[urkunde=Unionsgesetzblatt]
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.
[p]Informationsfreiheitsgesetz
§ 1 Intention und Definitionen
(1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
(2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.
§ 2 Parlamentarische Anfrage
(1) Anfrageberechtigte: Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrates hat grundsätzlich das Recht, eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen. Dabei gilt die Anfragebegrenzung.
(2) Anfragebegrenzung: Die Unionsregierung ist verpflichtet, bei deren rechtmäßigem Vorliegen, insgesamt mindestens fünf Anfragen pro Woche aus dem gesamten Kreis der Anfrageberechtigten zu beantworten. Über diese Zahl hinausgehende Anfragen können freiwillig beantwortet werden.
(3) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
(4) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
(5) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Anfrage wird, in Orientierung am Sachgehalt, der sich aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler mit Ermessensspielraum festgelegt.
(6) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 3 Diplomatieliste
(1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
(2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.
§ 4 Strafregister
(1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
(2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
(3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Juli 2011 einzurichten.[/p]
Gerhard Cheman
-Präsident des Unionsrates-
Manuri, den 26. Juni 2011 AD
Aktenzeichen: UGBl 2011/20
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor[/urkunde][/quote]