Verfassung der Demokratischen Union Ratelon

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,


    Es steht der nachfolgende Entwurf zur Abstimmung:



    Verfassung der

    Demokratischen Union Ratelon


    Das Volk der Demokratischen Union Ratelon in den Ländern Freistein, Heroth, Imperia, Katista, Roldem, Salbor, Vesteran und Westliche Inseln, entschlossen, ihre Union im Geiste der unantastbaren Werte der Menschenwürde und Freiheit, als Vaterland gleichberechtigter, freier Bürger, die sich ihrer Pflichten gegenüber anderen und der Verantwortung gegenüber der Gesamtheit bewusst sind, als einen freien und demokratischen, auf der Achtung der Menschenrechte beruhenden Staat, als Teil der Familie der weltweiten Demokratien zu gestalten, zu schützen und zu entfalten, entschlossen, den ererbten natürlichen und kulturellen, materiellen und geistigen Reichtum gemeinsam zu hüten und zu fördern, und sich nach den bewährten Prinzipien eines Rechtsstaates zu richten, hat sich diese gemeinsame Verfassung gegeben.


    Kapitel I. Die Union und die Länder


    Artikel 1. Grundsätze

    Ratelon ist eine föderale und demokratische Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.


    Artikel 2. Unionsgebiet

    Das Unionsgebiet besteht aus den Gebieten der ratelonischen Länder. Andere Gebiete können durch Unionsgesetz in die Union aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung Kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.


    Artikel 3. Unionssymbole

    (1) Die Unionsfarben sind blau, rot und gelb.

    (2) Die Unionsflagge ist gold-rot mit mittigem blauem Kreuz das von einem Kreis aus 8 Sternen umgeben wird.

    (3) Das Wappen der Demokratischen Union ist ein blau, gold, rot gestreiftes Schild umgeben von einem goldenen Kranz. Auf dem Schild befindet sich der Wal, das Wappentier der Demokratischen Union.

    (4) Die Unionshymne ist die Komposition “Wehet, Fahnen, voller Stolz” in Text und Melodie.

    (5) Die genaue Gestaltung der Unionssymbole regelt ein Unionsgesetz.


    Artikel 4. Unionshauptstadt

    Unionshauptstadt ist Mixoxa im Kaiserreich Imperia.


    Artikel 5. Rechtsbindung

    (1) Die Staatsgewalt wird in Unionsangelegenheiten durch die Organe der Union auf Grund der Unionsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der Länder auf Grund der Landesverfassungen ausgeübt.

    (2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    (3) Diese Unionsverfassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Gesetze gelten zunächst im Gebiet der Länder Freistein, Heroth, Imperia, Katista, Roldem, Salbor und Westliche Inseln. In anderen Teilen Ratelons sind sie nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.


    Artikel 6. Gesetzgebung der Union

    (1) Die Union hat die Gesetzgebung über:

    1. die auswärtigen Angelegenheiten;

    2. die Verteidigung, Sicherung der Grenzen und Schutz der Zivilbevölkerung;

    3. die Staatsangehörigkeit, das Pass- und Ausweiswesen und die Ein- und Auswanderung;

    4. das Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Registerwesen;

    4. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Freizügigkeit des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland;

    5. die Rechtspflege;

    6. das Strafrecht, das bürgerliche Recht, das Prozessrecht sowie das Strafvollzugswesen;

    7. die Rechtsverhältnisse der im Dienst der Union stehenden Personen;

    8. das Postwesen und die Telekommunikation;

    9. das Parteienrecht;

    10. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.

    (2) In den Bereichen der Gesetzgebung nach Absatz 1 ist die Union allein berechtigt, Rechtsnormen zu setzen. Die Länder haben nur dann das Recht der Gesetzgebung, sofern sie von der Union durch Gesetz dazu ermächtigt wurden.


    Artikel 7. Gesetzgebung der Länder

    (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung in allen Bereichen, in denen die Union nicht zuständig ist.

    (2) Wenn die Union vom Rechtsetzungsrecht der ihm nicht zugewiesenen Gesetzgebung Gebrauch macht, ist dies aufgrund eines Unionsgesetzes möglich, das der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsrates bedarf.


    Artikel 8. Streitkräfte

    (1) Es ist nur der Union gestattet, Streitkräfte zu unterhalten. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Unionsregierung hergestellt, transportiert oder gehandelt werden.

    (2) Der Oberbefehl über die Streitkräfte liegt beim Unionspräsidenten. Er ernennt und entlässt sämtliche führenden Personen der Streitkräfte; sie sind ihm gegenüber verantwortlich und dem Gesetz verpflichtet.

