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Connor ./. Graf von Falkenstein
Unionsgericht für Zivilsachen
Aktenzeichen: UGZ 2010/01
Inkrafttreten: 14.07.2010
Im Namen des Volkes!
URTEIL
In der Klage
des Herrn Dr. Sean William Connor (Kläger)
wohnhaft in Roldem
gegen
Herrn Johannes Georg Graf von Falkenstein (Beklagter)
- vertreten durch Herrn RA zu Hochstett -
1)auf Beseitigung der Äußerungen
a.„Ja, er hat Krieg geführt, im Gegensatz zu anderen. Connor ging damals
schon als Kriegskanzler in die Geschichte ein und ich bin der Meinung,
dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte.“ und
b.„ Ach, ereifern Sie sich nicht so. Sie wissen ganz genau, dass die
Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner
verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett
aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren
gegangen.“ aus dem Forum der Demokratischen Union;
2)auf künftige Unterlassung selbiger Behauptungen;
3)auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung i.H.v. 7.000,00 Bramer;
4)sowie die Tragung der Kosten des Rechtsstreits.
hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Unionsrichter im Nebenamte Dr.iur. Enno Janßen,
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach § 3 a 1 GKV II.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte mit der Klage
1. den Beklagten zur Streichung der fraglichen Aussagen aus dem Forum der Demokratischen Union zu verpflichten;
2. den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes iHv 10.000
Bramern, ersatzweise 30 Tage Ordnungshaft, dazu zu verpflichten, es zu
unterlassen zu unterlassen Behauptungen zu verbreiten der Kläger wäre
ein Kriegskanzler und maßgeblich für den militärischen Konflikt
verantwortlich und in diesem Zusammenhang zu suggerieren der Kläger
hätte gegen geltende Gesetze und die Verfassung verstoßen. Ferner es zu
unterlassen Behauptungen aufzustellen, die suggerieren der Kläger wäre
in irgendeiner Weise als Täter oder Gehilfe am Oktoberputsch beteiligt
gewesen;
3. den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld iHv 7.000 Bramern an den Kläger zu verpflichten;
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
II.
Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ist unter den Parteien unstreitig.
Der Kläger bekundete, daß er durch die Aussagen sein Ansehen und seine
Rolle als Unionskanzler im historischen Zusammenhang verfälscht sehe.
Der Beklagte erklärte, daß die Aussage bzgl. des "Kriegskanzlers" der
Wahrheit entspräche und somit zulässig sei. Ferner gab der Beklagte an,
daß auch die zweite in Frage stehende Äußerung nur eine
Aneinanderreihung von Tatsachen sei und als solche nicht unzulässig sein
könne.
III.
Das Gericht hatte die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seinen
Aussagen eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
Wie das Unionsizivilgericht bereits mit Urteil vom 24. Juli 2008 (AZ:
UZG 2008-02) ausgeführt hat, ist als Ehrverletzung die "unrechtmäßige
Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die bei Vorliegen
dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu mindern" zu
verstehen.
Ferner hat das Unionszivilgericht mit Urteil vom 02. März 2009 (AZ: UZG
07/08) festgestellt, daß eine wahre Tatsache "als solche [...] keine
Ehrverletzung [...] auslösen" kann. Insofern sind wahrheitsgemäß
geäußerte Tatsachen idR keine Rechtsverletzung iSd § 5 Abs. 1 Buch IV
ZGB.
1.
Allgemein bekannt ist etwa der Begriff des "Kriegskabinettes" für einen
Ministerausschuss, der von der Regierung in Kriegszeiten gebildet wird.
In der Demokratischen Union steht dem Kabinett der Unionskanzler vor
(vgl. etwa Art. 45 UVerf). Es ist in logischer Fortführung des Begriffes
des Kriegskabinettes somit auch nicht sachlich falsch von einem
"Kriegskanzler" zu sprechen, wenn man den Unionskanzler meint, der in
Kriegszeiten dem Kabinett vorgestanden hat.
Tatsächlich fanden in der Amtszeit des Klägers als Unionskanzler auch
kriegerische Handlungen statt, das 23. Unionsparlamentes stellte mit
Wirkung zum 23. Oktober 2007 den Verteidigungsfall fest. Im Volksmund
wird dieser auch als "Krieg" bezeichnet.
Folglich stand der Kläger in Kriegszeiten als Kanzler dem Kabinett vor.
Dies ist eine dem Beweis zugängliche Behauptung, mithin eine Tatsache.
Sie ist auch wahr.
Die Behauptung, der Beklagte sei ein "Kriegskanzler" ist somit keine Rechtsverletzung, hier Rechtsgut der persönlichen Ehre.
Der Nachsatz, "daß sich diese Geschichte nicht wiederholen solle" ist hingegen ein Werturteil, eine Meinungsäußerung.
