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    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    hiermit wird die Wahl des 51. Unionsparlamentes ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 22. November 2019 bis 15. Dezember 2019 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 21. November 2019


    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 018-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




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    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

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    Gründungscharta des Völkerbundes


    Präambel
    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
    haben, diese Charta beschlossen.


    Kapitel I - Grundrechte


    Artikel 01 - Grundrechte
    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.


    Kapitel II - Gemeinsame Ziele


    Artikel 02 - Zielsetzungen
    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;
    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
    - die Mediation vor einem Schiedsgericht
    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
    06. der Festlegung von sozialen Standards


    Kapitel III - Die Generalversammlung


    Artikel 03 - Sitz
    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .


    Artikel 04 - Zusammensetzung
    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.


    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung
    (1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 06 - Beschlüsse
    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.


    Artikel 07 - Das Präsidium
    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.


    Kapitel IV - Das Generalsekretariat


    Artikel 08 - Sitz
    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.


    Artikel 09 - Zusammensetzung
    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.


    Artikel 10 - Aufgaben
    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.


    Kapitel V - Das Schiedsgericht


    Artikel 11 - Sitz
    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.


    Artikel 12 - Zusammensetzung
    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.


    Artikel 13 - Aufgaben
    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.


    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv


    Artikel 14 - Sitz
    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.


    Artikel 15 - Aufgabe
    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:
    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
    - Beschlüsse der Generalversammlung,
    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
    und
    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.


    Artikel 16 - Struktur
    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.


    Kapitel VII- Schlussbestimmungen


    Artikel 17 - Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:
    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.


    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang
    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.


    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit
    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.


    Artikel 20 - Finanzierung[/U]
    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.
    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.



    Manuri, den 10.12.2019


    Johannes Kleven


    Präsident des Unionsrates


    Stellvertretender Unionspräsident


    Aktenzeichen: UGBl 019-2019



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor



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    Protokoll über die Erlangung der Mitgliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)


    Päambel
    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu
    ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der
    Freiheit und des Friedens zu werden,
    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 01 - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
    (1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
    1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
    2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
    3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen
    Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
    4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
    (2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die
    Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung,die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeitder Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
    (3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter
    und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf
    freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
    (4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der
    Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
    (4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.


    Artikel 02 - Antrag
    (1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
    (2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.


    Artikel 03 - Prozedere bei Annahme des Antrags
    (1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden
    TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.
    (2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.
    (3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.


    Artikel 04 - Beginn der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen
    Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.


    Artikel 05 - Verfristung
    (1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel 03 genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
    (2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.


    Artikel 06 - Inkraftreten
    Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die
    Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.



    Manuri, den 10.12.2019



    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates
    Stellvertretender Unionspräsident


    Aktenzeichen: UGBl 020-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor



    [/doc]

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    Gesetz zur Einführung mietvertraglicher Regelungen ins Zivilgesetzbuch
    Artikel 1
    Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
    Buch IIIb Mietvertrag
    § 1 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
    § 2 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
    (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
    (4) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (5) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
    § 3 Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 2 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 2 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
    § 4 Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 2 und 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 2 und 3 nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
    § 5 Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    1. die in § 2 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 3 Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
    § 6 Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
    Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
    § 7 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
    (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
    (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
    § 8 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
    Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
    § 9 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
    (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
    § 10 Gebrauchsüberlassung an Dritte
    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
    § 11 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
    Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
    § 12 Ende des Mietverhältnisses
    (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
    (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
    1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
    2. verlängert wird.
    § 13 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
    (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
    3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
    (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
    § 14 Vertrag über mehr als 30 Jahre
    Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
    § 15 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
    Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
    1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
    2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
    § 16 Rückgabepflicht des Mieters
    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
    § 17 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
    (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    § 18 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
    (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
    (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
    § 19 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
    (3) (aufgehoben)
    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 001-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

