Werte Kolleginnen und Kollegen,
die Uninosrewgierung beantragte Beratung und Abstimmung über die folgende Gesetzesvorlage.
Ich erteile das Wort zunächst der Antragstellerin, anschließend ist die Beratung eröffnet.
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Viertes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetz
Artikel I Ergänzung des Unionssteuergesetzes
Das Unionssteuergesetz wird wie folgt ergänzt:
"§ 5a Alkoholsteuer
(1) Auf Alkohol, allkoholhaltige Getränke und Lebensmittel wird eine Alkoholsteuer erhoben.
(2) Getränke und andere Lebensmittel sind alkoholhaltig im Sinne dieses
Gesetzes, wenn sie einen Alkoholgehalt von mindestens 1,2 Volumenprozent
haben.
(3) Auf alkoholhaltige Getränke und andere alkoholaltigen Lebensmittel
a. mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent wird eine
Alkoholsteuer in Höhe von 5 Bramer pro Liter/Kilo erhoben;
b. mit einem Alkoholgehalt ab 15 Volumenprozent wird eine Alkoholsteuer in Höhe von 10 Bramer pro Liter/Kilo
erhoben.
(4) Auf reinen Alokohol wird eine Alkoholsteuer in Höhe von 20 Bramer erhoben.
(5) Auf Branntwein und brantweinhaltige Getränke und brantweinhaltige
Lebensmittel wird eine Branntweinsteuer in Höhe von 15 Bramer pro
Liter/Kilo erhoben.
§ 5b Tabaksteuer
(1) Auf Tabak, Tabakprodukte und tabakhaltige Produkte wird eine Tabaksteuer erhoben.
(2) Die Tabaksteuer beträgt 100 Bramer pro Kilo Tabak.
§ 5c Zuckersteuer
(1) Auf Zucker, zuckerhaltige Getränke und zuckerhaltige Lebensmittel wird eine Zuckersteuer erhoben.
(2) Zucker im Sinne dieses Gesetzes ist:
a. Rübenzucker und Zucker der cdhemischen Zusammensetzung des Rübenzuckers,
b. Invertzucker,
c. Stärkezucker und Zucker der chemischen Zusammensetzung des Stärkezuckers,
d. Isoglukose und Zucker der chemischen Zusammensetzung der Isoglukose.
(3) Natürlicher Honig gilt nicht als Zucker im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Der Steuersatz beträgt:
a. auf reinen Zucker 5 Bramer;
b. auf zuckerhaltige Getränke und zuckerhaltige Lebensmittel 10 Bramer
pro Kilo Zuckeranteil.
§ 5d Fettsteuer
(1) Auf gesättigte Fettsäuren wird eine Fettsteuer erhoben.
(2) Die Fettsteuer beträgt 3,70 Bramer pro Kilogramm Fettgehalt."
Artikel II Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt 60 Tage nach seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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