Gesetz zur Präzisierung des Strafrechts

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
    das Unionsparlament hat die vorliegende Novelle verabschiedet.
    Ich eröffne die Debatte.


    [doc]
    Gesetz zur Präzisierung des Strafrechts



    Artikel 1 Ergänzungen
    Die folgenden Paragraphen werden in das Strafgesetzbuch eingeführt:



    § 55a Terrorismusfianzierung
    (1) Wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder
    zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von
    einer anderen Person zur Begehung einer Straftat verwendet werden
    sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Tagen bis zu 50 Tagen
    bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer im In- oder Ausland Vermögenswerte
    sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine
    Straftat zu begehen.



    § 94a Totschlag
    (1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen bestraft.
    (2) Wer einen Menschen auf den ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des
    Getöteten tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen
    bestraft.
    (3) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern,
    diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder
    vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft.
    (4) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig
    handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 3 genannten anderen ist
    oder diesem nahesteht.



    § 94b Schwangerschaftsabbruch
    (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
    150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor
    Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter
    eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses
    Gesetzes.
    (2) Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe
    bestraft, wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 94a zu
    fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch
    geeignet sind, in den Verkehr bringt.
    (3) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.



    § 94c Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
    (1) Der Tatbestand des § 49b ist nicht verwirklicht, wenn
    1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt
    durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei
    Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
    2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und
    3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
    Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der
    Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
    Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt
    ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden
    Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
    der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie
    zumutbare Weise abgewendet werden kann.
    (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem
    Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
    Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis
    die Schwangeren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist,
    dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf
    der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
    vergangen sind.
    (4) Die Schwangere ist nicht nach § 94b strafbar, wenn der
    Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden
    ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen
    verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 94b absehen, wenn
    die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis
    befunden hat.



    § 94d Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktsituationen
    (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich
    von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der
    Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem
    Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und
    gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein,
    dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr
    gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der
    Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in
    Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine
    Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die
    zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe
    dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende
    Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere
    regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
    (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine
    anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die
    Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber
    eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der
    Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des
    Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch
    der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.



    § 94e Fahrlässige Tötung
    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.



    § 95a Gefährliche Körperverletzung
    (1) Wer die Körperverletzung
    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Tagen, in
    minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.



    § 95b Schwere Körperverletzung
    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
    so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 40 Tagen bis zu 70 Tagen.
    (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
    absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
    unter 60 Tagen.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
    30 Tagen bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
    Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 45 Tagen zu erkennen.



    § 95c Körperverletzung mit Todesfolge
    Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den
    Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
    90 Tagen.



    § 95d Einwilligung
    Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person
    vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
    Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.



    § 95e Verstümmelung weiblicher Genitalien
    Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft.



    § 95f Fahrlässige Körperverletzung
    Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
    verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft.



    § 96aa Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
    oder unter 18 Jahren (Jugendlicher) vornimmt oder an sich von dem Kind
    vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen
    bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle
    Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich
    vornehmen lässt.
    (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen zu erkennen.
    (4) Mit Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 180 Tagen wird bestraft, wer
    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit
    die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
    3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
    a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem
    Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer
    dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    b) um eine Tat nach § 96i Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 96i Absatz 3 zu begehen, oder
    4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
    Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts,
    durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations-
    und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
    (5) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
    ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder
    nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen
    Tat verabredet.
    (6) Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauchwenigstens
    leichtfertig den Tod des Kindes oder des Jugendlichen , so ist die
    Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
    360Tagen.
    (7) Der Versuch ist strafbar.



    § 96ab Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
    (1) Wer sexuelle Handlungen
    1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
    Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
    2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
    Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im
    Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
    Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst-
    oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
    3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder
    rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines
    Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder
    lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
    vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit
    Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 260 Tagen bestraft.
    (2) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen Monaten bis zu 300 Tagen wird eine
    Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung,
    Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter
    achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
    1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in
    einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder
    Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr
    vornehmen lässt oder
    2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn
    Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das
    ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
    vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
    (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
    1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
    2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
    um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (4) Der Versuch ist strafbar.



    § 96ac Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
    Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung,
    Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
    Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person
    vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen
    bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für
    kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur
    Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß
    er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person
    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
    lässt.
    (3) Der Versuch ist strafbar.



    § 96ad Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder
    an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel
    der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
    ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit
    sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet,
    vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit
    Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.



    § 96ae Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
    geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
    einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder
    Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist,
    unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
    Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt,
    wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
    ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter
    Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr
    vornehmen lässt.
    (3) Der Versuch ist strafbar.



