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Grundlagenvertrag zwischen der Republik Stralien und der Demokratischen Union
Aktenzeichen: UGBl 2015/01
Ratigiziert am 23. Januar 2015
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien,
gewillt, ihre Beziehungen auf eine solide vertragliche Grundlage zu stellen und so einen Beitrag für eine friedliche Welt zu leisten,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben, sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:
Artikel I
Die vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Eine Einmischung in innere Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei ist zu unterlassen, wenn die Regierung dieser Vertragspartei eine solche Einmischung nicht ausdrücklich wünscht.
Artikel II
(1) Die vertragsschließenden Parteien achten gegenseitig ihr Hoheitsgebiet und ihre Hoheitsgewalt auf demselben. Militärische Handlungen gegen die jeweils andere Vertragspartei sind unzulässig. Auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ist eine militärische Handlung nur dann zulässig, wenn die Regierung dieser Vertragspartei eine solche Operation ausdrücklich wünscht.
(2) Die vertragsschließenden Parteien führen keine geheim- oder nachrichtendienstliche Erkenntnisgewinnung auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei durch.
(3) Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen ausdrücklich die von der jeweils anderen Seite ausgestellten Reisedokumente an, sofern diese nach dem Recht des ausstellenden Staates zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigen und diese Reisedokumente Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit ihres Inhaber beinhalten.
Artikel III
Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren einen Botschafteraustausch. Die Botschafter genießen nach ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, wie es nach den hergebrachten Traditionen des Völkerrechts üblich ist.
Artikel IV
Die vertragsschließenden Parteien bemühen sich um einen Ausbau ihrer Zusammenarbeit durch weiterführende Abkommen und Vereinbarungen. Zu diesem Zwecke sollen die Regierungen der vertragsschließenden Parteien in regelmäßigem Kontakt stehen.
Artikel V
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte geschlossen. Er kann von einer der beiden Vertragsparteien binnen einer Kündigungsfrist von dreißig Tagen gekündigt werden. Dies ist der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen.
Artikel VI
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von den vertragsschließenden Parteien unterzeichnet und ratifiziert worden ist.
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