Roldem Law Gazette

  • Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:



    Roldem Law Gazette
    No. 2007-04-23-I
    National Printing
    Port Victoria, Roldem, DU

  • Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:



    Roldem Law Gazette
    No. 2007-05-07-I
    National Printing
    Port Victoria, Roldem, DU

  • Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:



    Roldem Law Gazette
    No. 2007-05-30-I
    National Printing
    Port Victoria, Roldem, DU

  • Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:



    Roldem Law Gazette
    No. 2007-08-29-I
    National Printing
    Port Victoria, Roldem, DU

  • Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:



    Roldem Law Gazette
    No. 2007-08-30-I
    National Printing
    Port Victoria, Roldem, DU

  • Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:




    Roldem Law Gazette
    No. 2007-09-24-I
    National Printing
    Port Victoria, Roldem, DU

  • Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]Public Salary Act


    §1
    (1) Dieses Gesetz regelt die Vergütungen der Mitglieder und Mitarbeiter der Organe der Republik und ihrer unterstellten Einrichtungen.
    (2) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der letzten drei Tage eines Kalendermonats an den Empfänger entrichtet.
    (3) Die Empfänger von Vergütungen haben den für Finanzen zuständigen Minister über ihre Kontodaten zu informieren. Nachzahlungen aufgrund fehlerhaft angegebener Kontodaten erfolgen nicht. Regierungsverschuldete Vergütungsnachzahlungen erfolgen mit einem Aufschlag von drei vom Hundert pro Jahr.
    (4) Für die Auszahlung der Vergütungen ist die Regierung zuständig.
    (5) Die Auszahlung der Vergütungen der Mayors geschieht durch ihre Municipality.


    §2
    (1) Pro Kalendermonat erhalten
    a) der Prime Minister 3000 Bramer,
    b) die Secretaries 2000 Bramer,
    c) der Judge 1500 Bramer,
    d) die Parlamentsmitglieder 600 Bramer,
    da) der Speaker zusätzlich 300 Bramer,
    db) der Delegate at Union Level zusätzlich 300 Bramer,
    e) der Roldem State Registrar 300 Bramer,
    f) die Chairpeople der Regional Districs 600 Bramer,
    g) die Mayors 600 Bramer
    ga) die Mayors der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zusätzlich 200 Bramer.
    (2) Parlamentsmitglieder erhalten nur unter Vorbehalt ihrer Aktvität ihre Vergütungen. Aktivität zeigt ein Parlamentsmitglied durch Teilnahme an jeweils wenigstens zwei Dritteln der Diskussionen und Abstimmungen in einem Kalendermonat. Der Speaker hat der Regierung über die Aktivität zwischen dem sechsletzten und dem drittletzten Tag eines Kalendermonats zu unterrichten.
    (3) Sollte ein Amt nicht den gesamten Kalendermonat ausgeführt worden sein, so erhält der Begünstigte seine Vergütung entsprechend des Anteils der Monats, in dem er in Amt oder Mandat war.


    §3
    Dieses Gesetz tritt am 15. Januar 2008 in Kraft.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-I
    National Printing
    Port Victoria, Roldem

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]BUGDET OF THE REPUBLIC
    – January 2008 –


    Assets: 445,361.92 Bramers


    10000 Earnings
    Total: 0.00 Bramers


    20000 Expenditures
    21000 Compulsory Expenditures: 8,700.00 Bramers
    21100 Public Salary: 8,700.00 Bramers
    21110 Prime Minister: 3,000.00 Bramers
    21120 Secretaries: 0.00 Bramers
    21130 Jugde: 0.00 Bramers
    21140 Members of Parliament (7): 4,200.00 Bramers
    21141 Speaker of the Parliament: 300.00 Bramers
    21150 Roldem State Registrar: 0.00 Bramers
    21160 Chairpeople of the Counties (2): 1,200.00 Bramers
    Total: 8,700.00 Bramers


    Balance: -8,700.00 Bramers


    Assets after this month: 436,661.92


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-II
    National Printing
    Port Victoria, Roldem

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]New Local Government Act


    §1
    Die Local Governments im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kreise (Counties) und Kommunen (Municipalities).