    § 96af Zuhälterei
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 120 Tagen wird bestraft, wer
    1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
    2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung
    der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der
    Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon
    abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
    und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe wird
    bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer
    anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
    Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen
    Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,
    die über den Einzelfall hinausgehen.
    (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1
    Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete
    Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.



    § 96ag Menschenhandel
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
    eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
    wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
    Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt,
    beherbergt oder aufnimmt, wenn
    1. diese Person ausgebeutet werden soll
    a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller
    Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der
    Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine
    dritte Person,
    b) durch eine Beschäftigung,
    c) bei der Ausübung der Bettelei oder
    d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
    2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder
    in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll
    oder
    3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
    (2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
    Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem
    Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
    Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen,
    welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen
    (ausbeuterische Beschäftigung).
    (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
    bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
    bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
    1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
    List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
    2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
    (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
    1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
    2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
    durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens
    leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren
    Gesundheitsschädigung bringt oder
    3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die
    sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
    In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
    zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3
    bezeichneten Umstände vorliegt.
    (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.



    § 96ah Zwangsprostitution
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen wird bestraft, wer
    eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
    wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
    Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
    1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
    2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem
    Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder
    einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 360 Tagen wird bestraft,
    wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
    Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
    oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen
    veranlasst.
    (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
    bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
    nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 96ag Absatz 3
    Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
    60 Tagen bis zu 200 Tagen zu erkennen, in minder schweren Fällen der
    Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 300 Tagen.
    (6) Mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 220 Tagen wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
    1. eines Menschenhandels nach § 96ag Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 96g Absatz 2, oder
    2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
    geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle
    Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren
    persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit,
    die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt.
    Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder
    2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution
    nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt
    oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu
    diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
    dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
    musste.



    § 96ai Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
    (1) Eine Person, die eine andere Person durch eine exhibitionistische
    Handlung belästigt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe bis
    zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt
    und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.



    § 96aj Verbreitung pornographischer Schriften
    (1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
    1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
    2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
    3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
    anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
    Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
    anderen anbietet oder überlässt,
    4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
    Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen
    unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht
    eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
    5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
    6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
    zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch
    Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
    einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
    7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
    8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
    9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
    unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
    bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
    ermöglichen, oder
    10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
    Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu
    verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche
    Verwendung zu ermöglichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
    Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte
    durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine
    Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn
    die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.



    § 96ak Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
    Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft,
    wer eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle
    Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
    1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
    2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
    unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr
    gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen
    Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.



    § 96al Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 350 Tagen wird bestraft, wer
    1. eine kinderpornographische Inhalte in Printform oder über
    elektronsiche Medien verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
    macht; kinderpornographisch sind pornographische Inhalte , wenn sie zum
    Gegenstand haben:
    a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher)
    b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder
    eines Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonter
    Körperhaltung oder
    c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder
    des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen,
    2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer
    kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder
    wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
    3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
    4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert,
    vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
    oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der
    Nummer 1 oder 2 verwenden oder einer anderen Person eine solche
    Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe
    bedroht ist.
    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als
    Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
    verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
    1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder,
    so ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen zu erkennen.
    (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen
    Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
    wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
    (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die
    ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
    1. staatliche Aufgaben,
    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
    3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
    (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.



    § 96am Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
    Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis 120 Tagen wird bestraft, wer eine
    kinderpornographische Darbietung veranstaltet oder beucht..



    § 96an Zwangsarbeit
    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
    bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen
    oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
    Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
    1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
    2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
    3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,
    wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem
    empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
    1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
    2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
    3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
    (4) § 96ah Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.



    § 96ao Entziehung Minderjähriger
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
    2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
    den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
    1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
    2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
    (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
    Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen
    oder seelischen Entwicklung bringt oder
    2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
    (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
    (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von
    sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
    Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
    erkennen.
    (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3
    nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
    wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
    Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.



    § 96ap Zwangsheirat
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
    einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit
    Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den
    Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
    List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses
    Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon
    abhält, von dort zurückzukehren.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.



    § 96aq Freiheitsberaubung
    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
    beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 600 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
    2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
    (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat
    begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
    nicht unter drei Jahren.
    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von
    50 tagen bis zu 300 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf
    Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen Jahren zu erkennen.



    § 96ar Erpresserischer Menschenraub
    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
    die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das
    Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm
    durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer
    solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300
    Tagen bestraft.
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen.
    (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod
    des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
    Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
    (4) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter
    Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen
    lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein
    ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.



    § 96as Geiselnahme
    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
    ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren
    Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von
    über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu
    nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene
    Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit
    Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
    (2) § 96ar Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



    § 96at Nötigung
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
    einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
    nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60
    Tagen bis zu 400 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
    vor, wenn der Täter
    1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
    2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.



