Connor ./. Graf von Falkenstein

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    Connor ./. Graf von Falkenstein


    Unionsgericht für Zivilsachen
    Aktenzeichen: UGZ 2010/01
    Inkrafttreten:
    14.07.2010





    Im Namen des Volkes!



    URTEIL




    In der Klage



    des Herrn Dr. Sean William Connor (Kläger)
    wohnhaft in Roldem



    gegen



    Herrn Johannes Georg Graf von Falkenstein (Beklagter)
    - vertreten durch Herrn RA zu Hochstett -



    1)auf Beseitigung der Äußerungen
    a.„Ja, er hat Krieg geführt, im Gegensatz zu anderen. Connor ging damals
    schon als Kriegskanzler in die Geschichte ein und ich bin der Meinung,
    dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte.“ und
    b.„ Ach, ereifern Sie sich nicht so. Sie wissen ganz genau, dass die
    Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner
    verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett
    aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren
    gegangen.“ aus dem Forum der Demokratischen Union;
    2)auf künftige Unterlassung selbiger Behauptungen;
    3)auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung i.H.v. 7.000,00 Bramer;
    4)sowie die Tragung der Kosten des Rechtsstreits.



    hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Unionsrichter im Nebenamte Dr.iur. Enno Janßen,



    für Recht erkannt:




    1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach § 3 a 1 GKV II.




    Gründe:




    I.



    Der Kläger begehrte mit der Klage



    1. den Beklagten zur Streichung der fraglichen Aussagen aus dem Forum der Demokratischen Union zu verpflichten;
    2. den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes iHv 10.000
    Bramern, ersatzweise 30 Tage Ordnungshaft, dazu zu verpflichten, es zu
    unterlassen zu unterlassen Behauptungen zu verbreiten der Kläger wäre
    ein Kriegskanzler und maßgeblich für den militärischen Konflikt
    verantwortlich und in diesem Zusammenhang zu suggerieren der Kläger
    hätte gegen geltende Gesetze und die Verfassung verstoßen. Ferner es zu
    unterlassen Behauptungen aufzustellen, die suggerieren der Kläger wäre
    in irgendeiner Weise als Täter oder Gehilfe am Oktoberputsch beteiligt
    gewesen;
    3. den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld iHv 7.000 Bramern an den Kläger zu verpflichten;
    4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen



    Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.




    II.



    Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ist unter den Parteien unstreitig.



    Der Kläger bekundete, daß er durch die Aussagen sein Ansehen und seine
    Rolle als Unionskanzler im historischen Zusammenhang verfälscht sehe.
    Der Beklagte erklärte, daß die Aussage bzgl. des "Kriegskanzlers" der
    Wahrheit entspräche und somit zulässig sei. Ferner gab der Beklagte an,
    daß auch die zweite in Frage stehende Äußerung nur eine
    Aneinanderreihung von Tatsachen sei und als solche nicht unzulässig sein
    könne.




    III.



    Das Gericht hatte die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seinen
    Aussagen eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
    Wie das Unionsizivilgericht bereits mit Urteil vom 24. Juli 2008 (AZ:
    UZG 2008-02) ausgeführt hat, ist als Ehrverletzung die "unrechtmäßige
    Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die bei Vorliegen
    dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu mindern" zu
    verstehen.
    Ferner hat das Unionszivilgericht mit Urteil vom 02. März 2009 (AZ: UZG
    07/08) festgestellt, daß eine wahre Tatsache "als solche [...] keine
    Ehrverletzung [...] auslösen" kann. Insofern sind wahrheitsgemäß
    geäußerte Tatsachen idR keine Rechtsverletzung iSd § 5 Abs. 1 Buch IV
    ZGB.



    1.
    Allgemein bekannt ist etwa der Begriff des "Kriegskabinettes" für einen
    Ministerausschuss, der von der Regierung in Kriegszeiten gebildet wird.
    In der Demokratischen Union steht dem Kabinett der Unionskanzler vor
    (vgl. etwa Art. 45 UVerf). Es ist in logischer Fortführung des Begriffes
    des Kriegskabinettes somit auch nicht sachlich falsch von einem
    "Kriegskanzler" zu sprechen, wenn man den Unionskanzler meint, der in
    Kriegszeiten dem Kabinett vorgestanden hat.
    Tatsächlich fanden in der Amtszeit des Klägers als Unionskanzler auch
    kriegerische Handlungen statt, das 23. Unionsparlamentes stellte mit
    Wirkung zum 23. Oktober 2007 den Verteidigungsfall fest. Im Volksmund
    wird dieser auch als "Krieg" bezeichnet.
    Folglich stand der Kläger in Kriegszeiten als Kanzler dem Kabinett vor.
    Dies ist eine dem Beweis zugängliche Behauptung, mithin eine Tatsache.
    Sie ist auch wahr.
    Die Behauptung, der Beklagte sei ein "Kriegskanzler" ist somit keine Rechtsverletzung, hier Rechtsgut der persönlichen Ehre.