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    Gesetz zur Präzisierung des Vertragsrechts
    Artikel 1 Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
    "§ 4a Geheimer Vorbehalt
    Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
    § 5 Scheingeschäft
    (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
    (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
    § 6 Mangel der Ernstlichkeit
    Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
    § 7 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
    § 8 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
    Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 7 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
    § 9 Anfechtungsfrist
    (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 7, 8 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
    (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
    § 10 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
    (1) Ist eine Willenserklärung nach § 6 nichtig oder auf Grund der §§ 7, 8 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag
    des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
    (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
    § 11 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
    (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
    (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
    § 12 Anfechtungsfrist
    (1) Die Anfechtung einer nach § 11 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
    (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.
    (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zwölf Monate verstrichen sind.
    § 13 Nichtigkeit wegen Formmangels
    Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
    § 14 Schriftform
    (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
    (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
    (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
    (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
    § 15 Elektronische Form
    (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
    (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
    § 16 Textform
    Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
    1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
    2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
    § 17 Vereinbarte Form
    (1) Die Vorschriften des § 14, des § 15 oder des § 16 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
    (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
    (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 15 bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 15 entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
    § 18 Gerichtlicher Vergleich
    Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
    § 19 Notarielle Beurkundung
    Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
    § 20 Öffentliche Beglaubigung
    (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 14 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens
    erforderlich und genügend.
    (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
    § 21 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
    (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
    (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
    (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
    § 22 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
    (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
    (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt
    wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
    § 23 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
    (1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
    (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
    § 24 Auslegung einer Willenserklärung
    Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
    § 25 Gesetzliches Verbot
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
    § 26 Gesetzliches Veräußerungsverbot
    (1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
    (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
    § 27 Behördliches Veräußerungsverbot
    Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 26 bezeichneten Art gleich.
    § 28 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
    Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
    § 29 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
    stehen.
    § 30 Teilnichtigkeit
    Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
    § 31 Umdeutung
    Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
    § 32 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
    (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
    (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
    § 33 Wirkung der Anfechtung
    (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
    (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
    § 34 Anfechtungserklärung
    (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
    (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag u4mittelbar ein Recht erworben hat.
    (3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
    (4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
    § 35 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
    (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
    (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form."
    Artikel 3
    "§ 53 Leistungsort" von Buch III des Zivilgesetzbuches wird wie folgt gerändert:
    "§ 53a Leistungsort"
    Artikel 4 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 002-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Gesetz zur Regelung des Tauschs
    Artikel I
    § 1 des Buchs IIIa des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
    "(3) Die Regelungen des Buchs IIIa finden auf den Tausch entsprechend Anwendung."
    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 003-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
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    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]


    Unionsvereinsgesetz


    § 1 Vereinsfreiheit
    (1) Die Gründung von Vereinen ist frei.
    (2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.


    § 2 Begriff des Vereins
    (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
    (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
    1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 der Uniosverfassung,
    2. Fraktionen des Unionsparlaments und der Parlamente der Unionsländer.


    § 3 Nicht wirtschaftlicher Verein
    Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Unionsamtes für Einwohnerangelegenheiten.


    § 4 Wirtschaftlicher Verein
    Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer unionsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung und die Aberkennung steht dem Unionsministerium für Wirtschaft zu.


    § 5 Anmeldung
    (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
    (2) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".


    § 6 Sitz
    Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.


    § 7 Verfassung, innerer Aufbau, Satzung
    (1) Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
    (2) Der innere Aufbau eines Vereins muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
    (3) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
    (4) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
    (5) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
    (6) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
    (7) Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
    1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
    2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
    3. über die Bildung des Vorstands,
    4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu
    berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.


    § 8 Bestellung des und Geschäftsführung durch den Vorstand
    (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
    (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
    (4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.


    § 9 Haftung
    Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


    § 10 Satzungsänderung
    (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder mussschriftlich erfolgen.
    (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.


    § 11 Ausschluss des Stimmrechts
    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.


    § 12 Sonderrechte
    Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.


    § 13 Berufung der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


    § 14 Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft in einem Verein ist frei.
    (2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
    (3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
    (4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.


    § 15 Auflösung des Vereins
    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


    § 16 Insolvenz
    (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
    (2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.


    § 17 Bewaffnungsverbot Verbot bewaffneter Verbände
    (1) Das Herstellen, Lagern und Benutzen von Waffen, gleich welcher Art, ist verboten.
    (2) Die Gründung und das Vorhalten bewaffneter Verbände ist verboten.


    § 17a Schützen- und Jagdvereine
    (1) Schützen- und Jagdvereine können beim Unionsinnenministerium eine Erlaubnis zum Lagern und Nutzen von Waffen beantragen, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen und für die vereinstypischen Tätigkeiten erforderlich sind.
    (2) Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn im Schützen- oder Jagdverein erkennbar die fachliche oder charakterliche Geeignetheit zum Umgang mit Waffen nicht gegeben.
    (3) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Gewährung der Erlaubnis:
    a. aufgrund von falschen Angaben bei der Beantragung oder
    b. aufgrund von Androhung oder Anwendung von Gewalt
    erfolgt ist oder wenn eine der in § 17a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Verweigerung der Erlaubnis eintritt.


