Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
Das erste Wort hat die Antragstellerin, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
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Unionszollgesetz (UZollG)
§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der
Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus
das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon.
§ 2 Unionszollamt
(1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Unionszollamt beauftragt.
(2) Das Unionszollamt hat seinen Hauptsitz in Manuri.
(3) Das Unionszollam steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des
Unionsministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet.
(4) Der Direktor der Unionszollamtes wird auf Vorschlag der Unionsregierung vom Unionspräsidenten ernannt.
§ 3 Weitere Aufgaben des Unionszollamtes
Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Unionszollamt zuständig für:
a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen,
b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition,
c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.
§ 4 Feststellung einer Gefahr
(1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
Ratelon, ist die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung dies
festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen,
Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen.
(2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 5 Zollsätze
(1) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest:
a.die Zollsätze,
b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen,
c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen.
(2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren,
Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer
Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder
Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten.
(3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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