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Abstraktes Normenkontrollverfahren: Anwaltsgesetz
Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUG 2008-04
Inkrafttreten: 25.09.2008
Im Namen des Volkes
In dem abstrakten Normenkontrollverfahren
des Freistaates Freistein
- vertreten durch den Ministerpräsidenten
gegen
das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union
in der Fassung vom 14. Juli 2008
hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch
den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und den Schöffen Prof. Dr. Richter
für Recht erkannt:
1. Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union ist formal verfassungswidrig und mit Art. 9 I UVerf unvereinbar.
2. Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.
Gründe:
I.
Das Unionsland Freistein beantragte, vertreten durch die
Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Ministerpräsidenten,
am 1. August 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten
Normenkontrollverfahrens gegen das Anwaltsgesetz der Demokratischen
Union vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.
Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.
Der Antrag ist somit zulässig.
II.
Das Unionsland Freistein beantragt, das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.
Am 8. Juli 2008 stellte der Präsident des Unionsrates fest, dass der
Unionsrat mit den Stimmen der Unionsländer Freistein, Roldem und der
Westlichen Inseln Einspruch gegen das Gesetz eingelegt hat.
Am 10. Juli 2008 revidierte der Präsident des Unionsrates das Ergebnis
vom 8. Juli 2008 dahingehend, dass aufgrund analoger Anwendung des § 43
WahlG kein Einspruch eingelegt wurde.
Gegen die Feststellung vom 10. Juli 2008 protestierte der Vertreter des
Freistaates Freistein. Er wurde durch den Präsidenten des Unionsrates
auf den Rechtsweg verwiesen.
III.
Für die formelle Verfassungswidrigkeit trug der Antragsteller vor, dass §
43 WahlG nicht analog angewendet werden dürfe, da bereits Art. 33 II
UVerf hierzu Regelung enthalte, so dass eine Analogie mangels
Regelungslücke nicht möglich ist.
Des weiteren wurde auf die Geschäftsordnungshoheit des Unionsrates aus Art. 33 I 3 UVerf hingewiesen.
Auch bei analoger Anwendbarkeit des § 43 WahlG sei das festgestellte
Ergebnis nicht richtig, da nur gültige, abgegebene Stimmen
berücksichtigt werden dürfen. Eine Enthaltung sei jedoch als ungültige
Stimme zu bewerten und habe daher nicht in das Ergebnis einzufließen.
Bezüglich der materiellen Verfassungswidrigkeit stellte der
Antragsteller darauf ab, dass die Notwendigkeit einer hoheitlichen
Genehmigung sowie eine Normierung der Ausbildung als auch der Zwang zur
Registrierung einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art.
9 I UVerf darstellt.
Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sei zudem aufgrund der
mangelhaften bzw. zu kurzen Ausbildung an den Universitäten nicht
geeignet den Eingriff zu rechtfertigen. Der Eingriff entspreche aus
diesem Grunde nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
IV.
Abstimmungen im Unionsrat sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des Art. 33 II UVerf durchzuführen.
Ergänzend sind die Regelungen der Geschäftsordnung des Unionsrates (§ 8 I
GOUR) heranzuziehen. Ein Rückgriff auf das Wahlgesetz ist nur in
Ausnahmefällen möglich und zulässig.
Als lex specialis gehen somit die Art. 33 II UVerf. sowie § 8 I GOUR vor den Bestimmungen des § 43 WahlG.
Art. 33 II UVerf bestimmt, dass für einen Beschluss des Unionsrates die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend ist.
§ 8 I GOUR verpflichtet den Präsidenten des Unionsrates zur Nennung der Abstimmungsoptionen sowie des Abstimmungszeitraums.
Eine analoge Anwendung des § 43 WahlG setzt voraus, dass eine
planwidrige Regelungslücke vorhanden ist und es sich um vergleichbare
Sachverhalte handelt.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die zugrunde
liegende Problematik so nicht erkannt hat, und aus diesem Grunde keine
entspreche Regelung erlassen hat.
Eine Regelungslücke besteht ferner darin, dass die Frage, welche Stimmen
als abgegebene Stimmen zu werten sind nicht geregelt wurde.
Da es sich bei der Norm des § 43 WahlG um eine Norm handelt, welche
Wahlen und Abstimmungen regelt, liegen vergleichbare Sachverhalte vor.
§ 43 WahlG ist somit in analoger Anwendung für diesen Sachverhalt zulässig.
