Marker ./. Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen

  • [doc]

    Marker ./. Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen


    Unionsverwaltungsgericht
    Aktenzeichen: UVerwG 09/08
    Inkrafttreten: 25.05.2009







    Urteil
    Im Namen des Volkes




    In der Verwaltungsstreitigkeit



    des Herrn Rex Marker
    - Kläger -



    gegen



    die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
    vertreten durch RA Poppinga
    - Beklagte -



    wegen



    Feststellung, dass zwischen dem Demokratischen Union und dem Unionskommissar Marker ein endgeldliches Arbeitsverhältnis bestand;
    Feststellung, in welcher Höhe eine etwaige Vergütung bestand;
    sowie Auszahlung der Vergütung.



    hat der Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft



    für Recht erkannt:



    1. Das Amt des Unionskommissars stellt ein endgeldliches
    Arbeitsverhältnis zwischen der Demokatischen Union und dem
    Unionskommissar dar.

    2. Ein Unionskommissar ist als Mitarbeiter eines Unionsorgans nach § 7 I
    UDG anzusehen. Die Vergütung hat monatlich mindestens Bramer 800,00 zu
    betragen.

    3. Die Beklagte wird zur Auszahlung der Vergütung i.H.v. Bramer 800,00 verurteilt.

    4. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II die Beklagte.



    Gründe


    I.


    Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das Amt des
    Unionskommissars ein endgeldliches Arbeitsverhältnis darstellt.



    Des Weiteren begehrt der Kläger die Festellung, in welcher Höhe eine
    Vergütung anzusetzen ist, sofern keine arbeitsvertragliche Vereinbarung
    besteht.



    Abschließend begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der Vergütung.



    II.


    Der Kläger wurde am 26.11.2008 durch den Unionspräsidenten Dr. Connor
    zum Unionskommissar der Westlichen Inseln & Saint Pierre ernannt.



    Die Unionsexektion wurde am 25.11.2008 durch den Unionsrat beschlossen.



    Am 10.12.2008 fragte der Kläger schriftlich bei der Beklagten an, ob
    eine Vergütung erfolge. Dies wurde seitens der Beklagten negativ
    beantwortet.



    III.


    Der Kläger trug vor, dass zwischen dem Unionspräsidenten, in Vertretung
    der Demokratischen Union, und ihm ein Arbeitsverhältnis begründet wurde,
    welches auch eine Lohnverpflichtung seitens der Union gegenüber dem
    Kläger enthält.



    Es wurde, unter den Parteien unstreitig, kein schriftlicher
    Arbeitsvertrag geschlossen, jedoch trägt der Kläger vor, dass dieser
    konkludent durch die Ernennung erfolgt sei, was die Beklagte verneint.
    Der Beklagten zufolge fehle es an den essentialia negotii, dies bestreitet der Kläger.



    Der Kläger trug weiter vor, dass er zumindest als Mitarbeiter eines
    Unionsorgans nach § 7 I UDG, eventuell auch als hochrangiger Mitarbeiter
    nach § 5 UDG anzusehen sei.



    Die Beklagte kann ihrem Vortrag zufolge keine Vergütung nach §§ 5, / I UDG erkennen.



    IV.


    Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig.



    Zur Begründung sei auf den Eröffnungsbeschluss des Unionsverwaltungsgerichts vom 14. November 2008 verwiesen.



    IV.


    Die Klage ist begründet.



    Durch die Ernennung des Unionskommissars wird, sofern er nicht
    schriftlich festgehalten wird, ein konkludenter Arbeitsvertrag zwischen
    der Demokratischen Union und dem Unionskommissar geschlossen.



    Die Argumentation, dass bislang kein Unionskommissar vergütet wurde,
    vermag hier nicht zu überzeugen, da das Gericht von einer
    grundsätzlichen Vergütung der Unionskommissare ausgeht und ein Verzicht
    auf die Vergütung nicht als Gewohnheitsrecht anzusehen ist, sondern
    vielmehr als freie Entscheidung jedes Unionskommissars.



    Die essentialia negotii sieht das Gericht zum einen in den Aufgaben des
    Unionskommissars, welche sich direkt aus der Unionsverfassung sowie der
    Stellung als Vertreter des Unionspräsidenten ergeben, zum anderen in
    einer Lohnzahlungsverpflichtung seitens der Union.



    Die Lohnzahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 7 I UDG.
    Eine Vergütung als sog. hochrangiger Mitarbeiter nach § 5 UDG kann auf
    Grund des Abs. 2 nicht erfolgen, da diese nur Leitern von
    Unionseinrichtungen zustehen. Das Amt des Unionskommissars stellt jedoch
    keine Leitung einer Unionseinrichtung ein. Andernfalls müsste man die
    Unionsländer zu Unionseinrichtungen deklassieren, was zur Folge hätte,
    dass sämtliche Ministerpräsidenten durch die Union zu entlohnen sind.



    Die Stellung als Mitarbeiter eines Unionsorgans ergibt sich aus dem
    Wortlaut des § 7 I UDG. Demnach muss der Mitarbeiter einem Unionsorgan
    unterstellt sein bzw. diesem dienen. Als Unionskommissar ist man dem
    Unionspräsidenten gegenüber verpflichtet und an dessen Weisungen
    gebunden. Ferner stellt der Unionspräsident ein Unionsorgan i.S.d.
    Unionsverfassun dar. Eine Vergütung nach § 7 I UDG ist daher für das Amt
    des Unionskommissars zu bejahen.



    Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 7 I 2 UDG, wonach diese
    monatlich Bramer 800,00 nicht unterschreiten darf. Nach § 7 II UDG hat
    diese der Arbeitsbelastung zu entsprechen, sofern die Vergütung
    vereinbart wurde.



    Vorliegend wurde jedoch keine Vergütung vereinbart, so dass hier die Mindestvergütung von Bramer 800,00 anzusetzen ist.



    Kostenentscheidung:


    Nach § 3 b GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des
    Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 800,00
    Bramer (in Worten: Achthundert und 00/100 Bramer) fest. Daraus ergeben
    sich Gerichtskosten i.H.v. 100 Bramer (in Worten: Einhundert und 00/100
    Bramer). Nach § 2 a GKV II sind die Union und deren staatliche Behörden
    von den Gerichtskosten befreit.



    Rechtsmittelbelehrung:


    Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
    Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
    ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.


    Das Unionsverwaltungsgericht am 25. Mai 2009

    durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!