    § 18 Entziehug der Rechtsfähigkeit
    (1) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
    (2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit liegt beim Unionsministerium des Innern.


    § 19 Anfall des Vereinsvermögens
    (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung derRechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
    (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
    (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus .


    § 20 Liquidation
    (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
    (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
    (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


    § 21 Aufgaben der Liquidatoren
    (1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
    Anfallberechtigten erforderlich sind.
    (2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.


    § 22 Nicht rechtsfähige Vereine
    Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


    § 23 Vereinsverbot
    (1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen
    (Verbot). Mit dem Verbot ist die Beschlagnahme und die Einziehung
    1. des Vereinsvermögens,
    2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 32 Abs. 1 vorgesehen ist, und
    3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
    zu verbinden.
    (2) Verbotsbehörde ist das Unionsministerium des Innern, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
    (3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
    (4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Unionsgesetzblatt bekanntzumachen. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Unionsgesetzblatt, wirksam und vollziehbar.
    (5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
    1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
    2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
    3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.


    § 24 Ermittlungen
    (1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen der Unionsebene und der Unionsländer in Anspruch nehmen.


    § 25 Vollzug des Verbots
    (1) Das Verbot ist von der Unionspolizei, gegebenenfalls gemeinsam mit den Polizeibehörden der Unionsländer, im Auftrag der Verbotsbehörde zu vollziehen.
    (2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.


    § 26 Anfechtung des Verbotvollzugs
    (1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das zuständige Gericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
    (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.


    § 27 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
    (1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 23 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
    (2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist.


    § 28 Kennzeichenverbot
    (1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
    1. öffentlich, in einer Versammlung oder
    2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen,
    die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
    (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenenTeilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
    (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 27 Abs. 2 Satz 1.


    § 29 Vermögensbeschlagnahme
    (1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig. Die Beschlagnahme erfasst auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat.
    (2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre.
    (3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
    (4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden.
    (5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.


    § 30 Vermögenseinziehung
    (1) Die Einziehung des Vereinsvermögens wird zugunsten der Unionsebene angeordnet. Die Einziehung erfasst alle Gegenstände und Vermögenswerte des Vereins und seiner Teilorganisationen.
    (2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt die Unionsebene das Vereinsvermögen und die eingezogenen Gegenstände Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen.
    (3) Der Unionsminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung eine Unionsbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde).


    § 31 Einziehung von Vermögen Dritter
    (1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn
    1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
    2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
    (2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
    (3) Rechte Dritter an den nach § 30 Abs. 1 oder nach § 31 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
    (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
    (5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlass des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam.


    § 32 Abwicklung
    (1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, sind aus der eingezogenen Vermögensmasse zu befriedigen.
    (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, dass ein nach § 30 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 31 absehen.
    (3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die eingezogene Vermögensmasse statt. § 31 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen.


    § 33 Ausländische Vereine
    (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gelten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend.


    § 34 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
    (1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
    1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
    2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind, aufrechterhält oder sich in einer solchenPartei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
    3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
    4. einem vollziehbaren Verbot zuwiderhandelt oder
    5. Kennzeichen eines Vereins oder einer verbotenen Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder nach der der Feststellung des Verbots verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Bei ausländischen Staatsbürgern kann das Gericht verfügen, dass diese nach Verbüßung der Strafe ausgewiesen und für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit mit einem Einreiseverbot belegt werden
    (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
    1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
    2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel, so wird
    der Täter nicht bestraft.
    (3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.


    § 35 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 004-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
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    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    hiermit wird die Wahl desUnionspräsidenten ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 24. April 2020 bis 15. Mai 2020 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 24. Aprlil 2020

    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 004-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




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  • [doc]
    Gesetz zur Einführung der Monogamie



    Artikel 1
    § 1 des V. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt neu gefasst:



    "(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum
    Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
    (2) Eine Person, die mit einer anderen Person ein Eheverhältnis
    eingegangen ist, kann kein weiteres Eheverhältnis mit einer anderen
    Person eingehen."



    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.




