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    Viertes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetz


    Artikel I Ergänzung des Unionssteuergesetzes
    Das Unionssteuergesetz wird wie folgt ergänzt:


    "§ 5a Alkoholsteuer
    (1) Auf Alkohol, allkoholhaltige Getränke und Lebensmittel wird eine Alkoholsteuer erhoben.
    (2) Getränke und andere Lebensmittel sind alkoholhaltig im Sinne dieses
    Gesetzes, wenn sie einen Alkoholgehalt von mindestens 1,2 Volumenprozent
    haben.
    (3) Auf alkoholhaltige Getränke und andere alkoholaltigen Lebensmittel
    a. mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent wird eine
    Alkoholsteuer in Höhe von 5 Bramer pro Liter/Kilo erhoben;
    b. mit einem Alkoholgehalt ab 15 Volumenprozent wird eine Alkoholsteuer in Höhe von 10 Bramer pro Liter/Kilo
    erhoben.
    (4) Auf reinen Alokohol wird eine Alkoholsteuer in Höhe von 20 Bramer erhoben.
    (5) Auf Branntwein und brantweinhaltige Getränke und brantweinhaltige
    Lebensmittel wird eine Branntweinsteuer in Höhe von 15 Bramer pro
    Liter/Kilo erhoben.


    § 5b Tabaksteuer
    (1) Auf Tabak, Tabakprodukte und tabakhaltige Produkte wird eine Tabaksteuer erhoben.
    (2) Die Tabaksteuer beträgt 100 Bramer pro Kilo Tabak.


    § 5c Zuckersteuer
    (1) Auf Zucker, zuckerhaltige Getränke und zuckerhaltige Lebensmittel wird eine Zuckersteuer erhoben.
    (2) Zucker im Sinne dieses Gesetzes ist:
    a. Rübenzucker und Zucker der cdhemischen Zusammensetzung des Rübenzuckers,
    b. Invertzucker,
    c. Stärkezucker und Zucker der chemischen Zusammensetzung des Stärkezuckers,
    d. Isoglukose und Zucker der chemischen Zusammensetzung der Isoglukose.
    (3) Natürlicher Honig gilt nicht als Zucker im Sinne dieses Gesetzes.
    (4) Der Steuersatz beträgt:
    a. auf reinen Zucker 5 Bramer;
    b. auf zuckerhaltige Getränke und zuckerhaltige Lebensmittel 10 Bramer
    pro Kilo Zuckeranteil.


    § 5d Fettsteuer
    (1) Auf gesättigte Fettsäuren wird eine Fettsteuer erhoben.
    (2) Die Fettsteuer beträgt 3,70 Bramer pro Kilogramm Fettgehalt."


    Artikel II Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt 60 Tage nach seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Manuri, den 05.03.2021

    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung


    Aktenzeichen: UGBl 008-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

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    Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses der Generalversammlung des
    Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der Gründungscharta des
    Völkerbundes durch die Demokratische Union Ratelon


    Artikel 1
    Artikel 05 der Gründungscharta des Völkerbundes wird wie folgt ergänzt:
    "(9) Des Weiteren sind der Generalsekretär und seine
    Stellvertreteritglieder des Präsidiums der Generalversammlung mit allen
    Rechten und Pflichten."


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt in Kraft ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im
    Unionsgesetzblatt und sobald der Freistaat Fuchsen und das Königreich
    Freesland ihrerseits die notwendige Ratifikation zur Umsetzung des
    Beschlusses des Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der
    Gründungscharta des Völkerbundes vollzogen haben.


    Manuri, den 05.03.2021


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung



    Aktenzeichen: UGBl 009-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

  • [doc]



    Verordnung aufgrund der Kündigung des Grundlagenvertrags zwischen den Vereinigten Staaten und der Demokratischen Union Ratelon von Januar 2008 in seiner Fassung vom 15.09.2015 aufgrund des astorischen Kündigungsgesetzes vom 31.03.2021 der Unionsregierung zur Durchführung des astorischen Kündigungsbeschlusses


    Präambel
    Nachdem die Vereinigten Staaten von Astor mit Kündigungsgesetz vom 31.03.2021 den astorisch-ratelonischen Grundlagenvertrag gekündigt hat, hat die Unionsregierung, in Konsequenz der, vom astorischen Kongress ausgesprochenen und von der astorischen Administration vollzogenen Kündigung, diese Verordnung erlassen.