    Der Nachsatz, "daß sich diese Geschichte nicht wiederholen solle" ist hingegen ein Werturteil, eine Meinungsäußerung.
    Diese ist aber insbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit zu sehen.
    Hier bezog sich das Werturteil auf eine zulässige Tatsachenbehauptung.
    Es wäre logisch in sich nicht schlüssig, sehe man einerseits in der Behauptung, der Kläger sei ein "Kriegskanzler" gewesen,
    keine Ehrverletzung, würde man aber andererseits den Nachsatz als Ehrverletzung betrachten. Insbesondere vor dem Hintergrund
    der politischen Auseinandersetzung zwischen den Kontrahenten, die als
    Unionskanzler aD und amtierender Unionsminister, absolute Personen des
    öffentlichen Lebens darstellen,
    muß auch der Wunsch nach einer "Nicht-Wiederholung" der Kanzlerschaft
    zulässig sein; dieser an sich im politischen Wettbewerb zulässige Wunsch
    wäre überhaupt nur dann relevant gewesen, wenn er sich auf eine
    tatbestandliche Ehrverletzung bezogen hätte. Dies ist hier jedoch nicht
    der Fall.



    2.
    Mit der Aussage "dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von
    Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war,
    nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an
    Beweismaterial
    verloren gegangen." verhält es sich hingegegen anders. Daß einiges an
    Beweismaterial verloren gegangen ist, stellt eine gerichtsbekannte und
    wahre Tatsache dar, die als solche keine Ehrverletzung darstellen kann.



    Näher zu untersuchen ist vorliegend daher nur die Aussage "dass die
    Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner
    verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett
    aufgearbeitet wurde."



    Eine tatsbestandsmäßige Ehrverletzung kann auch durch ein Werturteil
    verwirklicht werden. Ein Werturteil ist eine Äußerung, die durch
    Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist
    und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung
    und mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich
    ist.



    Mit "der Geschichte" sind die Vorgänge um die landesverräterische
    Organisation "Kaiserreich Imperia" gemeint. Der Beklagte äußert hier,
    die Rolle des Klägers und seiner verstorbenen Frau sei nicht komplett
    aufgearbeitet worden.



    Die Aufarbeitung, von der der Beklagte hier spricht, kann zweierlei
    Dinge meinen. Zum einen die strafrechtliche Aufarbeitung durch den Staat
    und zum anderen die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung durch
    das Volk.



    a)Die strafrechtliche Aufarbeitung ist mit dem Urteil des
    Unionsstrafgerichtes vom 05. Oktober 2008 (AZ: UStG 2007-08)
    abgeschlossen. Das Urteils ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht
    eingelegt. Keine der Parteien hat hier vorgebracht, daß noch
    Ermittlungsverfahren laufen. Insofern geht das Gericht davon aus, daß
    die strafrechtliche, mithin obrigkeitliche, Aufarbeitung dieser
    Vorkommnisse abgeschlossen ist. Insofern handelt es sich hier um eine
    dem Beweis zugängliche Tatsache.



    b)Andererseits gibt es die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung
    durch das Volk. Diese ist immerwährend und niemals abgeschlossen.
    Sie setzt sich etwa durch die wissenschaftliche Aufarbeitung, aber auch
    politischen Diskurs ständig fort. Diese Art der Aufarbeitung ist mithin
    niemals abgeschlossen.



    Fraglich ist hier, welche Art der Aufarbeitung der Beklagte mit seiner
    Äußerung meinte. Der Beklagte äußerte dazu über seinen Anwalt, daß es um
    eine "eine weitere und umfassendere Aufklärung dieser historischen
    Geschehnisse" gehe.
    Dies spricht dafür, daß die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung
    gemeint war. Andererseits könnte der Hinweis auf verlorengegangenes
    Beweismaterial auch als Bezug zu einem strafrechtlichen Verfahren
    verstanden werden; jedoch werden Beweise in der Wissenschaft ebenfalls
    zur Unterstützung von Thesen benötigt.



    Der Kläger hat hier nicht ausreichend dargelegt, daß sich die Aussage
    des Beklagten auf die strafrechtliche Aufarbeitung bezog. Insofern ist
    hier davon auszugehen, daß Bezug zur gesellschaftlich-öffentlichen
    Aufarbeitung genommen werden sollte. Da diese niemals abgeschlossen ist,
    entspricht die Aussage des Beklagten den Tatsachen.
    Als solche ist sie nicht ehrverletzend; hätte sich die Aussage des
    Beklagten jedoch auf die strafrechtliche Aufarbeitung bezogen, so hätte
    eine Ehrverletzung vorgelegen, da diese nachweislich abgeschlossen ist.




    IV.



    Mangels tatbestandsmäßiger Ehrverletzung kann den Anträgen kein Erfolg beschieden sein.




    Kostenentscheidung:




    Nach § 3 a GKV II hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des
    Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 7.000 Bramer
    (in Worten: Siebentausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich
    Gerichtskosten i.H.v. 700 Bramer (in Worten: Siebenhundert Bramer).




    Rechtsmittelbelehrung:



    Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete
    Berufung beim Obersten Unionsgericht (Geschäftsstelle) eingelegt werden.
    Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
    ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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