    § 96au Bedrohung
    (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
    nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen
    vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm
    nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.



    § 96av Diebstahl
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
    wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.



    § 96aw Besonders schwerer Fall des Diebstahls
    (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe
    von 60 Tagen bis zu 100 Tagen Jahren bestraft. Ein besonders schwerer
    Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder
    Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht,
    einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
    ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem
    Raum verborgen hält,
    2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine
    andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
    3. gewerbsmäßig stiehlt,
    4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden
    Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist
    oder der religiösen Verehrung dient,
    5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder
    für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein
    zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
    6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
    7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der
    Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll-
    oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
    Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff
    stiehlt.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders
    schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige
    Sache bezieht.



    § 96ax Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen wird bestraft, wer
    1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
    a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
    einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
    oder zu überwinden,
    2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
    Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
    Bandenmitglieds stiehlt oder
    3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine
    Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem
    anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Wer5zeug eindringt
    oder sich in der Wohnung verborgen hält.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
    (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine
    dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
    90 Tagen Jahr bis zu 500 Tagen.



    § 96ay Schwerer Bandendiebstahl
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
    den Diebstahl unter den in § 96aw Abs. 1 Satz 2 genannten
    Voraussetzungen oder in den Fällen des § 96ax Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als
    Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
    Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
    begeht.
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.



    § 96az Unterschlagung
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten
    rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
    schwererer Strafe bedroht ist.
    (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so
    ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder Geldstrafe.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung das Vermögen
    eines Angehörigen, des Vormunds oder des Betreuers verletzt oder lebt
    der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft oder betrifft
    der Diebstahl und die Unterschlagung nur geringwertiger Sachen, wird die
    Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
    Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
    der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.



    § 96ba Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
    (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
    Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen
    oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
    Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
    (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die
    durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als
    sie nicht an Bahngleise gebunden sind.



    § 96bb Hausfriedensbruch
    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
    Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
    öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
    eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
    Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



    § 96bc Schwerer Hausfriedensbruch
    Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der
    Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten
    Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
    befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
    zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird
    jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis
    zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.



    § 96bd Landfriedensbruch
    (1) Wer sich an
    1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
    2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
    die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
    gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder
    Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
    Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe
    bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    § 96be Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
    In besonders schweren Fällen des § 96bd Absatz 1 ist die Strafe
    Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 300 Tagen. Ein besonders schwerer
    Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. eine Schusswaffe bei sich führt,
    2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
    4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet



    § 96bf Gewaltdarstellung
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
    gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die
    eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
    ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
    die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder ,
    a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
    b einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder elektronischen Medien
    a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
    b) der Öffentlichkeit
    zugänglich macht oder
    3. eine Schrift des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht,
    liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese
    Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
    Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden
    oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
    (2)In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
    (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
    (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht
    anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies
    gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen
    oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.



    § 96bg Nichtanzeige geplanter Straftaten
    (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer
    Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann,
    glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten
    rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen
    oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben
    oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.



    § 96bh Geldfälschung
    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
    1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht
    oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in
    dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes
    hervorgerufen wird,
    2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
    3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
    nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr
    bringt.
    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
    sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so
    ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
    drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes
    2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



    Artikel 2
    § 94 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:



    § 94 Völkermord
    Wer, in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse
    Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Maßnahmen zur:
    a: Tötung von Angehörigen der Gruppe,
    b. Zufügung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe,
    c. absichtlichen Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die
    völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen,
    d. Geburtenverhinderung,
    e. zwangsweisen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
    anordnet oder solche Maßnahmen durchführt,
    wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.



    Artikel 3
    § 95 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:



    § 95 Körperverletzung
    (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
    schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.



    Artikel 4
    § 96 des Strafgetzbuches wird wie folgt geändert:



    § 96 Vergewaltigung
    (1) Wer ohne Einverständnis einer anderen Person sexuelle Handlungen an
    dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person
    zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten
    bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 30 und 120 Tagen oder
    Geldstrafe bestraft.



    Artikel 5
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Uniongesetzblatt in Kraft.
    [/doc]

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,
    nach Auffassung der freisteinischen Landesregierung ist es in der Tat so, dass durch die vorliegende Gesetzesnovelle wichtige Präzisierungen im Strafrecht vorgenommen werden. Wichtig insofern, als es Wesensmerkal des Rechtsstaates ist, dass der Wortlaut des Strafgesetzes die Grenze der Strafbarkeit bildet.
    Der Freistaat Freistein wird dieses Gesetzesnovelle daher unterstützen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!