    § 1 Schließung der Botschaft und anderer konsularischer Einrichtungen der Demokratischen Union Ratelon in den Vereinigten Staaten von Astor
    (1) Die Botschaft der Demokratischen Union Ratelon in Astoria-City sowie weitere etwaige konsularische Einrichtungen der Demokratischen Union Ratelon auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Astor werden mit sofortiger Wirkung geschlossen und stellen ihre Tätigkeiten ein.
    (2) Der Botschafter der Demokratischen Union Ratelon in Astoria-City sowie das weitere Botschaftspersonal und Personal weiterer etwaiger konsularischer Vertretungen der Demokratischen Union Ratelon in Astor werden,
    a. sofern es sich um ratelonische Staatsbürger handelt, nach Ratelon zurückbeordert;
    b. sofern es sich um nicht-ratelonische Staatsbürger handelt, fristgerecht aus dem Arbeitsverhältnis entlassen. Für die Zeit der Kündigungsfrist sind sie von ihren dienstlichen und sonstigen arbeitsrechtlichen Pflichten bei voller Lohnfortzahlung freigestellt und erhalten eine Abfindung von jeweils 20.000,00 Astor-Dollar.


    § 2 Einstellung der bildungspolitischen Zusammenarbeit und Auslaufen etwaiger Förderprogramme
    (1) Mit dem Inkrafttreten der astorischen Kündigung des oben genannten Grundlagenvertrages endet die in Artikel IIIb vereinbarte bildungspolitische Zusammenarbeit.
    (2) Die im Rahmen der bildungspolitischen Zusammenarbeit erteilten ratelonischen Visa sowie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit und können im Rahmen der gesetzlichen Regeln über die Erteilung von Visa sowie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen verlängert werden.
    (3) Etwaige staatliche ratelonische Förderprogramme laufen weiter.


    § 3 Beendigung der Erleichterungen des grenznahen Verkehrs
    (1) Die Regelungen zum grenznahen Verkehr (Artikel IIIc Abs. 1 und 2 ) verlieren mit Inkrafttreten der Kündigung des Grundlagenvertrags durch die astorische Seite ihre Gültigkeit.
    (2) Mit Beendigung der Reglungen zum grenznahen Verkehr fallen sämtliche Personen, die über die astorisch-ratelonische Grenze einreisen, unter die Regeln des Unionsgrenzschutzgesetzes (UGSchG) und des Ausländergesetzes.


    § 4 Beendigung der Zollfreiheit für astorische Waren und Dienstleistungen
    Mit Inkrafttreten der Kündigung des Grundlagenvertrags werden die Regelungen zur zollfreien Einfuhr von Waren und Dienstleistungen aus den Vereinigten Staaten von Astor in die Demokratische Union Ratelon, die mit § 6 Punkt 2 der Ersten Durchführungsverordnung der Unionsregierung zum Unionszollgesetz über die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen eingeführt wurden, außer Kraft gesetzt.


    § 5 Einstellung des Heißen Drahtes
    Der heiße Draht zwischen dem Weißen Haus in Astoria-City und dem Unionskanzleramt (Artikel IIId) wird abgeschaltet.


    § 6 Beendigung der justiziellen Zusammenarbeit
    Mit Inkrafttreten der Kündigung des Grundlagenvertrags endet die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union Ratelon (Artikel IIIe).


