Das Büro des Präsidiums des Unionsrates
Platz der Republik 1
41014 Manuri
Das Büro des Präsidiums des Unionsrates
Platz der Republik 1
41014 Manuri
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Der Unionspräsidenten, vertreten durch den Präsidenten des Unionsrates
Manuri, den 03.03.2019
Beendigung der Unionsexekution über Imperia
Sehr geehrte Mitglieder des Unionsrats,
hiermit teile ich Ihnen gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unionsverfassung mit, dass die Unionsexekution über Imperia beendet ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Johannes Kleven
Der Unionspräsident
vertreten durch den Präsidenten des Unionsrates
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Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
Ich melde mich hiermit als Vertreterin für Salbor-Katista.
Ich begrüße Sie als Vertreterin von Salbor-Katista im Unionsrat
Ich melde mich hiermit als Vertreter Imperias im Unionsrat.
Ich begrüße Sie im Unionsrat, Herr Dedinger, und wünsch Ihnn und uns allen eine gute Zusammenarbeit.
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UNIONSPARLAMENT
- Das Präsidium -
Manuri
An den
UNIONSRAT
z. Hd. Herrn . Präsident
J. Kleven
Manuri
Manuri, den 18.4.2019
Sehr geehrter Herr Kleven,
das Unionsparlament hat den diesem Brief beigefügten Gesetzentwürfen seine Zustimmung gegeben.
Mit freundlichen Grüßen,
Meyer
stellvertretender Präsident des Unionsparlaments
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Gesetz zur Neufassung des Artikels 48 Uniosverfassung
§ 1
Artikel 48 Unionsverfassung erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Die Unionsregierung vertritt die Demokratische Union völkerrechtlich nach Außen.
(2) Die Errichtung von Botschaften, Konsulaten und sonstiger Vertretungen im Ausland ist der Unionsregierung vorbehalten."
§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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Gesetz zur Festigung der republikanischen Staatsform
§ 1
In die Unionsverfassung wird der folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 16a Verfassung der Unionsländer
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
(2) Die Union garantiert die in Absatz 1 genannte verfassungsmäßige Ordnung der Unionsländer."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kaft.
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Gesetz zur Regelung der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
Artikel 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
"§ 37 Pflichten au dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 38 Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden
§ 39 Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sa
che schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
§ 40 Fremdwährungsschuld
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Bramer ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Bramer erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
§ 41 Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 42 Zinseszinsen bei Kreditgeschäften
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
§ 43 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so
weit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 44 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
§ 45 Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§ 46 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§ 47 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schade
ns ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 64 findet entsprechende Anwendung.
§ 48 Abtretung der Ersatzansprüche
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
§ 49 Verzinsung von Aufwendungen
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
§ 50 Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
§ 51 Wahlschuld; Wahlrecht
(1) Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
(2) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
§ 52 Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§ 53 Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
§ 53 Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
§ 54 Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftsitz zu übermitteln.
(2) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(3) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
§ 55 Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer Basislastschrift, einer Firmenlastschrift, einer Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern.
§ 56 Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§ 57 Zwischenzinsen
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
§ 58 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 59 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
§ 60 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
§ 61 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§ 62 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§ 63 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 64 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 62 Abs. 3 findet keine
§ 65 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 66, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 66 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt.
§ 67 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 37 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 37 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
§ 68 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 69 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
§ 70 Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 71 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§ 72 Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
§ 73 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Bramer. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
§ 74 Zinseszinsverbot
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 75 Verzinsung des Wertersatzes
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
§ 76 Prozesszinsen
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 74 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§ 77 Haftung bei Herausgabepflicht
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzbuch in Kraft.
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Das Unionsparlament
An den
Unionsrat
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Unionsparlament hat das nachfolgende Gesetz angenommen.
Mit freundlichen Grüßen,
M. Heen
Präsident des Unionsparlament
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Unionsvereinsgesetz
§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Gründung von Vereinen ist frei.
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.
§ 2 Begriff des Vereins
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 der Uniosverfassung,
2. Fraktionen des Unionsparlaments und der Parlamente der Unionsländer.
§ 3 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Unionsamtes für Einwohnerangelegenheiten.
§ 4 Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer unionsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung und die Aberkennung steht dem Unionsministerium für Wirtschaft zu.
