• [urkunde=Unionsgesetzblatt]


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.



    [p]Informationsfreiheitsgesetz


    § 1 Intention und Definitionen
    (1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
    (2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
    1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
    2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.


    § 2 Parlamentarische Anfrage
    (1) Anfrageberechtigte: Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrates hat grundsätzlich das Recht, eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen. Dabei gilt die Anfragebegrenzung.
    (2) Anfragebegrenzung: Die Unionsregierung ist verpflichtet, bei deren rechtmäßigem Vorliegen, insgesamt mindestens fünf Anfragen pro Woche aus dem gesamten Kreis der Anfrageberechtigten zu beantworten. Über diese Zahl hinausgehende Anfragen können freiwillig beantwortet werden.
    (3) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
    (4) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
    (5) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Anfrage wird, in Orientierung am Sachgehalt, der sich aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler mit Ermessensspielraum festgelegt.
    (6) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.


    § 3 Diplomatieliste
    (1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
    1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
    2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
    3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
    (2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.


    § 4 Strafregister
    (1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
    (2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
    (3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.


    § 5 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Juli 2011 einzurichten.[/p]


    Gerhard Cheman
    -Präsident des Unionsrates-
    Manuri, den 26. Juni 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/20


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde][/quote]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    Eine nach Artikel 38 (1) der Unionsverfassung von Marenus Luther hier in die Wege geleitete Petition zur Abberufung des Unionspräsidenten hat die erforderliche Mehrheit erreicht und wurde nach Artikel 38 (2) der Unionsverfassung, dem Unionsparlament mitgeteilt.
    Der Unionsparlamentspräsident leitete die Petition an mich weiter und bat mich, nach rechtlicher Prüfung um die weiteren Schritte.


    Nach Prüfung der Petition habe ich mich entschlossen, nach Artiel 38 (2) der Unionsverfassung eine Volksabstimmung einzuleiten. Damit werde ich den Unionswahlleiter beauftragen.


    Auch wenn der Betroffene, Herr von Kurzschluss, gewählt aber noch nicht vereidigt ist, so würde während des nun laufenden Verfahrens, bis zum Ergebnis der Volskabstimmung, eine Eidesleistung und Amtsaufnahme seinerseits nicht möglich sein.
    Im Fall einer Abberufung kann er auch nach der Volksabstimmung sein Amt nicht antreten. In dieseme Fall werde ich nach einer Volksabstimmung ggf. Neuwahlen einleiten.
    Für die weitere Dauer bleibe ich als Unionsratspräsident und kommissarischer Unionspräsident im Amt und handlungsbereit.


    Für den Zeitraum der Volksabstimmung über eine Abberufung des noch nicht vereidigten, jedoch gewählten Unionspräsidenten von Kurzschluss, lege ich den Zeitraum vom 25.07. - 29.07.2011 fest.
    Der genaue Zeitraum wird durch den Unionswahlleiter festgelegt.


    Die Volksabstimmung hat laut Unionsverfassung das Ziel einer Abberufung, eine Neuwahl kann erst danach gestartet werden.



    Gerhard Cheman


    -Präsident des Unionsrates-
    Manuri, den 21. Juli 2011 AD



    Aktenzeichen: UGBl 2011/21


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Mittwoch, dem 17. August 2011 und endet am Sonntag, dem 21. August 2011. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Gerhard Cheman


    -Präsident des Unionsrates-
    Manuri, den 04. August 2011 AD



    Aktenzeichen: UGBl 2011/22


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Mittwoch, dem 26. Oktober 2011 und endet am Sonntag, dem 30. Oktober 2011. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Gerhard Cheman


    -Präsident des Unionsrates-
    Manuri, den 05. Oktober 2011 AD



    Aktenzeichen: UGBl 2011/23


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor-Katista
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    Die Wahl zum Unionsparlament beginnt am Mittwoch, dem 09. November 2011 und endet am Sonntag, dem 13. November 2011. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Gerhard Cheman


    -Präsident des Unionsrates-
    Manuri, den 09. Oktober 2011 AD



    Aktenzeichen: UGBl 2011/24


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor-Katista
    [/doc]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]

    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.


    [p]Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit


    § 1 Inhalt dieses Gesetzes
    Dieses Gesetz regelt die Erlangung und den Entzug der Unionsbürgerschaft sowie der Unionsangehörigkeit.


    § 2 Amt für Einwohnerangelegenheiten
    (1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten ist für die Verwaltung der Einwohnerdaten und die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.
    (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister des Inneren, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt.
    (3) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden.


    § 3 Unionsangehörigkeit
    (1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten:
    1. Name;
    2. Wohnsitz innerhalb der Union
    3. E-Mail-Adresse und
    4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten.
    (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde.


