Wie darf ich den Einschub „zumindest theoretisch“ verstehen?
Haus von Michael Heen in Mixoxa
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Nun, das liegt doch auf der Hand: wenn ich in der Praxis nicht gewählt werde, bleibt alles graue Theorie.
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Vor dem Gewinnen oder Verlieren einer Wahl stehen die Bereitschaft und das Antreten zur Wahl und dazu brauche ich von Ihnen nicht nur eine theoretische Bereitschaft zu kandidieren – das ist auch das was sie sagte, weswegen ihre jetzige Aussage mit der vorherigen nicht korrespondiert –, sondern die Zusage für eine Kandidatur. Ansonsten brauche ich das Wahlprozedere nicht zu starten, die übrigen Unionsbürger in Imperia haben sich nämlich nicht gemeldet bzw. sind im Falle Frau Weins eben ins Unionsparlament gewählt worden.
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Seien Sie so gut, und verschonen Sie mich mit Haarspaltereien. ich habe Ihnen gesagt, wie ich es gemeint habe, und so dürfte es jeder - spätestens nach meiner Erklärung - auch verstehen, ohne dass er daherkommt von wegen, meine Aussagen würden nicht "korrespondieren".
Also, wenn es das ist, was Sie hören wollen: Ja, ich bin bereit zu kandidieren.
Und jetzt können Sie das tun, was von Amts wegen Ihre Aufgabe ist: die Wahl ausschreiben. -
Ich betreibe keine Haarspalterei, ich brauche eine klare Aussage von Ihnen und die habe ich jetzt gerade erst aus Ihrem Mund erhalten... Die Unionsexekution wird ihres Amtes walten.
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Nun, ich harre der Dinge, die da kommen werden.
Noch eine Sache, die mich beschäftigt: ich denke, dass die Ernennung von Bürgermeistern und anderen Sache einer gewählten imperianischen Regierung sein sollte, und nicht Sache der Unionsexekution ist. Sie haben als Unionskommissar Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden, mit der Ernennung von Bürgermeistern dürften Sie Ihre Kompetenzen weit überschreiten.
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Wie kommen Sie darauf?
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Durch einen Blick in die Unionsverfassung.
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Sehen Sie, ich schaue in dieselbe Unionsverfassung wie Sie und komme zu einer anderen Auffassung. Könnten Sie Ihre mir eben mitgeteilte Auffassung denn näher begründen?
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Ich vermisse in Artikel 23 die Ermächtigung, dass der Unionskommissar Bürgermeister ernennen kann. Ein solches Recht dürfte schwerlich unter die Weisungsbefugnis gegenüber den Landesbehörden fallen.
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Dass ich Sie richtig verstehe, Ihrer Ansicht nach müsse in der Unionsverfassung explizit geregelt sein, dass ein Unionskommissar Bürgermeister ernennen darf?
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Exakt dieser Auffassung bin ich. Da unter anderem die Ernennung von Bürgermeistern einen Hoheitsakt der Republik Imperia darstellt, bedarf es hierfür, nach meiner Überzeugung, einer verfassungsrechtlichen Grundlage, wenn ein Unionskommissar einen solchen, für die Republik Imperia bindenden Hoheitsakt erlässt.
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Ebenso wenig ist explizit festgehalten, dass im Zuge der Unionsexekution eine Wahl des Landesregierungschefs abgehalten werden darf. Auch die Durchführung einer Wahl ist ein hoheitlicher Akt. Dieses expliziten Ausdefinierens der Befugnisse bedarf es auch nicht. Die Unionsverfassung ist anderen Charakters, eben ganz bewusst höchst abstrakt gehalten. Die Pflicht der Unionsexekution ist, das Land zu seinen Pflichten anzuhalten und dazu erhält die Unionspräsidentin bzw. ihr Unionskommissar das von Ihnen richtigerweise zitierte vorübergehende Weisungsrecht an die Landesbehörden, um dieser Aufgaben nachzukommen. Dabei geht es einerseits um die Rückführung des Landes in geordnete Regierungstätigkeit – das, was wir bislang besprochen haben –, andererseits ist dem Rechtsschutzbedürfnis der Bürger des Landes genüge zu tun. Das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG) regelt das Verfahren zur Bestimmung eines Bezirkspräsidenten oder Bürgermeisters eindeutig. Es liegt eine öffentlich bekanntgemachte Kandidatur für die Stellen im Imperialbezirk bzw. in der Stadt vor, demnach ist das im Gesetz beschrieben Verfahren einzuleiten. Die Landesverwaltung hat dabei keinen Spielraum. Frau Radecker, die ihre Kandidaturen erklärt hat, hat dabei ausdrücklich den Anspruch gegenüber dem Kaiserreich Imperia, das das Verfahren eingeleitet wird. Dem komme ich als Unionskommissar in Vertretung für die nicht handlungsfähige Imperialregierung nach. Das ist keine politische Entscheidung, sondern eine Pflicht des Landes. Kommen wir zurück zum Verfassungstext, „auf dem Wege der Unionsexekution [ist das Land] zur Erfüllung seiner Pflichten an[zu]halten“. Dementsprechend komme ich meinem Auftrag nach, eine Pflicht des Landes stellvertretend für die nicht handlungsfähige Landesregierung zu erfüllen. Die Ernennungen einer Bezirkspräsidentin und einer Bürgermeisterin sind demnach von der Unionsverfassung gedeckt.
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Es gehört zu den Aufgaben des Unionskommissars, die nötigen Wahlen durchzuführen, damit ein Unionsland wieder ein Regierung erhält und somit seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen kann.
Wie gesagt, bin ich der Überzeugung, dass es nicht unter das Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden gehört, Bürgermeister zu ernennen. -
Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass Sie die Rechte der Unionspräsidentin bzw. des von ihr bestellten Unionskommissars nur unzureichend beschreiben und damit die Pflichten der Union, die sich aus der Exekution zu gering einschätzen. Ich werde das Verfahren wie angekündigt vollziehen. Der Rechtsweg steht Ihnen selbstverständlich offen. Wenn Sie für den Moment keine weiteren Punkte haben, würde ich die Organisation der Wahl des Imperialkanzlers besorgen.
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Das halte ich für keine gute Idee, aber leider steht es nicht in meiner Macht, Sie daran zu hindern.
Ich werde eine solche Entscheidung im Falle einer Wahl aber auf jeden Fall vor Gericht anfechten. -
Wie gesagt, steht Ihnen das selbstredend frei. Ich sehe darin sogar eine Chance, diese Entscheidung am Ende auch gerichtsfest zu machen.
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Radecker versucht aus dem Delamurer Rathaus Herrn Heen zu erreichen.
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