Sehr geehrte Damen und Herren
Ich ersuche hiermit um die Eintragung der Freiheitspartei Ratelon in das Parteienregister und damit verbunden um die Bereitstellung eines Parteibereiches.
Beiliegend finden sie unsere Satzung.
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Satzung der Feiheitspartei Ratelon
§ 1 Grundlagen
DieFreiheitspartei Ratelonist eine Partei in der Demokratischen Union Ratelon. Sie bekennt sich zur Einheit der Union und zur Unionsverfassung. Sie will das öffentliche Leben im Dienst der Bürger und des Vaterlandes auf der Grundlage wahrerFreiheit demokratisch gestalten.
§ 2 Organisation
(1) Die Partei trägt den albernischenNamen "Freedom Party of Ratelon", imperianisch "Freiheitspartei Ratelon",kurz"Freedom Party"bzw."Freiheitspartei". Das Kürzel ist "FPR".
(2) Sie gliedert sich in den Unionsverband und die Verbände in denProvinzen.
(3) Der Sitz des Unionsverbands ist in Port Victoria, Roldem.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der FPRkann werden, wer Unionsbürger oder Unionsangehörigerder Demokratischen Union Ratelonist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, und seinen Wunsch formlos in der Parteizentrale bekundet. Im Anschluss erfolgt im Unionsparteitag eine Abstimmung über die Aufnahme.
(2) Die Mitglieder fördern die Zwecke der FPRund beteiligen sich an der programmatischen und organisatorischen Arbeit der Partei.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, den Beitritt zu einer konkurrierenden Partei oder Wählergruppe, denVerlustder Unionsbürgerschaft bzw. der Unionsangehörigkeit oder einen Ausschluss.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Unionsvorstand beim Unionsparteitag beantragt. Über den Antrag findet keine Aussprache statt. Dem auszuschliessenden Mitglied wird die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Unionsparteitag beschliesst einen Ausschluss mit absoluter Mehrheit.
§ 4 Unionsparteitag
(1) Der Unionsparteitag ist das oberste Organ der FPR. Er tagt ständig und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(2) Alle Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Der Unionsparteitag ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Unionsparteitag fasst Beschlüsse und entscheidet Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit und in namentlicher Abstimmung, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt. Abstimmungen dauern höchstens 120 Stunden.
(4) Ausserordentliche Unionsparteitage können zu besonderen Zwecken, insbesondere zum Beschluss der FPR-Wahlliste für das Unionsparlament, vom Unionsvorstand einberufen werden.
§ 5 Unionsvorstand
(1) Der Unionsvorstand besteht aus dem Unionsvorsitzenden und demGeneralsekretär.
(2) Die Mitglieder des Unionsvorstands werden im Anschluss an die Konstituierung des Unionsparlaments in geheimer Wahl aus der Mitte des Unionsparteitags bestimmt. Die Wahl wird von einem Wahlleiter administriert, der vom Unionsparteitag ernannt wird. Nachfolger für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder amtieren bis zur nächsten regulären Wahl.
(3) Der Unionsvorsitzende vertritt die Partei nach aussen und ist ihr juristischer Vertreter. Ihm obliegen die Leitung des Unionsparteitags und die Aufsicht über die Finanzen des Unionsverbands. Der Generalsekretär koordiniert die Arbeit der Landesverbände und die programmatische Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner. Die Mitglieder des Unionsvorstands vertreten sich gegenseitig.
(4) Der Fraktionsvorsitzendenimmt an den Sitzungen des Unionsvorstands teil. Gleiches gilt für den Unionskanzler, sofern dieser FPR-Mitglied ist, oder ein Mitglied der Unionsregierung aus den Reihen der FPR, sofern die Partei an einer Koalition beteiligt ist.
(5) Mitglieder des Unionsvorstands verlieren ihr Amt durch den Verlust der Parteimitgliedschaft oder ein erfolgreiches Misstrauensvotum.
(6) Der Unionsparteitag kann den Mitgliedern des Unionsvorstands mit absoluter Mehrheit das Misstrauen aussprechen.
§ 6 Fraktion
(1) Der Fraktiongehören jene Abgeordneten, die über die FPR-Wahlliste ins Unionsparlament eingezogen sind an.
(2) DieFraktionwählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der sie innerhalb der Partei und nach aussen vertritt.
(3) Die Abgeordneten im Unionsparlament entscheiden über die Bildung von Regierungskoalitionen mit anderen parlamentarischen Fraktionen. Ein Mitglied des Unionsvorstands nimmt an entsprechenden Beratungen teil, um die innerparteiliche Kommunikation zu gewährleisten.
§ 7 Landesverbände
(1) Die FPRunterhält in jeder Provinzeinen Provinzverband, der alle FPR-Mitglieder in derjeweiligen Provinzumfasst.
(2) Die Leitung eines Provinzverbandesobliegt dem Provinzvorsitzenden. Das Amt wird entweder vom einzigen FPR-Mitglied in einer Provinzausgeübt oder von den Mitgliedern derProvinzgewählt. Bei Stimmengleichheit obliegt die Entscheidung dem Unionsvorstand. Provinzvorsitzendeverlieren ihr Amt durch Tod, Umzug in eine andere Provinz, Verlust der Parteimitgliedschaft oder die Wahl eines Nachfolgers.
(3) Die Provinzverbändeergänzen diese Regelungen bei Bedarf durch eine Provinzsatzung. Weicht diese von den obigen Bestimmungen ab, bedarf sie der Zustimmung des Unionsvorstands.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt durch einen Beschluss des Unionsparteitags in Kraft.
(2) Die FPRwird durch einen Beschluss von zwei Dritteln aller ihrer Mitglieder aufgelöst. Sie kann sich mit Zustimmung von zwei Dritteln des Unionsparteitags mit anderen Parteien zusammenschliessen.
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