Sehr geehrte Mitglieder,
ich bitte Sie um Ihre Stimme zu folgendem Gesetzentwurf:
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Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz)
Art. 1
Das geltende Wahlgesetz wird aufgehoben.
Art. 2
Das nachfolgende Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz) wird beschlossen und tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz)
Erster Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 1 – Grundsätzliches
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf Unionsebene.
§ 2 – Wahlrecht
(1) Jeder Unionsbürger, der seit mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Wahl im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Jeder Unionsangehörige, der im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das passive Wahlrecht.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht kann vorübergehend oder dauerhaft nur aufgrund eines Gerichtsurteils entzogen werden.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung
§ 3 – Unionswahlleiter
(1) Dem Unionswahlleiter obliegt die Sorge der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und Abstimmungen. Er hat für ein geeignetes Abstimmungs-Modul zu sorgen. Der Unionswahlleiter ist berechtigt und verpflichtet beim Amt für Einwohnerangelegenheiten ein aktuelles Bürgerverzeichnis anzufordern.
(2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen.
(3) Das Unionsparlament kann auf ausdrücklichen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Unionswahlleiter abberufen.
§ 4 – Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen
(1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahl- und Abstimmungsbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben.
(2) Ist ein wahlberechtigter Bürger nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt, kann er beim Unionswahlleiter die nachträgliche Eintragung beantragen. Der Antrag muss spätestens 12 Stunden vor Wahlbeginn eingehen.
(3) Ein fehlerhaft im Wählerverzeichnis gelistete Person ist verpflichtet dem Unionswahlleiter die falsche Eintragung mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis erlangt. Unterbleibt die Meldung und stimmt die Person unberechtigt ab, ist sie mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
§ 5 – Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen und Abstimmungen finden geheim statt.
(2) Jede Wahl und Abstimmung enthält die Option der Enthaltung.
(3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet.
§ 6 – Wahl- und Abstimmungsdauer
(1) Wahlen und Abstimmungen beginnen mit der Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Wahlen und Abstimmungen enden 120 Stunden nach Beginn der Wahl. Spätestens aber mit dem Schließen der Wahllokale durch den Unionswahlleiter.
§ 7 - Wählerwille
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise nicht eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen oder welcher Optionen seine Stimme gelten soll.
§ 8 – Wahl- und Abstimmungsergebnis
(1) Nach Beendigung der Wahl oder Abstimmung stellt der Unionswahlleiter fest, wie viel Stimmen im auf die einzelnen Wahlvorschläge oder Abstimmungsoptionen abgegeben worden.
(2) Das amtliche Endergebnis verkündet der Unionswahlleiter nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und Stimmen spätestens drei Tage nach Wahl- oder Abstimmungsende.
§ 9 – Wahl- und Abstimmungsprüfung
(1) Entscheidungen und Maßnahmen des Unionswahlleiters, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können von durch jeden passiv und aktiv Wahlberechtigten mit einem Widerspruch beim Unionsminister des Inneren angefochten werden (§ 4 UVaG).
(2) Gegen das amtliche Endergebnis ist das Rechtsmittel der Wahlprüfung zulässig.
Dritter Abschnitt
Wahl zum Unionsparlament
§ 10 – Wählerstimmen
(1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Wählerstimmen, wie Mandate zu vergeben sind, die er durch Ankreuzen vergibt.
(2) Diese Wählerstimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
1. Er darf beliebig viele Wählerstimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
2. Er darf seine Wählerstimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
3. Er muss nicht alle Wählerstimmen verteilen.
§ 11 – Wahlvorschlag
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, Wahlbündnissen, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten eingereicht werden.
(2) Wahlvorschläge sind dem Unionswahlleiter spätestens vierundzwanzig Stunden vor der Wahl an einer durch den Unionswahlleiter bestimmten Stelle anzuzeigen.
(3) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig verzeichnet sein.
(4) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnet, ist er von dem Wahlvorschlag zu streichen, der zuerst eingereicht wurde.
§ 12 - Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge in der folgenden Reihenfolge:
1. Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten, die im Unionsparlament vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Unionsparlament erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
2. Sonstige Wahlvorschläge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
(2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuführen.
§ 13 - Auszählung
Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der gültigen abgegebenen Wählerstimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Wählerstimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Wählerstimmen durch den Unionswahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.
§ 14 – Mandate im Unionsparlament
(1) Die Anzahl der Mandate des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.
(2) Die Zuteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Die nach Abs. 2 auf einen Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den auf ihm verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
§ 15 – Stimmen im Unionsparlament
(1) Das Unionsparlament besteht aus 711 Parlamentsstimmen.