    § 4 Unionsbürgerschaft
    (1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen.
    (2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen.


    § 5 Verlust von Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft
    (1) Die Unionsbürgerschaft wird entzogen
    1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
    2. bei Inaktivität im Sinne von Absatz 2;
    3. bei Verschollenheit im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB;
    4. wenn der Unionsbürger dies wünscht oder
    4. wenn ein Gesetz dies bestimmt.
    (2) Inaktivität eines Unionsbürgers ist gegeben, wenn dieser binnen 28 Tagen kein Lebenszeichen gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten abgegeben hat. Nicht inaktiv ist, wer sich gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten für einen Zeitraum von maximal 40 Tagen abwesend gemeldet hat.
    (3) Personen, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde, werden zu Unionsangehörigen. Dies ist vom Amt für Einwohnerangelegenheiten festzustellen.
    4) Die Unionsangehörigkeit wird entzogen
    1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
    2. oder wenn der Unionsangehörige dies wünscht.
    (5) Sie kann ferner entzogen werden, wenn die betreffende Person seit mindestens sechs Monaten verschollen im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB ist.
    (6) Verlust von Unionsbürgerschaft und/oder Unionsangehörigkeit tritt ferner durch Tod des Inhabers ein.
    (7) Über Entzug oder Verlust von Unionsangehörigkeit und/oder Unionsbürgerschaft ist ein öffentlicher Bescheid zu erteilen.


    § 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen
    (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Jede reale Person kann nur eine Unionsbürgerschaft besitzen.
    (3) Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, gelten fortan als Unionsbürger. Alle anderen im Register des Amt für Einwohnerangelegenheiten geführten Personen gelten als Unionsangehörige.
    (3) Das Staatsbürgerschaftsgesetz wird hiermit aufgehoben. [/p]

    Der Unionspräsident



    Manuri, den 7. November 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/25


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]

    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.


    [p]Diplomatiegesetz


    § 1 Exterritorialität, Immunität


    (1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter in die Union entsandt und durch den Unionspräsidenten akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden der Demokratischen Union nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
    (2) Begeht ein Botschafter eine schwere Straftat oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange der Demokratischen Union oder ihrer Länder ein, kann der Unionsminister des Auswärtigen ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen der Demokratischen Union, ihrer Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden.
    (3) Der Unionsminister des Auswärtigen kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden.
    (4) Haben Botschafter oder Staatsgäste die Demokratische Union 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Unionspolizei sie durch Zwang aus dem Land entfernen.
    (5) Der Unionsminister des Auswärtigen kann die Exterritorialität einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Unionsgerichts für höchstens 24 Stunden einschränken, um der Unionspolizei die Ergreifung eines flüchtigen Straftäters zu ermöglichen.


    § 2 Unionsbotschafter


    (1) Unionsbotschafter vertreten die Demokratische Union in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Auswärtigen ernannt und entlassen.
    (2) Die Unionsbotschafter
    1. repräsentieren die Demokratische Union und mehren ihr Ansehen,
    2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Union,
    3. informieren den Unionsminister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes.
    (3) Unionsbotschafter verlieren ihr Amt durch Entlassung oder Tod.


    § 3 Diplomatieliste


    Der Unionsminister des Auswärtigen trägt dafür Sorge, dass aktuelle Informationen über die diplomatischen Beziehungen und Verträge der Demokratischen Union auf der Unionswebseite verfügbar sind.


    § 4 Sicherheit von Unionsbürgern im Ausland


    (1) Erfährt das Unionsministerium des Auswärtigen, dass die Sicherheit von Unionsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus.
    (2) Sind Unionsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Unionsminister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal der Demokratischen Union unterstützt sie dabei nach Kräften.


    § 5 Schlussbestimmungen


    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Das Gesetz über die Diplomatie, das Gesetz über den Generalbotschafter und § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben. [/p]

    Der Unionspräsident



    Manuri, den 7. November 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/26


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]

    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.


    [p]Archivgesetz


    § 1 Unionsarchiv


    (1) Das Unionsarchiv ist die zentrale Archivbibliothek der Demokratischen Union. Es hat seinen Sitz in Manuri.
    (2) Die Leitung des Unionsarchivs obliegt dem Unionsminister des Inneren oder einem dafür ernannten Leiter. Der Leiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt und entlassen.
    (3) Das Unionsarchiv erfasst und veröffentlicht alle
    1. Unionsgesetze sowie Verordnungen und Erlasse der Union,
    2. Urteile des Unionsgerichtes,
    3. völkerrechtlichen Abkommen und Verträge.