    §2
    Die Kreise sind
    a) Sunset County, bestehend aus den ehemaligen Regional Districts Metropolitan District, The Roldem Isles und North-West Territory; mit der Hauptstadt Port Victoria,
    b) Montary County, bestehend aus den ehemaligen Regional Districts Montary County und North Roldem; mit der Hauptstadt Montary City,
    c) New Misosa County, flächendeckend mit dem ehemaligen Regional District New Misosa; mit der Hauptstadt Saint Christopher.


    §3
    (1) Die Aufgaben der Kreise umfassen:
    a) die Aufstellung von Polizeieinheiten im Rahmen des Roldem Police Act,
    b) die Aufstellung von Feuerwehr und Rettungsdienst
    c) der Bau von Straßen, sofern nicht anderweitig landesgesetzlich geregelt,
    d) die Genehmigung von Baumaßnahmen, welche nicht durch die Union oder die Republik Roldem genehmigt werden,
    e) die Aufstellung von geschützen Landschaften (Protected Landscapes).
    f) die Überwachung der Kommunen im Rahmen der Einhaltung von Unions- und Landesrecht,
    g) weitere, durch andere Gesetze benannte Aufgaben.
    (2) Die Aufgaben nach Absatz 1, Buchstaben a bis d fallen an Kommunen mit Stadtstatus auf ihr Gebiet und den von ihnen beauftragen Kommunen. Die Aufgaben nach Absatz 1, Buchstabe g können nach Maßgabe des Landrats delegiert werden.
    (3) Eine Beauftragung wird vom Landrat festgestellt. Der für das Innere zuständige Landesminister hat Weisungsrecht.


    §4
    (1) Die Kreise werden von einem Landrat (County Commissioner) geleitet.
    (2) Landräte werden vom Parlament bestellt und vom Premierminister ernannt.
    (3) Im Falle einer Herausforderung des amtierenden Landrates hat das Parlament binnen vierzehn Tagen über die Besetzung des Postens neu zu befinden.
    (4) Im Falle einer Vakanz des Landrats fallen seine Aufgaben kommissarisch an den Bürgermeister der Hauptstadt oder an den für das Innere zuständige Landesminister.
    (5) Landräte sind auf Anfrage eines Mitglieds dem Parlament öffentlich rechenschaftspflichtig.


    §5
    (1) Kommunen sind alle Hauptstädte der Kreise, Localities nach altem Recht und Örtlichkeiten, die durch den für das Innere zuständige Landesminister zu diesen erhoben wurden.
    (2) Mehrere Kommunen können sich zu einer neuen Kommune zusammenschließen. Diese sollen in der Fläche zusammenhängend sein. Über den Zusammenschluss befindet der für das Innere zuständige Landesminister.
    (3) Kommunen erledigen jede Aufgabe, die nicht durch die Union, die Republik Roldem oder durch die Kreise bedient werden.


    §6
    (1) Städte (Cities) sind Kommunen, die aufgrund ihrer kulturellen, wirtschaftlichen, rettungsdienstlichen oder verwaltungstechnischen Bedeutung weitgehende Aufgaben für andere Kommunen übernehmen oder diese bei der Erledigung der Kommunalaufgaben unterstützen.
    (2) Die Hauptstädte der Kreise sind Städte.
    (3) Weitere Städte können nach Maßgabe von Absatz 1 durch die Regierung zu Städten benannt werden. Diese Rechtsverordnung ist dem Gesetz anzuhängen.


    §7
    (1) Kommunen werden von einem Bürgermeister geleitet.
    (2) Bürgermeister werden von den Einwohnern der Kommune mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Eine Neuwahl findet bei Herausforderung statt. Diese ist dem für das Innere zuständige Landesminister anzuzeigen.
    (3) Die Kommunen unterhalten Kommunal- oder Stadträte (Municipal Council / City Council), die durch demokratische Wahl besetzt werden. Die Besetzung und Wahlmodalitäten werden von den Landräten festgesetzt und bedürfen der Genehmigung des für das Innere zuständigen Landesministers, sofern dieser nicht allgemeingültige Regularien erlässt. Diese sind diesem Gesetz anzuhängen.