(2) Die Zuteilung der Parlamentsstimmen auf die Mandatsträger erfolgt nach Verfahren nach d'Hondt in Abhängigkeit der auf ihn entfallenden Wählerstimmen. Würde die letzte zu verteilende Parlamentsstimme auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los.
§ 16 - Annahme des Mandats
Der Unionspräsident ruft die gewählten Abgeordneten auf im Plenum des Unionsparlaments den Amtseid zu leisten. Mit der Eidesleistung nimmt der Gewählte sein Mandat an.
§ 17 – Nichtannahme und Mandatsverlust
(1) Ein Mandat gilt als nicht angenommen wenn,
1. der Gewählte gegenüber dem Parlamentspräsidenten schriftlich auf sein Mandat verzichtet.
2. innerhalb von sieben Tagen nach Aufruf durch den Unionspräsidenten seinen Amtseid nicht leistet.
(2) Ein Mandatsträger verliert sein Mandat durch:
1. Mandatsniederlegung
2. Tod
3. Verlust des passiven Wahlrechts
4. Verlust der Unionsangehörigkeit.
§ 18 – Nachrücker und Nachwahl
(1) Bei Nichtannahme oder Mandatsverzicht (§ 14) zieht der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag als Nachrücker in das Unionsparlament. Der Nachrücker übernimmt das Mandat mit den dazugehörigen Parlamentsstimmen.
(2) Ein Mandat und die entsprechenden Parlamentsstimmen, die ein Wahlvorschlagsträger nicht besetzt kann, werden innerhalb von fünf Tagen nachgewählt.
§ 19 - Ruhen des Mandats
Mitgliedern der Unionsregierung ist es freigestellt für die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach § 18 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachrücker bis zur Erledigung des Amtes in der Unionsregierung oder jederzeitigen Widerruf des ursprünglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.
Vierter Abschnitt
Volksbegehren, Volksentscheid
§ 20 - Teilnahmerecht
Jeder, der das aktive Wahlrecht besitzt, kann an einem Volksbegehren teilnehmen.
§ 21 – Gegenstand
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit die Union die Gesetzgebungskompetenz hat. Darüber hinaus können sie sonstige Beschlüsse zum Inhalt haben, die das Unionsparlament im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit fassen soll. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig.
§ 22 - Unzulässigkeit von Volksbegehren
(1) Volksbegehren, die der Unionsverfassung widersprechen, sind unzulässig.
§ 23 – Antrag
Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut vom Initiator schriftlich bei beim Unionswahlleiter einzureichen. Bei Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes ist ein entsprechender Gesetzesentwurf mit Begründung beizufügen.
§ 23 – Unterschriftensammlung
(1) Der Unionswahlleiter veröffentlicht das Volksbegehren und ermöglicht unterstützungswilligen Person ihre Unterstützung des Volksbegehrens durch Unterschrift zu erklären. Die Unterstützung stellt der Unionswahlleiter fest.
(2) Ein Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt wird.
§ 24 – Abstimmung im Unionsparlament
Die Abstimmung über das Volksbegehren hat im Unionsparlament spätestens sieben Tage nach dem Eingang des Begehrens zu beginnen. Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf gilt als angenommen.
§ 25 – Volksentscheid
Kommt das Gesetz nicht zustande, so wird vierzehn Tage nach dem Entschluss ein Volksentscheid abgehalten. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen.
§ 26 – Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am Abstimmungstag aktiv wahlberechtigt ist.
(2) Jeder stimmberechtigten Person stehen so viele Stimmen zu, wie Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zur Abstimmung stehen.
§ 27 - Ergebnis des Volksentscheids
(1) Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.
(2) Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Unionsverfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
Fünfter Abschnitt
Wahl des Unionspräsidenten
§ 28 – Wahl
Der Unionspräsident der Demokratischen Union wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.
§ 29 - Wählbarkeit
Als Unionspräsident wählbar ist jeder Bürger der Demokratischen Union, der das passive Wahlrecht besitzt.
§ 30 - Wahlkandidaturen
Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter mindestens 10 Tage vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.
§ 28 - Wahlhandlung
(1) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten.
§ 29 - Einzelkandidatur
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet spätestens nach 21 Tagen eine erneute Wahl des Unionspräsidenten statt.
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Soll der Unionsrat Einspruch gegen diesen Gesetzentwurf einlegen?
Sie haben die Möglichkeit, einem Einspruch zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung). Die Abstimmung dauert 120 Stunden.