V.
Der Antragsteller trug vor, dass Ergebnis der Abstimmung wurde durch den
Unionsratspräsidenten auch bei analoger Anwendung des § 43 WahlG falsch
festgestellt.
Der Vertreter des Unionslandes Heroth enthielt sich bei der Abstimmung
über den Einspruch gegen das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union.
Enthaltungen sind nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen als nicht
abgegebene Stimmen anzusehen und sind somit keine gültigen Stimmen.
Es ist jedoch möglich, Enthaltungen separat zu erfassen, oder als
ungültige Stimmen zu werten, sofern die jeweilige Geschäftsordnung dies
vorsieht.
Folglich ist die Enthaltung Heroths als nicht abgegebene Stimme zu werten bzw. als ungültige Stimme.
Für das Ergebnis bedeutet das, dass insgesamt fünf gültige Stimmen
(Freistein, Katista, Roldem, Salor, Westliche Inseln) abgegeben wurden.
Das Ja zum Einspruch des Unionsrates der Unionsländer Freistein, Roldem
und den Westlichen Inseln führt somit nach Art. 33 II UVerf dazu, dass
der Unionsrat mit drei zu zwei Stimmen Einspruch gegen das Anwaltsgesetz
der Demokratischen Union erhoben hat.
Das Abstimmungsergebnis wurde somit durch den Präsidenten des
Unionsrates falsch festgestellt und der Unionsrat hat wirksam Einspruch
gegen das Gesetz erhoben.
Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union ist daher aus formellen Gründen verfassungswidrig.
VI.
Aufgrund dessen, dass damit zu rechnen ist, dass das Anwaltsgesetz in
seiner jetzigen Fassung erneut in das Unionsparlament eingebracht wird,
wird das Oberste Unionsgericht kurz auf die Frage der materiellen
Verfassungsmäßigkeit des Anwaltsgesetzes der Demokratischen Union
eingehen.
Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass das Gesetz gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 9 I UVerf verstoße.
Sowohl die hoheitlichen Genehmigung der Ausübung, als auch die
Normierung der Ausbildung des Anwaltsberufes und der Zwang zur
Registrierung stellen einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 9 I
UVerf dar.
Eingriffe in ein Grundrecht, auch in das Berufsrecht, sind grundsätzlich
möglich und zulässig. Sie müssen jedoch aus besonderen Gründen
gerechtfertigt sein, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen.
Der Antragsteller argumentiert, dass die Normierung der Ausbildung des
Anwaltsberufes kein geeignetes Mittel zur Sicherstellung einer
ausreichenden Berufsausbildung und somit zum Schutz der Rechtssuchenden
sei.
Es ist hier eine Abwägung zwischen dem Schutz der Rechtssuchenden und dem Recht zur freien Berufsausübung vorzunehmen.
Durch die Normierung der Anwaltsausbildung werden die Universitäten zur
alleinigen Ausbildung von Juristen befugt. Diese Bestimmung trägt jedoch
nicht dem Faktum Rechnung, dass eine Vielzahl der praktizierenden
Juristen entweder bereits eine universitäre Ausbildung abgeschlossen
haben, oder im außeruniversitären Bereich ausreichende Kenntnisse
erworben haben, um Rechtssuchenden eine fundierte Beratung und
Vertretung zu garantieren.
Sofern keinerlei juristische Ausbildung vorhanden und nachweisbar ist,
steht den Regelungen bezüglich der Ausbildung nichts im Wege. In diesen
Fällen ist es auf Grund des Schutzes der Rechtssuchenden unerlässlich
formale Regeln für die Ausbildung zu erlassen.
Die Normierung des Anwaltsgesetzes ist daher nur bezüglich der
Erstausbildung von Juristen geeignet und verhältnismäßig. Bezüglich der
bereits ausgebildeten Juristen stellt das Gesetz jedoch einen
gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der durch den
Schutzanspruch der Rechtssuchenden nicht zu rechtfertigen ist. Der
Eingriff ist daher nicht geeignet und entspricht somit in der
vorliegenden Form nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Anwaltsgesetz ist daher auch materiell verfassungswidrig.
Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union ist somit formell und
materiell verfassungswidrig und nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG zu
verwerfen.
Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.
Kostenentscheidung:
In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte
Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der
Demokratischen Union gerichtskostenfrei.
Das Oberste Unionsgericht am 25. September 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Dr. Richter.
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