    §8
    (1) Zur Realisierung der Aufgaben nach §3, Absatz 1 und §5, Absatz 3 erlassen die entsprechenden Gebietskörperschaften Verordnungen (Orders), die auf ihrem Gebiet und den beauftragenden Gemeinden gelten. Sie sind im örtlichen Amtsblatt (Official Journal) zu veröffentlichen.
    (2) In Kreisen sind die Landräte beschlussfassend; in Städten die Kommunal- oder Stadträte.


    §9
    (1) Herausforderungen müssen wenigstens den Namen, den Geburtstag, das Geburtsdatum und den Wohnort des Herausforders benennen.
    (2) Bei nichtbesetzten Ämtern schreibt der für das Innere zuständige Minister diese aus.
    (3) Landräte und Bürgermeister müssen roldemische Bürger sein. Bürgermeister müssen einen Wohnort in ihrer Kommunen aufweisen.


    §10
    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des siebenten Tages seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Bürgermeister der Städte nach altem Recht verbleiben in ihren Ämtern. Auf sie ist das Recht nach diesem Gesetz anzuwenden.
    (3) Die Chairmen der Regional Districts verlieren ihr Amt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
    (4) Der Local Government Act wird außer Kraft gesetzt.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-III
    National Printing
    Port Victoria, Roldem

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


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  • Der Prime Minister verkündet gemäß §6 III New Local Government Act folgende Rechtsverordnung.


    [DOC]City Decree


    §1
    Diese Verordnung realisiert §6, Absatz 3 des New Local Government Act.


    §2
    Städte sind aufgrund ihrer Eigenschaft als Hauptstädte der Kreise
    a) Port Victoria,
    b) Montary City,
    c) Saint Christopher.


    §3
    Weitere Städte sind
    a) im Sunset County
    aa) Dodgeville,
    ab) Downs Ende,
    ac) Hake River,
    ad) Lobersters Paradise,
    b) im Montary County,
    ba) Grand Harbour,
    bb) Fort Mason,
    bc) Port Imperial,
    bd) Providence,
    be) Ramally,
    c) im New Misosa County,
    ca) Bloomsburgh,
    cb) East Bridge,
    cc) Fort Philipp.


    §4
    Diese Städte können auch Veranwortlichkeiten in anderen Kreisen wahrnehmen:
    a) Hake River im Montary County,
    b) Grand Harbour im New Misosa County,
    b) Montary City im Sunset County,
    c) Ramally im Sunset County,
    e) Bloomsburgh im Montary County.


    §5
    Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2008 in Kraft.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-IV
    National Printing
    Port Victoria, Roldem

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]BUGDET OF THE REPUBLIC
    – February 2008 –


    Assets: 436,661.92 Bramers


    10000 Earnings
    11000 Return Flow of Salaries +3,900.00 Bramers
    Total: +3,900.00 Bramers


    20000 Expenditures
    21000 Compulsory Expenditures: -9,300.00 Bramers
    21100 Public Salary: -8,700.00 Bramers
    21110 Prime Minister: -3,000.00 Bramers
    21120 Secretaries: 0.00 Bramers
    21130 Jugde: 0.00 Bramers
    21140 Members of Parliament (8): -4,800.00 Bramers
    21141 Speaker of the Parliament: -300.00 Bramers
    21150 Roldem State Registrar: -0.00 Bramers
    21160 County Commissioners of the Counties (1): -600.00 Bramers
    Total: -9,300.00 Bramers


    Balance: -5,400.00 Bramers


    Assets after this month: 431,261.92


    [/DOC]


    [DOC]1st Public Salary Act Amendment Act


    §1
    (1) Der Public Salary Act wird in § 2, Absatz 1, Buchstabe f neugefasst: „die County Commissioners der Kreise 800 Bramer,“.
    (2) Der Public Salary Act wird in § 2, Absatz 1, Buchstabe ga neugefasst: „die Mayors der Städte 800 Bramer“.


    §2
    Das Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten des New Local Government Act in Kraft.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-V
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    Port Victoria, Roldem

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]Parliament Act


    §1
    Dieses Gesetz bestimmt nähere Regelungen zum Parliament gemäß Artikel 7, Absatz 2 der Landesverfassung.