    Aktenzeichen: UGBl 005-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

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  • [doc]


    Dienstpflichtgesetz (Dpg)




    § 1 Grundlegendes
    Dieses Gesetz regelt die allgemeine Dienstpflicht in der Demokratischen Union.


    §2 Die Dienstpflicht
    (1) Die allgemeine Dienstpflicht gilt für männliche und weibliche Staatsbürger, die das 19. Lebensjahr erreicht haben bis zum 36. Lebensjahr. Ausgenommen davon sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Dienst geeignet sind. Sie wird nach erreichen des 19. Lebensjahres durchgeführt und dauert 12 Monate. Sie kann auf Antrag der den Dienst leistenden Person verlängert werden.
    (2) Die Dienstpflicht kann bei von der zuständigen Behörde eingetragenen Trägern karitativer wie sozialer Natur (Sozialdienst), sowie bei den Unionsstreitkräften (Wehrdienst) geleistet werden. Die Behörde hat die Möglichkeit, einen Einsatzort für eine Person abzulehnen, wenn sie charakterlich, gesundheitlich oder aufgrund einer Vorstrafe dazu nicht geeignet ist, oder beim gewünschten Träger kein Bedarf vorhanden ist.


    §3 Die Behörde
    (1) Die für die Dienstpflicht zuständige Behörde trägt den Namen "Unionsamt für die Dienstpflicht" (UfD), kurz "Dienstpflichtsamt".
    (2) Das Dienstpflichtsamt ist dem Unionsministerium für Inneres unterstellt, hat sich jedoch mit dem UdV abzustimmen
    (3) Das Dienstpflichtsamt hat seinen Hauptsitz in Manuri, sowie Amtsräume in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt.
    (4) Das Dienstpflichtsamt sorgt für die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Vorschriften. Es prüft, ob der Pflichtige die vom Träger genannten Anforderungen erfüllt (Eignungsüberprüfung). Sollte der Pflichtige seinen Dienst bei den Unionsstreitkräften durchführen wollen, kommt diese Aufgabe den dortigen Stellen zu (Musterung).


    §4 Besoldung
    Ein Pflichtiger erhält, wenn er Sozialdienst leistet, eine Aufwandsentschädigung in höhe von mindestens 400 .Die genaue Höhe wird vom Träger festgelegt. Wehrdienstleistende werden nach Soldtabelle der Unionsstreitkräfte bezahlt


    §5 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 006-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
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    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
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    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    hiermit wird die Wahl des 52. Unionsparlamentes ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 21. Juni 2020 bis 18. Juli 2020 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 20. Juni 2020


    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 00-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




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  • Den anvisierten Wahlzeitraum einzuhalten dürfte etwas schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein. Es sei denn, man dreht die Zeit zurück. :D

  • *so* Ups, geändert^^ *so*

    Dr. jur
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    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Da bei der Wahl zum 49. Unionsparlament ein Mandat nicht vergeben wurde, wird hiermit die Nachwahl des Unionsparlaments für ein Mandat ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 29. Juli 2020 bis 15. August 2020 statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 28. Juli 2020


    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 008-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
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  • [doc]
    Gesetz zur Präzisierung des Strafrechts



    Artikel 1 Ergänzungen
    Die folgenden Paragraphen werden in das Strafgesetzbuch eingeführt:


    § 55a Terrorismusfianzierung
    (1) Wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder
    zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von
    einer anderen Person zur Begehung einer Straftat verwendet werden
    sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Tagen bis zu 50 Tagen
    bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer im In- oder Ausland Vermögenswerte
    sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine
    Straftat zu begehen.


    § 94a Totschlag
    (1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen bestraft.
    (2) Wer einen Menschen auf den ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des
    Getöteten tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen
    bestraft.
    (3) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern,
    diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder
    vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft.
    (4) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig
    handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 3 genannten anderen ist
    oder diesem nahesteht.


    § 94b Schwangerschaftsabbruch
    (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
    150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor
    Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter
    eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses
    Gesetzes.
    (2) Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe
    bestraft, wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 94a zu
    fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch
    geeignet sind, in den Verkehr bringt.
    (3) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.


