Geschäftsordnung

  • Der Freistaat Freistein beantragt, der Unionsrat möge der folgenden Vorlage zustimmen.
    Das Wort hat der Antragsteller, anschließend ist die Debatte eröffnet.


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    Geschäftsordnung des Unionsrats


    I. Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung der Union; Zusammensetzung
    Die Aufgabe des Unionsrates ist die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung der Union und die Interessenvertretung der Gesamtheit der Länder gegenüber der Union.
    Der Unionsrat setzt sich aus den Vertretern der Unionsländer zusammen. Sie werden von den Staatsbürgern der Länder gemäß den Bestimmungen der Landesverfassungen bestellt und abberufen.


    § 2 Mitglieder
    (1) Die von den Ländern entsandten Vertreter sind Mitglieder des Unionsrates. Sie zeigen ihre Vertretungsbefugnis beim Präsidium des Unionsrates an.
    (2) Mit der Eintragung des Vertreters in Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat werden diese Mitglieder des Unionsrates mit allen Rechten und Pflichten.
    (3) Eine bestehende Mitgliedschaft erlischt, sobald:
    a. ein Unionsland einen neuen Vertreter bestimmt hat und dieser in die Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat eingetragen wurde.,

    b. das Mitglied seine Unionsbürgerschaft verloren hat,
    c. das Mitglied eine Mitgliedschaft im Unionsparlament durch entsprechende Eidesleistung angenommen hat.
    (4) Hat ein Mitglied seine Unionsbürgerschaft verloren, ist er aus der Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat zu löschen.
    (5) Die Mitglieder des Unionsrates genießen für und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Unionsrates Immunität vor Strafverfolgung.
    (6) Jedes Unionsland entsendet einen Vertreter in den Unionsrat. Der entsandte Vertreter muss direkt oder indirekt demokratisch legitimiert sein.


    § 3 Sitzungen
    Der Unionsrat und sein Ältestenrat verhandeln öffentlich. Auf Antrag eines Landes kann die Öffentlichkeit mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.


    § 4 Abstimmungen und Wahlen
    (1) Sofern diese Geschäftsordnung oder die Unionsverfassung nichts anderes bestimmt, fassen der Unionsrat und sein Ältestenrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (2) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied sind Wahlen und Abstimmungen geheim abzuhalten, wenn die technische Möglichkeit dafür gegeben ist.


    II. Organe und Einrichtungen des Unionsrates


    A. Das Präsidium


    § 5 Präsidium
    (1) Der Unionsrat wählt für drei Monate aus seiner Mitte ein Präsidenten und einen Vize-Präsidenten (Präsidium).
    (2) Das Amt des Präsidenten oder Vize-Präsidenten endet:
    a. mit Ablauf der Amtszeit,
    b. mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Unionsrat,
    c. durch vorzeitige Abwahl, bei der gleichzeitig für die restliche Amtszeit ein Amtsnachfolger gewählt werden muss.
    (3) Endet das Amt des Präsidenten oder Vize-Präsidenten vorzeitig, ist für die verbliebene Amtszeit unverzüglich ein Amtsnachfolger zu wählen.


    § 6 Wahl des Präsidiums
    (1) Zum Präsidenten oder Vize-Präsidenten ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
    (2) Kann kein Kandidat die absolute Mehrheit auf sich vereinigen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt, zu der die beiden bestplatzierten Kandidaten des vorherigen Wahlgangs zur Wahl gestellt werden.
    (3) Zum Wahlleiter kann per Akklamation
    a. eines der Mitglieder des Unionsrates oder
    b. der Unionswahlleiter oder
    c. ein Landeswahlleiter
    bestimmt werden.


    § 7 Aufgaben des Präsidiums
    (1) Der Präsident:
    a. leitet die Sitzungen des Unionsrates eröffnet und beendet diese,
    b. leitet, soweit diese Geschäftsordnung oder die Unionsverfassung nichts anderes bestimmt, die Wahlen und Abstimmungen,
    c. vertritt den Unionsrat nach Innen und Außen,
    d. übt die Polizeigewalt und das Ordnungsrecht in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände des Unionsrates aus.
    e. führt die Geschäfte des Unionsrates und leitet dessen Verwaltung,
    f. erteilt die Genehmigung für polizeiliche Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen,
    (2) Die Aufgaben des Präsidenten werden in Abwesenheit des Präsidenten vom Vize-Präsidenten, in Abwesenheit des Präsidenten und Vize-Präsidenten vom Beisitzer im Ältestenrat wahrgenommen.