    (3) Alles weitere regelt ein Unionsgesetz.


    Artikel 9. Vorrang des Unionsrechts

    Unionsrecht bricht Landrecht.


    Artikel 10. Verfassungen der Länder

    (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates entsprechen.

    (2) Die Landesbürger wirken entweder direkt an der Gesetzgebung der Länder mit oder wählen regelmäßig in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl eine Volksvertretung.

    (3) Ist eine Volksvertretung gewählt, so bedarf die Landesregierung dessen Vertrauens.


    Kapitel II. Die Grundrechte und Grundpflichten


    Artikel 11. Freie Entfaltung

    (1) Ein jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Gesetze oder die Moral verstößt.

    (2) Jedermann hat das Recht auf Leben, die Unversehrtheit seines Körpers, sowie das Recht in Freiheit unbehelligt seinem Tagewerk nachzugehen.

    (3) Eine Einschränkung dieser Rechte kann im Rahmen der Strafverfolgung oder im Kriegsfalle durchgeführt werden.


    Artikel 12. Gleichheit vor dem Gesetz

    Vor dem Gesetz ist jedermann gleich, Benachteiligung ist verboten.


    Artikel 13. Religionsfreiheit

    (1) Die Freiheit von Glaube und Gewissen, sowie die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

    (2) Die ungestörte Ausübung von Glaube und Weltanschauung sind staatlich gewährleistet.

    (3) Staat und Religion sind strikt von einander zu trennen.


    Artikel 14. Meinungsfreiheit

    (1) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert über jedwedes Thema zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

    (2) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


    Artikel 15. Versammlungsfreiheit

    (1) Alle Unionsbürger haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt werden.


    Artikel 16. Vereinigungsfreiheit

    (1) Alle Unionsbürger haben das Recht, Vereinigungen und Gesellschaften zu bilden.

    (2) Die Bildung von Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung wenden, ist verboten.


    Artikel 17. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

    (1) Das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

    (2) Im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden vom Union abzuwenden können diese Rechte eingeschränkt werden.


    Artikel 18. Freizügigkeit

    Alle Unionsbürger genießen das Recht der Freizügigkeit im gesamten Unionsgebiet. Niemand darf gehindert werden, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen.


    Artikel 19. Freiheit der Berufswahl

    (1) Alle Unionsbürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen, öffentlichen Dienstleistungspflicht.

    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


    Artikel 20. Dienstpflicht

    Männer und Frauen können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Unionsgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Weiteres regelt ein Unionsgesetz.


    Artikel 21. Eigentumsrecht

    Das Eigentum und das Erbrecht sind gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.


    Artikel 22. Unverletzlichkeit der Wohnung

    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    (2) Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur im Rahmen der Strafverfolgung erfolgen oder um Schaden von der Union abzuwenden.


    Artikel 23. Asylrecht

    (1) Politisch verfolgte Bürger anderer Staaten genießen Asyl.

    (2) Kein politisch verfolgter Asylbewerber darf abgeschoben werden, sofern ihm in dem entsprechenden Land Verfolgung, Folter oder Todesstrafe drohen.

    (3) Kein Unionsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden.


    Artikel 24. Wahlrecht

    (1) Wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der seinen ständigen Wohnsitz zu Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen im Unionsgebiet hat.

    (2) Wählbar ist, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen, wer wahlberechtigt ist.


    Artikel 25. Politische Parteien

    (1) Parteien dienen der politischen Willensbildung und der Vertretung des Volkes. Ihre Gründung ist jedem Unionsbürger gestattet.

    (2) Alles weitere regelt ein Unionsgesetz.


    Artikel 26. Todesstrafe und Folter

    Todesstrafe und Folter sind verboten.


    Kapitel III. Der Unionspräsident und die Unionsregierung


    Artikel 27. Unionspräsident

    (1) Das Oberhaupt der Demokratischen Union Ratelon ist der Unionspräsident.

    (2) Die Amtszeit des Unionspräsidenten beträgt sieben Monate. Wählbar ist jeder Unionsbürger, der seit mindestens 30 Tagen die Unionsbürgerschaft besitzt.

    (3) Der Unionspräsident wird durch die wahlberechtigten Unionsbürger mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen.

    (4) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Unionspräsident auf Antrag des Abgeordnetenhauses durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluss des Abgeordnetenhauses erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluss ist der Unionspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Abgeordnetenhauses zur Folge.

    (5) Der Unionspräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Unionskanzler vertreten. Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zum Abschluss der neuen Wahl.

