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    Organisationserlass des Unionsministeriums der Verteidigung


    Hiermit erlasse ich folgenden Organisationserlass für das Unionsministerium der Verteidigung


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    Organisationserlass über die Unterteilung der Demokratischen Union in Militärbezirke



    Unionsministerium der Verteidigung
    Aktenzeichen: xxx
    Inkrafttreten: xxx




    1. Das Gebiet der Demokratischen Union wird in 5 Militärbezirke gegliedert.
    a) Militärbezirk I - Mitte
    b) Militärbezirk II - Nord
    c) Millitärbezirk III - Süd
    d) Militärbezirk IV - Westliche Inseln
    e) Militärbezirk V - Roldem (Military District V - Roldem)




    2. Der Militärbezirk I - Mitte umfasst das Land Imperia




    3. Der Militärbezirk II - Nord umfasst das Land Salbor.-Katista




    4. Der Militärbezirk III - Süd umfasst die Länder Heroth und Freistein




    5. Der Militärbezirk IV - Westliche Inseln umfasst das Gebiet der Westlichen Inseln.




    6. Der Militärbezirk V - Roldem (Military District V - Roldem) umfasst das Gebiet von Roldem.


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    Oberst a.D
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    Vizekanzler a.D
    Unionsminister der Verteidigung
    Kommandant der 1. Armee a. D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Honorary Consul of the Republic of Roldem

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    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes




    Da drei Abgeordnetensitze im Unionsparlament wird hiermit die Nachwahl des Unionsparlaments für drei Mandate ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 27. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 22. Dezember 2018


    Johannes Kleven
    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den stellvertretenden Präsidenten des Unionsrats


    Aktenzeichen: UGBl 2018/022
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




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    B E K A N N T M A C H U N G



    Hiermit wird bekanntgemacht, dass die Wahl des 49. Unionsparlaments
    im Zeitraum vom 15. Januar bis 28. Februar 2019 stattfindet. Die Festlegung des
    genauen Wahlzeitraums von 120 Stunden obliegt der Unionswahlleiterin.
    Die Ausschreibung der Wahl der Nachwahl zum 48. Unionsparlament im Unionsgesetzblatt 2018/20 vom 9. Dezember 2018 wird aufgehoben.



    Manuri, den 02. Januar 2019



    Johannes Kleven
    Der Unionspräsident
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats



    Aktenzeichen: UGBl 001-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt


    Druck: Staatsdruckerei Salbor

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    Unionsgenossenschaftsgesetz (UGenG)


    § 1 Definition
    (1) Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, deren Ziel die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder oder deren sozialen und kulturellen Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist.
    (2) Sie trägt die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" bzw die Abkürzung "e.G." in ihrem Namen.
    (3) Sie hat mindesten drei Mitglieder.
    (4) Ihre Satzung bedarf der Schriftform.
    (5) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.


    § 2 Haftung für Verbindlichkeiten
    Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
    3 Mindestinhalt der Satzung
    (1) Die Satzung muss enthalten:
    1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft;
    2. den Gegenstand des Unternehmens;
    3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;
    4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht;
    5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen;
    6. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
    7. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.
    (2) Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.


    § 3 Geschäftsanteile und Sacheinlagen
    (1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
    (2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
    (3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.


    § 4 Mindestkapital
    (1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.
    (2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung.


    § 5 Vorstand und Aufsichtsrat
    (1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.


    § 6 Registrierung
    (1) Die Gründung, die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Unternehmensverzeichnis des Amtes für Einwohnerangelenheiten einzutragen.
    (2) Der Vorstand hat die Genossenschaft beim Amtes für Einwohnerangelenheiten anzumelden.
    (3) Der Anmeldung sind beizufügen:
    1. die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss;
    2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
    (4) Das Amt für Einwohnerangelenheiten hat die Eintragung abzulehnen, wenn offenkundig eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn Sacheinlagen überbewertet worden sind.
    (5) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Amt für Einwohnerangelenheiten die Eintragung nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
    1. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Genossenschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
    2. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.
    (6) Vor der Eintragung in das Unternehmensverzeichnis des Amtes für Einwohnerangelenheiten hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.