    §2
    (1) Mitglieder des Parliament sind alle Bürger der Republik Roldem, die das passive Wahlrecht haben und ihre Mitgliedschaft beim Speaker angezeigt haben.
    (2) Nur Mitglieder das Parliament haben dort Rede- und Stimmrecht. Rederecht kann vom Speaker auch anderen Personen eingeräumt werden.


    §3
    (1) Alle derzeitigen Mitglieder des Parlaments verlieren ihren Status nach sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft bis dahin beim Speaker erklärt haben. Bei Ausscheiden des Speakers innerhalb Frist, wird die Frist bis zur Wahl eines neuen Speaker ausgesetzt. Der Speaker gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als für die Mitgliedschaft im Parlament gemeldet.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-VI
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    Port Victoria, Roldem

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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]BUGDET OF THE REPUBLIC
    – March 2008 –


    Assets: 431,261.92 Bramers


    10000 Earnings +2634.48 Bramers
    11000 Return Flow of Salaries +2,634.48 Bramers


    20000 Expenditures -7,300.00 Bramers
    21000 Compulsory Expenditures: -7,300.00 Bramers
    21100 Public Salary: -7,300.00 Bramers
    21110 Prime Minister: -3,000.00 Bramers
    21120 Secretaries: 0.00 Bramers
    21130 Jugde: 0.00 Bramers
    21140 Members of Parliament (4): -2,400.00 Bramers
    21141 Speaker of the Parliament: -300.00 Bramers
    21150 Roldem State Registrar: -0.00 Bramers
    21160 County Commissioners of the Counties (2): -1,600.00 Bramers


    Balance: -4,665.52 Bramers


    Assets after this month: 426,596.40 Bramers


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-VII
    National Printing
    Port Victoria, Roldem

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
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    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
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    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]Election Act


    §1
    Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind.


    §2
    (1) Wählbar ist, wer am ersten Wahltag Bürger der Demokratischen Union ist und seit mindestens achtundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist.
    (2) Wählen darf, wer die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt.
    (3) Von der Wahl ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat.


    §3
    (1) Wahlen werden spätestens am vierzehnten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten.
    (2) Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein.
    (3) Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl.


    §4
    (1) Wahlen dauern sechsundneunzig Stunden.
    (2) Kandidaturen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Der Wahlleiter kann im eigenen Ermessen die Frist bis zu zwölf Stunden vor Beginn der Wahl festlegen.
    (3) Wahlberechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugekommen sein.


    §5
    (1) Zur Wahl des Premierministers hat jeder Wähler genau eine Stimme.
    (2) Gibt es mehr als einen Kandidaten, so lautet die Frage, nach dem, welchem man seine Stimme geben möchte. Wahloptionen sind jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung, und „Abstention“.
    (3) Tritt nur ein Kandidat an, so lautet die Frage, ob die Stimme für den Kandidat abgegeben werden möchte. Die Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“.
    (4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. In Wahlen nach Absatz 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen.
    (5) Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang entfällt die Wahloption „Abstention“. Dies gilt auch für Wahlen nach Absatz 3.
    (6) Bis zur Wahl eines neuen Premierministers führt der bisherige die Amtsgeschäfte kommissarisch.
    (7) Die Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgt unverzüglich, allerdings frühestens an dem Tag im Monat, an dem der bisherige Premierminister ins Amt eingeführt wurde. Dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 15, Absatz 1 der Verfassung. Die Amtsgeschäfte gelten als übergeben, wenn der der Speaker dem neuen Premierminister den Amtseid vor dem dem Parlament abgenommen hat.


    §6
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-VIIa
    National Printing
    Port Victoria, Roldem

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]Public Salary Act Withdrawal Act


    §1
    Der Public Salary Act tritt außer Kraft.


    §2
    (1) Die Höhe der Gehälter der Bürgermeister werden durch die Kommunen selbständig festgelegt, diese dürfen 200,00 Bramer nicht übersteigen.
    (2) Die Republik übernimmt davon auf Antrag bis zu 100,00 Bramer. Dazu muss die Kommune nachweisen, dass sie den Betrag nicht aus eigenen Mitteln erbringen kann.