Diese ist aber insbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit zu sehen.
Hier bezog sich das Werturteil auf eine zulässige Tatsachenbehauptung.
Es wäre logisch in sich nicht schlüssig, sehe man einerseits in der Behauptung, der Kläger sei ein "Kriegskanzler" gewesen,
keine Ehrverletzung, würde man aber andererseits den Nachsatz als Ehrverletzung betrachten. Insbesondere vor dem Hintergrund
der politischen Auseinandersetzung zwischen den Kontrahenten, die als
Unionskanzler aD und amtierender Unionsminister, absolute Personen des
öffentlichen Lebens darstellen,
muß auch der Wunsch nach einer "Nicht-Wiederholung" der Kanzlerschaft
zulässig sein; dieser an sich im politischen Wettbewerb zulässige Wunsch
wäre überhaupt nur dann relevant gewesen, wenn er sich auf eine
tatbestandliche Ehrverletzung bezogen hätte. Dies ist hier jedoch nicht
der Fall.
2.
Mit der Aussage "dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von
Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war,
nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an
Beweismaterial
verloren gegangen." verhält es sich hingegegen anders. Daß einiges an
Beweismaterial verloren gegangen ist, stellt eine gerichtsbekannte und
wahre Tatsache dar, die als solche keine Ehrverletzung darstellen kann.
Näher zu untersuchen ist vorliegend daher nur die Aussage "dass die
Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner
verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett
aufgearbeitet wurde."
Eine tatsbestandsmäßige Ehrverletzung kann auch durch ein Werturteil
verwirklicht werden. Ein Werturteil ist eine Äußerung, die durch
Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist
und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung
und mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich
ist.
Mit "der Geschichte" sind die Vorgänge um die landesverräterische
Organisation "Kaiserreich Imperia" gemeint. Der Beklagte äußert hier,
die Rolle des Klägers und seiner verstorbenen Frau sei nicht komplett
aufgearbeitet worden.
Die Aufarbeitung, von der der Beklagte hier spricht, kann zweierlei
Dinge meinen. Zum einen die strafrechtliche Aufarbeitung durch den Staat
und zum anderen die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung durch
das Volk.
a)Die strafrechtliche Aufarbeitung ist mit dem Urteil des
Unionsstrafgerichtes vom 05. Oktober 2008 (AZ: UStG 2007-08)
abgeschlossen. Das Urteils ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht
eingelegt. Keine der Parteien hat hier vorgebracht, daß noch
Ermittlungsverfahren laufen. Insofern geht das Gericht davon aus, daß
die strafrechtliche, mithin obrigkeitliche, Aufarbeitung dieser
Vorkommnisse abgeschlossen ist. Insofern handelt es sich hier um eine
dem Beweis zugängliche Tatsache.
b)Andererseits gibt es die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung
durch das Volk. Diese ist immerwährend und niemals abgeschlossen.
Sie setzt sich etwa durch die wissenschaftliche Aufarbeitung, aber auch
politischen Diskurs ständig fort. Diese Art der Aufarbeitung ist mithin
niemals abgeschlossen.
Fraglich ist hier, welche Art der Aufarbeitung der Beklagte mit seiner
Äußerung meinte. Der Beklagte äußerte dazu über seinen Anwalt, daß es um
eine "eine weitere und umfassendere Aufklärung dieser historischen
Geschehnisse" gehe.
Dies spricht dafür, daß die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung
gemeint war. Andererseits könnte der Hinweis auf verlorengegangenes
Beweismaterial auch als Bezug zu einem strafrechtlichen Verfahren
verstanden werden; jedoch werden Beweise in der Wissenschaft ebenfalls
zur Unterstützung von Thesen benötigt.
Der Kläger hat hier nicht ausreichend dargelegt, daß sich die Aussage
des Beklagten auf die strafrechtliche Aufarbeitung bezog. Insofern ist
hier davon auszugehen, daß Bezug zur gesellschaftlich-öffentlichen
Aufarbeitung genommen werden sollte. Da diese niemals abgeschlossen ist,
entspricht die Aussage des Beklagten den Tatsachen.
Als solche ist sie nicht ehrverletzend; hätte sich die Aussage des
Beklagten jedoch auf die strafrechtliche Aufarbeitung bezogen, so hätte
eine Ehrverletzung vorgelegen, da diese nachweislich abgeschlossen ist.
IV.
Mangels tatbestandsmäßiger Ehrverletzung kann den Anträgen kein Erfolg beschieden sein.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 a GKV II hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 7.000 Bramer
(in Worten: Siebentausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich
Gerichtskosten i.H.v. 700 Bramer (in Worten: Siebenhundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete
Berufung beim Obersten Unionsgericht (Geschäftsstelle) eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
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