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Berufung: Grimm ./. Unionsregierung
Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUG 2008/01
Inkrafttreten: 17.03.2011
Im Namen des Volkes!
URTEIL
vom 15. August 2010
In dem Berufungsverfahren
der Unionsregierung Connor
- vertreten durch Herrn Sean William Connor
- Beklagter und Berufungskläger -
gegen
Herrn Konrad Grimm
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Az. ObUG 2008/01
hat das Oberste Unionsgericht durch
den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen als Vorsitzenden,
Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg und
den hauptamtlichen Unionsrichter Prof. Bongerton
für Recht erkannt:
1.
Der Unionskanzler hat keine Pflichtverletzung begangen, indem er die
Anfrage des Abgeordneten Grimm nicht fristgerecht beantwortete.
2. Die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes konnte eine solche Pflicht nicht begründen.
I.
Der
Beklagte und Berufungskläger beantragt, daß angefochtene Urteil des
Unionsverwaltungsgerichts (Az. UVerWG 2008-01) aufzuheben und folgend
die ursprüngliche Klage abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor,
das Verwaltungsgericht I. Instanz sei sachlich für das
Feststellungsurteil nicht zuständig gewesen. Er trägt vor, daß der
Kläger in seinen Ausführungen auf sein Recht als Abgeordner aufmerksam
mache, welches ihn nach Art 25 II dazu ermächtige als Teil des
legislativen Kontrollorgans die Unionsregierung zu überwachen. Der
Kläger habe als Teil-Organ des Unionsparlaments gegen die
Unionsregierung in einem Organstreitverfahren vorgehen müssen. Für das
Organstreitverfahren spreche auch, dass nach Subordinationstheorie
zwischen dem Abgordneten Grimm und der Unionsregierung kein
Unter-/Überordnungsverhältnis bestehe. Beide seien mit Rechten
ausgestattete Verfassungsorgane. Auch das Individualrecht eines
Abgeordneten aus Art. 25 II UVerf. müsse im Organstreitverfahren
eingeklagt werden.
Ferner trägt er vor, daß das Gericht unter
Missachtung des juristischen Trennungsprinzips den Unterschied zwischen
parlamentarischen Vorgang, der zum Antrag führe und einen Antrag als
solchen grob verkannt habe. Hier sei die Auslegung der Unionsverfassung
nötig gewesen.
Schließlich trägt er vor, das Gericht habe die
Gültigkeit der Landesgesetze auch für die Union verkannt. Es habe die
Normhierarchie nicht beachtet und sei auf das Recht zur Gesetzgebung der
Länder nicht hinreichend eingegangen. Es habe in eklatanter Weise dem
Prinzip des Föderalismus und der Subsidiarität widersprochen.
II.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat sich nicht eingelassen.
III.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Gemäß
§ 8 III des hier noch anzuwendenden Unionsgerichtsgesetzes alter
Fassung ist das Verwaltungsgericht I. Instanz zuständig für alle
Verfahren, bei denen die streitentscheidenden Normen auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts liegen und bei denen wenigstens eine der Parteien
eine Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Hierbei
handelt es sich um die verwaltungsgerichtliche Generalklausel, die als
Rechtswegeröffnung greift, sofern und soweit keine Spezialzuweisung
gegeben ist. Derlei Spezialzuweisungen finden sich insbesondere in § 8
UGerG iVm §§ 10 ff. UGerG; darunter auch das Organstreitverfahren gem.
§§ 8 IV Nr. 3, § 12.
Diese abdrängende Spezialzuweisung greift
auch hier. Im verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren streiten
Organe oder mit eigenen Rechten ausgestattete Organteile eines
Verfassungsorgans miteinander. Dabei löst das Organstreitverfahren
Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen
und Rechte von Verfassungsorganen untereinander, § 12 I UGerG.