    (6) Der Unionspräsident kann ohne Zustimmung des Abgeordnetenhauses nicht strafrechtlich verfolgt werden.


    Artikel 28. Kompetenzen des Unionspräsidenten

    (1) Dem Unionspräsidenten obliegt es:

    1. die Unionsgesetze zu billigen und zu verkünden;

    2. die völkerrechtliche Vertretung der Union wahrzunehmen;

    3. das Abgeordnetenhaus einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festzulegen;

    4. durch die Unionsregierung ausgehandelte und vom Unionsparlament durch Gesetz ratifizierte Verträge zu unterzeichnen;

    5. die diplomatischen Gesandten zu empfangen und zu beglaubigen;

    5. die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;

    6. den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;

    7. im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben;

    8. die Schirmherrschaft über präsidiale Stiftungen zu übernehmen;

    9. gesetzliche Feiertage zu erklären.

    (2) Der Unionspräsident hat das Recht von jedem Unionsbeamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.

    (3) Der Unionspräsident verfügt über weitere Kompetenzen, welche durch Unionsgesetz festgelegt sind.


    Artikel 29. Notverordnungsrecht

    (1) Ist die Ordnung nicht gegeben oder bedroht oder der Bestand der Union gefährdet, so ist der Unionspräsident nach eigenem Ermessen gestattet, diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen.

    (2) Der Unionspräsident verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabhängigkeit zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der Grundrechte ein.

    (3) Sofern es die Umstände erfordern, ist es dem Unionspräsidenten somit gestattet, Gesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und durch Notverordnungen entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.

    (4) Der Unionspräsident hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze dieser Verfassung zu halten. Er kann die Befugnisse weder des Abgeordnetenhauses noch des Staatenhauses einschränken, noch solche Maßnahmen ergreifen, die eines der Häuser an ihrem Zusammentreten hindern könnten.

    (5) Das Abgeordnetenhaus ist umgehend über alle durch den Unionspräsidenten getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Es hat das Recht, durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen Notverordnungen aufzuheben.


    Artikel 30. Unionsregierung

    (1) Die Unionsregierung besteht aus dem Unionskanzler und den Unionsministern.

    (2) Der Unionskanzler und auf seinen Vorschlag die Unionsminister werden vom Unionspräsidenten ernannt und entlassen.

    (3) Der Unionskanzler und die Unionsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Abgeordnetenhauses. Jeder von ihnen muss zurücktreten, wenn ihm das Abgeordnetenhaus durch ausdrücklichen Beschluss sein Vertrauen entzieht.


    Artikel 31. Kabinett

    (1) Der Unionskanzler führt den Vorsitz in der Unionsregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Unionsregierung beschlossen und vom Unionspräsidenten genehmigt wird.

    (2) Der Unionskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Abgeordnetenhaus die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Unionsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Unionstag.

    (3) Die Unionsminister haben der Unionsregierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Unionsminister berühren, zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.

    (4) Die Unionsregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


    Kapitel IV. Das Unionsparlament und die Unionsgesetzgebung


    Artikel 32. Unionsparlament

    (1) Einzige gesetzgebende Gewalt der Union ist das Unionsparlament.

    (2) Das Unionsparlament besteht aus zwei Kammern: Dem Abgeordnetenhaus und dem Staatenhaus.


    Artikel 33. Abgeordnetenhaus

    (1) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch die wahlberechtigten Unionsbürger gewählt.

    (2) Neuwahlen finden alle fünf Monate statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.

    (3) Im Falle einer Auflösung des Abgeordnetenhauses haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.

    (4) Der Unionspräsident soll das neuen Abgeordnetenhaus innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einberufen. Mit Einberufung des neuen Abgeordetenhauses endet die Wahlperiode des vorherigen Abgeordnetenhauses.

    (5) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.

    (6) Der Unionspräsident kann das Abgeordnetenhaus auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass.


    Artikel 34. Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses

    (1) Der Unionstag verfügt insgesamt über einhundert Mandate.

    (2) Die Mandate werden an die zugelassenen Parteien gemäß ihres prozentualen Stimmenanteils bei den Wahlen vergeben, wobei die Kommastellen kaufmännisch gerundet werden. Es gilt das Verhältniswahlrecht.

    (3) Die Parteien haben das Recht, ihre Mandate nach eigenem Ermessen unter ihren wahlberechtigten Mitgliedern aufzuteilen, wobei die Aufteilung der Mandate gleichmäßig erfolgen muss. Eine Person hat das Recht, mehrere Mandate innezuhaben.