    B. Der Ältestenrat


    § 8 Zusammensetzung
    (1) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus
    a. dem Präsidenten,
    b. dem Vize-Präsidenten
    c. einem Beisitzer.
    (2) Hat der Unionsrat weniger als drei Mitglieder, entfällt die Besetzung des Beisitzers.
    (3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.


    § 9 Wahl des Beisitzers
    Der Beisitzer wird aus der Mitte der Mitglieder des Unionsrates gewählt. Für ihn gelten die Bestimmungen des § 5 Absätze 2 und 3 entsprechend.


    § 10 Sitzungen
    (1) Der Ältestenrat tagt öffentlich nach Bedarf.
    (2) Der Ältestenrat wird von einem seiner Mitglieder einberufen.


    § 11 Befassungen
    Der Ältestenrat befasst sich auf Antrag von mindestem einem Mitglied des Unionsrates mit
    a. vom Präsidium getroffenen Ordnungsmaßnahmen nach § 12 Abs. 3 und
    b. Zweifeln über die Auslegung dieser Geschäftsordnung
    und fasst hierüber Beschluss.


    § 12 Rechtsweg
    Gegen Beschlüsse des Ältestenrates steht der Rechtsweg offen.


    C. Ausschüsse, Enquete-Kommissionen


    § 13 Einberufung
    (1) Zur
    a. Klärung von Sachverhalten oder
    b. besseren Strukturierung seiner Arbeit
    kann der Unionsrat per Beschluss Ausschüsse oder Enquete-Kommissionen einsetzen.


    § 14 Wahl der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und Enquete-Kommissionen werden vom Unionsrat aus seiner Mitte gewählt.
    (2) Der Unionsrat kann von außerhalb beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in Ausschüsse oder Enquete-Kommissionen wählen.


    § 15 Berichtspflicht
    (1) Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen legen zum Ende ihrer Tätigkeit dem Unionsrat einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit vor.
    (2) Der Unionsrat ist verpflichtet, die vorgelegten Berichte zu beraten und über diese Beschluss zu fassen.


    D. Threads


    § 16 Antrags-Threads
    (1) Das Präsidium richtet einen Antrags-Thread ein.
    (2) In dem Antrags-Thread werden die an den Unionsrat gerichteten und zur Beratung und Beschlussfassung bestimmten Anträge eingereicht.


    III. Sitzungen des Unionsrates


    § 17 Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit und Rederecht
    (1) Der Unionsrat tagt permanent und grundsätzlich öffentlich.
    (2) Auf Antrag Mitglieds des Unionsrates kann der Unionsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Öffentlichkeit von der Sitzung ausschließen.
    (3) Das Rederecht steht nur den Mitgliedern des Unionsrates zu.
    (4) Die Mitglieder des Unionsparlaments und der Unionsregierung, dem Unionspräsidennten sowie den Regierungschefs der Unionsländer, sofern sie nicht bereits Mitglied des Unionsrates sind, haben jederzeit das Recht, im Unionsrat zur Sache das Wort zu ergreifen.
    (5) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Unionsrats kann der Präsident weiteren Personen Rederecht erteilen.


    § 18 Sitzungsleitung,
    (1) Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten.
    (2) Der Präsident öffnet und beendet Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen.
    (3) Stört ein Mitglied des Unionsrates oder ein Besucher die Ordnung des Unionsrates oder äußert sich ein Redner beleidigend, verleumderisch oder in sonstiger unparlamentarischer Art und Weise, steht dem Präsidenten das Mittel
    a. des Ordnungsrufes,
    b.der Rüge,
    c. des Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 10.000 Bramer,
    d. des Ausschlusses von bis zu vier aufeinander folgenden Sitzungen gegen Mitglieder des Unionsrates,
    e. des befristeten oder unbefristeten Hausverbots gegen Besucher,
    f. der Sitzungsunterbrechung für maximal eine Woche
    zu.


    § 19 Stellungnahmen von Unionsregierung und Unionspräsident
    (1) Der Unionsrat kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen.
    (2) Jedes Mitglied des Unionsrates hat das Recht einmal pro Monat eine Anfrage an die Unionsregierung oder den Unionspräsidenten zu stellen. Pro Anfrage sind maximal 10 Einzelfragen zulässig.


