Werte Kolleginnen und Kollegen,
das Unionsparlament hat den vorliegenden Gesetzentwurf verabschiedet. Auch an dieser Stelle erlaube ich mir in Erinnerung zu rufen, dass der Unionsrat innerhalb von 14 Tagen, beginnend ab heute, die Möglichkeit, Einspruch gegen diese vom Unionsparlament verabschiedete Gesetzesvorlage einzulegen. Zwar erlaubt die unsere Geschäftsordnung, die Dauer der Aussprache auf bis zu 336 Stunden auszudehnen. Wenn wir das aber tun, laufen wir Gefahr, die Zwei-Wochen-Frist zu versäumen. Ich bitte daher jetzt schon um Verständnis, dass ich spätestens nach 10 Tagen die Aussprache beenden werde, da ich befürchte, dass wir sonst die genannte Frist nicht einhalten werden.
Ich eröffne die Aussprache.
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Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters
Artikel 1
§ 1 des Buches V des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
(3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
(4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht anerkannt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft
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