§ 5 Anmeldung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
§ 6 Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 7 Verfassung, innerer Aufbau, Satzung
(1) Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
(2) Der innere Aufbau eines Vereins muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(3) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(5) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(6) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
(7) Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstands,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu
berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 8 Bestellung des und Geschäftsführung durch den Vorstand
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 9 Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder mussschriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
§ 11 Ausschluss des Stimmrechts
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 12 Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 14 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in einem Verein ist frei.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 16 Insolvenz
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 17 Bewaffnungsverbot Verbot bewaffneter Verbände
(1) Das Herstellen, Lagern und Benutzen von Waffen, gleich welcher Art, ist verboten.
(2) Die Gründung und das Vorhalten bewaffneter Verbände ist verboten.
§ 17a Schützen- und Jagdvereine
(1) Schützen- und Jagdvereine können beim Unionsinnenministerium eine Erlaubnis zum Lagern und Nutzen von Waffen beantragen, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen und für die vereinstypischen Tätigkeiten erforderlich sind.
(2) Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn im Schützen- oder Jagdverein erkennbar die fachliche oder charakterliche Geeignetheit zum Umgang mit Waffen nicht gegeben.
(3) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Gewährung der Erlaubnis:
a. aufgrund von falschen Angaben bei der Beantragung oder
b. aufgrund von Androhung oder Anwendung von Gewalt
erfolgt ist oder wenn eine der in § 17a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Verweigerung der Erlaubnis eintritt.
§ 18 Entziehug der Rechtsfähigkeit
(1) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
(2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit liegt beim Unionsministerium des Innern.
§ 19 Anfall des Vereinsvermögens
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung derRechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus .
§ 20 Liquidation
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 21 Aufgaben der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 22 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 23 Vereinsverbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen
(Verbot). Mit dem Verbot ist die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 32 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.
(2) Verbotsbehörde ist das Unionsministerium des Innern, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Unionsgesetzblatt bekanntzumachen. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Unionsgesetzblatt, wirksam und vollziehbar.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.
§ 24 Ermittlungen
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen der Unionsebene und der Unionsländer in Anspruch nehmen.
§ 25 Vollzug des Verbots
(1) Das Verbot ist von der Unionspolizei, gegebenenfalls gemeinsam mit den Polizeibehörden der Unionsländer, im Auftrag der Verbotsbehörde zu vollziehen.
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
§ 26 Anfechtung des Verbotvollzugs
(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das zuständige Gericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 27 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 23 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist.
§ 28 Kennzeichenverbot
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
1. öffentlich, in einer Versammlung oder
2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen,
die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenenTeilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 27 Abs. 2 Satz 1.
§ 29 Vermögensbeschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig. Die Beschlagnahme erfasst auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat.
(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre.
(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden.
(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.
§ 30 Vermögenseinziehung
(1) Die Einziehung des Vereinsvermögens wird zugunsten der Unionsebene angeordnet. Die Einziehung erfasst alle Gegenstände und Vermögenswerte des Vereins und seiner Teilorganisationen.
(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt die Unionsebene das Vereinsvermögen und die eingezogenen Gegenstände Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen.
(3) Der Unionsminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung eine Unionsbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde).
§ 31 Einziehung von Vermögen Dritter
(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn
1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
(3) Rechte Dritter an den nach § 30 Abs. 1 oder nach § 31 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlass des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam.
§ 32 Abwicklung
(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, sind aus der eingezogenen Vermögensmasse zu befriedigen.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, dass ein nach § 30 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 31 absehen.
(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die eingezogene Vermögensmasse statt. § 31 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen.
§ 33 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gelten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend.
§ 34 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind, aufrechterhält oder sich in einer solchenPartei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4. einem vollziehbaren Verbot zuwiderhandelt oder
5. Kennzeichen eines Vereins oder einer verbotenen Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder nach der der Feststellung des Verbots verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Bei ausländischen Staatsbürgern kann das Gericht verfügen, dass diese nach Verbüßung der Strafe ausgewiesen und für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit mit einem Einreiseverbot belegt werden
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel, so wird
der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
§ 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
[/doc]
[doc]
Das Unionsparlament
An den
Unionsrat
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Unionsparlament hat das nachfolgende Gesetz angenommen.