Hier
stritten die Unionsregierung als Verfassungsorgan, sowie der mit
eigenen Rechten in der Geschäftsordnung des Unionsparlamentes
ausgestattete Abgeordnete, als Teil des Verfassungsorgans
Unionsparlaments, miteinander. Dabei stritten sie über das Recht bzw.
die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen.
Einschlägig
wäre hier somit das Organstreitverfahren vor dem Obersten Unionsgericht
gewesen, nicht das Feststellungsklageverfahren vor dem
Verwaltungsgericht 1. Instanz.
Die Klage war somit eigentlich schon nicht zulässig.
Gemäß
des UGerG a.F. muß zur Begründetheit der Berufung nicht bloß ein
Verfahrensfehler vorliegen, daß Urteil muß auch darauf beruhen. Hier hat
ein zwar unzuständiges aber vorschriftsgemäß besetztes Gericht
entschieden. Es ist nicht erkenntlich, daß das eigentlich zuständige
Gericht anders entschieden hätte. Insoweit ist die Berufung also
unbegründet.
IV.
Soweit
die Berufungsklägerin rügt, daß das katistianische Feiertagsrecht bei
der Berechnung der Fristen nur unzureichend beachtet wurde, greift die
Rüge nicht. Zwar sind die in der Freien Republik Katista vorherrschenden
Gesetze und Gebräuche bezüglich der dortigen Feiertage für die
Fristenberechnung des Unionsparlamentes ein starker Indikator; eine
rechtliche Bindung entsteht gleichwohl nicht. Es obliegt nicht dem
katistianischen Landesgesetzgeber über Ruhephasen und Feiertage des
Unionsparlamentes zu entscheiden - diese Entscheidung obliegt allein dem
Unionsparlament selbst. Eine unrichtige Fristenberechnung fand somit
nicht statt.
Die Berufungsklage ist insoweit unbegründet.
V.
Zwischen
den Parteien ist inbesondere streitig, welches Datum als Fristbeginn
der Anfrage anzusehen ist. Dies wäre allerdings überhaupt nur dann von
Bedeutung, wenn die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes in ihrer zum
entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bestehenden Fassung eine Pflicht zur
Beantwortung überhaupt begründen konnte.
Dazu war sie jedoch
ungeeignet. Die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes kann eine Pflicht
von Mitgliedern der Unionsregierung zur Beantwortung einer Anfrage
nicht statuieren. So war die Bestimmung § 7 GOUP schlechthin ungeeignet
überhaupt eine Pflicht für die Unionsregierung an sich zu begründen.
Zwar gibt Artikel 28 I UVerf dem dem einzelnen Abgeordneten das Recht,
die Stellungnahme von einem Mitglied der Unionsregierung zu verlangen;
eine damit korrespondierende Pflicht zur Beantwortung innerhalb einer
bestimmten Frist kann auch die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes,
letztlich nur die Satzung eines der Verfassungsorgane, nicht begründen.
Die Satzung eines Verfassungsorganes ist nicht geeignet, Pflichten für
ein anderes Verfassungsorgan zu begründen. Anders verhielte es sich nur,
wenn ein Gesetze existierte, welches dann die Unionsregierung bände.
Das
war im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht der Fall. Mithin konnte
eine Pflicht zur Beantwortung aus der GOUP nicht erwachsen. Ein
Pflichtverstoß der Unionsregierung ist mangels Pflicht zum Handeln nicht
gegeben.
Die Berufungsklage ist somit begründet.
Das Unionsverwaltungsgericht ging somit in seinem Urteil rechtsfehlerhaft von einem Fristbeginn am 17.12.2007 aus.
VI.
Die
Berufungsklage ist somit begründet, dem Antrag der Berufungsklägerin
wird stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil (Az. UVerwG 2008-01) ist
aufgehoben und die ursprüngliche Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 3 b der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
Es wird nach § 2 a GKV II keine Gerichtskosten erhoben.
Das Oberste Unionsgericht am 17. April 2010
durch den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen
die hauptamtliche Unionsrichterin van Middelburg
und den hauptamtlichen Unionsrichter Prof. Bongerton
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