    § 7 Mitgliedschaft
    (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung und schriftliche Aufnahmeerklärung.
    (2) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung zu beenden.
    (3) Alle Mitglieder müssen mir ihren Anteilen in einer Mitgliederliste eingetragen sein.
    (4) Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen. Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.
    (5) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    (6) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
    (7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.


    § 8 Satzungsänderung
    Eine Änderung der Satzung erfolgt durch die Generalversammlung der Genossenschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.


    § 9 Gewinn- und Verlustverteilung
    (1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen.
    (2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.
    (3) Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.
    (4) Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.
    (5) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.
    (6) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden.


    § 10 Haftung der Mitglieder
    1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
    (2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
    (3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.


    § 11 Der Vorstand
    (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
    (2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
    (3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
    (4) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt.
    (5) Der Vorstand führt die Mitgliederliste. Er hat dem Amt für Einwohnerangelegenheiten auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
    (6) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
    (7) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.


    § 12 Vertretungsbefugnis des Vorstands
    (1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
    (2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
    (3) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.
    (4) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.
    (5) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Unternehmensverzeichnis dem Amt für Einwohnerangelegenheiten anzuzeigen. Dabei sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.


    § 13 Publizität
    (1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Unternehmensverzeichnis eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
    (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
    (3) Ist die Änderung unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.


    § 14 Der Aufsichtsrat
    (1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. Die zu einer Beschlussfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
    (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen.
    (3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
    (4) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 11 Absatz 7 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.


    § 15 Unvereinbarkeit von Ämtern
    (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.
    (2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.


    § 16 Aufgaben des Aufsichtsrats
    (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
    (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
    (3) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
    (4) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.


    § 17 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
    Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.


    § 18 Die Generalversammlung
    (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
    (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
    (3) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht.
    (4) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.
    (5) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
    (6) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.


    § 19 Zuständigkeit der Generalversammlung
    (1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
    (2) Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.


    § 20 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
    Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.


    § 21 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
    (1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.
    (2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.
    (3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Ist in einem Unionsland kein Landgericht etabliert, ist das Unionsgericht zuständig. .
    (4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand an das Amt für Einwohnerangelegenheiten zu melden.
    (5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Unternehmensverzeichnis eingetragen, hat der Vorstand dem Amt für Einwohnerangelegenheiten das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.


    § 22 Auflösung der Genossenschaft
    (1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
    (2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Amt für Einwohnerangelegenheiten anzumelden.
    (3) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
    (4) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.
    (5) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.
    (6) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder +gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Ist in dem betreffenden Unionsland kein Landgericht eingerichtet, fällt die Zuständigkeit an das Unionsgericht.
    (7) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.
    (8) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
    (9) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betroffen sind, in das Genossenschaftsregister ein.
    (10) Im Insolvenzfall gilt die Genossenschaft als, wenn keine Masse vorhanden ist. Die Mitteilung die Auflösung an das Amt für Einwohnerangelegenheiten erfolgt durch den Insolvenzverwalter.
    (11) Die Auflösung wird vom Amt für Einwohnerangelegenheiten unverzüglich im Unternehmensverzeichnis eingetragen.


    §23 Liquidation
    (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
    (2) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
    (3) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
    (4) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis beizufügen.
    (5) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
    (6) Die Liquidatoren haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorstand und unterliegen gleich diesem der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
    (6) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
    (7) Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.


    § 24 Vermögensaufteilung
    (1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist.
    (2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
    (3) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen Mitglieder erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf Grund der Eröffnungsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. Bei Ermittlung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Verteilung des Gewinns oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluss und der Eröffnungsbilanz ergeben hat, die seit dem letzten Jahresabschluss geleisteten Einzahlungen außer Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsanteil überschritten wird.
    (4) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu verteilen.
    (5) Durch die Satzung kann die Verteilung des Vermögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
    (6) Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unverteilbares Reinvermögen fällt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
    (7) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung der Satzung betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Satzung entsprechenden Beschluss der Generalversammlung geheilt werden.


    § 25 Inkrafttreten
    Diese Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.