    § 2 Unionsgesetzblatt


    In einem öffentlichen Unionsgesetzblatt veröffentlicht der Unionspräsident
    1. von ihm ausgefertigte Unionsgesetze,
    2. von ihm unterzeichnete völkerrechtliche Abkommen und Verträge,
    3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes,
    4. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister,
    5. Staatsverträge der Union mit einem oder mehreren ihrer Länder,
    6. die Unionshaushalte,
    7. die Termine für die Wahl zum Unionspräsidenten und zum Unionsparlament,
    8. den Beginn und das Ende von Unionsexekutionen,
    9. weitere gesetzlich für das Unionsgesetzblatt bestimmte Bekanntmachungen.


    § 3 Ernennungen und Entlassungen


    Der Unionspräsident veröffentlicht Ernennungs- und Entlassungsurkunden für Amtsträger, die er laut der Unionsverfassung und der Unionsgesetze ernennt, an einem zentralen Ort. Die Ernannten legen ihren Eid ebenfalls an diesem Ort ab.


    § 4 Schlussbestimmungen


    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Das Gesetz über die Unionsbibliothek, das Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union und § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben. [/p]

    Der Unionspräsident



    Manuri, den 7. November 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/27


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]

    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.


    [p]Gesetz zur Streichung der Enthaltung


    § 1


    Paragraph 43 des Wahlgesetzes wird ersatzlos gestrichen.


    § 2


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.[/p]

    Der Unionspräsident



    Manuri, den 21. November 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/28


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]

    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament mit Zustimmung des Unionsrates beschlossen. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.


    [p]Gesetz zur Anpassung des Staatsnamens in der Unionsverfassung


    § 1 Änderungsbezug
    Die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen beziehen sich auf die Verfassung der Demokratischen Union.


    § 2 Änderungen
    (1) Die Präambel der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: "Das Volk der Demokratischen Union in den Ländern Freistein, Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln, entschlossen, die Demokratische Union im Geiste der unantastbaren Werte der Menschenwürde und Freiheit, als Vaterland gleichberechtigter, freier Bürger, die sich ihrer Pflichten gegenüber anderen und der Verantwortung gegenüber der Gesamtheit bewusst sind, als einen freien und demokratischen, auf der Achtung der Menschenrechte beruhenden Staat, als Teil der Familie der weltweiten Demokratien zu gestalten, zu schützen und zu entfalten, entschlossen, den ererbten natürlichen und kulturellen, materiellen und geistigen Reichtum gemeinsam zu hüten und zu fördern, und sich nach den bewährten Prinzipien eines Rechtsstaates zu richten, hat sich diese Verfassung der Demokratischen Union gegeben."
    (2) In Art. 11 Abs 2., Art. 13, Art. 14. Abs. 1, Art. 16 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, und Art. 35 Abs. 1 wird "Ratelon" gestrichen.
    (3) Die Überschrift von Art. 16 wird als "Grundsätze des Staates" neu gefasst. In Abs. 1 wird "Ratelon" durch "Die Demokratische Union" ersetzt.
    (4) In Art. 18 Abs. 5 wird "ratelonische Wappentier" durch "Wappentier der Demokratischen Union" ersetzt.
    (5) In Art. 20 Abs. 1 und 2 wird "ratelonische Bürger" durch "Unionsbürger" ersetzt.
    (6) Die Überschrift von Art. 21 wird als "Unionsbürgerschaft" neu gefasst. In Abs. 1 und 3 wird "Rateloner" durch "Unionsbürger" ersetzt. In Abs. 1 und 2 wird "ratelonische Staatsangehörigkeit" gestrichen und durch "Unionsbürgerschaft" ersetzt.
    (7) In Art. 25 Abs. 1 S. 2 wird "vom ratelonischen Volk" durch "von allen Unionsbürgern" ersetzt.
    (8) In Art. 37 Abs. 1 werden "Ratelonern" durch "Unionsbürgern" und "ratelonische Staatsbürger" durch "Unionsbürger" ersetzt.
    (9) In Art. 42 Abs. 1 wird "von Ratelon" durch "der Demokratischen Union" ersetzt.
    (10) In Art. 51 Abs. 5 wird "ratelonischen Staatsbürger" durch "Unionsbürger" ersetzt.
    (11) In Art. 66 Abs. 1 werden "ratelonische Volk" durch "Volk der Demokratischen Union" und "ratelonischen Volke" durch "Volk der Demokratischen Union" ersetzt.


    § 3 Sonstige Änderungen
    (1) In Art. 3, Art. 4, Art. 16 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 4 wird hinter der Absatznummer ein Leerzeichen ergänzt.
    (2) In Art. 22 Abs. 1 wird "Katista" gestrichen und Salbor durch "Salbor-Katista" ersetzt.


