Anträge an den Unionsrat

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    An den
    Unionsrat



    Manuri, den 04.03.2019



    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit beantrage ich in meiner Eigenschaft als kommissarisch amtierender Unionspräsident, der Unionsrat möge beschließen:


    Über die Unionsländer Roldem und Westliche Inseln wird die Unionsexekution verhängt.


    In beiden Unionsländern gibt es seit geraumer Zeit keine amtierende Regierung, so dass die Unionsländer ihren verfassungsmäßigen Pflichten nicht mehr nachkommen können.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Johannes Kleven
    Kommissarisch amtierender Unionspräsident
    Präsident des Unionsrates



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  • Der Freistaat Freistein beantragt:
    Der Unionsrat möge der folgenden Vorlage zustimmen:


    Der Freistaat Freistein beantragt:
    Der Unionsrat möge der folgenden Vorlage zustimmen:


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    Geschäftsordnung des Unionsrats


    I. Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung der Union; Zusammensetzung
    Die Aufgabe des Unionsrates ist die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung der Union und die Interessenvertretung der Gesamtheit der Länder gegenüber der Union.
    Der Unionsrat setzt sich aus den Vertretern der Unionsländer zusammen. Sie werden von den Staatsbürgern der Länder gemäß den Bestimmungen der Landesverfassungen bestellt und abberufen.


    § 2 Mitglieder
    (1) Die von den Ländern entsandten Vertreter sind Mitglieder des Unionsrates. Sie zeigen ihre Vertretungsbefugnis beim Präsidium des Unionsrates an.
    (2) Mit der Eintragung des Vertreters in Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat werden diese Mitglieder des Unionsrates mit allen Rechten und Pflichten.
    (3) Eine bestehende Mitgliedschaft erlischt, sobald:
    a. ein Unionsland einen neuen Vertreter bestimmt hat und dieser in die Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat eingetragen wurde.,

    b. das Mitglied seine Unionsbürgerschaft verloren hat,
    c. das Mitglied eine Mitgliedschaft im Unionsparlament durch entsprechende Eidesleistung angenommen hat.
    (4) Hat ein Mitglied seine Unionsbürgerschaft verloren, ist er aus der Liste der Vertreter der Unionsländer im Unionsrat zu löschen.
    (5) Die Mitglieder des Unionsrates genießen für und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Unionsrates Immunität vor Strafverfolgung.
    (6) Jedes Unionsland entsendet einen Vertreter in den Unionsrat. Der entsandte Vertreter muss direkt oder indirekt demokratisch legitimiert sein.


    § 3 Sitzungen
    Der Unionsrat und sein Ältestenrat verhandeln öffentlich. Auf Antrag eines Landes kann die Öffentlichkeit mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.


    § 4 Abstimmungen und Wahlen
    (1) Sofern diese Geschäftsordnung oder die Unionsverfassung nichts anderes bestimmt, fassen der Unionsrat und sein Ältestenrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (2) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied sind Wahlen und Abstimmungen geheim abzuhalten, wenn die technische Möglichkeit dafür gegeben ist.


    II. Organe und Einrichtungen des Unionsrates


    A. Das Präsidium


    § 5 Präsidium
    (1) Der Unionsrat wählt für drei Monate aus seiner Mitte ein Präsidenten und einen Vize-Präsidenten (Präsidium).
    (2) Das Amt des Präsidenten oder Vize-Präsidenten endet:
    a. mit Ablauf der Amtszeit,
    b. mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Unionsrat,
    c. durch vorzeitige Abwahl, bei der gleichzeitig für die restliche Amtszeit ein Amtsnachfolger gewählt werden muss.
    (3) Endet das Amt des Präsidenten oder Vize-Präsidenten vorzeitig, ist für die verbliebene Amtszeit unverzüglich ein Amtsnachfolger zu wählen.


    § 6 Wahl des Präsidiums
    (1) Zum Präsidenten oder Vize-Präsidenten ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
    (2) Kann kein Kandidat die absolute Mehrheit auf sich vereinigen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt, zu der die beiden bestplatzierten Kandidaten des vorherigen Wahlgangs zur Wahl gestellt werden.
    (3) Zum Wahlleiter kann per Akklamation
    a. eines der Mitglieder des Unionsrates oder
    b. der Unionswahlleiter oder
    c. ein Landeswahlleiter
    bestimmt werden.