    § 7 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Manuri, den 02.04.2021


    Helen Bont
    Unionskanzlerin


    Aktenzeichen: UGBl 010-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    Gesetz über den Unionshaushalt für das 2. Quartal 2021


    § 1
    Die Unionsregierung wird ermächtigt, wie folgt die Einnahmen und Ausgaben der Demokratischen Union Ratelon zu verwalten:


    Unionshaushalt 2. Quartal 2021 in Bramer
    I. 0 Einnahmen insgesamt:604.837.299.999,00
    I.1 Einnahmen aus Steuern:558.100.000.000,00
    I.2 Einnahmen aus Zölle:15.800.000.000,00
    I.3 Verwaltungseinnahmen:250.000.000,00
    I.4 Entnahme aus Rücklagen:0,00
    I.5. Zuführung zu Rücklagen:30.687.299.999,00
    I.5 Kreditaufnahme:0,00
    II.0 Rücklagen u. Sondervermögen insgesamt:116.881.520.000,00
    II.1 Rücklagen Union: 0,000,00
    II.2 Sondervermögen Freistein:116.881.520.000,00
    II. 3 Sondervermögen Heroth:0,00
    II.4 Sondervermögen Imperia:0,00
    II.5 Sondervermögem Roldem:0,00
    II.6 Sondervermögen Salbor-Katista:0,00
    II.7 Sondervermögen Westliche Inseln:0,00
    III.0 Ausgaben insgesamt:604.837.299.999,00
    III.1.0 Unionspräsidialamt:30.000.000,00
    III.2.0 Unionskanzleramt:25.000.000,00
    III.3.0 Unionsparlament:280.000.000,00
    III.4.0 Oberstes Unionsgericht:85.000.000,00
    III.5.0 Unionskulturstiftung:25.000.000,00
    III.6.0 Unionsraumfahrtagentur:5.500.000.000,00
    III.7.0 Auswärtiges:1.053.700.001,00
    III.7.1 Allg. Verwaltung:8.000.000,00
    III.7.2 Diplomatischer Dienst:1.045.700.001,00
    III.7.2.1 Botschaft in Albernia:30.000.000,00
    III.7.2.2 Botschaft in Astor:50.000.000,00
    III.7.2.3 Botschaft in Bergen:15.000.000,00
    III.7.2.4 Botschaft in Dreibürgen:46.000.000,00
    III.7.2.5 Botschaft beim Heiligen Stuhl:12.500.000,00
    III.7.2.6 Botschaft in Chinopien:120.000.000,00
    III.7.2.7 Botschaft in Eldeiya:12.000.000,00
    III.7.2.8 Botschaft in Freesland:22.500.000,00
    III.7.2.9 Botschaft in Fuchsen:30.000.000,00
    III.7.2.10 Botschaft in Fuso:55.000.000,00
    III.7.2.11 Botschaf in Heijan:77.000.000,00
    III.7.2.12 Botschaft in Pottyland:32.000.000,00
    III.7.2.13 Botschaft in Turanien:50.000.000,00
    III.7.2.14 Vertretung bei der Hohen Polkommission:2.000.000,00
    III.7.2.15 Vertretung beim TRANORA:850.000,00
    III.7.2.16 Vertretung beim Völkerbund:850.000,00
    III.7.2.17 Beiträge zur Hohen Polkommission:50.000.000,00
    III.7.2.18 Beiträge zum TRANORA:80.000.000,00
    III.7.2.18.1 Unterhalt TRANORA-Hauptquartier:25.000.000,00
    III.7.2.18.2 Beitrag zur Clearingstelle:15.000.000,00
    III.7.2.18.3 Beitrag zur T-Investitionsbank:120.000.000,00
    III.7.2.19 Beiträge zum Völkerbund:30.000.000,00
    III.7.2.19.1 Beitrag zur Weltgesundheitsorgsanisation:50.000.000,00
    III.7.2.20 sonstige Beiträge:1,00
    III.7.3: Entwicklungszusammenarbeit:120.000.000,00
    III.8.0 Verteidigung:113.712.000.000,00