    § 20 Dauer von Beratungen, Wahlen und Abstimmungen
    (1) Die Beratungen und Debatten des Unionsrates dauern mindestens 72 Stunden. Sie können auf Antrag eines Mitglieds des Unionsrates oder der Unionsregierung in dringenden Fällen auf 30 Stunden verkürzt werden.
    (2) Abstimmungen und Wahlen dauern mindestens 72 Stunden.
    (3) Abstimmungen und Wahlen können vorzeitig beendet werden, wenn ein Antrag oder ein Kandidat eine unumstößliche Mehrheit erreicht oder oder eine unumstößliche Mehrheit gegen den Antrag bzw. Kandidat festgestellt werden kann oder wenn alle Mitglieder an der Wahl teilgenommen haben.


    § 21 Wahl- und Anbstimmungsprozedere
    (1) Der Präsident hat bei Abstimmungen die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden können. Bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt; überwiegen bei einer Abstimmungen die "Ja"-Stimmen die "Nein"-Stimmen, ist die zur Abstimmung gestellte Frage positiv beschieden worden.
    (2) Nehmen an einer Wahl mindestens zwei Personen als Kandidaten teil, stellen die jeweiligen Kandidaten die Wahloption zusätzlich zur Wahloption "Enthaltung" dar.
    (3) Nimmt an einer Wahl nur eine Persone teil, lautet die Wahlfrage, ob die Mitglieder des Unionsrats den Kandidaten wählen. Die Wahloptionen sind "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
    (4) Bei der Verkündung des Wahlergebnisses werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt; gewählt ist, wer mehr "Ja"-Stimmen als "Nein"-Stimmen auf sich vereinigen konnte.
    (5) Wahl- und Abstimmungszettel dürfen bis zum Ende der Wahl bzw. Abstimmung editiert werden.


    § 22 Abweichungen von der Geschäftsordnung
    Während einer Sitzung können im Einzelfall auf Antrag eines Mitglieds des Unionsrats mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmungen abweichende Ausnahmen beschlossen werden.


    E. Schlussbestimmungen


    § 23 Inkrafttreten
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Unionsrats vom Januar 2008 ihre Gültigkeit.


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  • Meine sehr geehrten Kollegen,
    im Vergleich zur derzeit gültigen Geschäftsordnung, hat die Vorlage für eine neue Geschäftsordnung wesentlich weniger, wenn nicht sogar gar keine, unnütze Gesetzeslyrik, die sich zwar schön anhört, im Endeffekt aber zu nichts zu gebrauchen ist.
    Auch ist die vorgelegte Neufassung wesentlich besser strukturiert als die derzeit geltende Geschäftsordnung.
    Neu hinzugekommen ist der Ältestenrat, bestehend aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer sowie die Möglichkeit, Ausschüsse und Enquete-Kommissionen zu bilden.
    Ebenfalls neu ist, dass der Vize-Präsident gewählt wird und nicht mehr, wie bisher, einfach ernannt wird.
    Insgesamt lässt sich sagen, dass die Vorlage einen gewaltigen Fortschritt gegenüber der jetzigen Geschäftsordnung darstellt.

  • Sehr geehrter Unionsratspräsident,


    Zunächst möchte ich Ihnen für die Ausarbeitung dieser Vorlage danken und mich für meine späte Wortmeldung entschuldigen.


    Ich begrüsse es grundsätzlich wenn eine Geschäftsordnung möglichst klar und ohne Prosa verfasst ist, von daher geht dieser Entwurf sicher in die richtige Richtung.


    Es gibt jedoch auch Punkte die ich, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt so nicht für sinnig erachte.
    Ich muss ganz offen sagen, dass ich, angesichts der chronischen Unterbesetzung des Unionsrates keinen praktischen Vorteil darin sehe einen sogenannten, verzeihen Sie aber die Bezeichnung sagt mir wirklich gar nicht zu, Ältestenrat zu installieren. Sogar wenn wir hoffentlich bald wieder in einem Saal mit vollen Stühlen tagen, bleiben wir doch eine überschaubare Gruppe. Um die Führung des Unionsrates jederzeit zu gewährleisten präferiere ich das Senioritätsprinzip. Ich halte es für sinnvoller also wie bis anhin den Ratspräsidenten zu wählen, ob seine Stellvertretung nun gewählt oder ernannt wird, da bin ich sehr emotionslos, tendiere aber eher zur unkomplizierten Ernennung. Im Verhinderungsfalle sollte dann innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes das jeweils dienstälteste Mitglied des Rates die Amtsgeschäfte kommissarisch übernehmen.