    § 7 Aufgaben des Präsidiums
    (1) Der Präsident:
    a. leitet die Sitzungen des Unionsrates eröffnet und beendet diese,
    b. leitet, soweit diese Geschäftsordnung oder die Unionsverfassung nichts anderes bestimmt, die Wahlen und Abstimmungen,
    c. vertritt den Unionsrat nach Innen und Außen,
    d. übt die Polizeigewalt und das Ordnungsrecht in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände des Unionsrates aus.
    e. führt die Geschäfte des Unionsrates und leitet dessen Verwaltung,
    f. erteilt die Genehmigung für polizeiliche Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen,
    (2) Die Aufgaben des Präsidenten werden in Abwesenheit des Präsidenten vom Vize-Präsidenten, in Abwesenheit des Präsidenten und Vize-Präsidenten vom Beisitzer im Ältestenrat wahrgenommen.


    B. Der Ältestenrat


    § 8 Zusammensetzung
    (1) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus
    a. dem Präsidenten,
    b. dem Vize-Präsidenten
    c. einem Beisitzer.
    (2) Hat der Unionsrat weniger als drei Mitglieder, entfällt die Besetzung des Beisitzers.
    (3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.


    § 9 Wahl des Beisitzers
    Der Beisitzer wird aus der Mitte der Mitglieder des Unionsrates gewählt. Für ihn gelten die Bestimmungen des § 5 Absätze 2 und 3 entsprechend.


    § 10 Sitzungen
    (1) Der Ältestenrat tagt öffentlich nach Bedarf.
    (2) Der Ältestenrat wird von einem seiner Mitglieder einberufen.


    § 11 Befassungen
    Der Ältestenrat befasst sich auf Antrag von mindestem einem Mitglied des Unionsrates mit
    a. vom Präsidium getroffenen Ordnungsmaßnahmen nach § 12 Abs. 3 und
    b. Zweifeln über die Auslegung dieser Geschäftsordnung
    und fasst hierüber Beschluss.


    § 12 Rechtsweg
    Gegen Beschlüsse des Ältestenrates steht der Rechtsweg offen.


    C. Ausschüsse, Enquete-Kommissionen


    § 13 Einberufung
    (1) Zur
    a. Klärung von Sachverhalten oder
    b. besseren Strukturierung seiner Arbeit
    kann der Unionsrat per Beschluss Ausschüsse oder Enquete-Kommissionen einsetzen.


    § 14 Wahl der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und Enquete-Kommissionen werden vom Unionsrat aus seiner Mitte gewählt.
    (2) Der Unionsrat kann von außerhalb beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in Ausschüsse oder Enquete-Kommissionen wählen.


    § 15 Berichtspflicht
    (1) Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen legen zum Ende ihrer Tätigkeit dem Unionsrat einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit vor.
    (2) Der Unionsrat ist verpflichtet, die vorgelegten Berichte zu beraten und über diese Beschluss zu fassen.


    D. Threads


    § 16 Antrags-Threads
    (1) Das Präsidium richtet einen Antrags-Thread ein.
    (2) In dem Antrags-Thread werden die an den Unionsrat gerichteten und zur Beratung und Beschlussfassung bestimmten Anträge eingereicht.


    III. Sitzungen des Unionsrates


    § 17 Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit und Rederecht
    (1) Der Unionsrat tagt permanent und grundsätzlich öffentlich.
    (2) Auf Antrag Mitglieds des Unionsrates kann der Unionsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Öffentlichkeit von der Sitzung ausschließen.
    (3) Das Rederecht steht nur den Mitgliedern des Unionsrates zu.
    (4) Die Mitglieder des Unionsparlaments und der Unionsregierung, dem Unionspräsidennten sowie den Regierungschefs der Unionsländer, sofern sie nicht bereits Mitglied des Unionsrates sind, haben jederzeit das Recht, im Unionsrat zur Sache das Wort zu ergreifen.
    (5) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Unionsrats kann der Präsident weiteren Personen Rederecht erteilen.


