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Grundlagenvertrag zwischen der Turanischen Republik und der Demokratischen Union
Aktenzeichen: UGBl 2013/12
Ratifiziert am 6. August 2013
Präambel
eingedenk Ihrer Verantwortung für den Frieden auf dem anticäischen Kontinent und in der Welt, gewillt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine dauerhafte und stabile Grundlage zu stellen, sind die beiden Hohen Vertragsschließenden Mächte wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an. Sie verpflichten sich ebenso die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Sie stimmen darin überein, in ihren Beziehungen zueinander auf die Androhung und Anwendung von Gewalt zu verzichten und das die Gewaltlosigkeit unverzichtbare Grundlage für jede zwischenstaatlichen
Beziehungen sein muss.
Artikel 2
Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren den Austausch von Botschaftern. Diese genießen diplomatische Immunität.
Artikel 3
Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien bekunden Ihren Willen und Ihre Entschlossenheit, im Laufe der Entwicklung ihrer Beziehungen zu kooperieren, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Völkverständigung, der Kultur, der Sicherheit und der Justiz.
Artikel 4
(1) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifikation und der Unterzeichnung durch die dafür Bevöllmächtigten in Kraft.
(2) Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass dieser Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Sie stimmen des weiteren darin überein, dass eine Änderung dieses Vertrags nur im Konsens durchgeführt werden kann.
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