    Ähnlich verhält es sich mit Kommissionen und Ausschüssen. Ausländische Parlamente die solche Institutionen kennen, beweisen dass diese kaum je aktiv, geschweige denn produktiv werden. Ich plädiere dafür dem Charakter als Arbeitsparlament entsprechend die Gesamtheit der Mitglieder miteinzubeziehen, statt die Möglichkeiten zur Partizipation von vornherein einzuschränken.


    Der letzte Punkt der bei mir Fragen aufwirft ist jener in dem es um die vorzeitige Beendigung von Abstimmungen geht. Ich halte es nicht für sinnvoll der Sitzungsleitung hier Spielraum zu geben, nicht zu letzt auch weil sich die Verkürzung einer Abstimmung schnell als politisches Instrument missbrauchen lässt. Ausserdem wird so die aus meiner Sicht sinnvolle Möglichkeit der Änderung der Stimmabgabe potentiell verunmöglicht. Ich stelle mir hier eher einen fixen Abstimmungszeitraum zwischen fünf und sieben Tagen vor, der nur unter ganz bestimmten äusseren Bedingungen, wie einer akuten militärischen Bedrohung verkürzt werden darf.


    Zudem, rein im Interesse einer sauberen Protokollführung, sollte eine Stimmabgabe nicht durch editieren, sondern durch eine erneute Stimmabgabe geändert werden.

    Unionsparlamentarierin
    Ministerpräsidentin von Salbor-Katista a.D.
    Gesundheitsministerin von Salbor-Katista a.D.
    Unionsministerin der Verteidigung a.D.
    Unionspräsidentin a.D.

  • Vielen Dank, Kollegin Calzone, für Ihre Ausführungen.


    Ich sehe derzeit zwei Möglichkeiten.
    Möglichkeit Eins: wir streichen die Ausschüsse, Enquete-Kommissionen und den Ältestenrat oder Mögichkeit Zwei: wir bestimmen, dass die Bestimmungen hierzu nur dann Anwendung finden, wenn mindestens der Unionsrat mindestens - sagen wir - fünf Mitglieder hat.

  • Herr Unionsratspräsident,
    geschätzte Kollegen,


    Erlauben sie mir ihnen den folgenden Entwurf zu unterbreiten:


    [doc]
    Geschäftsordnung des Unionsrats



    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung der Union; Zusammensetzung
    Die Aufgabe des Unionsrates ist die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung der Union und die Interessenvertretung der Gesamtheit der Länder gegenüber der Union.
    Der Unionsrat setzt sich aus den Vertretern der Unionsländer zusammen. Sie werden von den Staatsbürgern der Länder gemäß den Bestimmungen der Landesverfassungen bestellt und abberufen.


    § 2 Mitglieder
    (1) Die von den Ländern entsandten Vertreter sind Mitglieder des Unionsrates. Sie zeigen ihre Vertretungsbefugnis beim Präsidium des Unionsrates an.
    (2) Mit der Eintragung des Vertreters in die Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat werden diese Mitglieder des Unionsrates mit allen Rechten und Pflichten.
    (3) Eine bestehende Mitgliedschaft erlischt, sobald:
    a. ein Unionsland einen neuen Vertreter bestimmt hat und dieser in die Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat eingetragen wurde;
    b. das Mitglied seine Unionsbürgerschaft verloren hat;
    c. das Mitglied eine Mitgliedschaft im Unionsparlament durch entsprechende Eidesleistung angenommen hat.
    (4) Hat ein Mitglied seine Unionsbürgerschaft verloren, ist er aus der Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat zu löschen.
    (5) Die Mitglieder des Unionsrates genießen für und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Unionsrates Immunität vor Strafverfolgung.
    (6) Jedes Unionsland entsendet einen Vertreter in den Unionsrat. Der entsandte Vertreter muss direkt oder indirekt demokratisch legitimiert sein.


    § 3 Sitzungen
    Der Unionsrat verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes des Unionsrats kann die Öffentlichkeit mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für den jeweiligen Geschäftsgang ausgeschlossen werden.