    § 4 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/p]

    Der Unionspräsident



    Manuri, den 1. Dezember 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/29


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Samstag, dem 28. Januar 2012 und endet am Mittwoch, dem 01. Februar 2012. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Gerhard Cheman


    -Präsident des Unionsrates-
    -kommissarsicher Unionspräsident-


    Manuri, den 15. Januar 2012 AD



    Aktenzeichen: UGBl 2012/01


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor-Katista
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    NEUER WAHLTERMIN UNIONSPRÄSIDENT


    Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Mittwoch, dem 15. Februar 2012 und endet am Sonntag, dem 19. Februar 2012. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Gerhard Cheman


    -Präsident des Unionsrates-
    -kommissarsicher Unionspräsident-


    Manuri, den 02. Februar 2012 AD



    Aktenzeichen: UGBl 2012/02


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor-Katista
    [/doc]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]

    Die nachfolgende Verordnung wurde vom Unionsministerium des Äußeren erlassen. Sie tritt mit Ablauf des Tages dieser Verkündigung in Kraft.


    [p]Verordnung über die Eheschließung von Unionsbürgern und Unionsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb der Union
    AuslandEheV


    § 1
    (1) Diese Verordnung regelt die Bestimmungen des § 2 Absatz 3 Satz 4 des Zivilgesetzbuchs Fünftes Buch Ehe- und Familienrecht näher.
    (2) Die Beglaubigung der Ehe erfolgt durch denjenigen Unionsbotschafter, welcher in dem Land des hauptsächlichen Wohnsitzes eines der Eheleute zugewiesen ist; oder einen durch ihn beliehenen Beamten. Hilfweise obliegt die Beglaubigung der Ehe dem geografisch nächstgelegen entsandten Unionsbotschafter, höchst hilfweise einem vom Unionsminister des Auswärtigen sonstigen benannten Beamten, höchst hilfsweise dem Unionsminister des Auswärtigen, höchst hilfsweise dem Unionskanzler, höchst hilfsweise dem Unionspräsidenten.


    § 2
    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.[/p]


    Helen Bont


    Die Unionsministerin des Äußeren


    Manuri, den 4. März 2012 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2012/03


    Herausgeber: Unionsministerium des Äußeren
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]

    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
    Es tritt mit Ablauf des Tages dieser Verkündigung in Kraft.


    [p]Erstes Gesetz zur Konsolidierung der völkerrechtlichen Verträge


    § 1
    (1) Die Unionsregierung wird ermächtigt und beauftragt, den Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (Fassung nach UGBl. 2006/35) gemäß seinen Bedingungen zu kündigen.
    (2) Die Unionsregierung wird ermächtigt und beauftragt, den Grundlagenvertrag zwischen dem Commonwealth of Melanesi und der Demokratischen Union (Fassung nach UGBl. 2009/4) gemäß seinen Bedingungen zu kündigen.

    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/p]


    Der Unionspräsident



    Manuri, den 19. März 2012 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2012/04


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahl zum Unionsparlament beginnt am Mittwoch, dem 18. April 2012 und endet am Sonntag, dem 22. April 2012. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Der Unionspräsident



    Manuri, den 3. April 2012 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2012/05


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]

    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
    Es tritt mit Ablauf des Tages dieser Verkündigung in Kraft.


    [p]Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
    RatifG-PolKommZP


    Artikel 1


    Das Unionsparlament ratifiziert das folgende Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien:


    "Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien


    Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:


    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:


    • Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.

    • Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.

    • Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.

    • von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;

    • von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;

    • von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;

    • von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;

    • von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;

    • von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;

    • von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;

    • von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;

    • von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;

    • von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;

    • Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;

    • von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend."


    Artikel 2


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/p]


    Der Unionspräsident



    Manuri, den 5. April 2012 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2012/06


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    Mit Zustimmung des Unionsrates ergeht folgende Entscheidung:

    Gemäß Artikel 23 der Verfassung der Demokratischen Union verhänge ich hiermit die Unionsexekution über die Unionsrepublik Heroth. Die Unionsexekution beginnt sofort.

    Als Unionskommissar setze ich Roland Kuntz ein.

    Der Unionspräsident



    Manuri, den 6. Mai 2012 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2012/07


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Nachwahl zum Unionsparlament beginnt am Sonnabend, dem 23. Juni 2012 und endet am Donnerstag, dem 28. Juni 2012. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Der Unionspräsident



    Manuri, den 20. Juni 2012 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2012/08


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum 36. Unionsparlament
    finden im Zeitraum 27. August 2012 bis 2. September 2012 statt.
    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Die Wahl des Unionspräsidenten
    findet im Zeitraum 27. August 2012 bis 2. September 2012 statt.
    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.



    Der Unionspräsident



    Manuri, den 11. August 2012 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2012/09


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc][/quote]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
    Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.




    Manuri, den 15. Juni 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2012/10


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

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