersten Unionsrichter ernannt.

    MANURI, 01.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 15 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    1. Patrick Martinshof ist unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen.
    2. Das Verbot der SDPU wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

    MANURI, 07.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 16 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    1. Albert Jonas wird aus dem Amt des Unionswahlleiters entlassen.
    2. Marcus Jennings wird zum Unionswahlleiter ernannt.

    MANURI, 18.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 17 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    1. Die KDU wird mit sofortiger Wirkung wieder zugelassen.

    MANURI, 20.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 18 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    1. Die Demokratische Union Ratelon tritt mit sofortiger Wirkung aus dem Völkerbund aus.
    2. Die Demokratische Union Ratelon tritt mit sofortiger Wirkung aus TRANORA aus.
    3. Die Niederlassungen dieser Organisationen werden, sofern sie sich auf dem Boden der Demokratischen Union Ratelon befinden, mit sofortiger Wirkung geschlossen und beschlagnahmt.

    MANURI, 20.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 19 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit an dass die nachfolgenden Personen zu Personae non gratae erklärt werden:

    1. Helen Bont
    2. Klaus Platzner
    3. Franz Sperling
    4. Johannes Kleven
    5. Tatjana Bont
    6. Hans Zehner

    Diesen Personen ist die Einreise zu verweigern, ihr Vermögen wird eingefroren.

    MANURI, 20.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 20 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ändere hiermit, gestützt durch die Verordnung des Unionspräsidenten vom 29.06.2021 die selbige wie folgt:

    • Artikel 2, Absatz 1 der Verordnung wird aufgehoben, die judikativen Vollmachten gehen somit wieder auf die entsprechenden Gerichte über.
    • Artikel 2, Absatz 2 der Verordnung wird wie folgt neu gefasst: "Der Rat für die Nationale Rettung kann per Verordnung Gesetze erlassen, ändern oder aufheben."
    • Artikel 3 der Verordnung wird wie folgt neu gefasst: "Die Vollmachten des Unionspräsidenten gehen auf den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung über."


    Weiters ändere ich die Unionsgerichtsordnung wie folgt:

    • Paragraph 5, Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Sollten keine Schöffen zur Verfügung stehen, so kann auch ein Einzelrichter Verfahren leiten."

    MANURI, 27.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

    2 Mal editiert, zuletzt von Franz Kalkbrenner ()

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    Notverordnung No. 21

    erlassen durch den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung


    Ich, Franz Kalkbrenner, ernenne hiermit gestützt auf die Verordnung des Unionspräsidenten vom 29.06.2021 sowie die Notverordnung Nr. 20 des Unionskanzlers


    FRAU


    SAHRA DEVILLIER


    zur Unionskanzlerin.


    MANURI, 27.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

    Einmal editiert, zuletzt von Franz Kalkbrenner ()

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    Notverordnung No. 22

    beschlossen durch den Rat für die Nationale Rettung, erlassen durch den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung


    Ich, Franz Kalkbrenner, erlasse hiermit gestützt auf die Verordnung des Unionspräsidenten vom 29.06.2021 sowie die Notverordnung Nr. 20 des Unionskanzlers das folgende:

    1. Die Notverordnung Nr. 4 des Unionskanzlers vom 29.06.2021 wird wie folgt neugefasst:
    2. "Auf den Westlichen Inseln übernimmt ein ernannter Gouverneur die Regierung."
    3. Für das Gebiet des Unionslandes Roldem gelten ab sofort wieder die Bestimmungen welche durch die Unionsverfassung vorgesehen sind.


    MANURI, 28.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 23

    beschlossen durch den Rat für die Nationale Rettung, erlassen durch den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung


    Ich, Franz Kalkbrenner, ernenne hiermit gestützt auf die Verordnung des Unionspräsidenten vom 29.06.2021 sowie die Notverordnung Nr. 20 des Unionskanzlers


    HERRN


    Jürgen HAITNER


    zum Unionskanzler.


    MANURI, 11.12.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 24

    beschlossen durch den Rat für die Nationale Rettung, erlassen durch den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung


    Ich, Franz Kalkbrenner, erlasse hiermit gestützt auf die Verordnung des Unionspräsidenten vom 29.06.2021 sowie die Notverordnung Nr. 20 des Unionskanzlers das folgende Gesetz:



    Gesetz über die Verlängerung der Amtsperiode des Unionsparlamentes

    §1 Die Amtsperiode des Unionsparlamentes wird hiermit bis zum 31.03.2022 verlängert.


    MANURI, 23.12.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 25

    beschlossen durch den Rat für die Nationale Rettung, erlassen durch den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung


    Ich, Franz Kalkbrenner, erlasse hiermit gestützt auf die Verordnung des Unionspräsidenten vom 29.06.2021 sowie die Notverordnung Nr. 20 des Unionskanzlers die folgende Proklamation:



    ALLGEMEINE PROKLAMATION


    1.) Die Unionsverfassung wird mit sofortiger Wirkung suspendiert.

    2.) Jegliche Regierungsgewalt geht auf den Rat für die Nationale Rettung über.

    3.) Es wird das Standrecht über das gesamte Unionsgebiet verhängt, Standgerichte sind entsprechend zu bilden.

    4.) Sämtliche politische Parteien werden mit sofortiger Wirkung verboten, jede weitere Betätigung im Sinne dieser Parteien wird als Hochverrat betrachtet und mit dem Tode bestraft.

    5.) Es wird eine Ausgangssperre im Zeitraum von 20.00 - 06.00 Uhr verhängt.

