Gesetz über die Einführung des Mindestheiratsalter

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,
    das Unionsparlament hat den vorliegenden Gesetzentwurf verabschiedet. Auch an dieser Stelle erlaube ich mir in Erinnerung zu rufen, dass der Unionsrat innerhalb von 14 Tagen, beginnend ab heute, die Möglichkeit, Einspruch gegen diese vom Unionsparlament verabschiedete Gesetzesvorlage einzulegen. Zwar erlaubt die unsere Geschäftsordnung, die Dauer der Aussprache auf bis zu 336 Stunden auszudehnen. Wenn wir das aber tun, laufen wir Gefahr, die Zwei-Wochen-Frist zu versäumen. Ich bitte daher jetzt schon um Verständnis, dass ich spätestens nach 10 Tagen die Aussprache beenden werde, da ich befürchte, dass wir sonst die genannte Frist nicht einhalten werden.
    Ich eröffne die Aussprache.


    [doc]


    Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters



    Artikel 1
    § 1 des Buches V des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:



    (3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
    (4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
    Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
    Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
    Gesetzes nicht anerkannt.



    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft


    [/doc]

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    die jugendschutzrechtlichen Gründe des neuen Absatzes 3 kann ich im Prinzip nachvollziehen, die Begründung, die die Unionsregierung in der Debatte im Unionsparlament gemacht hat, sind für mich allerdings nicht nicht sonderlich schlüssig. Gleiches gilt für die Anerkennung der Ehen aus dem Ausland. Hier wird lediglich auf das Mindestalter abgestellt, das zu prüfen ist, die anderen Qualifikationstatbestände, die in der Union eine Ehe ausmachen sollen, werden dort aber explizit nicht genannt, was verwundert, weil der seinerzeitige Kulturkampf der auch noch heute im Amt befindlichen Akteure um die zwingend gemischtgeschlechtliche Verbindung zweier Menschen, wird hier nicht abgebildet. Ganz ehrlich, ich habe es versucht, der Unionsregierung im Parlament beizubringen, Frau Kanzlerin Bont hat mir wortreich erklärt, warum das alles falsch sei, was ich als Landesvertreterin vorgetragen habe. Und an der Stelle werde ich mich nicht verkämpfen, deswegen: sei es drum an dieser Stelle.


    Was für mich noch schwerwiegender ist, ist die offene Frage, wer für die Anerkennung gemäß Absatz 4 zuständig wird. Die roldemische Administration ist der Auffassung, dass aus der geltenden Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 1 ZGB V auch zu schließen ist, dass wir als „Landesregierung“ (Wortlaut des Gesetzes) dafür zuständig sind. Hier bitte ich um Aufklärung, ob die Unionsregierung das ebenso sieht und wenn nicht, aus welchen Gründen das nicht so wäre.


    Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass nach meiner Kenntnis Roldem mit der Regulation of Acknowledgment of Marriage als einziges Land eine Regelung zur gemäß des § 2 Absatz 3 Satz 1 ZGB V erlassen und dafür mit Herrn Professor @Fabian Montary eigens einen Landesbeauftragten bestellt hat. Für die anderen Länder könnte das in der notwendigen Form des dort geltenden Landesrechts vielleicht eine Vorlage sein.

  • Herr Präsident,
    für Imperia kann ich sagen, dass der Jugendschutz in der Tat ein hohes Gut ist, und der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einer verfrühten Ehe dazugehört.


    Ich habe mir vorhin die Debatte im - wie es dort hieß - stenographischem Protokoll nachgelesen, und kann für meine Person sagen, dass ich die Argumentation der Unionsregierung für rational und nachvollziehbar halte. Ich halte auch die Überlegung für nachvollziehbar, dass durch einen Schutz von Kindern und Jugendlichen der Kinder- und Jugendschutz erhöht wird, für nachvollziehbar.


    Was den § 2 des V. Buchs des Zivilgesetzbuches angeht, so kann man feststellen, dass es sich um die Bestimmungen zum Ehevertrag handelt, für deren öffentlichen Beglaubigung die Länder zuständig sind. Wenn eine Ehe mit oder zwischen Kindern und Jugendlichen oder gleichgeschlechtlichen Personen in der Demokratischen Union nicht anerkannt werden bzw. verboten sind, dann ist, so meine Rechtsaufassung, der Ehevertrag selbst nichtig und damit auch nicht durch die Länder beglaubigungsfähig. Es wäre aber durchaus interessant, auch hierzu die Meinung bzw. Rechtsauffassung der Unionsregierung zu hören.