Mit freundlichen Grüßen,
M. Heen
Präsident des Unionsparlament
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Gesetz zur Einführung der Monogamie
Artikel 1
§ 1 des V. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum
Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Eine Person, die mit einer anderen Person ein Eheverhältnis
eingegangen ist, kann kein weiteres Eheverhältnis mit einer anderen
Person eingehen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
[/doc]
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Gesetz zur Präzisierung des Strafrechts
Artikel 1 Ergänzungen
Die folgenden Paragraphen werden in das Strafgesetzbuch eingeführt:
§ 55a Terrorismusfianzierung
(1) Wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder
zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von
einer anderen Person zur Begehung einer Straftat verwendet werden
sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Tagen bis zu 50 Tagen
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im In- oder Ausland Vermögenswerte
sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine
Straftat zu begehen.
§ 94a Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen bestraft.
(2) Wer einen Menschen auf den ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des
Getöteten tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen
bestraft.
(3) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern,
diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder
vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
(4) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig
handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 3 genannten anderen ist
oder diesem nahesteht.
§ 94b Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor
Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter
eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses
Gesetzes.
(2) Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe
bestraft, wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 94a zu
fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch
geeignet sind, in den Verkehr bringt.
(3) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
§ 94c Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 49b ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt
durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei
Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der
Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt
ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie
zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem
Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis
die Schwangeren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist,
dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf
der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 94b strafbar, wenn der
Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden
ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen
verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 94b absehen, wenn
die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis
befunden hat.
§ 94d Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktsituationen
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich
von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der
Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem
Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und
gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein,
dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr
gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der
Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in
Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine
Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die
zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe
dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende
Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere
regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine
anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die
Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber
eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der
Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch
der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
§ 94e Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 95a Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Tagen, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 95b Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 40 Tagen bis zu 70 Tagen.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter 60 Tagen.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
30 Tagen bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 45 Tagen zu erkennen.
§ 95c Körperverletzung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den
Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
90 Tagen.
§ 95d Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 95e Verstümmelung weiblicher Genitalien
Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft.
§ 95f Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 96aa Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
oder unter 18 Jahren (Jugendlicher) vornimmt oder an sich von dem Kind
vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle
Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich
vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 180 Tagen wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit
die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem
Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer
dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 96i Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 96i Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts,
durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations-
und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder
nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen
Tat verabredet.
(6) Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauchwenigstens
leichtfertig den Tod des Kindes oder des Jugendlichen , so ist die
Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
360Tagen.
(7) Der Versuch ist strafbar.
§ 96ab Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im
Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst-
oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder
rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines
Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder
lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 260 Tagen bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen Monaten bis zu 300 Tagen wird eine
Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung,
Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter
achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in
einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder
Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt oder
2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn
Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das
ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 96ac Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung,
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person
vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für
kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß
er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 96ad Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder
an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit
sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet,
vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 96ae Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder
Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist,
unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt,
wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 96af Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 120 Tagen wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung
der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der
Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon
abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer
anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen
Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,
die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete
Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
§ 96ag Menschenhandel
(1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt,
beherbergt oder aufnimmt, wenn
1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller
Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der
Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine
dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder
in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll
oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem
Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen,
welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen
(ausbeuterische Beschäftigung).
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens
leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3
bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
§ 96ah Zwangsprostitution
(1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen wird bestraft, wer
eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem
Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder
einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 360 Tagen wird bestraft,
wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen
veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 96ag Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
60 Tagen bis zu 200 Tagen zu erkennen, in minder schweren Fällen der
Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 300 Tagen.
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 220 Tagen wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
1. eines Menschenhandels nach § 96ag Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 96g Absatz 2, oder
2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle
Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren
persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit,
die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt.
Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder
2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution
nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt
oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu
diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste.
§ 96ai Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
(1) Eine Person, die eine andere Person durch eine exhibitionistische
Handlung belästigt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe bis
zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt
und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
§ 96aj Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen
unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht
eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch
Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder
10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu
verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte
durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine
Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn
die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
§ 96ak Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle
Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr
gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen
Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
§ 96al Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 350 Tagen wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Inhalte in Printform oder über
elektronsiche Medien verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht; kinderpornographisch sind pornographische Inhalte , wenn sie zum
Gegenstand haben:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher)
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder
eines Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonter
Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder
des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer
kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert,
vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der
Nummer 1 oder 2 verwenden oder einer anderen Person eine solche
Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe
bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder,
so ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen
Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die
ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.