    6.) Politische Demonstrationen werden mit sofortiger Wirkung untersagt, die Widerhandlung wird als Hochverrat betrachtet und mit dem

    Tode bestraft.

    7.) Sämtliche Sicherheitsorgane werden mit sofortiger Wirkung dem Generalstab unterstellt.



    MANURI, 13.10.2023


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 26

    erlassen durch den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung


    Ich, Franz Kalkbrenner, erlasse hiermit gestützt auf die Verordnung des Unionspräsidenten vom 29.06.2021 sowie die Notverordnung Nr. 20 des Unionskanzlers die folgende Notverordnung:


    Die Unionsstreitkräfte werden mit sofortiger Wirkung mobil gemacht und in erhöhte Gefechtsbereitschaft versetzt.


    MANURI, 15.10.2023


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 1 der provisorischen Unionsregierung


    Sämtliche Notverordnungen welche unter dem Kalkbrenner-Regime ergangen sind werden mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.

    Um für eine grundlegende Organisation des Staates und seiner Gewalten zu sorgen wird folgende vorläufige Verfassung in Kraft gesetzt.


    VORLÄUFIGE VERFASSUNG DER DEMOKRATISCHEN UNION RATELON


    Präambel:
    Nach dem Verderb und der Blutschuld, welche das Kalkbrenner-Regime über uns gebracht hat, hat sich die provisorische Unionsregierung aus ihrer eigenen Machtvollkommenheit heraus dazu entschlossen die folgende vorübergehende Verfassung zu erlassen, um die Ära des Kalkbrenner-Regimes endgültig zu beenden.


    Artikel I - Über allgemeine Bedinge

    (1) Die Demokratische Union Ratelon ist eine parlamentarische Republik, ihr Recht geht vom Volk aus.

    (2) Als Sitz der Unionsregierung und der höchsten Unionsorgane wird Manuri bestimmt.

    (3) Die demokratische Union Ratelon wird vorübergehend als unitaristischer Staat eingerichtet.


    Artikel II - Der Unionspräsident und die Unionsregierung

    (1) Der provisorische Unionspräsident fungiert als Staatsoberhaupt und Chef der Unionsregierung. Er ist nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung durch die Unionsregierung zu wählen.

    (2) Der Unionspräsident führt den Oberbefehl über die ratelonischen Streitkräfte und ernennt sämtliche Würdenträger des Staates.

    (3) Dem Unionspräsidenten kommt das Begnadigungs- sowie das Notverordnungsrecht zu. Notverordnungen bedürfen der Gegenzeichnung eines Mitglieds der Unionsregierung, um Rechtskraft zu erlangen.

    (4) Der Unionspräsident ernennt nach eigenem Ermessen die Mitglieder der Unionsregierung. Die einzelnen Ministerien werden durch entsprechende Verordnungen des Unionspräsidenten errichtet.


    Artikel III - Der Unionsrat

    (1) Der Unionsrat fungiert als Organ der Gesetzgebung, ihm steht ein Ratspräsident vor, welcher durch den Unionspräsidenten ernannt wird.

    (2) Die Mitglieder des Unionsrates werden durch den Unionspräsident ernannt, jener soll hierbei jedoch die politischen Kräfteverhältnisse im Land beobachten. Ehemalige Mitglieder des Rates der Nationalen Rettung, sowie Nutznießer des Kalkbrenner-Regimes sind von einer Mitgliedschaft im Rat ausgeschlossen.

    (3) Der Unionsrat regelt seine Geschäftsgänge selbstständig durch Beschluss einer Geschäftsordnung


    Artikel IV - Demilitarisierung

    (1) Mit dem Inkrafttreten der vorläufigen Unionsverfassung wird die sofortige Demobilisierung der ratelonischen Streitkräfte angeordnet.
    (2) Sämtliche Einheiten haben in ihre Heimatgarnisonen zurückzukehren und dort ihre Waffen niederzulegen. Einheiten der Kriegsgegner, welche aktuell in ratelonischem Gewahrsam sind, werden innerhalb von 96 Stunden aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.

    (3) Bestimmte Formationen, welche durch einen gesonderten Oberbefehl des Unionspräsidenten benannt werden, werden vorerst nicht demobilisiert um die Erhaltung der Ordnung und öffentlichen Sicherheit zu bewerkstelligen.


    Artikel V - Über die Gerichtsorganisation

    (1) Die Gerichtsorganisation tritt in jener Form wieder in Kraft, in welcher sie vor der Machtergreifung des Kalkbrenner-Regimes bestanden hat.

    (2) Zur Aburteilung von Kriegsverbrechern werden separate Gerichte gebildet, welche sich aus je zwei zivilen, und zwei militärischen Richtern zusammensetzen. Diese Gerichtshöfe sind dazu ermächtigt auch die Todesstrafe zu verhängen. Die Todesstrafe soll primär durch Erschießung vollstreckt werden, für die Vollstreckung ist die Zustimmung des Unionspräsidenten erforderlich.


    Artikel VI - Schließende Bestimmungen

    (1) Der Unionspräsident soll binnen einer Woche, gerechnet ab der Verkündung dieser Verfassung im Unionsgesetzblatt, gewählt werden.

    (2) Der Unionsrat soll binnen einer Woche, gerechnet ab der Wahl des Unionspräsidenten, ernannt werden und sich konstituieren.

    (3) Der Unionspräsident soll binnen einer Woche, gerechnet ab seiner Wahl, Parlamentäre ernennen und diese zu den ehemaligen Kriegsgegnern entsenden. Diese Parlamentäre sind mit allen erforderlichen Vollmachten auszustatten.


    MANURI, 26.12.2023

    MARTINSHOF.

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