Berufung: Grimm ./. Unionsregierung

  • [doc]



    Berufung: Grimm ./. Unionsregierung


    Oberstes Unionsgericht
    Aktenzeichen: ObUG 2008/01

    Inkrafttreten: 17.03.2011





    Im Namen des Volkes!



    URTEIL



    vom 15. August 2010



    In dem Berufungsverfahren



    der Unionsregierung Connor
    - vertreten durch Herrn Sean William Connor



    - Beklagter und Berufungskläger -



    gegen



    Herrn Konrad Grimm



    - Kläger und Berufungsbeklagter -



    Az. ObUG 2008/01



    hat das Oberste Unionsgericht durch



    den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen als Vorsitzenden,
    Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg und
    den hauptamtlichen Unionsrichter Prof. Bongerton


    für Recht erkannt:



    1.
    Der Unionskanzler hat keine Pflichtverletzung begangen, indem er die
    Anfrage des Abgeordneten Grimm nicht fristgerecht beantwortete.
    2. Die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes konnte eine solche Pflicht nicht begründen.




    I.

    Der
    Beklagte und Berufungskläger beantragt, daß angefochtene Urteil des
    Unionsverwaltungsgerichts (Az. UVerWG 2008-01) aufzuheben und folgend
    die ursprüngliche Klage abzuweisen.



    Er trägt zur Begründung vor,
    das Verwaltungsgericht I. Instanz sei sachlich für das
    Feststellungsurteil nicht zuständig gewesen. Er trägt vor, daß der
    Kläger in seinen Ausführungen auf sein Recht als Abgeordner aufmerksam
    mache, welches ihn nach Art 25 II dazu ermächtige als Teil des
    legislativen Kontrollorgans die Unionsregierung zu überwachen. Der
    Kläger habe als Teil-Organ des Unionsparlaments gegen die
    Unionsregierung in einem Organstreitverfahren vorgehen müssen. Für das
    Organstreitverfahren spreche auch, dass nach Subordinationstheorie
    zwischen dem Abgordneten Grimm und der Unionsregierung kein
    Unter-/Überordnungsverhältnis bestehe. Beide seien mit Rechten
    ausgestattete Verfassungsorgane. Auch das Individualrecht eines
    Abgeordneten aus Art. 25 II UVerf. müsse im Organstreitverfahren
    eingeklagt werden.



    Ferner trägt er vor, daß das Gericht unter
    Missachtung des juristischen Trennungsprinzips den Unterschied zwischen
    parlamentarischen Vorgang, der zum Antrag führe und einen Antrag als
    solchen grob verkannt habe. Hier sei die Auslegung der Unionsverfassung
    nötig gewesen.



    Schließlich trägt er vor, das Gericht habe die
    Gültigkeit der Landesgesetze auch für die Union verkannt. Es habe die
    Normhierarchie nicht beachtet und sei auf das Recht zur Gesetzgebung der
    Länder nicht hinreichend eingegangen. Es habe in eklatanter Weise dem
    Prinzip des Föderalismus und der Subsidiarität widersprochen.




    II.

    Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat sich nicht eingelassen.




    III.

    Die Berufung ist zulässig und begründet.



    Gemäß
    § 8 III des hier noch anzuwendenden Unionsgerichtsgesetzes alter
    Fassung ist das Verwaltungsgericht I. Instanz zuständig für alle
    Verfahren, bei denen die streitentscheidenden Normen auf dem Gebiet des
    öffentlichen Rechts liegen und bei denen wenigstens eine der Parteien
    eine Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.



    Hierbei
    handelt es sich um die verwaltungsgerichtliche Generalklausel, die als
    Rechtswegeröffnung greift, sofern und soweit keine Spezialzuweisung
    gegeben ist. Derlei Spezialzuweisungen finden sich insbesondere in § 8
    UGerG iVm §§ 10 ff. UGerG; darunter auch das Organstreitverfahren gem.
    §§ 8 IV Nr. 3, § 12.



    Diese abdrängende Spezialzuweisung greift
    auch hier. Im verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren streiten
    Organe oder mit eigenen Rechten ausgestattete Organteile eines
    Verfassungsorgans miteinander. Dabei löst das Organstreitverfahren
    Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen
    und Rechte von Verfassungsorganen untereinander, § 12 I UGerG.