    § 18 Sitzungsleitung,
    (1) Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten.
    (2) Der Präsident öffnet und beendet Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen.
    (3) Stört ein Mitglied des Unionsrates oder ein Besucher die Ordnung des Unionsrates oder äußert sich ein Redner beleidigend, verleumderisch oder in sonstiger unparlamentarischer Art und Weise, steht dem Präsidenten das Mittel
    a. des Ordnungsrufes,
    b.der Rüge,
    c. des Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 10.000 Bramer,
    d. des Ausschlusses von bis zu vier aufeinander folgenden Sitzungen gegen Mitglieder des Unionsrates,
    e. des befristeten oder unbefristeten Hausverbots gegen Besucher,
    f. der Sitzungsunterbrechung für maximal eine Woche
    zu.


    § 19 Stellungnahmen von Unionsregierung und Unionspräsident
    (1) Der Unionsrat kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen.
    (2) Jedes Mitglied des Unionsrates hat das Recht einmal pro Monat eine Anfrage an die Unionsregierung oder den Unionspräsidenten zu stellen. Pro Anfrage sind maximal 10 Einzelfragen zulässig.


    § 20 Dauer von Beratungen, Wahlen und Abstimmungen
    (1) Die Beratungen und Debatten des Unionsrates dauern mindestens 72 Stunden. Sie können auf Antrag eines Mitglieds des Unionsrates oder der Unionsregierung in dringenden Fällen auf 30 Stunden verkürzt werden.
    (2) Abstimmungen und Wahlen dauern mindestens 72 Stunden.
    (3) Abstimmungen und Wahlen können vorzeitig beendet werden, wenn ein Antrag oder ein Kandidat eine unumstößliche Mehrheit erreicht oder oder eine unumstößliche Mehrheit gegen den Antrag bzw. Kandidat festgestellt werden kann oder wenn alle Mitglieder an der Wahl teilgenommen haben.


    § 21 Wahl- und Anbstimmungsprozedere
    (1) Der Präsident hat bei Abstimmungen die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden können. Bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt; überwiegen bei einer Abstimmungen die "Ja"-Stimmen die "Nein"-Stimmen, ist die zur Abstimmung gestellte Frage positiv beschieden worden.
    (2) Nehmen an einer Wahl mindestens zwei Personen als Kandidaten teil, stellen die jeweiligen Kandidaten die Wahloption zusätzlich zur Wahloption "Enthaltung" dar.
    (3) Nimmt an einer Wahl nur eine Persone teil, lautet die Wahlfrage, ob die Mitglieder des Unionsrats den Kandidaten wählen. Die Wahloptionen sind "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
    (4) Bei der Verkündung des Wahlergebnisses werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt; gewählt ist, wer mehr "Ja"-Stimmen als "Nein"-Stimmen auf sich vereinigen konnte.
    (5) Wahl- und Abstimmungszettel dürfen bis zum Ende der Wahl bzw. Abstimmung editiert werden.


    § 22 Abweichungen von der Geschäftsordnung
    Während einer Sitzung können im Einzelfall auf Antrag eines Mitglieds des Unionsrats mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmungen abweichende Ausnahmen beschlossen werden.


    E. Schlussbestimmungen


    § 23 Inkrafttreten
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Unionsrats vom Januar 2008 ihre Gültigkeit.


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  • Herr Präsident,
    ich beantrage die Unionsexekution über die Republik Heroth zu verhängen

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

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    Das Unionsparlament
    Das Präsidium
    Manuri



    Abn den
    Unionsrat
    Präsidium
    Manuri


    Manuri, den 24.06.2019



    Sehr geehrter Herr Präsident,
    das Unionsparlament hat die folgenden Gesetze mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet.