    Manuri, den 02. Januar 2019




    Johannes Kleven
    Der Unionspräsident
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats




    Aktenzeichen: UGBl 002-2019
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor



    [/doc]

  • [doc]


    Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgenossenschaftsgesetz


    Artikel 1
    Das Worte "im Bundesanzeiger" in § 2 Punkt 3 Absatz 1 Punkt 4 wird geändert in "in öffentlich zugänglichen Printmedien".


    Artikel 2
    "3 Mindestinhalt der Satzung" in § 2 wird geändert in "§ 2a Mindestinhalt der Satzung".


    Artikel 3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    Manuri, den 30. Januar 2019





    Johannes Kleven
    Der Unionspräsident
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats





    Aktenzeichen: UGBl 003-2019
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor



    [/doc]

  • [doc]
    Gesetz über die Regelung von Gewinnzusagen



    Artikel 1



    Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:



    § 4 Gewinnzusagen
    Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
    Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
    Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem
    Verbraucher diesen Preis zu leisten.



    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    Manuri, den 30. Januar 2019


    Johannes Kleven
    Der Unionspräsident
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats






    Aktenzeichen: UGBl 004-2019
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor



    [/doc]

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes




    Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die
    Wahl findet im Zeitraum vom 24. Februar 2019 bis 31. März 2019 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
    Unionswahlleiter.


    Manuri, den 22. Februar 2019



    Johannes Kleven
    Johannes Kleven
    Der Unionspräsident
    vertreten durch den Unionsratspräsidenten



    Aktenzeichen: UGBl 05-2019
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

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    Gesetz zur Einführung kaufrechtlicher Regelungen ins Zivilgesetzbuch


    Artikel 1
    Das Zivilgesetzbuch wird um das Buch IIIa erweitert, welches:


    "Buch IIIa: Kaufrecht


    § 1 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
    (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
    (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


    § 2 Sachmangel
    (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie:
    1. bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat,
    2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
    3. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
    Zu der Beschaffenheit nach Nr. 3 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
    (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
    (3) Absatz 2 ist auf Bedienungsanleitungen analog anzuwenden.
    (4) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.


    § 3 Rechtsmangel
    Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.


    § 4 Rechte des Käufers bei Mängeln
    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
    1. Nacherfüllung verlangen,
    2. von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
    3. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


    § 5 Verjährung der Mängelansprüche
    (1) Die in § 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
    1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
    a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
    b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
    besteht,
    2. in fünf Jahren
    a) bei einem Bauwerk und
    b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
    3. im Übrigen in zwei Jahren.
    (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.


    § 6 Nacherfüllung
    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
    (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
    (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
    (5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe verlangen.


    § 7 Minderung
    (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.
    (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
    (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
    (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.


    § 8 Kenntnis des Käufers
    (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
    (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.


    § 9 Garantie
    (1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
    (2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.


    § 10 Haftungsausschluss
    Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


    § 11 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
    Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


    § 12 Gefahr- und Lastenübergang
    Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


    § 13 Eigentumsvorbehalt
    (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
    (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
    (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.


    § 14 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
    (1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
    (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen.


    § 15 Rechtskauf
    (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
    (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
    (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.


    § 16 Zustandekommen des Kaufvertrags
    (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.


    § 17 Billigungsfrist
    Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung."
    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    Manuri, den 27. Februar 2019


    Johannes Kleven
    Johannes Kleven
    Der Unionspräsident
    vertreten durch den Unionsratspräsidenten



    Aktenzeichen: UGBl 006-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt


    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]



    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Da bei der Wahl zum 49. Unionsparlament ein Mandat nicht vergeben wurde, wird hiermit die Nachwahl des Unionsparlaments für ein Mandat ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 18. März 2019 bis 22. März 2019 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 11. März 2019


    Johannes Kleven
    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats



    Aktenzeichen: UGBl 007-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Da bei der Wahl zum 49. Unionsparlament ein Mandat nicht vergeben wurde, wird hiermit die Nachwahl des Unionsparlaments für ein Mandat ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 18. April 2019 bis 25. April 2019 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 13. April 2019



    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 008-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]



    Organisationserlass des Unionsministeriums der Verteidigung


    Hiermit erlasse ich folgenden Organisationserlass für das Unionsministerium der Verteidigung



    [doc]
    Organisationserlaß über die Dienstgrade

    Unionsministerium der Verteidigung
    Aktenzeichen: UGBI-009-2019
    Inkrafttreten: 24.4.2019




