Geschäftsordnung des 55. Unionsparlaments


  • Geschäftsordnung des Unionsparlaments


    Abschnitt I - Allgemeines


    § 1 [Konstituierung]

    (1) Die konstituierende Sitzung wird vom Unionspräsidenten eröffnet und geleitet, bis der Präsident des Unionsparlaments gewählt wurde.

    (2) Die Konstituierung hat aus den folgenden Schritten zu bestehen:

    1. die Ableistung des Amtseides durch jeden gewählten Abgeordneten,

    2. die Bestätigung oder Neufassung der Geschäftsordnung des Unionsparlaments,

    2. die Wahl eines Präsidenten des Unionsparlaments.

    (3) Mit der Wahl des Präsidenten des Unionsparlaments ist die Konstituierung abgeschlossen.


    Abschnitt II - Präsident und Abgeordnete


    § 2 [Wahl des Präsidenten]

    (1) Die Mitglieder des Unionsparlaments wählen ihren Präsidenten für die Dauer der Legislaturperiode.

    (2) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen ein weiterer Wahlgang statt. Der Kandidat, welcher die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, ist zum Präsidenten gewählt.

    (3) Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen ist als Stellvertreter gewählt. Gab es keinen weiteren Kandidaten, so ist das älteste Mitglied des Unionsparlaments der Stellvertreter.


    § 3 [Amtsenthebung und Neuwahl des Präsidenten]

    (1) Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als sieben Tage seinem Amt unentschuldigt fern, findet nach den Bestimmungen des § 2 eine neue Wahl statt.

    (2) Ebenso findet eine Neuwahl des Präsidenten statt, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Unionsparlaments in einer formellen Abstimmung verlangt.

    (3) Neuwahlen werden vom Stellvertreter durchgeführt.


    § 4 [Aufgaben des Präsidenten]

    (1) Der Präsident sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Unionsparlaments.

    (2) Der Präsident übt das Hausrecht in den Räumen des Unionsparlaments aus und ist gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnung gegenüber den Abgeordneten weisungsbefugt.

    (3) Der Präsident eröffnet und schließt Aussprachen und Abstimmungen gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnung.

    (4) Der Präsident des Unionsparlaments führt den Unionspräsidenten formal in das Amt ein und nimmt ihm dem Amtseid ab.


    § 5 [Rechte und Pflichten der Abgeordneten]

    (1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Unionsparlaments teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.

    (2) Jedes Mitglied des Unionsparlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

    (3) Die Mitglieder des Unionsparlaments können Fraktionen bilden. Dies geschieht im Einverständnis der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist nicht zulässig.


    Abschnitt III - Geschäftsgang


    § 6 [Aussprachen]

    (1) Die Aussprachen des Unionsparlaments finden im Plenarsaal in öffentlicher Sitzung statt.

    (2) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Präsident den Antrag sowie eine gegebenenfalls dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Dauer der Aussprache steht im Ermessen des Präsidenten und soll mindestens 48 und höchstens 168 Stunden betragen. Eine Verlängerung der Beratungsfrist soll auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erfolgen, eine Verkürzung auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten.

    (3) Aussprachen sind mit dem Geschäftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung nach Ablauf eines Monats neu zu beginnen ist.

    (4) Innerhalb der Aussprache beantragte Änderungen am Beschlussantrag sollen übernommen werden, wenn der Antragsteller dem zustimmt oder es mindestens zwei Drittel der Abgeordneten verlangen.

    (5) Es ist den Abgeordneten inklusive des Präsidenten sowie allen anderen im Unionsparlament redeberechtigten Amtsträgern verboten, die Protokolle ihrer Redebeiträge und Beschlussanträge nachträglich inhaltlich zu verändern. Zuwiderhandlungen sind gemäß dieser Geschäftsordnung oder, sofern es gesetzlich bestimmt ist, durch ein gerichtliches Verfahren zu ahnden.

    (6) Die Debatten des Unionsparlaments finden in imperianischer Sprache statt. Dokumente, Anträge, Gesetzestexte und -entwürfe werden in albernischer, imperianischer und salborianischer Sprache ausgefertigt.