    (4) Die Abgeordneten des Abgeordnetenhauses sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sollen sich in Fraktionen organisieren und ihren Fraktionen einen Vorsitzenden wählen.


    Artikel 35. Präsidium; Geschäftsordnung

    (1) Das Abgeordnetenhaus wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Zusammen leitet das Präsidium die Sitzungen des Abgeordnetenhauses.

    (2) Das Abgeordnetenhaus gibt sich eine Geschäftsordnung.


    Artikel 36. Beschlussfassung

    (1) Das Abgeordnetenhaus berät und beschließt über die Unionsgesetze, die völkerrechtlichen Verträge und über die sonstigen nach dieser Verfassung vorgesehenen Angelegenheiten.

    (2) Die Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen. Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.


    Artikel 37. Budgetrecht

    (1) Das Abgeordnetenhaus besitzt das Budgetrecht für die Union . Er entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Unionsregierung.

    (2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils ein Jahresquartal.

    (3) Es ist untersagt, die Union durch die Aufnahme von Kredite zu verschulden, es sei denn, der Unionspräsident gibt hierzu sein Einverständnis.


    Artikel 38. Erklärung des Kriegszustandes

    Das Abgeordnetenhaus ist berechtigt, durch Gesetz mit Zustimmung des Staatenhauses den Unionspräsidenten zu ermächtigen, einem anderen Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.


    Artikel 39. Gesetzgebung

    (1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei den Fraktionen und Abgeordneten des Abgeordnetenhauses sowie bei der Unionsregierung.

    (2) Jede Fraktion hat das Recht, einen Gesetzesvorschlag in das Abgeordnetenhaus einzubringen, sofern die Mehrheit ihrer Mitglieder diesem zustimmt.

    (3) Fraktionsübergreifende Gesetzesentwürfe durch Abgeordnete bedürfen einer Unterstützung durch mindestens zwanzig Prozent der Stimmen des Abgeordnetenhauses.

    (4) Ein Gesetzesentwurf kann nur im Namen der Unionsregierung eingebracht werden, sofern das Kabinett zuvor mehrheitlich seine Zustimmung erteilt hat.

    (5) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmung mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann.


    Artikel 40. Inkrafttreten von beschlossenen Vorlagen

    (1) Verabschiedete Vorlagen sind, hinsichtlich der Gesetze vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 45 und 46, durch den Unionspräsidenten auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden. Verabschiedete Unionsgesetze und völkerrechtliche Verträge bedürfen der Unterschrift des Unionspräsidenten. Das Unionsgesetzblatt erscheint in regelmäßigen Abständen.

    (2) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Artikel 41. Staatenhaus

    Zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung der Union besteht das Staatenhaus.


    Artikel 42. Zusammensetzung des Staatenhauses

    (1) Im Staatenhaus hat jedes Land das selbe Stimmrecht.

    (2) Die Länder werden im Staatenhaus durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten.


    Artikel 43. Vorsitz im Staatenhaus

    Den Vorsitz im Staatenhaus führt ein Mitglied der Unionsregierung. Die Mitglieder der Unionsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Staatenhauses teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehört werden.


    Artikel 44. Geschäftsgang des Staatenhauses

    (1) Die Unionsregierung sowie jedes Mitglied des Staatenhauses sind befugt, im Staatenhaus Anträge zu stellen.

    (2) Das Staatenhaus regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.

    (3) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Länder.


    Artikel 45. Einspruchsrecht

    (1) Gegen ein vom Abgeordnetenhaus beschlossenes Unionsgesetz steht dem Staatenhaus der Einspruch zu.

    (2) Der Einspruch muss innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung der Vorlage an das Staatenhaus bei der Unionsregierung eingebracht und mit Gründen versehen werden.

    (3) Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Abgeordnetenhaus zur nochmaligen Beschlussfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen Abgeordnetenhaus und Staatenhaus zustande, so kann der Unionspräsident binnen einer Woche über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Unionspräsident von diesem Recht keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen.


    Artikel 46. Volksbegehren; Volksentscheid

    (1) Ein vom Abgeordnetenhaus beschlossenes Gesetz ist, sofern das Staatenhaus von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch macht, vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Unionspräsident es binnen einer Woche nach Ablauf des Einspruchsrechtes des Staatenhauses bestimmt.

    (2) Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Fünfundzwanzigstel der Wahlberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist von der Unionsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Abgeordnetenhaus im Wesentlichen unverändert angenommen worden ist.

    (3) Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Unionsgesetz.


