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Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUG I 2011/01
Inkrafttreten: 04.06.2011
DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
BESCHLUSS
vom 4. Juni 2011
Im Namen des Volkes
A.
Die Anträge auf Wahlprüfung nach § 22 UGer0
- des Herrn Lord of Macshire, Westliche Inseln, vom 12.01.2011;
- des Herrn Palin Waylan-Majere, Mitglied des 32. Unionsparlaments a. D., Heroth, vom 15.01.2011;
gegen
das amtliche Endergebnis der Wahl zum 32. Unionsparlament,
festgestellt am 11. Januar 2011,
werden unter dem Aktenzeichen
ObUG I 2011/01
zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
B.
I.
Der Antrag des Herrn von Lord of Macshire ist unzulässig.
II.
Der Antrag des Herrn Palin Waylan-Majere wird nicht zur Entscheidung angenommen.
C.
I.
Der Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 UGerO des Herrn Lord of Macshire
wurde unter dem 12.01.2011, mithin fristgerecht nach § 22 Abs. 3 UGerO
gestellt. Eine Begründung war dem Antrag nicht beigegeben.
Nach Kenntnis des Gerichts war der Antragsteller im Wahlzeitraum sowie
zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Unionsparlament wahlberechtigter
Bürger der Demokratischen Union.
Nach § 22 Abs. 2 UGerO können Antragsteller in einem Verfahren auf
Wahlprüfung jeder Kandidat, sowie mindestens fünf Wahlberechtigte sein.
Der Antragsteller gehörte nach Kenntnis des Gerichts nicht zu den
Kandidaten für das 32. Unionsparlament, und hat seine
Kandidateneigenschaft auch trotz gerichtlicher Aufforderung vom
08.02.2011 nicht nachgewiesen.
Der Antrag wurde vom Antragsteller allein eingereicht, die
Mitantragstellung durch mindestens vier weitere zum 32. Unionsparlament
wahlberechtigte Bürger wurde von diesem trotz gerichtlicher Aufforderung
vom 08.02.2011 nicht nachgewiesen.
Nach § 22 Abs. 3 UGerO sind Anträge auf Wahlprüfung mit ihrer
Einreichung beim Obersten Unionsgericht zu begründen. Dem Antrag des
Herrn Lord of Macshire war keine Begründung beigegeben, diese wurde
trotz Aufforderung des Gerichts vom 08.02.2011 auch nicht nachgereicht.
Der Antrag auf Wahlprüfung war nach alledem als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 UGerO des Herrn Palin Waylan-Majere
wurde unter dem 15.01.2011, mithin fristgerecht nach § 22 Abs. 3 UGerO
gestellt. Dem Antrag war eine Begründung beigegeben.
Der Antragsteller war als Kandidat für das 32. Unionsparlament nach § 22 Abs. 2 UGerO tauglicher Antragsteller.
Der Antrag auf Wahlprüfung ist somit zulässig, er war jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die dem Antrag beigegebene Begründung deckte sich inhaltlich vollständig
mit der Begründung des Antrages auf Wahlprüfung der Wahl zum 30.
Unionsparlament des Herrn Hajo Poppinga u. a. vom 06.03.2010, ObUG 1/10.
Dieser Antrag auf Wahlprüfung ist vom Obersten Unionsgericht mit Urteil
vom 27.04.2011 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen worden.
Die Begründung des Wahlprüfungsantrages des Herrn Palin Waylan-Majere
enthält gegenüber dem Urteil des Obersten Unionsgerichts vom 27.04.2011
keinerlei neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag, dessen
Überprüfung im Ergebnis zu einer von diesem Urteil abweichenden
Entscheidung führen könnte.
Die unter dem 07.02.2011 angekündigte Ergänzung der Antragsbegründung
durch den Antragsteller kann indes aus tatsächlichen Gründen nicht mehr
erfolgen, da der Antragsteller zwischenzeitlich nicht mehr in der
Demokratischen Union aktiv ist.
Der Antrag war somit nicht zur Entscheidung anzunehmen.
D.
Die Entscheidung ergeht für beide Antragsteller sowie für die
Demokratische Union gerichtskostenfrei, da die UGerO keine Vorschriften
über die Erhebung von Gerichtskosten enthält.
Die Große Kammer des Obersten Unionsgerichts am 4. Juni 2011 durch:
Hauptamtliche Richterin am Unionsgericht van Middelburg als Vorsitzende
Präsident des Unionsgerichts Dr. Enno Janßen als Beisitzer
Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht Prof. Jebb Bongerton als Beisitzer
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