Geschäftsordnung

  • [doc]Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Heroth - Regolamento interno della Casa dei Deputati


    § 1 - Allgemeine Bestimmungen
    (1) Das Abgeordnetenhaus tagt permanent.
    (2) Die Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet.


    §2 - Mitgliedschaft und Beobachterschaft
    (1) Mitglieder des Abgeordnetenhauses besitzen Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
    (2) Beobachter im Abgeordetenhaus besitzen Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
    (3) Mitglieder des Abgeordetenhauses sind alle Personen, die laut Landesgesetz Bürger Heroths sind.
    (4) Beobachter im Abgeordnetenhaus sind alle Unionsangehörigen mit Wohnsitz in Heroth.
    (5) Mitgliedschaft sowie Beobachterschaft werden vom Präsidenten des Abgeordetenhauses gewährt und entzogen. Dazu richtet der Präsident einen Anmeldeprozess für Mitglieder und Beobachter ein.


    § 3 - Vorsitz
    (1) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Parlaments verantwortlich.
    (2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landesparlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    (3) Als Präsident des Abgeordetenhauses kommt jedes Mitglied sowie jeder Beobachter infrage.
    (4) Der Präsident wird auf Antrag mit einfacher Mehrheit gewählt.
    (5) Ein Kandidat darf nur ein Mal alle 30 Tage zur Wahl gestellt werden.
    (6) Er verliert sein Amt durch Rücktritt, Tod oder Vernachlässigung seiner Pflichten für mehr als 14 Tage.
    (7) Ist das Amt des Präsidenten vakant, so übernimmt der Alterspräsident kommissarisch dessen Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Präsidenten. Alterspräsident ist das dienstälteste Mitglied des Abgeordnetenhauses.


    § 4 - Rederecht
    (1) In Diskussionen und Aussprachen im Abgeordnetenhaus genießen alle Mitglieder und Beobachter das Rederecht.
    (2) In Abstimmungen ist kein Rederecht vorhanden.
    (3) Der Präsident des Abgeordnetenhauses ist berechtigt, dem Unionspräsidenten, dem Unionskanzler sowie anderen Ehrengästen das Rederecht zu verleihen.
    (4) Der Präsident ist berechtigt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, zu editieren. Dazu gehören in erster Line beleidigende und ehrverletzende Äußerungen sowie Meinungskundgebungen bei Abstimmungen.
    (5) Wer trotz Unterlassungsaufforderung ohne Rederecht wiederholt im Abgeordnetenhaus redet, wird mit einer Geldstrafe von 100 Bramer Bußgeld für jeden weiteren Beitrag bestraft.


    § 5 - Abstimmungen
    (1) Der Abgeordnetenhaus Heroth entscheidet, sofern dies durch die Verfassung oder ein Gesetz nicht anderweitig vorgesehen ist, durch die Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen.
    (2) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie eindeutig mit Ja/Si oder Nein/No beantwortet werden kann.
    (3) Sie werden vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses eröffnet und geschlossen und dauern mindestens 72 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht.
    (4) Das Editieren von Stimmabgaben ist verboten. Die Stimme ist in diesem Fall ungültig.


    § 6 - Anträge
    (1) Anträge dürfen von jedem Mitglied und jedem Beobachter im Abgeordnetenhaus in das Parlament eingebracht werden.
    (2) Wird dies binnen 48 Stunden nach Einreichung des Antrags von einem Redeberechtigten beantragt, so ist eine Aussprache ist zu eröffnen, in welcher der Antragsteller das Wort zur Begründung erhält.
    (3) Eine Aussprache dauert mindestens 48 Stunden und wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses nach eigenem Ermessen beendet. Eine Abstimmung findet im Anschluss an die Debatte statt.


    § 7 - Kontrolle der Landesregierung
    (1) In Anfragen kann vom Landespräsidenten sowie den Mitgliedern der Landesregierung Auskunft verlangt werden.
    (2) Anfragen müssen vom Befragten innerhalb von 72 Stunden beantwortet werden.
    (3) Anfragen müssen in dem dafür vorgesehenen Protokoll (Thread) gestellt werden.
    (4) Antworten erfolgen in einer dafür vorgesehenen gesonderten Debatte.


    § 8 - Schlussbestimmungen
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen vom Abgeordnetenhaus angenommen wurde.
    (2) Sie bleibt gültig, bis das Abgeordnetenhaus eine neue Geschäftsordnung beschließt.
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