§ 96am Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis 120 Tagen wird bestraft, wer eine
kinderpornographische Darbietung veranstaltet oder beucht..
§ 96an Zwangsarbeit
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen
oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(4) § 96ah Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 96ao Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3
nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 96ap Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den
Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses
Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon
abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.
§ 96aq Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 600 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat
begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von
50 tagen bis zu 300 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf
Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen Jahren zu erkennen.
§ 96ar Erpresserischer Menschenraub
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das
Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm
durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer
solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300
Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod
des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(4) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter
Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen
lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein
ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
§ 96as Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren
Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von
über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu
nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene
Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) § 96ar Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 96at Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60
Tagen bis zu 400 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 96au Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen
vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 96av Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 96aw Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe
von 60 Tagen bis zu 100 Tagen Jahren bestraft. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder
Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht,
einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem
Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine
andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden
Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist
oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder
für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein
zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der
Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll-
oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff
stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders
schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige
Sache bezieht.
§ 96ax Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine
Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem
anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Wer5zeug eindringt
oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine
dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
90 Tagen Jahr bis zu 500 Tagen.
§ 96ay Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
den Diebstahl unter den in § 96aw Abs. 1 Satz 2 genannten
Voraussetzungen oder in den Fällen des § 96ax Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
§ 96az Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung das Vermögen
eines Angehörigen, des Vormunds oder des Betreuers verletzt oder lebt
der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft oder betrifft
der Diebstahl und die Unterschlagung nur geringwertiger Sachen, wird die
Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 96ba Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die
durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als
sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 96bb Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 96bc Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der
Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten
Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird
jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis
zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 96bd Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder
Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 96be Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 96bd Absatz 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 300 Tagen. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schusswaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet
§ 96bf Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder ,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder elektronischen Medien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit
zugänglich macht oder
3. eine Schrift des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht,
liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese
Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2)In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht
anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies
gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen
oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§ 96bg Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer
Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann,
glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten
rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben
oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 96bh Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht
oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in
dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes
hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr
bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes
2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Artikel 2
§ 94 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:
§ 94 Völkermord
Wer, in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse
Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Maßnahmen zur:
a: Tötung von Angehörigen der Gruppe,
b. Zufügung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe,
c. absichtlichen Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die
völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen,
d. Geburtenverhinderung,
e. zwangsweisen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
anordnet oder solche Maßnahmen durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.
Artikel 3
§ 95 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:
§ 95 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Artikel 4
§ 96 des Strafgetzbuches wird wie folgt geändert:
§ 96 Vergewaltigung
(1) Wer ohne Einverständnis einer anderen Person sexuelle Handlungen an
dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person
zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten
bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 30 und 120 Tagen oder
Geldstrafe bestraft.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Uniongesetzblatt in Kraft.
[/doc]
[doc]
Das Unionsparlament
An den
Unionsrat
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Unionsparlament hat das nachfolgende Gesetz angenommen.
Mit freundlichen Grüßen,
M. Heen
Präsident des Unionsparlament
[/doc]
[doc]
Dienstpflichtgesetz (Dpg)
§ 1 Grundlegendes
Dieses Gesetz regelt die allgemeine Dienstpflicht in der Demokratischen Union.
§2 Die Dienstpflicht
(1) Die allgemeine Dienstpflicht gilt für männliche und weibliche Staatsbürger, die das 19. Lebensjahr erreicht haben bis zum 36. Lebensjahr. Ausgenommen davon sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Dienst geeignet sind. Sie wird nach erreichen des 19. Lebensjahres durchgeführt und dauert 12 Monate. Sie kann auf Antrag der den Dienst leistenden Person verlängert werden.
(2) Die Dienstpflicht kann bei von der zuständigen Behörde eingetragenen Trägern karitativer wie sozialer Natur (Sozialdienst), sowie bei den Unionsstreitkräften (Wehrdienst) geleistet werden. Die Behörde hat die Möglichkeit, einen Einsatzort für eine Person abzulehnen, wenn sie charakterlich, gesundheitlich oder aufgrund einer Vorstrafe dazu nicht geeignet ist, oder beim gewünschten Träger kein Bedarf vorhanden ist.