    III.8.1 Allgemeine Verwaltung:12.000.000,00
    III.8.2 Personalausgaben:6.900.000.000,00
    III.8.3 Militärische Beschaffungen:82.000.000.000,00
    III.8.4 Zivile Beschaffungen:2.500.000.000,00
    III.8.5 Materialerhaltung und -betrieb:12.000.000.000,00
    III.8.6 Forschung, Entwicklung, Erprobung:7.000.000.000,00
    III.8.7 Bau u. Instandhaltung milit. Anlagen:2.500.000.000,00
    III.8.8 sonstige Investitionen:800.000.000,00
    III.9.0 Inneres47.089.000.000,00
    III.9.1 Allgemeine Verwaltung:7.000.000,00
    III.9.2 Amt für Einwohnerangelenheiten:12.000.000,00
    III.9.3 Unionspolizei:30.000.000.000,00
    III.9.4 Unionswahlleiter:70.000.000,00
    III.9.5 Humanitäres Hilfswerk + Rettungsdienste:17.000.000.000,00
    III.10.0 Justiz342.000.000,00
    III.10.1 Allg. Verwaltung:12.000.000,00
    III.10.2 Gerichte:80.000.000,00
    III.10.3 Justizvollzug:250.000.000,00
    III.11.0 Post und Telekommunikation:8.227.000.000,00
    III.11.1 Allg. Verw.:7.000.000,00
    III.11.2 Ratelonische Unionspost:220.000.000,00
    III.11.3 Telekommunikation und Mobilfunk:8.000.000.000,00
    III.12.0 Infrastruktur:143.555.000.000,00
    III.12.1 Allg. Verw.:7.000.000,00
    III.12.2 Straßenbau:30.000.000.000,00
    III.12.3 Schienennetz:30.000.000.000,00
    III.12.4 Städtebau:80.000.000.000,00
    III.12.5 Müllbeseitigung:1.500.000.000,00
    III.12.6 Abwasserreinigung:2.000.000.000,00
    III.12.7 Raumplanung:48.000.000,00
    III.13.0 Finanzwesen:332.000.000,00
    III.13.1 Allg. Verw.:7.000.000,00
    III.13.2 Steuerverwaltung:75.000.000,00
    III.13.3 Zollwesen:250.000.000,00
    III.14.0 Wirtschaft39.007.000.000,00
    III.14.1 Allg. Verw.:7.000.000,00
    III.14.2 Wirtschaftsförderung:32.000.000.000,00
    III.14.3 Landwirtschaft:5.000.000.000,00
    III.14.4 Forstwirtschaft:1.000.000.000,00
    III.14.5 Fischerei:1.000.000.000,00
    III.15.0 Soziales50.605.000.000,00
    III.15.1 Allg. Verw.:15.000.000,00
    III.15.2 Rentenzuschüsse:15.000.000.000,00
    III.15.3 Sozialhilfe:8.000.000.000,00
    III.15.4 Familienförderung u. Seniorenhilfe:4.700.000.000,00
    III.15.5 Zuschuss in die Arbeitslosenversicherung:20.300.000.000,00
    III.15.6 Jugendhilfe:2.300.000.000,00
    III.15.7 Obdachlosenhilfe:290.000.000,00
    III.16.0 Umweltschutz:1.570.000.000,00
    III.16.1 Allg. Verw.:12.000.000,00
    III.16.2 Naturschutz:550.000.000,00
    III.16.3 Grundwasserschutz:23.000.000,00
    III.16.4 Gewässerschutz:80.000.000,00
    III.16.5 Ökol. Landwirtschaft:40.000.000,00
    III.16.6 Erneuerbare Energien:850.000.000,00
    III.16.7 Altlasten-Sanierung:15.000.000,00
    III.17.0 Bildung, Forschung und Technologie:132.025.000.000,00
    III.17.1 Allg. Verw.:25.000.000,00
    III.17.2 Forschungsförderung:17.000.000.000,00
    III.17.3 Hochschulen:25.000.000.000,00
    III.17.4 Schulen:60.000.000.000,00
    III.17.5 Kindergärten:30.000.000.000,00