    Mit freundlichen Grüßen,



    Tatjana Bont
    Stellv. Präsidentin des Unionsparlaments



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    Gesetz zur Regelung des Tauschs
    Artikel I
    § 1 des Buchs IIIa des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
    "(3) Die Regelungen des Buchs IIIa finden auf den Tausch entsprechend Anwendung."
    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



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    Gesetz zur Präzisierung des Vertragsrechts
    Artikel 1 Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
    "§ 4a Geheimer Vorbehalt
    Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
    § 5 Scheingeschäft
    (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
    (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
    § 6 Mangel der Ernstlichkeit
    Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
    § 7 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
    § 8 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
    Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 7 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
    § 9 Anfechtungsfrist
    (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 7, 8 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
    (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
    § 10 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
    (1) Ist eine Willenserklärung nach § 6 nichtig oder auf Grund der §§ 7, 8 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
    (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
    § 11 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
    (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
    (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
    § 12 Anfechtungsfrist
    (1) Die Anfechtung einer nach § 11 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
    (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.
    (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zwölf Monate verstrichen sind.
    § 13 Nichtigkeit wegen Formmangels
    Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
    § 14 Schriftform
    (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
    (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
    (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
    (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
    § 15 Elektronische Form
    (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
    (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
    § 16 Textform
    Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
    1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
    2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
    § 17 Vereinbarte Form
    (1) Die Vorschriften des § 14, des § 15 oder des § 16 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
    (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
    (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 15 bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 15 entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
    § 18 Gerichtlicher Vergleich
    Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
    § 19 Notarielle Beurkundung
    Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
    § 20 Öffentliche Beglaubigung
    (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 14 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.
    (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
    § 21 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
    (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
    (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
    (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
    § 22 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
    (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
    (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
    § 23 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
    (1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
    (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
    § 24 Auslegung einer Willenserklärung
    Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
    § 25 Gesetzliches Verbot
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
    § 26 Gesetzliches Veräußerungsverbot
    (1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
    (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
    § 27 Behördliches Veräußerungsverbot
    Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 26 bezeichneten Art gleich.
    § 28 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
    Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
    § 29 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
    § 30 Teilnichtigkeit
    Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
    § 31 Umdeutung
    Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
    § 32 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
    (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
    (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
    § 33 Wirkung der Anfechtung
    (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
    (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
    § 34 Anfechtungserklärung
    (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
    (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
    (3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
    (4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
    § 35 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
    (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
    (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form."
    Artikel 3
    "§ 53 Leistungsort" von Buch III des Zivilgesetzbuches wird wie folgt gerändert:
    "§ 53a Leistungsort"
    Artikel 3 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



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    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

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    Das Unionskanzleramt
    Die Unionskanzlerin
    Manuri



    An den
    Unionsrat
    Präsidium
    Manuri


    Manuri, den 05.12.2019



    Sehr geehrter Herr Präsident,
    das Unionsparlament hat das folgende Gesetz mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet.


    Mit freundlichen Grüßen,



    Helen Bont
    Unionskanzlerin


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    Gesetz zur Einführung mietvertraglicher Regelungen ins Zivilgesetzbuch

    Artikel 1
    Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
    Buch IIIb Mietvertrag
    § 1 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.


    § 2 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
    (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
    (4) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (5) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


    § 3 Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 2 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 2 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.


    § 4 Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 2 und 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 2 und 3 nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.


    § 5 Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    1. die in § 2 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 3 Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.


    § 6 Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
    Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.


    § 7 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
    (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
    (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.


    § 8 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
    Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.


    § 9 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
    (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.


    § 10 Gebrauchsüberlassung an Dritte
    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.


    § 11 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
    Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.


    § 12 Ende des Mietverhältnisses
    (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
    (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
    1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
    2. verlängert wird.


    § 13 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
    (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
    3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
    (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.


    § 14 Vertrag über mehr als 30 Jahre
    Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.


    § 15 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
    Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
    1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
    2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.


    § 16 Rückgabepflicht des Mieters
    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.


    § 17 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
    (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


    § 18 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
    (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
    (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


    § 19 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
    (3) (aufgehoben)


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Herr Präsident,
    ich beantrage die Unionsexekution über Salbor-Katista zu verhängen

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]Republic of Roldem
    President of the Republic



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit beantragt ich die Wahl des Präsidenten des Unionsrat, vorläufig ohne Personalvorschlag.


    Mit vorzüglicher Hochachtung

    Dr. Annelie Gatineau[/doc]

  • Herr Präsident @Johannes Kleven, Sie wurden in den letzten Tagen in diesem Forum gesehen, also bitte ich Sie, Ihre Aufgaben auch wahrzunehmen.

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