  • Was den § 2 des V. Buchs des Zivilgesetzbuches angeht, so kann man feststellen, dass es sich um die Bestimmungen zum Ehevertrag handelt, für deren öffentlichen Beglaubigung die Länder zuständig sind. Wenn eine Ehe mit oder zwischen Kindern und Jugendlichen oder gleichgeschlechtlichen Personen in der Demokratischen Union nicht anerkannt werden bzw. verboten sind, dann ist, so meine Rechtsaufassung, der Ehevertrag selbst nichtig und damit auch nicht durch die Länder beglaubigungsfähig. Es wäre aber durchaus interessant, auch hierzu die Meinung bzw. Rechtsauffassung der Unionsregierung zu hören.

    Herr Kollege, dass da kein falscher Eindruck entsteht, das sehe ich genauso. Meine Frage an der Stelle ist aber gar nicht materieller Natur sondern die der sachlichen Zuständigkeit.

  • Herr Präsident,
    sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Unionsländer,
    ich danke der Vertreterin des Unionslandes Roldem für die Präzisierung Ihrer Frage.
    Die Befugnis zur gesetzlichen Regelung des Personenstandsrechts fällt in die alleinige Gesetzgebungskompetenz der Union. Das ergibt sich aus Artikel 47 Absatz 1 Punkt 7 Unionsverfassung. In der Rechtslehre wird dieses Konstrukt als "Auftragsverwaltung" bezeichnet.


    Um aber doch noch kurz auf die Einwände der Vertreterin Roldems einzugehen:


    Wenn man sich lediglich den Entwurf der Gesetzesnovelle ansieht, kann ich den Einwand nachvollziehen, denn hier geht es tatsächlich um die Regelung des Mindestalters. Ich möchte sie jedoch alle bitten zu bedenken, dass bei der Auslegung einer gesetzlichen Regelung auch der Kontext eine Rolle spielt, in diesem Fall der gesamte § 1, in dessen Absätzen 1 und 2 Ausschlussgründe und Voraussetzungen genannt werden.


    Ich will überhaupt nicht ausschließen, dass möglicherweise ein Denkfehler meinerseits vorliegt. Nach derzeitiger Auffassung der Unionsregierung ist es so, dass durch Absatz 1 die Ehe als eine Verbindung zwischen Mann und Frau beschränkt ist, Absatz zwei schreibt die Monogamie fest. - Ich denke, so weit dürften wir noch übereinstimmen. Der vorgeschlagene Absatz 3 schreibt ein Mindestalter von 18 Jahren für das Eingehen einer Ehe vor, Absatz 4 schließt explizit die Anerkennung von im Ausland geschlossene Ehe aus, wenn Minderjährige als betroffen sind. Ich denke, dass wir auch hier, zumnidest was die inhaltliche Wiedergabe angeht, ebenfalls übereinstimmen.


    Die Unionsregierung ist auch weiterhin der Auffassung, dass Konstrukte, die der Legaldefinition des Absatzes 1 widersprechen, und im Ausland geschlossen wurden, in Ratelon nicht anerkannt werden. Das Selbe gilt für Ehen, die nicht monogamistisch sind, da solche Ehen in Absatz 2, für nichtig erklärt werden.


    Gleichwohl wäre es natürlich denkbar, um unmissverständlich Klarheit herzustellen, dass der im Gesetzentwurf vorgeschlagene Absatz 4 dahingehend modifiziert wird, dass klargestellt wird, dass Ehen, die im Ausland geschlossen werden, und gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 verstoßen, in Ratelon nicht anerkannt werden.


    Was die Zuständigkeit bezüglich der Anerkennung von im Ausland geschlossene Ehen angeht, so sind, nach Auffassung der Unionsregierung, die Länder dann zuständig, wenn die in § 2 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel, wenn zwei Personen, seien sie nun inländischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft, die in einem Unionsland in der selben Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben, ins Ausland reisen, um dort die Ehe vor einem ausländischen Standesamt einzugehen. In diesem Fall ist dann die durch Landesgesetz bestimmte Behörde der Gemeinde zuständig, in der die Betroffenen ihren ersten Wohnsitz haben. Ich denke, dass das auch logisch ist, da sich die Bürger bei solchen und ähnlichen Fragen im Zweifel immer erst an die an ihrem Wohnort sich befindliche Verwaltung verwenden.
    In allen anderen Varianten, in denen eine Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist die Regelung des Zivilgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
    Ich gehe aber davon aus, dass die Verwaltungsbeamten das wissen. Sollten weiter Unklarheiten bestehen, können sich die Verwaltungsbeamten jederzeit mit der Bitte um Klarstellung an ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten oder die jeweils übergeordnete Behörde wenden.


