Der Freistaat Freistein beantragt, der Unionsrat möge der folgenden Vorlage zustimmen.
Das Wort hat der Antragsteller, anschließend ist die Debatte eröffnet.
[doc]
Geschäftsordnung des Unionsrats
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung der Union; Zusammensetzung
Die Aufgabe des Unionsrates ist die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung der Union und die Interessenvertretung der Gesamtheit der Länder gegenüber der Union.
Der Unionsrat setzt sich aus den Vertretern der Unionsländer zusammen. Sie werden von den Staatsbürgern der Länder gemäß den Bestimmungen der Landesverfassungen bestellt und abberufen.
§ 2 Mitglieder
(1) Die von den Ländern entsandten Vertreter sind Mitglieder des Unionsrates. Sie zeigen ihre Vertretungsbefugnis beim Präsidium des Unionsrates an.
(2) Mit der Eintragung des Vertreters in Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat werden diese Mitglieder des Unionsrates mit allen Rechten und Pflichten.
(3) Eine bestehende Mitgliedschaft erlischt, sobald:
a. ein Unionsland einen neuen Vertreter bestimmt hat und dieser in die Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat eingetragen wurde.,
b. das Mitglied seine Unionsbürgerschaft verloren hat,
c. das Mitglied eine Mitgliedschaft im Unionsparlament durch entsprechende Eidesleistung angenommen hat.
(4) Hat ein Mitglied seine Unionsbürgerschaft verloren, ist er aus der Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat zu löschen.
(5) Die Mitglieder des Unionsrates genießen für und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Unionsrates Immunität vor Strafverfolgung.
(6) Jedes Unionsland entsendet einen Vertreter in den Unionsrat. Der entsandte Vertreter muss direkt oder indirekt demokratisch legitimiert sein.
§ 3 Sitzungen
Der Unionsrat und sein Ältestenrat verhandeln öffentlich. Auf Antrag eines Landes kann die Öffentlichkeit mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.
§ 4 Abstimmungen und Wahlen
(1) Sofern diese Geschäftsordnung oder die Unionsverfassung nichts anderes bestimmt, fassen der Unionsrat und sein Ältestenrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied sind Wahlen und Abstimmungen geheim abzuhalten, wenn die technische Möglichkeit dafür gegeben ist.
II. Organe und Einrichtungen des Unionsrates
A. Das Präsidium
§ 5 Präsidium
(1) Der Unionsrat wählt für drei Monate aus seiner Mitte ein Präsidenten und einen Vize-Präsidenten (Präsidium).
(2) Das Amt des Präsidenten oder Vize-Präsidenten endet:
a. mit Ablauf der Amtszeit,
b. mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Unionsrat,
c. durch vorzeitige Abwahl, bei der gleichzeitig für die restliche Amtszeit ein Amtsnachfolger gewählt werden muss.
(3) Endet das Amt des Präsidenten oder Vize-Präsidenten vorzeitig, ist für die verbliebene Amtszeit unverzüglich ein Amtsnachfolger zu wählen.
§ 6 Wahl des Präsidiums
(1) Zum Präsidenten oder Vize-Präsidenten ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
(2) Kann kein Kandidat die absolute Mehrheit auf sich vereinigen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt, zu der die beiden bestplatzierten Kandidaten des vorherigen Wahlgangs zur Wahl gestellt werden.
(3) Zum Wahlleiter kann per Akklamation
a. eines der Mitglieder des Unionsrates oder
b. der Unionswahlleiter oder
c. ein Landeswahlleiter
bestimmt werden.
§ 7 Aufgaben des Präsidiums
(1) Der Präsident:
a. leitet die Sitzungen des Unionsrates eröffnet und beendet diese,
b. leitet, soweit diese Geschäftsordnung oder die Unionsverfassung nichts anderes bestimmt, die Wahlen und Abstimmungen,
c. vertritt den Unionsrat nach Innen und Außen,
d. übt die Polizeigewalt und das Ordnungsrecht in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände des Unionsrates aus.
e. führt die Geschäfte des Unionsrates und leitet dessen Verwaltung,
f. erteilt die Genehmigung für polizeiliche Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen,
(2) Die Aufgaben des Präsidenten werden in Abwesenheit des Präsidenten vom Vize-Präsidenten, in Abwesenheit des Präsidenten und Vize-Präsidenten vom Beisitzer im Ältestenrat wahrgenommen.
B. Der Ältestenrat
§ 8 Zusammensetzung
(1) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus
a. dem Präsidenten,
b. dem Vize-Präsidenten
c. einem Beisitzer.
(2) Hat der Unionsrat weniger als drei Mitglieder, entfällt die Besetzung des Beisitzers.
(3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 9 Wahl des Beisitzers
Der Beisitzer wird aus der Mitte der Mitglieder des Unionsrates gewählt. Für ihn gelten die Bestimmungen des § 5 Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 10 Sitzungen
(1) Der Ältestenrat tagt öffentlich nach Bedarf.
(2) Der Ältestenrat wird von einem seiner Mitglieder einberufen.