    1. Die Diestgrade der unionischen Unionsstreitkräften werden in folgende Laufbahnen und
    Dienstgradgruppen eingeteilt:
    a) Mannschaften
    b) Unteroffizier
    - Unteroffiziere ohne Portepee
    - Unteroffiziere mit Portepee
    c) Offiziere
    - Leutnante
    - Hauptleute, Kapitänleutnante
    - Stabsoffiziere
    - Flaggoffiziere, Generale, Admirale








    Die Laufbahn der Mannschaften unterteilt sich wie folgt (mit aufsteigendem Rang):
    - Soldat/ Flieger/Matrose
    - Gefreiter /Gefreiter/ Vollmatrose
    - Obergefreiter/ Obergefreiter/ Obermatrose
    - Hauptgefreiter/ Hauptfreiter/ Hauptmatrose
    3. Die Laufbahn der Unteroffiziere unterteilt sich wie folgt (mit aufsteigendem Rang):
    a) Unteroffiziere ohne Portepee
    - Korporal/ Korporal/ Maat
    -Fahnenjunker/ Fahnenjunker/ Seekadett (nur Offiziersanwärter)
    -Oberkorporal/ Oberkorporal/ Obermaat
    b) Unteroffiziere mit Portepee




    - Feldwebel/ Feldwebel/ Bootsmann
    - Fähnrich/ Fähnrich/ Fähnrich zur See (nur Offizieranwärter)
    - Oberfeldwebel/ Oberfeldwebel/ Oberbootsmann
    - - Oberfähnrich/ Oberfähnrich/ /Oberfähnrich zur See (nur Offizieranwärter)
    - Hauptfeldwebel/ Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann




    4. Die Laufbahn der Offiziere unterteilt sich wie folgt (mit aufsteigendem Rang):
    a) Leutnante
    - Leutnant/ Leutnant/ Leutnant zur See
    - Oberleutnant/ Oberleutnant/ Oberleutnant zur See
    b) Hauptleute
    - Hauptmann/ Hauptmann/ Kapitänleutnant/
    - Stabshauptmann/ Stabshauptmann/ Stabskapitänleutnant
    c) Stabsoffiziere
    - Major/ Major/ Korvettenkapitän
    - Oberstleutnant/ Oberstleutnant/ Fregattenkapitän
    - Oberst/ Oberst/ Kapitän zur See
    (d) Stabsoffiziere
    - Brigadegeneral/ Brigadegeneral/
    - Generalmajor/ Generalmajor/ Konteradmiral
    - Generalleutnant/ Generalleutnant/ Vizeadmiral
    - General des Heeres/ General der Luftwaffe/ Admiral
    - Feldmarschall/ Luftmarschall/ Großadmiral




    5 Sanitätsoffiziere
    a) Hauptleute
    - Stabsarzt/ Stabsapotheker
    b) Stabsoffiziere
    - Oberstabsarzt/Oberstabsapotheker
    - Oberfeldarzt/ Oberfeldapotheker/ Flottillenarzt/ Flottillenapotheker
    - Oberstarzt/ Oberstapotheker/ Flottenarzt/ Flottenapotheker
    c) Flaggoffiziere
    - Generalarzt/ Generalapotheker/ Admiralarzt
    - Generalstabsarzt/ Admiralstabsarzt
    Generaloberstabsarzt/ Admiraloberstabsarzt







    6 Ordentliche Beförderungen werden von einem Dienstgrad zum nächtshöheren unternommen, Ausnahmen bilden die Dienstgrade Fahnenjunker, Fähnrich und Oberfähnrich, diese sind Offiziersanwärtern vorbehalten, sowie die Dienstgrade Hauptgefreiter, Hauptfeldwebel und Stabshauptmann, welche übersprungen werden können
    7. Beförderungen von Offizieranwärtern
    Die Offiziersanwärter durchlaufen folgende Dienstgrade vor der Ernennung zum Offizier:
    - Soldat
    - Gefreiter
    - Obergefreiter
    - Fahnenjunker
    - Fähnrich
    - Oberfähnrich
    a) Offizieranwärter die die Voraussetzungen zum Offizier erfüllen, werden zu Leutnanten ernannt




    8. Bei Beförderungen im Krieg können einzelne Dienstgrade übersprungen werden. Offiziere können ohne Durchlauf eine Offizierlehrgangs und Generale ohne Durchlauf eine Generalslehrgangs ernannt werden.




