Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Unionsparlament hat die vorliegende Novelle verabschiedet.
Ich eröffne die Debatte.
[doc]
Gesetz zur Präzisierung des Strafrechts
Artikel 1 Ergänzungen
Die folgenden Paragraphen werden in das Strafgesetzbuch eingeführt:
§ 55a Terrorismusfianzierung
(1) Wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder
zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von
einer anderen Person zur Begehung einer Straftat verwendet werden
sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Tagen bis zu 50 Tagen
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im In- oder Ausland Vermögenswerte
sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine
Straftat zu begehen.
§ 94a Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen bestraft.
(2) Wer einen Menschen auf den ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des
Getöteten tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen
bestraft.
(3) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern,
diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder
vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
(4) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig
handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 3 genannten anderen ist
oder diesem nahesteht.
§ 94b Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor
Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter
eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses
Gesetzes.
(2) Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe
bestraft, wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 94a zu
fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch
geeignet sind, in den Verkehr bringt.
(3) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
§ 94c Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 49b ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt
durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei
Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der
Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt
ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie
zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem
Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis
die Schwangeren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist,
dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf
der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 94b strafbar, wenn der
Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden
ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen
verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 94b absehen, wenn
die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis
befunden hat.
§ 94d Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktsituationen
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich
von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der
Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem
Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und
gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein,
dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr
gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der
Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in
Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine
Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die
zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe
dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende
Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere
regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine
anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die
Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber
eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der
Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch
der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
§ 94e Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 95a Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Tagen, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 95b Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 40 Tagen bis zu 70 Tagen.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter 60 Tagen.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
30 Tagen bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 45 Tagen zu erkennen.
§ 95c Körperverletzung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den
Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
90 Tagen.
§ 95d Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 95e Verstümmelung weiblicher Genitalien
Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft.
§ 95f Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 96aa Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
oder unter 18 Jahren (Jugendlicher) vornimmt oder an sich von dem Kind
vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle
Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich
vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 180 Tagen wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit
die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem
Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer
dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 96i Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 96i Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts,
durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations-
und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder
nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen
Tat verabredet.
(6) Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauchwenigstens
leichtfertig den Tod des Kindes oder des Jugendlichen , so ist die
Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
360Tagen.
(7) Der Versuch ist strafbar.
§ 96ab Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im
Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst-
oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder
rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines
Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder
lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 260 Tagen bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen Monaten bis zu 300 Tagen wird eine
Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung,
Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter
achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in
einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder
Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt oder
2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn
Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das
ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 96ac Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung,
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person
vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für
kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß
er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 96ad Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder
an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit
sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet,
vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 96ae Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder
Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist,
unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt,
wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 96af Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 120 Tagen wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung
der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der
Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon
abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer
anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen
Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,
die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete
Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
§ 96ag Menschenhandel
(1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt,
beherbergt oder aufnimmt, wenn
1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller
Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der
Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine
dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder
in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll
oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem
Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen,
welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen
(ausbeuterische Beschäftigung).
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens
leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3
bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
§ 96ah Zwangsprostitution
(1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen wird bestraft, wer
eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem
Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder
einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 360 Tagen wird bestraft,
wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen
veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 96ag Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
60 Tagen bis zu 200 Tagen zu erkennen, in minder schweren Fällen der
Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 300 Tagen.
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 220 Tagen wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
1. eines Menschenhandels nach § 96ag Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 96g Absatz 2, oder
2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle
Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren
persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit,
die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt.
Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder
2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution
nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt
oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu
diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste.
§ 96ai Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
(1) Eine Person, die eine andere Person durch eine exhibitionistische
Handlung belästigt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe bis
zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt
und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
§ 96aj Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen
unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht
eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch
Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder
10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu
verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte
durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine
Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn
die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
§ 96ak Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle
Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr
gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen
Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
§ 96al Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 350 Tagen wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Inhalte in Printform oder über
elektronsiche Medien verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht; kinderpornographisch sind pornographische Inhalte , wenn sie zum
Gegenstand haben:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher)
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder
eines Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonter
Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder
des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer
kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert,
vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der
Nummer 1 oder 2 verwenden oder einer anderen Person eine solche
Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe
bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder,
so ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen
Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die
ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.
§ 96am Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis 120 Tagen wird bestraft, wer eine
kinderpornographische Darbietung veranstaltet oder beucht..
§ 96an Zwangsarbeit
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen
oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(4) § 96ah Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 96ao Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3
nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 96ap Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den
Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses
Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon
abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.
§ 96aq Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 600 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat
begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von
50 tagen bis zu 300 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf
Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen Jahren zu erkennen.
§ 96ar Erpresserischer Menschenraub
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das
Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm
durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer
solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300
Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod
des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(4) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter
Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen
lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein
ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
§ 96as Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren
Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von
über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu
nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene
Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) § 96ar Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 96at Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60
Tagen bis zu 400 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 96au Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen
vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 96av Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 96aw Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe
von 60 Tagen bis zu 100 Tagen Jahren bestraft. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder
Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht,
einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem
Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine
andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden
Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist
oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder
für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein
zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der
Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll-
oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff
stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders
schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige
Sache bezieht.
§ 96ax Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine
Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem
anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Wer5zeug eindringt
oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine
dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
90 Tagen Jahr bis zu 500 Tagen.
§ 96ay Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
den Diebstahl unter den in § 96aw Abs. 1 Satz 2 genannten
Voraussetzungen oder in den Fällen des § 96ax Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
§ 96az Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung das Vermögen
eines Angehörigen, des Vormunds oder des Betreuers verletzt oder lebt
der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft oder betrifft
der Diebstahl und die Unterschlagung nur geringwertiger Sachen, wird die
Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 96ba Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die
durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als
sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 96bb Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 96bc Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der
Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten
Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird
jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis
zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 96bd Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder
Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 96be Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 96bd Absatz 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 300 Tagen. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schusswaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet
§ 96bf Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder ,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder elektronischen Medien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit
zugänglich macht oder
3. eine Schrift des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht,
liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese
Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2)In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht
anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies
gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen
oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§ 96bg Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer
Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann,
glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten
rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben
oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 96bh Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht
oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in
dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes
hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr
bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes
2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Artikel 2
§ 94 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:
§ 94 Völkermord
Wer, in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse
Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Maßnahmen zur:
a: Tötung von Angehörigen der Gruppe,
b. Zufügung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe,
c. absichtlichen Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die
völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen,
d. Geburtenverhinderung,
e. zwangsweisen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
anordnet oder solche Maßnahmen durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.
Artikel 3
§ 95 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:
§ 95 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Artikel 4
§ 96 des Strafgetzbuches wird wie folgt geändert:
§ 96 Vergewaltigung
(1) Wer ohne Einverständnis einer anderen Person sexuelle Handlungen an
dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person
zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten
bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 30 und 120 Tagen oder
Geldstrafe bestraft.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Uniongesetzblatt in Kraft.
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