    § 94c Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
    (1) Der Tatbestand des § 49b ist nicht verwirklicht, wenn
    1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt
    durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei
    Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
    2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und
    3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
    Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der
    Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
    Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt
    ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden
    Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
    der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie
    zumutbare Weise abgewendet werden kann.
    (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem
    Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
    Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis
    die Schwangeren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist,
    dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf
    der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
    vergangen sind.
    (4) Die Schwangere ist nicht nach § 94b strafbar, wenn der
    Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden
    ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen
    verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 94b absehen, wenn
    die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis
    befunden hat.


    § 94d Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktsituationen
    (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich
    von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der
    Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem
    Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und
    gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein,
    dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr
    gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der
    Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in
    Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine
    Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die
    zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe
    dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende
    Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere
    regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
    (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine
    anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die
    Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber
    eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der
    Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des
    Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch
    der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.


    § 94e Fahrlässige Tötung
    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 95a Gefährliche Körperverletzung
    (1) Wer die Körperverletzung
    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Tagen, in
    minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 95b Schwere Körperverletzung
    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
    so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 40 Tagen bis zu 70 Tagen.
    (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
    absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
    unter 60 Tagen.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
    30 Tagen bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
    Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 45 Tagen zu erkennen.


    § 95c Körperverletzung mit Todesfolge
    Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den
    Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
    90 Tagen.


    § 95d Einwilligung
    Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person
    vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
    Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


    § 95e Verstümmelung weiblicher Genitalien
    Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft.


    § 95f Fahrlässige Körperverletzung
    Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
    verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft.


    § 96aa Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
    oder unter 18 Jahren (Jugendlicher) vornimmt oder an sich von dem Kind
    vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen
    bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle
    Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich
    vornehmen lässt.
    (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen zu erkennen.
    (4) Mit Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 180 Tagen wird bestraft, wer
    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit
    die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
    3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
    a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem
    Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer
    dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    b) um eine Tat nach § 96i Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 96i Absatz 3 zu begehen, oder
    4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
    Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts,
    durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations-
    und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
    (5) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
    ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder
    nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen
    Tat verabredet.
    (6) Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauchwenigstens
    leichtfertig den Tod des Kindes oder des Jugendlichen , so ist die
    Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
    360Tagen.
    (7) Der Versuch ist strafbar.


    § 96ab Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
    (1) Wer sexuelle Handlungen
    1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
    Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
    2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
    Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im
    Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
    Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst-
    oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
    3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder
    rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines
    Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder
    lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
    vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit
    Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 260 Tagen bestraft.
    (2) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen Monaten bis zu 300 Tagen wird eine
    Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung,
    Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter
    achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
    1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in
    einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder
    Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr
    vornehmen lässt oder
    2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn
    Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das
    ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
    vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
    (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
    1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
    2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
    um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (4) Der Versuch ist strafbar.


    § 96ac Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
    Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung,
    Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
    Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person
    vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen
    bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für
    kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur
    Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß
    er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person
    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
    lässt.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    § 96ad Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder
    an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel
    der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
    ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit
    sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet,
    vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit
    Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 96ae Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
    geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
    einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder
    Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist,
    unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
    Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt,
    wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
    ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter
    Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr
    vornehmen lässt.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    § 96af Zuhälterei
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 120 Tagen wird bestraft, wer
    1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
    2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung
    der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der
    Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon
    abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
    und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe wird
    bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer
    anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
    Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen
    Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,
    die über den Einzelfall hinausgehen.
    (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1
    Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete
    Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.


    § 96ag Menschenhandel
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
    eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
    wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
    Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt,
    beherbergt oder aufnimmt, wenn
    1. diese Person ausgebeutet werden soll
    a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller
    Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der
    Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine
    dritte Person,
    b) durch eine Beschäftigung,
    c) bei der Ausübung der Bettelei oder
    d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
    2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder
    in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll
    oder
    3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
    (2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
    Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem
    Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
    Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen,
    welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen
    (ausbeuterische Beschäftigung).
    (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
    bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
    bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
    1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
    List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
    2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
    (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
    1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
    2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
    durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens
    leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren
    Gesundheitsschädigung bringt oder
    3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die
    sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
    In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
    zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3
    bezeichneten Umstände vorliegt.
    (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.


    § 96ah Zwangsprostitution
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen wird bestraft, wer
    eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
    wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
    Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
    1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
    2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem
    Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder
    einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 360 Tagen wird bestraft,
    wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
    Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
    oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen
    veranlasst.
    (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
    bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
    nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 96ag Absatz 3
    Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
    60 Tagen bis zu 200 Tagen zu erkennen, in minder schweren Fällen der
    Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 300 Tagen.
    (6) Mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 220 Tagen wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
    1. eines Menschenhandels nach § 96ag Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 96g Absatz 2, oder
    2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
    geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle
    Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren
    persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit,
    die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt.
    Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder
    2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution
    nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt
    oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu
    diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
    dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
    musste.