    Wie die einzelnen Unionsländer das Beglaubigungsverfahren regeln, kann ich jetzt ad-hoc im Einzelnen nicht überblicken. Da es sich - zumindest nach Auffassung der Rechtslehre - um eine Auftragsverwaltung der Länder für die Union handelt, könnte - wenn ich es auf die schnelle beurteile - zur Not auch die Union entsprechende Vorschriften erlassen.


    Um aber nur noch ganz kurz auf die Gründe zu sprechen zu kommen, die die Unionsregierung dazu bewogen haben, ein Mindestheiratsalter gesetzlich einzuführen:
    Die Unionsregierung ist der festen Überzeugung, dass Kinder und Jugendliche vor zu frühen Ehen geschützt werden sollen. Auch wenn das Zivilgesetzbuch die Ehe etwas unromantisch als ein reines Vertragsverhältnis auffasst, und man durchaus der Meinung sein kann Ehevertrag ist ein Vertrag wie jeder andere auch, ist es unbestreitbar, dass Kinder und Jugendliche mit einer Ehe Pflichten eingehen, die über die Pflichten, wie wir sie zum Beispiel aus Kaufverträgen kennen, hinausgehen und weitreichende Konsquenzen für ihren weiteren Lebenslauf haben.
    Kinder und Jugendliche sind sich der Konsequenzen, die das Schließen einer Ehe mit sich bringen, oftmals - wenn nicht sogar in den überwiegenden Fällen - nicht bewusst.
    Kinder und Jugendliche werden im Ausland oft zur Ehe genötigt; auch hier will die Unionsregierung ein Zeichen setzen, indem wir klar machen: solche Ehen werden in Ratelon nicht mehr anerkannt.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Was die Zuständigkeit bezüglich der Anerkennung von im Ausland geschlossene Ehen angeht, so sind, nach Auffassung der Unionsregierung, die Länder dann zuständig, wenn die in § 2 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel, wenn zwei Personen, seien sie nun inländischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft, die in einem Unionsland in der selben Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben, ins Ausland reisen, um dort die Ehe vor einem ausländischen Standesamt einzugehen. In diesem Fall ist dann die durch Landesgesetz bestimmte Behörde der Gemeinde zuständig, in der die Betroffenen ihren ersten Wohnsitz haben. Ich denke, dass das auch logisch ist, da sich die Bürger bei solchen und ähnlichen Fragen im Zweifel immer erst an die an ihrem Wohnort sich befindliche Verwaltung verwenden.

    Sehr geehrter Herr Präsident,


    ich danke der Frau Unionskanzlerin für diese Klarstellung und bitte darum, dass das für das Familienrecht zuständige Unionsministerium hierzu eine Verwaltungsvorschrift erlässt und den Landesregierungen zur Verfügung stellt:

    Die Unionsregierung ist auch weiterhin der Auffassung, dass Konstrukte, die der Legaldefinition des Absatzes 1 widersprechen, und im Ausland geschlossen wurden, in Ratelon nicht anerkannt werden. Das Selbe gilt für Ehen, die nicht monogamistisch sind, da solche Ehen in Absatz 2, für nichtig erklärt werden.

  • Frau Unionskanzlerin, können Sie uns zusagen, dass, wie von der roldemischen Vertreterin erbeten, das für das Familienrecht zuständige Unionsministerium eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlässt und den Landesregierungen zur Verfügung stellt?

  • Frau Unionskanzlerin, können Sie uns zusagen, dass, wie von der roldemischen Vertreterin erbeten, das für das Familienrecht zuständige Unionsministerium eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlässt und den Landesregierungen zur Verfügung stellt?

    Das kann ich gerne veranlassen.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Vielen Dank, Frau Unionskanzlerin.


    Werte Kolleginnen und Kollegen,
    ich beende die Aussprache. Wir kommen nun zur Abstimmung.
    Soll der Uninosrat Einspruch gegen die Gesetzesvorlage einlegen?
    Bitte stimmen Sie ab mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!