    § 2
    Die Konten der Ausgabenseite sind deckungsgleich.


    §3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung imk Unionsgesetzblatt in Kraft.



    Aktenzeichen: UGBl 009-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    hiermit wird die Wahl des 54. Unionsparlamentes sowie des Uniopnspräsidenten ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 01. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 24. April 202


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung



    Aktenzeichen: UGBl 012-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    hiermit wird die Bekanntmachung der Wahl des 54. Unionsparlamentes sowie des Uniopnspräsidenten vom 24.April 2021 wie folgt korrigiert:


    Vom 01. Mai 2021 bis einschließlich 31. Mai 2021 findet nur die


    Wahl zum Unionsparlament


    statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 25. April 202


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung


    Aktenzeichen: UGBl 013-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

  • [doc]


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Demokratischen Union Ratelon


    Präambel
    Das Königreich Pottyland, repräsentiert durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
    die Demokratische Union Ratelon, repräsentiert durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon,
    im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet,
    vertreten durch die Bevollmächtigen ihrer Regierungen,
    eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
    gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen
    und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche
    und kulturelle Kontakte zu stellen
    und somit einen Beitrag zu einer, auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
    schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen
    beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und
    Wertschätzung zwischen ihren Völkern.


    Artikel 1 - Allgemeines
    (1) Die Vertragspartner erklären, dass sich das Königreich Pottyland und die Demokratische Uninon Ratelon gegenseitig als souveräne Staaten anerkennen.
    (2) Es wird festgehalten, dass beide Seiten alles unterlassen, was die Souveränität und Integrität der jeweils anderen .Seite gefährdet,
    einschließlich geheimdienstlicher Aktionen auf dem Gebiet Staates des jeweils anderen Vertragspartners.
    (3) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren bilateralen Beziehungen auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten, Konflikte friedlich und einvernehmlich zu lösen und in den internationalen Beziehungen auf eine friedliche internationale Zusammenarbeit hinzuwirken.


    Artikel 2 - Diplomatischer Dienst
    (1) Die Vertragspartner einigen sich darauf, nach Möglichkeit Botschafter auszutauschen und Botschaften am Sitz der jeweils anderen
    Regierung und Konsulate einzurichten. Sie sind sich des Weiteren darin einig, dass die Mitglieder des diplomatischen Korps sowie die Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, welche der Unterbringung und dienstlichen Tätigkeit der Mitglieder des diplomatischen Korps dienen, jenen Umfang an diplomatischer Immunität genießen, wie sie nach den internationalen Gepflogenheiten zu genießen pflegen.


    Artikel 3 - Visafreiheit
    (1) Die beiden Vertragspartner einigen sich darauf, dass Bürger des jeweils anderen Vertragspartners ohne Visa in das Staatsgebiet der
    Vertragspartner zu Urlaubszwecken und für maximal 30 Tage einreisen dürfen. Die Visafreiheit befreit nicht von einer eventuellen Pflicht zur Registrierung an der Grenze.
    (2) Von dieser Befreiung kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn die nationale Sicherheitslage es erforderlich macht.
    (3) Von dieser Bestimmung unberührt bleiben die Verhängung von Einreisesperren, wenn der Betroffene ein Sicherheitsrisiko für das
    Gastland darstellt oder gegen den Betroffenen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eine Einreisesperre verhängt wurde.


    Artikel 4 - Die wirtschaftliche Ebene
    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und
    Ausfuhrzollminderungen.
    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.


    Artikel 5 - Austausch auf kultureller und wissenschaftlichen Ebene
    (1) Beide Seiten erklären ihren Willen den Austausch auf kultureller und wissenschaftlicher Ebene zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
    a. die Förderung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
    b. die Förderung von Kontakten zwischen Ausbildungsbetrieben,
    c. die Förderung von Studien-, Sprach- und Kulturreisen und Sportveranstaltungen,
    d. die Förderung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Universitäten,
    e. die Föderung der technologischen Zusammenarbeit,
    f. die Förderung von Kontakten zwischen Kulturschaffenden, Theatern und anderen Kulturbetrieben.
    (2) Beide Seiten sind sich einig, dass hierzu weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sollen.


