Unionsvereinsgesetz

  • Das Unionsparlament hat das folgende Gesetz verabschiedet.
    Ich eröffne hiermit die Aussprache.


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    Unionsvereinsgesetz


    § 1 Vereinsfreiheit
    (1) Die Gründung von Vereinen ist frei.
    (2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.


    § 2 Begriff des Vereins
    (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
    (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
    1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 der Uniosverfassung,
    2. Fraktionen des Unionsparlaments und der Parlamente der Unionsländer.


    § 3 Nicht wirtschaftlicher Verein
    Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Unionsamtes für Einwohnerangelegenheiten.


    § 4 Wirtschaftlicher Verein
    Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer unionsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung und die Aberkennung steht dem Unionsministerium für Wirtschaft zu.


    § 5 Anmeldung
    (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
    (2) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".


    § 6 Sitz
    Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.


    § 7 Verfassung, innerer Aufbau, Satzung
    (1) Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
    (2) Der innere Aufbau eines Vereins muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
    (3) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
    (4) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
    (5) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
    (6) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
    (7) Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
    1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
    2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
    3. über die Bildung des Vorstands,
    4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu
    berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.


    § 8 Bestellung des und Geschäftsführung durch den Vorstand
    (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
    (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
    (4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.


    § 9 Haftung
    Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


    § 10 Satzungsänderung
    (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder mussschriftlich erfolgen.
    (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.


    § 11 Ausschluss des Stimmrechts
    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.


    § 12 Sonderrechte
    Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.


    § 13 Berufung der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


    § 14 Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft in einem Verein ist frei.
    (2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
    (3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
    (4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.


    § 15 Auflösung des Vereins
    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


    § 16 Insolvenz
    (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
    (2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.


    § 17 Bewaffnungsverbot Verbot bewaffneter Verbände
    (1) Das Herstellen, Lagern und Benutzen von Waffen, gleich welcher Art, ist verboten.
    (2) Die Gründung und das Vorhalten bewaffneter Verbände ist verboten.


    § 17a Schützen- und Jagdvereine
    (1) Schützen- und Jagdvereine können beim Unionsinnenministerium eine Erlaubnis zum Lagern und Nutzen von Waffen beantragen, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen und für die vereinstypischen Tätigkeiten erforderlich sind.
    (2) Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn im Schützen- oder Jagdverein erkennbar die fachliche oder charakterliche Geeignetheit zum Umgang mit Waffen nicht gegeben.
    (3) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Gewährung der Erlaubnis:
    a. aufgrund von falschen Angaben bei der Beantragung oder
    b. aufgrund von Androhung oder Anwendung von Gewalt
    erfolgt ist oder wenn eine der in § 17a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Verweigerung der Erlaubnis eintritt.


    § 18 Entziehug der Rechtsfähigkeit
    (1) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
    (2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit liegt beim Unionsministerium des Innern.


    § 19 Anfall des Vereinsvermögens
    (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung derRechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
    (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
    (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus .


    § 20 Liquidation
    (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
    (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
    (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


    § 21 Aufgaben der Liquidatoren
    (1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
    Anfallberechtigten erforderlich sind.
    (2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.


    § 22 Nicht rechtsfähige Vereine
    Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


    § 23 Vereinsverbot
    (1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen
    (Verbot). Mit dem Verbot ist die Beschlagnahme und die Einziehung
    1. des Vereinsvermögens,
    2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 32 Abs. 1 vorgesehen ist, und
    3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
    zu verbinden.
    (2) Verbotsbehörde ist das Unionsministerium des Innern, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
    (3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
    (4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Unionsgesetzblatt bekanntzumachen. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Unionsgesetzblatt, wirksam und vollziehbar.
    (5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
    1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
    2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
    3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.


    § 24 Ermittlungen
    (1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen der Unionsebene und der Unionsländer in Anspruch nehmen.


    § 25 Vollzug des Verbots
    (1) Das Verbot ist von der Unionspolizei, gegebenenfalls gemeinsam mit den Polizeibehörden der Unionsländer, im Auftrag der Verbotsbehörde zu vollziehen.
    (2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.


    § 26 Anfechtung des Verbotvollzugs
    (1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das zuständige Gericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
    (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.


    § 27 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
    (1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 23 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
    (2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist.


    § 28 Kennzeichenverbot
    (1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
    1. öffentlich, in einer Versammlung oder
    2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen,
    die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
    (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenenTeilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
    (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 27 Abs. 2 Satz 1.


    § 29 Vermögensbeschlagnahme
    (1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig. Die Beschlagnahme erfasst auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat.
    (2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre.
    (3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
    (4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden.
    (5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.


    § 30 Vermögenseinziehung
    (1) Die Einziehung des Vereinsvermögens wird zugunsten der Unionsebene angeordnet. Die Einziehung erfasst alle Gegenstände und Vermögenswerte des Vereins und seiner Teilorganisationen.
    (2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt die Unionsebene das Vereinsvermögen und die eingezogenen Gegenstände Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen.
    (3) Der Unionsminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung eine Unionsbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde).


    § 31 Einziehung von Vermögen Dritter
    (1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn
    1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
    2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
    (2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
    (3) Rechte Dritter an den nach § 30 Abs. 1 oder nach § 31 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
    (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
    (5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlass des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam.


    § 32 Abwicklung
    (1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, sind aus der eingezogenen Vermögensmasse zu befriedigen.
    (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, dass ein nach § 30 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 31 absehen.
    (3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die eingezogene Vermögensmasse statt. § 31 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen.


    § 33 Ausländische Vereine
    (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gelten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend.


    § 34 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
    (1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
    1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
    2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind, aufrechterhält oder sich in einer solchenPartei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
    3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
    4. einem vollziehbaren Verbot zuwiderhandelt oder
    5. Kennzeichen eines Vereins oder einer verbotenen Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder nach der der Feststellung des Verbots verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Bei ausländischen Staatsbürgern kann das Gericht verfügen, dass diese nach Verbüßung der Strafe ausgewiesen und für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit mit einem Einreiseverbot belegt werden
    (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
    1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
    2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel, so wird
    der Täter nicht bestraft.
    (3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.


    § 35 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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