    Kapitel V. Der Unionsgerichtshof


    Artikel 47. Der Unionsgerichtshof

    (1) Höchstes rechtsprechendes Organ der Union ist der Unionsgerichtshof.

    (2) Er entscheidet in allen militär- und verfassungsrechtlichen Fragen, sowie in Fragen, die ihm von den obersten Gerichten der Länder zugewiesen sind.

    (3) Er ist für die Auslegung dieser Unionsverfassung, für die Prüfung der Konformität der Verfassungen der Länder mit der Unionsverfassung sowie für die Auslegung aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Union zuständig.


    Artikel 48. Vorsitz

    (1) Der Präsident des Unionsgerichtshofes wird durch den Unionspräsidenten ernannt.

    (2) Er amtiert auf zwölf Monate. Der Unionspräsident hat nicht das Recht, ihn zu entlassen oder anderweitig auf ihn Einfluss zu nehmen.

    (3) Das Abgeordnetenhaus ist berechtigt, den Präsidenten des Unionsgerichtshofes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder des Amtes zu entheben.


    Artikel 49. Aufbau

    Der Aufbau und die weitere Zusammensetzung des Unionsgerichtshofes, seiner Kammern und Senate und das Gerichtsverfahren werden durch Unionsgesetz geregelt.


    Artikel 50. Unionsanklage

    (1) Das Unionsparlament ist berechtigt, den Unionspräsidenten, den Unionskanzler und die Unionsminister vor dem Unionsgerichtshof anzuklagen, wenn sie in schuldhafter Weise die Unionsverfassung oder ein Unionsgesetz verletzt haben.

    (2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Abgeordentenhauses oder des Staatenhauses unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder beider Kammern.

    (3) Das Nähere regelt das Unionsgesetz.


    Kapitel VI. Abschließende Bestimmungen


    Artikel 51. Amtseid

    (1) Der Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung und die Mitglieder des Abgeordnetenhauses legen bei Amtsantritt folgenden Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Ratelon widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Union wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."

    (2) Der Amtseid kann durch eine religiöse Beteuerung erweitert werden.

    (3) Durch Gesetz kann für die Richter, die Soldaten, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes und alle weiteren in einem Dienst- und Treueverhältnis zur Union stehenden Amtsträger ein Amtseid vorgesehen werden .


    Artikel 52. Verfassungsänderungen

    (1) Die Unionsverfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Abgeordnetenhauses auf Abänderung der Unionsverfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

    (2) Hat das Abgeordnetenhaus entgegen dem Einspruch des Staatenhauses eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Unionspräsident dieses Gesetz nicht verkünden, wenn das Staatenhaus binnen einer Woche den Volksentscheid darüber verlangt.


    Artikel 53. Übergangsregelungen

    (1) Innerhalb von 28 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfassung sind Wahlen zum Unionspräsidenten und zum Abgeordnetenhaus durchzuführen. Der amtierende Unionspräsident erlässt eine Verordnung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen. Der amtierende Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung und des Unionsparlaments am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Unionsverfassung bleiben bis zum Abschluss der Wahlen kommissarisch im Amt und üben entsprechend die Befugnisse des Unionspräsidenten, der Unionsregierung und des Abgeordnetenhauses nach dieser Unionsverfassung aus.

    (2) Unionsgesetze bleiben in Kraft, soweit sie auf Grundlage der Unionsverfassung in der Fassung vom 13.05.2019 erlassen oder geändert worden sind und ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Der Unionspräsident ist ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses die Unionsgesetze festzulegen, die nach Satz 1 außer Kraft getreten sind.


    Artikel 54. Inkrafttreten

    (1) Diese Verfassung gilt auf dem gesamten Unionsgebiet. Sie ist verbindlich für alle Unionsbürger, Einreisende und alle privaten und öffentlichen Institutionen und Verbände.

    (2) Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


    Bitte stimmen sie mit Ja um der Vorlage zuzustimmen, oder mit Nein um die Vorlage abzulehnen. Sie können auch mit Enthaltung ihre Teilnahme am Geschäftsgang bekunden.

    Zur Annahme ist eine Mehrheit von Zweidritteln notwendig.

    Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

    Sahra Devillier

    Unionskanzlerin a.D.

    Präsidentin des Unionsparlaments a.D.

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,


    Ich erkläre die Abstimmung hiermit für beendet.


    Für die Vorlage stimmte ein Abgeordneter, dagegen zwei.

    Somit hat die Vorlage die nötige Mehrheit nicht erreicht und ist somit abgelehnt.

    Sahra Devillier

    Unionskanzlerin a.D.

    Präsidentin des Unionsparlaments a.D.

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