    Artikel 6 - Städtepartnerschaften
    Beide Seiten erklären ihren Willen, Städten, Dörfern und anderen kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit einzuräumen,
    Partnerschaften einzugehen und ihnen die jeweilige gesetzliche Möglichkeiten einzäumen, die dafür notwendigen Verträge auszuhandeln, in Kraft zu setzen und zu kündigen.


    Artikel 7 - Organisatorisches
    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit zu
    unterstützen, soweit dies im Rahmen der jeweils nationalen Gesetze des Gastlandes möglich ist.
    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation durch beide Unterzeichnerstaaten in Kraft und hat eine unbegrenzte Laufzeit.
    (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.


    Manuri, den 02. Mai 2021


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung



    Aktenzeichen: UGBl 014-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor



    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

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    BEKANNTMACHUNG




    Ausrufung des übergesetzlichen Staatsnotstandes


    Auf Grundlage der derzeitigen Ereignisse wird hiermit folgendes verfügt, dem Zwecke dienend die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu erhalten,

    geleitet von der Erkenntnis, dass dies nur durch ein beherztes Eingreifen der noch existierenden und handlungsfähigen staatlichen Unionsinstitutionen gewährleistet werden kann,

    bestrebt, die Grundlage für eine starke Demokratische Union Ratelon zu legen

    und

    betonend, dass die zu ergreifenden Maßnahmen nur übergangsweise bis zur Wiederherstellung von Legislative und Judikative gelten sollen, die endgültig über die ergriffenen Maßnahmen zu entscheiden haben,

    ruft der Unionspräsident

    den

    Übergesetzlichen Staatsnotstand


    aus.

    Hierbei gilt mit sofortiger Wirkung:

    01.

    (1) Die Unionskanzlerin Helen Bont und die restlichen Mitglieder der Regierung Bont werden mit sofortiger Wirkung entlassen

    (2) Die Befugnisse des Unionskanzlers gehen auf Generalmajor Franz Kalkbrenner über, die der Unionsregierung auf von ihm zu bestimmende Vertreter


    02.

    (1) Die judikativen Vollmachten gehen auf die Unionsregierung über.

    (2) Die Unionsregierung kann per Verordnung Gesetze erlassen, ändern oder aufheben.

    (3) Die Verordnungen treten mit Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt durch den Unionspräsidenten in Kraft.

    (4) Dem Unionsparlament bleibt es unbenommen, nach Beendigung des übergesetzlichen Staatsnotstandes, die Verordnungen einer Überprüfung zu unterziehen und diese bei Bedarf aufzuheben.

    (5) Alle Verordnungen der Unionsregierung können durch das Unionsgericht einer Überprüfung unterzogen werden, sofern die klagenden Personen durch diese in ihren verfassunmäßigen Grundrechten verletzt wurden.


    03.

    Die Vollmachten des Unionspräsidenten gehen auf den Unionskanzler über.


    04.

    Die in der Unionsverfassung niedergelegten Grundrechte bleiben unberührt.


    05.

    Diese Verordnung tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    Manuri, den 29.6.2021


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    Lüneburg

    Unionspräsident[/align]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

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    Notverordnung No. 1 des Unionskanzlers


    Um die öffentliche Ordnung und um die Rechte des ratelonischen Volkes gemäß der Verfassung wiederherzustellen ordne ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, hiermit das folgende an:


    1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ist das Regierungsviertel unverzüglich zu besetzen und abzuriegeln.
    2. Der Unionspräsident ist zu seiner Sicherheit an einen entsprechenden sicheren Ort zu verbringen.
    3. Die Parteizentralen der KDU, der FPR und der SDPU sind zu besetzen und zu durchsuchen.
    4. Die Unionskanzlerin und die Mitglieder der Unionsregierung sind unverzüglich an einen geheimen Ort zu verbringen.
    5. Das Unionsparlament wird aufgelöst, Neuwahlen sind innerhalb von 30 Tagen durchzuführen.
    6. Die Befugnisse die gemäß der Verordnung des Unionspräsidenten an die Unionsregierung übertragen wurden, werden hiermit an den Rat für die Nationale Rettung übertragen.
    7. Die Befugnisse des Unionskanzlers werden auf den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung übertragen.
    8. Folgende Personen werden bis auf weiteres unter Arrest gestellt:
      • Helen Bont
      • Jonathan Martin
      • Klaus Platzner
      • Franz Sperling
      • Johannes Kleven
      • Tatjana Bont
      • Patrick Martinshof
      • Hans Zehner
      • hier werden noch weitere Personen angeführt..