    § 4 Abstimmungen und Wahlen
    (1) Sofern diese Geschäftsordnung oder die Unionsverfassung nichts anderes bestimmen, fasst der Unionsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (2) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied sind Wahlen und Abstimmungen geheim abzuhalten, wenn die technische Möglichkeit dafür gegeben ist.



    II. Organe und Einrichtungen des Unionsrates


    § 5 Präsidium
    (1) Der Unionsrat wählt für drei Monate aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten (Präsidium).
    (2) Das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten endet:
    a. mit Ablauf der Amtszeit;
    b. mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Unionsrat;
    c. durch vorzeitige Abwahl, bei der gleichzeitig für die restliche Amtszeit ein Amtsnachfolger gewählt werden muss.
    (3) Endet das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten vorzeitig, ist für die verbliebene Amtszeit unverzüglich ein Amtsnachfolger zu wählen.


    § 6 Wahl des Präsidiums
    (1) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
    (2) Kann kein Kandidat die absolute Mehrheit auf sich vereinigen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt, zu der die beiden bestplatzierten Kandidaten des vorherigen Wahlgangs zur Wahl gestellt werden.
    (3) Zum Wahlleiter kann per Akklamation
    a. eines der Mitglieder des Unionsrates;
    b. der Unionswahlleiter;
    c. ein Landeswahlleiter
    bestimmt werden.


    § 7 Aufgaben des Präsidiums
    (1) Der Präsident:
    a. leitet die Sitzungen des Unionsrates eröffnet und beendet diese;
    b. leitet, soweit diese Geschäftsordnung oder die Unionsverfassung nichts anderes bestimmt, die Wahlen und Abstimmungen;
    c. vertritt den Unionsrat nach Innen und Außen;
    d. übt die Polizeigewalt und das Ordnungsrecht in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände des Unionsrates aus;
    e. führt die Geschäfte des Unionsrates und leitet dessen Verwaltung;
    f. erteilt die Genehmigung für polizeiliche Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen,


    § 8 Vertretung des Präsidenten
    (1) Ein Vertretungsfall tritt ein wenn der Präsident:
    a. seine Amtsgeschäfte für einen vorbestimmten Zeitraum an den Vizepräsidenten abgibt;
    b. seinen Amtspflichten für mehr als 48 Stunden nicht nachkommt;
    c. sich abwesend meldet;
    d. sein Amt verliert.
    (2) In den oben genannten Fällen soll stets der Vizepräsident die Amtsgeschäfte unverzüglich übernehmen und solange führen bis der Vertretungsfall beendet ist.
    (3) Sollten sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert sein, so soll nach 48 Stunden das dienstälteste Mitglied des Unionsrates die Amtsgeschäfte führen bis der Vertretungsfall beendet ist.


    § 9 Antrags-Threads
    (1) Das Präsidium richtet einen Antrags-Thread ein.
    (2) In dem Antrags-Thread werden die an den Unionsrat gerichteten und zur Beratung und Beschlussfassung bestimmten Anträge eingereicht.



    III. Sitzungen des Unionsrates


    § 10 Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit und Rederecht
    (1) Der Unionsrat tagt permanent und grundsätzlich öffentlich.
    (2) Auf Antrag eines Mitglieds des Unionsrates kann der Unionsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Öffentlichkeit von der Sitzung ausschließen.
    (3) Das Rederecht steht nur den Mitgliedern des Unionsrates zu.
    (4) Die Mitglieder des Unionsparlaments und der Unionsregierung, dem Unionspräsidennten sowie den Regierungschefs der Unionsländer, sofern sie nicht bereits Mitglied des Unionsrates sind, haben jederzeit das Recht, im Unionsrat zur Sache das Wort zu ergreifen.
    (5) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Unionsrats kann der Präsident weiteren Personen Rederecht erteilen.


    § 11 Sitzungsleitung
    (1) Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidenten oder gemäss Paragraf 8 dem Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Mitglied des Unionsrates.
    (2) Der Präsident öffnet und beendet Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen.
    (3) Stört ein Mitglied des Unionsrates oder ein Besucher die Ordnung des Unionsrates oder äußert sich ein Redner beleidigend, verleumderisch oder in sonstiger unparlamentarischer Art und Weise, steht dem Präsidenten das Mittel
    a. des Ordnungsrufes;
    b. der Rüge;
    c. des Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 10.000 Bramer;
    d. des Ausschlusses von bis zu vier aufeinander folgenden Sitzungen gegen Mitglieder des Unionsrates;
    e. des befristeten oder unbefristeten Hausverbots gegen Besucher;
    f. der Sitzungsunterbrechung für maximal eine Woche zu.