    Hier
    stritten die Unionsregierung als Verfassungsorgan, sowie der mit
    eigenen Rechten in der Geschäftsordnung des Unionsparlamentes
    ausgestattete Abgeordnete, als Teil des Verfassungsorgans
    Unionsparlaments, miteinander. Dabei stritten sie über das Recht bzw.
    die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen.



    Einschlägig
    wäre hier somit das Organstreitverfahren vor dem Obersten Unionsgericht
    gewesen, nicht das Feststellungsklageverfahren vor dem
    Verwaltungsgericht 1. Instanz.



    Die Klage war somit eigentlich schon nicht zulässig.



    Gemäß
    des UGerG a.F. muß zur Begründetheit der Berufung nicht bloß ein
    Verfahrensfehler vorliegen, daß Urteil muß auch darauf beruhen. Hier hat
    ein zwar unzuständiges aber vorschriftsgemäß besetztes Gericht
    entschieden. Es ist nicht erkenntlich, daß das eigentlich zuständige
    Gericht anders entschieden hätte. Insoweit ist die Berufung also
    unbegründet.




    IV.

    Soweit
    die Berufungsklägerin rügt, daß das katistianische Feiertagsrecht bei
    der Berechnung der Fristen nur unzureichend beachtet wurde, greift die
    Rüge nicht. Zwar sind die in der Freien Republik Katista vorherrschenden
    Gesetze und Gebräuche bezüglich der dortigen Feiertage für die
    Fristenberechnung des Unionsparlamentes ein starker Indikator; eine
    rechtliche Bindung entsteht gleichwohl nicht. Es obliegt nicht dem
    katistianischen Landesgesetzgeber über Ruhephasen und Feiertage des
    Unionsparlamentes zu entscheiden - diese Entscheidung obliegt allein dem
    Unionsparlament selbst. Eine unrichtige Fristenberechnung fand somit
    nicht statt.



    Die Berufungsklage ist insoweit unbegründet.




    V.

    Zwischen
    den Parteien ist inbesondere streitig, welches Datum als Fristbeginn
    der Anfrage anzusehen ist. Dies wäre allerdings überhaupt nur dann von
    Bedeutung, wenn die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes in ihrer zum
    entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bestehenden Fassung eine Pflicht zur
    Beantwortung überhaupt begründen konnte.



    Dazu war sie jedoch
    ungeeignet. Die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes kann eine Pflicht
    von Mitgliedern der Unionsregierung zur Beantwortung einer Anfrage
    nicht statuieren. So war die Bestimmung § 7 GOUP schlechthin ungeeignet
    überhaupt eine Pflicht für die Unionsregierung an sich zu begründen.
    Zwar gibt Artikel 28 I UVerf dem dem einzelnen Abgeordneten das Recht,
    die Stellungnahme von einem Mitglied der Unionsregierung zu verlangen;
    eine damit korrespondierende Pflicht zur Beantwortung innerhalb einer
    bestimmten Frist kann auch die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes,
    letztlich nur die Satzung eines der Verfassungsorgane, nicht begründen.
    Die Satzung eines Verfassungsorganes ist nicht geeignet, Pflichten für
    ein anderes Verfassungsorgan zu begründen. Anders verhielte es sich nur,
    wenn ein Gesetze existierte, welches dann die Unionsregierung bände.



    Das
    war im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht der Fall. Mithin konnte
    eine Pflicht zur Beantwortung aus der GOUP nicht erwachsen. Ein
    Pflichtverstoß der Unionsregierung ist mangels Pflicht zum Handeln nicht
    gegeben.



    Die Berufungsklage ist somit begründet.



    Das Unionsverwaltungsgericht ging somit in seinem Urteil rechtsfehlerhaft von einem Fristbeginn am 17.12.2007 aus.




    VI.
    Die
    Berufungsklage ist somit begründet, dem Antrag der Berufungsklägerin
    wird stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil (Az. UVerwG 2008-01) ist
    aufgehoben und die ursprüngliche Klage wird als unzulässig abgewiesen.



    Kostenentscheidung:


    Gemäß § 3 b der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
    Es wird nach § 2 a GKV II keine Gerichtskosten erhoben.



    Das Oberste Unionsgericht am 17. April 2010
    durch den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen
    die hauptamtliche Unionsrichterin van Middelburg
    und den hauptamtlichen Unionsrichter Prof. Bongerton


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!