    §3
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-VIII
    National Printing
    Port Victoria, Roldem

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]Election Act Amendment Act


    §1
    Der Election Act wird in § 5 Absatz 4 wie folgt neugefasst: „Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. In Wahlen nach Absatz 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen.“


    §2
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2008-IX
    National Printing
    Port Victoria, Roldem

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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]Honorary Consuls Act


    § 1 - Purpose
    Die Honorarkonsuln soll die Republik Roldem in der Welt repräsentieren, im Gastland einen reichhaltigen Informationsschatz über Land, Leute, Wirtschaft und Kultur beherbergen und dazu beitragen, Roldem international zu mehr Bekanntheit zu verhelfen.


    § 2 - State as Honorary Consul
    (1) Honorarkonsuln unterstehen direkt dem Premierminister und gelten als privatrechtliche Angestellte.
    (2) Sie empfangen kein Gehalt für Ihre Tätigkeiten im Dienst.
    (3) Sie dürfen ihrem Namen den Titel eines "Honorary Consul of the Republic of Roldem" (abgekürzt: HCR) anhängen.
    (4) Sie sollen, soweit dies im Gastland garantiert wird, diplomatische Immunität in ihrem Handeln als Honorarkonsuln erhalten.
    (5) Über die Tätigkeiten der Honorarkonsuln hat der Premierminister dem Parlament auf Antrag Rechenschaft abzulegen. Zwischen zwei Anfragen zum selben Honorarkonsul müssen wenigstens dreißig volle Tage verstreichen.


    § 3 - Filling
    (1) Honorarkonsuln werden für einen Staat, einen Teil eines Staates, mehrere Staaten oder einen Teil der Demokratischen Union außerhalb Roldems durch den Premierminister ernannt. Die Aufteilung obliegt dem Premierminister.
    (2) Honorarkonsul kann jeder werden, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, ausreichend Kenntnis vom Land hat und eine besondere emotionale Bindung oder bedeutend für die kulturelle, wirtschaftliche oder politische Entwicklung von Roldem ist.
    (3) Honorarkonsuln können binnen Wochenfrist vom Premierminister entlassen werden.


    § 4 - Consulate
    (1) Zur Unterstützung eines jeden Honorarkonsuls unterhält die Republik ein Büro im jeweiligen Geschäftsbereich.
    (2) Jedem Honorarkonsul werden ausreichend Mitarbeiter zur Unterstützung seiner Arbeit von der Republik bezahlt.


    § 5 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2009-I
    National Printing House
    Port Victoria, Roldem

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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:


    [DOC]1st Standing Orders of Parliament Amendment Act


    Article 1
    Dem § 8 des Standing Orders of Parliament Act wird folgender Absatz 5 angehangen:
    "An den folgenden Tagen eines jeden Jahres finden keine Sitzungen statt:
    1.) bis ausschließlich dem ersten Tag nach dem 1. Januar, der kein Samstag oder Sonntag ist,
    2.) am 1. November,
    3.) ab dem 23. Dezember, bzw. sofern dieser auf einen Sonntag fällt, ab dem 22. Dezember bis zum Ende des Jahres."


    Article 2
    Dieses Änderungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    [/DOC]


    Roldem Law Gazette
    No. 2009-II
    National Printing House
    Port Victoria, Roldem

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    OEL MP HCR RM
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  • Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung durch den kommissarischen Prime Minister wird verkündet:


    [doc]ROLDEMIAN MEDICAL CARE BILL


    ARTICLE I - FUNDAMENTALS


    Sec. 1 - Area of application
    Dieses Gesetz regelt die Grundlagen des Gesundheitssystems in der Republic of Roldem.


    Sec. 2 - Short form
    Dieses Gesetz soll als RMCB zitiert werden.