    § 12 Stellungnahmen von Unionsregierung und Unionspräsident
    (1) Der Unionsrat kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen.
    (2) Jedes Mitglied des Unionsrates hat das Recht einmal pro Monat eine Anfrage an die Unionsregierung oder den Unionspräsidenten zu stellen. Pro Anfrage sind maximal 10 Einzelfragen zulässig.


    § 13 Dauer von Beratungen, Wahlen und Abstimmungen
    (1) Die Beratungen und Debatten des Unionsrates dauern mindestens 120 Stunden und höchstens 336 Stunden. Sie können mit Zustimmung einer Mehrheit der Mitglieder des Unionsrates in dringenden Fällen auf 48 Stunden verkürzt werden.
    (2) Abstimmungen und Wahlen dauern 120 Stunden.


    § 14 Wahl- und Anbstimmungsprozedere
    (1) Der Präsident hat bei Abstimmungen die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden kann. Bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt; überwiegen bei einer Abstimmungen die "Ja"-Stimmen die "Nein"-Stimmen, ist die zur Abstimmung gestellte Frage positiv beschieden worden.
    (2) Nehmen an einer Wahl mindestens zwei Personen als Kandidaten teil, stellen die jeweiligen Kandidaten die Wahloption zusätzlich zur Wahloption "Enthaltung" dar.
    (3) Nimmt an einer Wahl nur eine Persone teil, lautet die Wahlfrage, ob die Mitglieder des Unionsrats den Kandidaten wählen. Die Wahloptionen sind "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
    (4) Bei der Verkündung des Wahlergebnisses werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt; gewählt ist, wer mehr "Ja"-Stimmen als "Nein"-Stimmen auf sich vereinigen konnte.
    (5) Eine öffentliche Stimmabgabe kann durch eine nochmalige Stimmabgabe geändert werden.


    § 15 Abweichungen von der Geschäftsordnung
    Während einer Sitzung können im Einzelfall auf Antrag eines Mitglieds des Unionsrats mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmungen abweichende Ausnahmen beschlossen werden.



    E. Schlussbestimmungen


    § 16 Inkrafttreten
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Unionsrats vom Januar 2008 ihre Gültigkeit.
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    Ich bin gespannt auf die Meinung der geschätzten Kollegen zu meinem Vorschlag.
    Wir sollten uns in jedem Fall aber noch darauf einigen ob wir des Unionsrats oder des Unionsrates verwenden wollen um die Einheitlichkeit zu gewährleisten.

    Unionsparlamentarierin
    Ministerpräsidentin von Salbor-Katista a.D.
    Gesundheitsministerin von Salbor-Katista a.D.
    Unionsministerin der Verteidigung a.D.
    Unionspräsidentin a.D.

  • Wartet auf Wortmeldungen ihrer Kollegen.

    Unionsparlamentarierin
    Ministerpräsidentin von Salbor-Katista a.D.
    Gesundheitsministerin von Salbor-Katista a.D.
    Unionsministerin der Verteidigung a.D.
    Unionspräsidentin a.D.

  • Herr Unionsratspräsident,


    Ich danke Ihnen. :)


    Wir sollten uns noch darauf einigen ob wir durchgehend "des Unionsrates" oder "des Unionsrats" verwenden wollen.


    Wartet ob es noch weitere Wortmeldungen gibt.

    Unionsparlamentarierin
    Ministerpräsidentin von Salbor-Katista a.D.
    Gesundheitsministerin von Salbor-Katista a.D.
    Unionsministerin der Verteidigung a.D.
    Unionspräsidentin a.D.

  • Wie ich sehe, gibt es keine weiteren Wortmeldungen.
    Wir kommen nun zur Abstimmung über die von der Kollegin Calzone eingebrachte Vorlage.


    Bitte stimmen Sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" ab.

  • Ja

    Unionsparlamentarierin
    Ministerpräsidentin von Salbor-Katista a.D.
    Gesundheitsministerin von Salbor-Katista a.D.
    Unionsministerin der Verteidigung a.D.
    Unionspräsidentin a.D.

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