Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Abstimmung steht der folgende Gesetzesvorschlag der Unionsregierung. Stimmen Sie diesem zu? Bitte votieren Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung innerhalb von 96 Stunden.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlament.
Es handelt sich um die zweite Abstimmung. Zur ersten Abstimmung musste die Beschlussunfähigkeit festgestellt werden.
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Gesetz zur politischen Beteiligung Unionsangehöriger (GzpBU)
§ 1. Änderungen der Verfassung der Demokratischen Union
1.
Der Artikel 20 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
Artikel 20 – Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst
(1) Unionsbürger und Unionsangehörige haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, soweit sie nicht nach der Unionsverfassung oder auf Grund eines Gesetzes Unionsbürgern vorbehalten sind.
(2) Jeder Unionsbürger und jeder Unionsangehöriger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Vor- oder Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben bei ihrem Amtsantritt einen Treueeid auf die Verfassung zu leisten.
2.
Der Artikel 21 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
Artikel 21 – Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit
(1) Unionsbürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsbürgerschaft besitzt.
(2) Unionsangehöriger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsangehörigkeit besitzt.
(3) Die Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und durch das Urteil eines Gerichtes entzogen werden.
(4) Kein Unionsbürger und Unionsangehöriger darf an das Ausland ausgeliefert werden.
3.
Der Artikel 37 Abs. 1 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
Artikel 37 – Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist, wer Unionsbürger oder Unionsangehöriger ist.
4.
Artikel 45 – Geschäftsordnung der Unionsregierung
Der Artikel 45 Abs. 4 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
(4) Das Amt des Unionskanzlers endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Unionsbürgerschaft oder Amtsenthebung durch das Unionsgericht. Es endet in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Unionskanzlers. Die Ämter der Unionsminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Unionskanzlers.
§ 2. In Kraft treten
Dieses Gesetz am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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