• Holidays Act


    Article 1


    Section 1


    Sonntage und gesetzliche Feiertage sind für die gesamte Bevölkerung arbeitsfrei, mit Ausnahme von Personen mit Tätigkeiten, deren Ausübung für den Erhalt der öffentlichen Ordnung und/oder das Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich ist.
    An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe in der Regel von 0 bis 24 Uhr, an halbtägigen gesetzlichen Feiertagen von 14 bis 24 Uhr.


    Section 2


    Abweichend von den Bestimmungen der Section 1 sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht erwerbsmäßig verrichtete leichtere Arbeiten erlaubt, soweit sie die öffentliche Ruhe nicht stören, ebenso unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind.
    Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann die Administration darüber hinaus per Rechtsverordnung einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom sonn- und feiertäglichen Arbeitsverbot zulassen.


    Article 2


    Section 1


    Gesetzliche Feiertage sind:
    New Year/Jour de l’An (1. Januar)
    Good Friday/Vendredi Saint
    Easter Day/Dimanche de Pâques
    Easter Monday/Lundi de Pâques
    Saint Benedict’s Day/Jour du Saint Benoît (21. März)
    Constitution Day/Fête de la Constitution (17. April)
    Ascension
    Whitsunday/Dimanche de Pentecôte
    Whitmonday/Lundi de Pentecôte
    Labor Day/Fête du Travail (erster Montag im September)
    Roldem Act Day/Fête 1 Novembre (1. November)
    Christmas Eve (24. November), halbtägig
    Christmas Day (25. November)
    New Year's Eve Day/Veille du Jour de l’An (31. Januar), halbtägig


    Section 2


    Aus besonderem Anlass kann die Administration Werktage durch Verordnung zu einmaligen Feier-, Gedenk-, oder Trauertagen erklären. Bei längerer Staatstrauer treffen die Bestimmungen zur Arbeitsruhe nur auf den ersten der deklarierten Trauertage zu.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: February 2, 2013
    Promulgated: February 4, 2013
    Entry into Force: February 5, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-003

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