    9. Marschall
    Der Dienstgrad Marschall ist im Kriege der Dienstgrad des Oberkommandierenden, in diesem Falle ist der Zusatz "im Kriege" zu führen, im Frieden dient er als Auszeichnung für verdiente Generale/Admirale, wobei die Ernennung nur vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Generalstabes oder des Verteidigungsministers erfolgen kann




    10.Beförderungen werden vom jeweiligen Kommandeur vorgenommen, Flagoffiziere sind zusätzlich vom Unionspräsidenten zu ernennen.




    11. Der bisherige Organisationserlaß Aktenzeichen UGBl 2005/15 tritt außer kraft


    [/doc]

    Oberst a.D
    i8622b44n4b.png
    Vizekanzler a.D
    Unionsminister der Verteidigung
    Kommandant der 1. Armee a. D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Honorary Consul of the Republic of Roldem

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Da bei der Wahl zum 49. Unionsparlament ein Mandat nicht vergeben wurde, wird hiermit die Nachwahl des Unionsparlaments für ein Mandat ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 25. April 2019 bis 5. Mai 2019 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 25. April 2019



    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 010-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

    Einmal editiert, zuletzt von Heinz Lüneburg ()

  • [doc]
    Gesetz zur Regelung der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
    Artikel 1
    Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
    "§ 37 Pflichten au dem Schuldverhältnis
    (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
    (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
    § 38 Unbestellte Leistungen
    (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder
    sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
    (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
    (3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung,wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden
    § 39 Gattungsschuld
    (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
    (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
    § 40 Fremdwährungsschuld
    (1) Ist eine in einer anderen Währung als Bramer ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Bramer erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
    (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
    § 41 Gesetzlicher Zinssatz
    Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
    § 42 Zinseszinsen bei Kreditgeschäften
    Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
    § 43 Art und Umfang des Schadensersatzes
    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so weit sie tatsächlich angefallen ist.
    § 44 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
    Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
    § 45 Entgangener Gewinn
    Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
    § 46 Immaterieller Schaden
    (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
    (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
    § 47 Mitverschulden
    (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von
    den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
    (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 64 findet entsprechende Anwendung.
    § 48 Abtretung der Ersatzansprüche
    Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
    § 49 Verzinsung von Aufwendungen
    Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind
    Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
    § 50 Umfang der Rechenschaftspflicht
    (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
    (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
    (3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
    § 51 Wahlschuld; Wahlrecht
    (1) Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
    (2) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
    (3) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
    § 52 Teilleistungen
    Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
    § 53 Leistung durch Dritte
    (1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
    (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
    § 53 Leistungsort
    (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
    (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
    (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
    § 54 Zahlungsort
    (1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftsitz zu übermitteln.
    (2) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
    (3) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
    § 55 Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
    Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer Basislastschrift, einer Firmenlastschrift, einer Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern.
    § 56 Leistungszeit
    (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
    (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
    § 57 Zwischenzinsen
    Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
    § 58 Zurückbehaltungsrecht
    (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
    (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
    (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
    § 59 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
    (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des -Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
    (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
    § 60 Ausschluss der Leistungspflicht
    (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
    (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
    (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
    § 61 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
    (1) Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
    (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
    § 62 Verantwortlichkeit des Schuldners
    (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist.
    (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
    (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
    § 63 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
    Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
    § 64 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
    Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 62 Abs. 3 findet keine
    § 65 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 71 verlangen.
    (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 66, des § 67 oder des § 68
    verlangen.
    § 66 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
    (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
    (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
    (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
    (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
    (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt.
    § 67 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 37 Abs. 2
    Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 37 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
    § 68 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
    Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt
    der Leistung verlangen. § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
    § 69 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
    der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht
    erreicht worden.
    § 70 Herausgabe des Ersatzes
    (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
    (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
    § 71 Verzug des Schuldners
    (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem
    Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
    § 72 Verantwortlichkeit während des Verzugs
    Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
    § 73 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
    (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem
    Basiszinssatz.
    (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem
    Basiszinssatz.
    (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
    (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    (5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Bramer. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
    (6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
    § 74 Zinseszinsverbot
    Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
    § 75 Verzinsung des Wertersatzes
    Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an
    verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes
    eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
    § 76 Prozesszinsen
    Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst
    später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 74 Satz 1
    finden entsprechende Anwendung.
    § 77 Haftung bei Herausgabepflicht
    (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des
    Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
    nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
    Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes
    ergibt.
    (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen."
    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzbuch in Kraft.