    § 7 [Abstimmungen]

    (1) Die Abstimmungen finden öffentlich im Plenarsaal statt.

    (2) Sofern es ein Abgeordneter vor Beendigung der Aussprache beantragt oder durch das Gesetz vorgeschrieben ist, findet eine geheime Abstimmung statt. Geheime Abstimmungen werden in einem Wahlsystem, das eine geheime Abstimmung und die anschließende Veröffentlichung des Ergebnisses gewährleistet, durchgeführt. Auf die Durchführung der geheimen Abstimmung und auf ihr Ergebnis wird im Plenarsaal hingewiesen.

    (3) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Beendigung der Aussprache eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden.

    (4) Abstimmungen sind in der Form "Abstimmung: [Geschäftszeichen]" zu kennzeichnen, wobei das Geschäftszeichen dem der zugehörigen Aussprache entspricht. Findet keine Aussprache statt, so ist für die Abstimmung ein eigenes Geschäftszeichen festzulegen.

    (5) Der Präsident stellt die Beschlussanträge zur Abstimmung. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird („Ja“) oder nicht („Nein“). Die Abgeordneten können sich außerdem der Stimme enthalten.

    (6) Die Abstimmungsfrage ist möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.

    (7) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.

    (8) Es ist den Abgeordneten verboten, mehrfach abzustimmen, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des betroffenen Votums.


    § 8 [Unterbrechung der Sitzungsperiode]

    (1) Das Unionsparlament kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode für einen genau festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.

    (2) Während der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Unionsparlaments, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.

    (3) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder der Unionsregierung, auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten oder wenn es der Präsident für notwendig erachtet kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Unionsparlaments durch Erklärung des Präsidenten vorzeitig beendet werden.


    § 9 [Dringliche Anfrage]

    (1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal monatlich eine Anfrage an den Unionspräsidenten, die Unionsregierung oder einen einzelnen Minister richten, welche innerhalb von 168 Stunden öffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss. Anfragen an die Unionsregierung beantwortet der Unionskanzler.

    (2) Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, sollen sich jedoch auf die Zuständigkeit der befragten Amtsträger begrenzen.


    Abschnitt IV - Verhaltenskodex


    § 10 [Hausordnung]

    (1) In den Räumlichkeiten des Unionsparlaments haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und höflich zu verhalten.

    (2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.

    (3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten der Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung und des Unionsrates sowie vom Präsidenten dazu befugte Personen.


    § 11 [Umgangsformen]

    (1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an die Person, welche die Sitzungsleitung inne hat. Sie ist als „Herr Präsident“ bzw. „Frau Präsidentin“ anzusprechen.

    (2) Der Person, welche die Sitzungsleitung inne hat, ist es gestattet, sich in amtlicher Funktion als Sitzungsleiter in direkter Anrede an die Abgeordneten zu wenden. Beteiligt sich der Präsident an Aussprachen in seiner Funktion als Abgeordneter, so spricht er den Stellvertreter an.

    3) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Präsident. Er ahndet Verstöße mit den in § 10 Absatz 4 vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.


    § 12 [Sach- und Ordnungsruf]

    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Unionsparlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

    (2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

    (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Unionsparlamentes sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

    (4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.

    (5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48 Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

    (6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.

    (7) Das Ordnungsgeld darf 300 Bramer nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.


    § 13 [Unterbrechung der Sitzung]

    Wenn im Unionsparlament störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen, bis eine ordnungsgemäße Sitzung wieder möglich ist oder ein Abgeordneter die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verlangt.


    Abschnitt V - Schlussbestimmungen


    § 14 - Gültigkeit der Geschäftsordnung

    (1) Diese Geschäftsordnung erlangt Gültigkeit, wenn sie in einer ordentlichen Abstimmung vom Unionsparlament angenommen und durch den Präsidenten offiziell ausgelegt wird.

    (2) Sie gilt, bis sie vom Unionsparlament aufgehoben oder abgeändert worden ist.

    (3) Abweichungen von den den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Unionsparlaments beschlossen werden.

    Sahra Devillier

    Unionskanzlerin a.D.

    Präsidentin des Unionsparlaments a.D.

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