    § 96ai Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
    (1) Eine Person, die eine andere Person durch eine exhibitionistische
    Handlung belästigt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe bis
    zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt
    und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.


    § 96aj Verbreitung pornographischer Schriften
    (1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
    1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
    2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
    3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
    anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
    Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
    anderen anbietet oder überlässt,
    4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
    Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen
    unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht
    eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
    5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
    6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
    zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch
    Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
    einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
    7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
    8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
    9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
    unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
    bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
    ermöglichen, oder
    10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
    Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu
    verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche
    Verwendung zu ermöglichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
    Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte
    durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine
    Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn
    die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.


    § 96ak Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
    Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft,
    wer eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle
    Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
    1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
    2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
    unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr
    gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen
    Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.


    § 96al Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 350 Tagen wird bestraft, wer
    1. eine kinderpornographische Inhalte in Printform oder über
    elektronsiche Medien verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
    macht; kinderpornographisch sind pornographische Inhalte , wenn sie zum
    Gegenstand haben:
    a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher)
    b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder
    eines Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonter
    Körperhaltung oder
    c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder
    des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen,
    2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer
    kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder
    wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
    3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
    4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert,
    vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
    oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der
    Nummer 1 oder 2 verwenden oder einer anderen Person eine solche
    Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe
    bedroht ist.
    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als
    Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
    verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
    1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder,
    so ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen zu erkennen.
    (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen
    Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
    wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
    (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die
    ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
    1. staatliche Aufgaben,
    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
    3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
    (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.


    § 96am Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
    Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis 120 Tagen wird bestraft, wer eine
    kinderpornographische Darbietung veranstaltet oder beucht..


    § 96an Zwangsarbeit
    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
    bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen
    oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
    Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
    1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
    2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
    3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,
    wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem
    empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
    1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
    2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
    3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
    (4) § 96ah Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.


    § 96ao Entziehung Minderjähriger
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
    2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
    den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
    1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
    2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
    (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
    Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen
    oder seelischen Entwicklung bringt oder
    2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
    (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
    (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von
    sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
    Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
    erkennen.
    (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3
    nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
    wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
    Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


    § 96ap Zwangsheirat
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
    einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit
    Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den
    Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
    List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses
    Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon
    abhält, von dort zurückzukehren.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.


    § 96aq Freiheitsberaubung
    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
    beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 600 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
    2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
    (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat
    begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
    nicht unter drei Jahren.
    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von
    50 tagen bis zu 300 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf
    Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen Jahren zu erkennen.


    § 96ar Erpresserischer Menschenraub
    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
    die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das
    Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm
    durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer
    solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300
    Tagen bestraft.
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen.
    (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod
    des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
    Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
    (4) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter
    Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen
    lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein
    ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.


    § 96as Geiselnahme
    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
    ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren
    Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von
    über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu
    nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene
    Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit
    Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
    (2) § 96ar Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


    § 96at Nötigung
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
    einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
    nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60
    Tagen bis zu 400 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
    vor, wenn der Täter
    1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
    2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.


    § 96au Bedrohung
    (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
    nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen
    vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm
    nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.


    § 96av Diebstahl
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
    wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 96aw Besonders schwerer Fall des Diebstahls
    (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe
    von 60 Tagen bis zu 100 Tagen Jahren bestraft. Ein besonders schwerer
    Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder
    Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht,
    einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
    ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem
    Raum verborgen hält,
    2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine
    andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
    3. gewerbsmäßig stiehlt,
    4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden
    Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist
    oder der religiösen Verehrung dient,
    5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder
    für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein
    zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
    6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
    7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der
    Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll-
    oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
    Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff
    stiehlt.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders
    schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige
    Sache bezieht.


    § 96ax Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen wird bestraft, wer
    1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
    a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
    einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
    oder zu überwinden,
    2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
    Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
    Bandenmitglieds stiehlt oder
    3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine
    Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem
    anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Wer5zeug eindringt
    oder sich in der Wohnung verborgen hält.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
    (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine
    dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
    90 Tagen Jahr bis zu 500 Tagen.


