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Marker ./. Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen
Unionsverwaltungsgericht
Aktenzeichen: UVerwG 09/08
Inkrafttreten: 25.05.2009
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitigkeit
des Herrn Rex Marker
- Kläger -
gegen
die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
vertreten durch RA Poppinga
- Beklagte -
wegen
Feststellung, dass zwischen dem Demokratischen Union und dem Unionskommissar Marker ein endgeldliches Arbeitsverhältnis bestand;
Feststellung, in welcher Höhe eine etwaige Vergütung bestand;
sowie Auszahlung der Vergütung.
hat der Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
für Recht erkannt:
1. Das Amt des Unionskommissars stellt ein endgeldliches
Arbeitsverhältnis zwischen der Demokatischen Union und dem
Unionskommissar dar.
2. Ein Unionskommissar ist als Mitarbeiter eines Unionsorgans nach § 7 I
UDG anzusehen. Die Vergütung hat monatlich mindestens Bramer 800,00 zu
betragen.
3. Die Beklagte wird zur Auszahlung der Vergütung i.H.v. Bramer 800,00 verurteilt.
4. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II die Beklagte.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das Amt des
Unionskommissars ein endgeldliches Arbeitsverhältnis darstellt.
Des Weiteren begehrt der Kläger die Festellung, in welcher Höhe eine
Vergütung anzusetzen ist, sofern keine arbeitsvertragliche Vereinbarung
besteht.
Abschließend begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der Vergütung.
II.
Der Kläger wurde am 26.11.2008 durch den Unionspräsidenten Dr. Connor
zum Unionskommissar der Westlichen Inseln & Saint Pierre ernannt.
Die Unionsexektion wurde am 25.11.2008 durch den Unionsrat beschlossen.
Am 10.12.2008 fragte der Kläger schriftlich bei der Beklagten an, ob
eine Vergütung erfolge. Dies wurde seitens der Beklagten negativ
beantwortet.
III.
Der Kläger trug vor, dass zwischen dem Unionspräsidenten, in Vertretung
der Demokratischen Union, und ihm ein Arbeitsverhältnis begründet wurde,
welches auch eine Lohnverpflichtung seitens der Union gegenüber dem
Kläger enthält.
Es wurde, unter den Parteien unstreitig, kein schriftlicher
Arbeitsvertrag geschlossen, jedoch trägt der Kläger vor, dass dieser
konkludent durch die Ernennung erfolgt sei, was die Beklagte verneint.
Der Beklagten zufolge fehle es an den essentialia negotii, dies bestreitet der Kläger.
Der Kläger trug weiter vor, dass er zumindest als Mitarbeiter eines
Unionsorgans nach § 7 I UDG, eventuell auch als hochrangiger Mitarbeiter
nach § 5 UDG anzusehen sei.
Die Beklagte kann ihrem Vortrag zufolge keine Vergütung nach §§ 5, / I UDG erkennen.
IV.
Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig.
Zur Begründung sei auf den Eröffnungsbeschluss des Unionsverwaltungsgerichts vom 14. November 2008 verwiesen.
IV.
Die Klage ist begründet.
Durch die Ernennung des Unionskommissars wird, sofern er nicht
schriftlich festgehalten wird, ein konkludenter Arbeitsvertrag zwischen
der Demokratischen Union und dem Unionskommissar geschlossen.
Die Argumentation, dass bislang kein Unionskommissar vergütet wurde,
vermag hier nicht zu überzeugen, da das Gericht von einer
grundsätzlichen Vergütung der Unionskommissare ausgeht und ein Verzicht
auf die Vergütung nicht als Gewohnheitsrecht anzusehen ist, sondern
vielmehr als freie Entscheidung jedes Unionskommissars.
Die essentialia negotii sieht das Gericht zum einen in den Aufgaben des
Unionskommissars, welche sich direkt aus der Unionsverfassung sowie der
Stellung als Vertreter des Unionspräsidenten ergeben, zum anderen in
einer Lohnzahlungsverpflichtung seitens der Union.
Die Lohnzahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 7 I UDG.
Eine Vergütung als sog. hochrangiger Mitarbeiter nach § 5 UDG kann auf
Grund des Abs. 2 nicht erfolgen, da diese nur Leitern von
Unionseinrichtungen zustehen. Das Amt des Unionskommissars stellt jedoch
keine Leitung einer Unionseinrichtung ein. Andernfalls müsste man die
Unionsländer zu Unionseinrichtungen deklassieren, was zur Folge hätte,
dass sämtliche Ministerpräsidenten durch die Union zu entlohnen sind.
Die Stellung als Mitarbeiter eines Unionsorgans ergibt sich aus dem
Wortlaut des § 7 I UDG. Demnach muss der Mitarbeiter einem Unionsorgan
unterstellt sein bzw. diesem dienen. Als Unionskommissar ist man dem
Unionspräsidenten gegenüber verpflichtet und an dessen Weisungen
gebunden. Ferner stellt der Unionspräsident ein Unionsorgan i.S.d.
Unionsverfassun dar. Eine Vergütung nach § 7 I UDG ist daher für das Amt
des Unionskommissars zu bejahen.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 7 I 2 UDG, wonach diese
monatlich Bramer 800,00 nicht unterschreiten darf. Nach § 7 II UDG hat
diese der Arbeitsbelastung zu entsprechen, sofern die Vergütung
vereinbart wurde.
Vorliegend wurde jedoch keine Vergütung vereinbart, so dass hier die Mindestvergütung von Bramer 800,00 anzusetzen ist.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 b GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 800,00
Bramer (in Worten: Achthundert und 00/100 Bramer) fest. Daraus ergeben
sich Gerichtskosten i.H.v. 100 Bramer (in Worten: Einhundert und 00/100
Bramer). Nach § 2 a GKV II sind die Union und deren staatliche Behörden
von den Gerichtskosten befreit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionsverwaltungsgericht am 25. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
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