    ARTICLE II - PRE-HOSPITAL CARE


    Sec. 1 - Emergency Medical Technicians


    SSec. 1 - Training
    (1) Die Ausbildung zum Paramedic findet in 3 Stufen statt. Nach jeder Stufe kann die Ausbildung abgebrochen werden und der Auszubildende mit seinem aktuellen Ausbildungsstand ehrenamtlich als EMT arbeiten.
    (2) Die drei Abschnitte sind wie folgt gegliedert:
    a) EMT-B (Basic): In der Basisausbildung werden lebensrettende Sofortmaßnahmen, grundlegende Erste-Hilfe-Kenntnisse, Wichtiges zur Sauerstoffabgabe, zum Einsatz des Spineboard und zur Schienung von Brüchen gelehrt. (32 Ausbildungseinheiten)
    b) EMT - I (Intermediate): Der EMT-I-Lehrgang vermittelt Wissen über das Legen periphervenöser Zugänge, über Intubation und die wichtigsten Medikamente bei Herz-Kreislauf-Problemen. (128 Ausbildungseinheiten)
    c) EMT-P (Paramedic): Der Paramedic kann nach Abschluss der Ausbildung das EKG auswerten, darf Medikamente verabreichen, erwirbt Fähigkeiten zur erweiterten Luftwegsicherung, zur Wiederbelebung von Polytrauma-Patienten und der Pädiatrie. Auch der richtige Krankentransport und ACLS-Maßnahmen werden gelehrt. (2,5 Jahre hauptamtliche Ausbildung)


    SSec. 2 - Employment Contracts
    (1) Personen mit EMT-B und EMT-I-Ausbildungen können ehrenamtlich beim Rettungsdienst und im Katastrophenschutz eingesetzt werden.
    (2) Personen in der EMT-P-Ausbildung beziehen bereits Gehalt und sind Vollzeitangestellte im Rettungsdienst.
    (3) Personen mit abgeschlossener EMT-P-Ausbildung können sowohl Haupt- als auch Ehrenamtlich eingesetzt werde.


    SSec. 3 - Duties
    (1) Emergency Medical Technicians übernehmen die Erstversorgung vor Ort sowie den qualifizierten Krankentransport.
    (2) EMTs übernehmen Sanitätsdienste bei Großveranstaltungen und helfen im Katastrophenschutz mit.


    SSec. 4 - Employer
    (1) Die Republic of Roldem stellt einen staatlich getragenen Rettungsdienst auf. Dieser bildet EMTs selbst aus und beschäftigt sie haupt- und ehrenamtlich.
    (2) Private Rettungsdienste bedürfen einer Genehmigung durch die Staatsregierung.


    SSec. 5 - Locations
    Jede Stadt ab 10.000 Einwohnern hat Anspruch auf eine staatlich getragene Rettungswache.


    Sec. 2 - Emergency Calls
    Für Notrufe ist eine kostenfreie Telefonnummer einzurichten. Jeder Notruf hat vertraulich und schnell behandelt zu werden.


    Sec. 3 - Qualified Transport
    Die Republic of Roldem stellt zu Land, zu Wasser und in der Luft Transportmittel für Verletzte. Die Kosten für den Krankentransport müssen durch die Krankenversicherung getragen werden.


    ARTICLE III - HOSPITAL CARE


    Sec. 1 - Hospitals
    Jede Stadt ab 25.000 Einwohnern hat Anspruch auf ein staatlich getragenes Krankenhaus. Städte mit einer Universität an der Medizin gelehrt wird haben Anspruch auf staatliche Fördermittel für ihre Universitätsklinik.


    Sec. 2 - Costs of hospital care
    Die Kosten für lebenswichtige Maßnahmen müssen durch die Krankenkassen getragen werden. Weitere Kostenregelungen werden durch Einzelverträge geregelt.


    ARTICLE IV - INSURANCE


    Sec. 1 - Private Health Insurance
    Private Krankenversicherungen bedürfen einer Zulassung durch den Staat und dürfen ihre Leistungen einzeln mit den Klienten absprechen, lebensnotwendige Behandlungen müssen aber in voller Höhe übernommen werden.


    Sec. 2 - Medicare
    Wer sich aus irgendwelchen Gründen keine private Krankenversicherung leisten kann oder will hat gegen Einzahlung von 2,5 % seines Gehaltes Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung. Diese Krankenversicherung trägt jegliche Behandlung welche zum Erhalt des Lebens notwendig ist in voller Höhe. Bei weiteren Behandlungen liegt der Regelübernahmesatz bei 70 %. Sonderregelungen müssen mit dem Patienten im Vorraus vereinbart werden. Ein höherer Beitragssatz ist nicht zulässig.


    ARTICLE V - FINAL PROVISIONS
    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[/doc]

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