    MANURI, 29.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

    4 Mal editiert, zuletzt von Franz Kalkbrenner ()

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    Notverordnung No. 2 des Unionskanzlers


    Um die öffentliche Ordnung und um die Rechte des ratelonischen Volkes gemäß der Verfassung wiederherzustellen ordne ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, hiermit das folgende an:


    Das Verbot der "Church of Unitology" und sämtlicher Organisationen die ihr zugeordnet sind wird hiermit aufgehoben.


    MANURI, 29.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 3 des Unionskanzlers


    Um die öffentliche Ordnung und um die Rechte des ratelonischen Volkes gemäß der Verfassung wiederherzustellen ordne ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, hiermit das folgende an:


    Ich entlasse Paul Mommel hiermit aus dem Amt des Unionspolizeipräsidenten.

    MANURI, 29.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 4 des Unionskanzlers


    Um die öffentliche Ordnung und um die Rechte des ratelonischen Volkes gemäß der Verfassung wiederherzustellen ordne ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, hiermit das folgende an:


    1. Die Provinzen werden abgeschafft.
    2. Folgende Unionsrepubliken werden eingerichtet:
      1. Unionsrepublik Freistein
      2. Unionsrepublik Heroth
      3. Unionsrepublik Imperia
      4. Unionsrepublik Salbor-Katista
    3. In diesen Ländern übernehmen vorerst ernannte Landesregierungsdirektoren die Regierungsgewalt.
    4. Roldem und die Westlichen-Inseln werden mit gesonderter Autonomie ausgestattet, dort übernehmen ernannte Gouverneure die Regierung.

    MANURI, 29.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 5 des Unionskanzlers


    Um die öffentliche Ordnung und um die Rechte des ratelonischen Volkes gemäß der Verfassung wiederherzustellen ordne ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, hiermit das folgende an:

    Das Gesetz zur Einführung der Monogamie wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

    MANURI, 29.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 6 des Unionskanzlers


    Um die öffentliche Ordnung und um die Rechte des ratelonischen Volkes gemäß der Verfassung wiederherzustellen ordne ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, hiermit das folgende an:

    Jethro Hart wird zum Gouverneur von Roldem ernannt.


    MANURI, 29.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 7 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    Der Generalinspekteur der Unionsstreitkräfte kann ohne die Mitsprache des Ministers für Verteidigung, sowie ohne die Mitsprache des Unionspräsidenten Offiziere der höheren Dienstgradgruppen ernennen und befördern.


    MANURI, 29.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

    Einmal editiert, zuletzt von Franz Kalkbrenner ()

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    Notverordnung No. 8 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    Helen Bont, Tatjana Bont, Franz Sperling und Hans Zehner sind mit sofortiger Wirkung aus dem Arrest zu entlassen.


    MANURI, 30.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 9 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    Die KDU als auch die SPDU werden vorläufig verboten, die endgültige Entscheidung obliegt den dafür vorgesehenen Instanzen des Staates.


    MANURI, 30.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 10 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    Die Beteiligung der Demokratischen Union Ratelon in den Gremien des TRANORA und des Völkerbundes wird mit sofortiger Wirkung eingefroren.


    MANURI, 30.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 11 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    Eduard Syndikus-Faber ist mit sofortiger Wirkung aus dem Arrest zu entlassen.


    MANURI, 30.06.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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    Notverordnung No. 12 des Unionskanzlers


    Ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, ordne hiermit folgendes an:

    Sophia Barth ist mit sofortiger Wirkung aus dem Arrest zu entlassen.


    MANURI, 01.07.2021


    Kalkbrenner.

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    Interimisvorsitzender des Rates für die nationale Rettung

    Feldmarschall der Reserve

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