§3 Die Behörde
(1) Die für die Dienstpflicht zuständige Behörde trägt den Namen "Unionsamt für die Dienstpflicht" (UfD), kurz "Dienstpflichtsamt".
(2) Das Dienstpflichtsamt ist dem Unionsministerium für Inneres unterstellt, hat sich jedoch mit dem UdV abzustimmen
(3) Das Dienstpflichtsamt hat seinen Hauptsitz in Manuri, sowie Amtsräume in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt.
(4) Das Dienstpflichtsamt sorgt für die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Vorschriften. Es prüft, ob der Pflichtige die vom Träger genannten Anforderungen erfüllt (Eignungsüberprüfung). Sollte der Pflichtige seinen Dienst bei den Unionsstreitkräften durchführen wollen, kommt diese Aufgabe den dortigen Stellen zu (Musterung).
§4 Besoldung
Ein Pflichtiger erhält, wenn er Sozialdienst leistet, eine Aufwandsentschädigung in höhe von mindestens 400 .Die genaue Höhe wird vom Träger festgelegt. Wehrdienstleistende werden nach Soldtabelle der Unionsstreitkräfte bezahlt
§5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
[/doc]
[doc]Republic of Roldem
Executive Office
Vertretung der Republik Roldem im Unionsrat
Sehr verehrter Herr Präsident,
hiermit setze ich Sie in Kenntnis, dass die Vertretung der Republik Roldem nach ihrer Wiederwahl weiterhin durch Die Höchst Ehrenwerte Präsidentin der Republik Dr. Annelie Gatineau wahrgenommen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Prof. Bérénice Vanderbilt
Generalbevollmächtigte Ministerin und Stabschefin[/doc]
[DOC]
Republik Westliche Inseln
Präsident des Inselrats
Geschäftsführender Inselpräsident
Vertretung der Republik Westliche Inseln
Sehr verehrter Herr Präsident,
als Präsident des Inselrats der Westlichen Inseln habe ich am 22. September 2020 erneut die Geschäfte des Inselpräsidenten geschäftsführend übernommen. Mir ist bewusst, dass in dieser besonderen Situation eine reguläre Vertretung der Republik Westliche Inseln im Unionsrat nicht denkbar ist. Ich möchte Sie dennoch bitten zu prüfen, ob meine Teilnahme an den Aussprachen des Unionsrats ohne Stimmrecht ermöglichst werden kann. Für Ihre zeitnahe Rückmeldung an das Präsidialamt wäre ich sehr verbunden.
Mit ausgezeichneter Hochachtung
Henry Baxendale
Geschäftsführender Inselpräsident[/DOC]
[DOC]
Republik Westliche Inseln
Präsident des Inselrats
Geschäftsführender Inselpräsident
Vertretung der Republik Westliche Inseln
Sehr verehrter Herr Präsident,
vielen Dank für Ihre schriftliche Antwort vom 26. September 2020. Hiermit melde ich mich als beratendes Mitglied des Unionsrats für die Republik Westliche Inseln.
Mit ausgezeichneter Hochachtung
Henry Baxendale
Geschäftsführender Inselpräsident[/DOC]
[doc]
Unionsparlament
Der Präsident des Unionsparlaments
Manuri
An das
Präsidium des Unionsrates
Manuri
Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
ich informiere Sie darüber, dass das Unionsparlament die diesem Brief angehängten Vorlagen angenommen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
[/doc]
[doc]
Zweites Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz
Artikel 1
§ 1 Absatz 5 des Diplomatiegesetzes wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
[/doc]
[doc]
Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters
Artikel 1
§ 1 des Buches V des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
(3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
(4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht anerkannt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft
[/doc]
Sehr geehrter Herr Präsident Kleven,
ich melde mich als Vertreter Salbor-Katistas an.
Ist denn hier noch jemand zugegen?
Ich melde mich als Vertreter Heróts zurück.
Ist denn hier noch jemand zugegen?
Mir scheint, Signore Kleven ist länger nicht mehr in Manuri gewesen. Wenn ich meine Lesebrille gefunden habe, werde ich mal die Geschäftsordnung studieren, wie in so einem Fall zu verfahren ist.
Ich frage mal ganz direkt: Gibt es ein dienstälteres Mitglied dieses Gremiums als mich? Falls nein, würde ich nach §8 Absatz 3 der Geschäftsordnung die Vertretung übernehmen.
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