    Aktenzeichen: UGBl 011-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Gesetz zur Neufassung des Artikels 48 Uniosverfassung
    § 1
    Artikel 48 Unionsverfassung erhält folgenden Wortlaut:
    "(1) Die Unionsregierung vertritt die Demokratische Union völkerrechtlich nach Außen.
    (2) Die Errichtung von Botschaften, Konsulaten und sonstiger Vertretungen im Ausland ist der Unionsregierung vorbehalten."
    § 2
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    Aktenzeichen: UGBl 012-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor



    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Gesetz zur Festigung der republikanischen Staatsform
    § 1
    In die Unionsverfassung wird der folgende Artikel eingefügt:
    "Artikel 16a Verfassung der Unionsländer
    (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen
    des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne
    dieses Grundgesetzes entsprechen.
    (2) Die Union garantiert die in Absatz 1 genannte verfassungsmäßige Ordnung der Unionsländer."
    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kaft.



    Aktenzeichen: UGBl 013-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

    [/doc]

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]


    Grundlagenvertrag zwischen den dem Kaiserreich Heijan und der Demokratischen Union



    Die hohen vertragsschließenden Parteien,



    GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine freundschaftliche und partnerschaftliche Grundlage zu stellen


    sind übereingekommen, wie folgt übereingekommen


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.



    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.



    Artikel III - Botschafteraustausch
    1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.



    Artikel IV - Regierungskonsultationen
    1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
    2. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.



    Artikel V - Bildungsausstausch
    1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
    2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.



    Artikel VI- Konfliktregelung
    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
    diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.



    Artikel VII - Kündigung des Vertrages
    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.



    Artikel VIII - Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.



    Aktenzeichen: UGBl 014-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    hiermit wird die Wahl des 50. Unionsparlamentes ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 8. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 8. Juni 2019



    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 015-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    [b]Unionspräsidialamt[/b]
    hiermit wird folgende Verordnung erlassen, sie hat Gesetzeskraft

    Verordnung zur Stiftung des Verdienstordens




    Unionspräsidialamt
    Aktenzeichen: UGBl 016-2019
    Inkrafttreten: 10.7.2019







    Artikel 1
    Als Zeichen der Anerkennung der Verdienste um das ratelonische Vaterland wird dar Ratelonische Verdienstorden gestiftet. Es wird in einer Klasse verliehen und besteht in 2 Abteilungen, der militärischen und der Zivilen




    Artikel 2
    Der Orden ist pluszeichenförmig und Oben und Unten Rot, sowie Links und Rechts Blau.Der Rand ist Golden. Mittig befindet sich das Wappen der Demokratischen Union.




    Artikel 3
    Der Orden wird vom Unionspräsidenten verliehen, er kann die Verleihung an den Unionsminister für Verteidigung in der militärischen Abteilung sowie dem Unionsminister für Inneres in der zivilen Abteilung deligieren.




    Artikel 4
    Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung.




    Artikel 5
    Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Erweist sich ein Beliehener im Nachhinein des Ordens als unwürdig, so kann der Unionspräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenszeichen und die Urkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.


    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]




    Verordnung der Unionsregierung über die Aufhebung der im Zugte des Juli-Putsches 2019 verhängten Maßnahmen:


    Sämtliche während des Juli-Putsches 2019 verhängten Maßnahmen, insbesondere
    - die Schließung des Luft- und Seeraums der Demokratischen Union,
    - die Erklärung des Luft- und Seeraums als Kriegsgebiet,
    werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben


    Manuri, den 14.07.2019




    Unionskanzlerin






    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 18. August 2019 bis 15. September 2019 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 17. Aguust 2019



    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 017-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

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