    § 96ay Schwerer Bandendiebstahl
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
    den Diebstahl unter den in § 96aw Abs. 1 Satz 2 genannten
    Voraussetzungen oder in den Fällen des § 96ax Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als
    Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
    Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
    begeht.
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.


    § 96az Unterschlagung
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten
    rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
    schwererer Strafe bedroht ist.
    (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so
    ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder Geldstrafe.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung das Vermögen
    eines Angehörigen, des Vormunds oder des Betreuers verletzt oder lebt
    der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft oder betrifft
    der Diebstahl und die Unterschlagung nur geringwertiger Sachen, wird die
    Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
    Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
    der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


    § 96ba Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
    (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
    Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen
    oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
    Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
    (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die
    durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als
    sie nicht an Bahngleise gebunden sind.


    § 96bb Hausfriedensbruch
    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
    Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
    öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
    eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
    Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


    § 96bc Schwerer Hausfriedensbruch
    Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der
    Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten
    Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
    befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
    zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird
    jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis
    zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 96bd Landfriedensbruch
    (1) Wer sich an
    1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
    2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
    die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
    gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder
    Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
    Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe
    bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 96be Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
    In besonders schweren Fällen des § 96bd Absatz 1 ist die Strafe
    Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 300 Tagen. Ein besonders schwerer
    Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. eine Schusswaffe bei sich führt,
    2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
    4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet


    § 96bf Gewaltdarstellung
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
    gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die
    eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
    ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
    die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder ,
    a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
    b einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder elektronischen Medien
    a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
    b) der Öffentlichkeit
    zugänglich macht oder
    3. eine Schrift des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht,
    liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese
    Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
    Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden
    oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
    (2)In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
    (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
    (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht
    anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies
    gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen
    oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.


    § 96bg Nichtanzeige geplanter Straftaten
    (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer
    Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann,
    glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten
    rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen
    oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben
    oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 96bh Geldfälschung
    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
    1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht
    oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in
    dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes
    hervorgerufen wird,
    2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
    3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
    nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr
    bringt.
    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
    sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so
    ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
    drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes
    2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


    Artikel 2
    § 94 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:


    § 94 Völkermord
    Wer, in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse
    Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Maßnahmen zur:
    a: Tötung von Angehörigen der Gruppe,
    b. Zufügung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe,
    c. absichtlichen Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die
    völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen,
    d. Geburtenverhinderung,
    e. zwangsweisen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
    anordnet oder solche Maßnahmen durchführt,
    wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.


    Artikel 3
    § 95 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:


    § 95 Körperverletzung
    (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
    schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    Artikel 4
    § 96 des Strafgetzbuches wird wie folgt geändert:


    § 96 Vergewaltigung
    (1) Wer ohne Einverständnis einer anderen Person sexuelle Handlungen an
    dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person
    zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten
    bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 30 und 120 Tagen oder
    Geldstrafe bestraft.


    Artikel 5
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Uniongesetzblatt in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 008-2020


    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]


    Nachbarschaftsvertrag zwischen der Republik San Christóbal und der Demokratischen Union Ratelon



    Präambel
    Die Republik San Christóbal und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    kann,
    gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen
    freundschaftlicher Partnerschaft auf eine solide Grundlage zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.



    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.




    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.



    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren
    verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines
    Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.



    Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.



    Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.



    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 009-2020


    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]


    Nachbarschaftsvertrag zwischen dem Kaiserreich Fuso und der Demokratischen Union Ratelon



    Präambel
    Das Kaiserreich Fuso und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    kann,
    gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen
    freundschaftlicher und harmonischer Partnerschaft auf eine solide
    Grundlage zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.



    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.




    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.



    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren
    verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines
    Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.



    Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.



    Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.



    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 010-2020


    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Das Unionsparlament hat die Einletung eines Volksentscheides über eine neue Unionsverfassung beantragt. Ich setze den Termin für diesen Volksentscheid hiermit zwischen dem 6.10.2020 - 30.10.2020. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 5. Oktober 2020


    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 011-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Zweites Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz


    Artikel 1
    § 1 Absatz 5 des Diplomatiegesetzes wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 012-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

    [/doc]

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters


    Artikel 1
    § 1 des Buches V des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:


    (3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
    (4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
    Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
    Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
    Gesetzes nicht anerkannt.


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft


    Aktenzeichen: UGBl 013-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

    [/doc]

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
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    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

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