§ 11 Befassungen
Der Ältestenrat befasst sich auf Antrag von mindestem einem Mitglied des Unionsrates mit
a. vom Präsidium getroffenen Ordnungsmaßnahmen nach § 12 Abs. 3 und
b. Zweifeln über die Auslegung dieser Geschäftsordnung
und fasst hierüber Beschluss.
§ 12 Rechtsweg
Gegen Beschlüsse des Ältestenrates steht der Rechtsweg offen.
C. Ausschüsse, Enquete-Kommissionen
§ 13 Einberufung
(1) Zur
a. Klärung von Sachverhalten oder
b. besseren Strukturierung seiner Arbeit
kann der Unionsrat per Beschluss Ausschüsse oder Enquete-Kommissionen einsetzen.
§ 14 Wahl der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und Enquete-Kommissionen werden vom Unionsrat aus seiner Mitte gewählt.
(2) Der Unionsrat kann von außerhalb beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in Ausschüsse oder Enquete-Kommissionen wählen.
§ 15 Berichtspflicht
(1) Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen legen zum Ende ihrer Tätigkeit dem Unionsrat einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit vor.
(2) Der Unionsrat ist verpflichtet, die vorgelegten Berichte zu beraten und über diese Beschluss zu fassen.
D. Threads
§ 16 Antrags-Threads
(1) Das Präsidium richtet einen Antrags-Thread ein.
(2) In dem Antrags-Thread werden die an den Unionsrat gerichteten und zur Beratung und Beschlussfassung bestimmten Anträge eingereicht.
III. Sitzungen des Unionsrates
§ 17 Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit und Rederecht
(1) Der Unionsrat tagt permanent und grundsätzlich öffentlich.
(2) Auf Antrag Mitglieds des Unionsrates kann der Unionsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Öffentlichkeit von der Sitzung ausschließen.
(3) Das Rederecht steht nur den Mitgliedern des Unionsrates zu.
(4) Die Mitglieder des Unionsparlaments und der Unionsregierung, dem Unionspräsidennten sowie den Regierungschefs der Unionsländer, sofern sie nicht bereits Mitglied des Unionsrates sind, haben jederzeit das Recht, im Unionsrat zur Sache das Wort zu ergreifen.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Unionsrats kann der Präsident weiteren Personen Rederecht erteilen.
§ 18 Sitzungsleitung,
(1) Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten.
(2) Der Präsident öffnet und beendet Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen.
(3) Stört ein Mitglied des Unionsrates oder ein Besucher die Ordnung des Unionsrates oder äußert sich ein Redner beleidigend, verleumderisch oder in sonstiger unparlamentarischer Art und Weise, steht dem Präsidenten das Mittel
a. des Ordnungsrufes,
b.der Rüge,
c. des Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 10.000 Bramer,
d. des Ausschlusses von bis zu vier aufeinander folgenden Sitzungen gegen Mitglieder des Unionsrates,
e. des befristeten oder unbefristeten Hausverbots gegen Besucher,
f. der Sitzungsunterbrechung für maximal eine Woche
zu.
§ 19 Stellungnahmen von Unionsregierung und Unionspräsident
(1) Der Unionsrat kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen.
(2) Jedes Mitglied des Unionsrates hat das Recht einmal pro Monat eine Anfrage an die Unionsregierung oder den Unionspräsidenten zu stellen. Pro Anfrage sind maximal 10 Einzelfragen zulässig.
§ 20 Dauer von Beratungen, Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Beratungen und Debatten des Unionsrates dauern mindestens 72 Stunden. Sie können auf Antrag eines Mitglieds des Unionsrates oder der Unionsregierung in dringenden Fällen auf 30 Stunden verkürzt werden.
(2) Abstimmungen und Wahlen dauern mindestens 72 Stunden.
(3) Abstimmungen und Wahlen können vorzeitig beendet werden, wenn ein Antrag oder ein Kandidat eine unumstößliche Mehrheit erreicht oder oder eine unumstößliche Mehrheit gegen den Antrag bzw. Kandidat festgestellt werden kann oder wenn alle Mitglieder an der Wahl teilgenommen haben.
§ 21 Wahl- und Anbstimmungsprozedere
(1) Der Präsident hat bei Abstimmungen die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden können. Bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt; überwiegen bei einer Abstimmungen die "Ja"-Stimmen die "Nein"-Stimmen, ist die zur Abstimmung gestellte Frage positiv beschieden worden.
(2) Nehmen an einer Wahl mindestens zwei Personen als Kandidaten teil, stellen die jeweiligen Kandidaten die Wahloption zusätzlich zur Wahloption "Enthaltung" dar.
(3) Nimmt an einer Wahl nur eine Persone teil, lautet die Wahlfrage, ob die Mitglieder des Unionsrats den Kandidaten wählen. Die Wahloptionen sind "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
(4) Bei der Verkündung des Wahlergebnisses werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt; gewählt ist, wer mehr "Ja"-Stimmen als "Nein"-Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(5) Wahl- und Abstimmungszettel dürfen bis zum Ende der Wahl bzw. Abstimmung editiert werden.
§ 22 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Während einer Sitzung können im Einzelfall auf Antrag eines Mitglieds des Unionsrats mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmungen abweichende Ausnahmen beschlossen werden.
E. Schlussbestimmungen
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Unionsrats vom Januar 2008 ihre Gültigkeit.
[/doc]