Ich denke es sind sich alle einig das das Leben nach der Geburt beginnt.
Inwieweit, und wenn ja wann, es schon vor der Geburt beginnt dürfte hingegen umstritten sein.
Schlußendlich kann jemand theoretisch noch früher potentielles Leben getend machen und deshalb gar Verhütungsmittel verbieten.
Insofern sehe ich nicht das das Thema Schwangerschaftsabbruch in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen sollte und würde das nicht zu irgendeinem Kriterium machen wollen wer hier teilnimmt.
Das kann jeder Staat so regeln wie er will, unberührt von dieser Organisation.
Gründungskonferenz des Transnordanikrates
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Zitat
Original von Onfroi Lacroix
Entschuldigung, wie sieht es unter diesem Gesichtspunkt mit Abtreibungen aus?
Ich denke, diese Frage sollten wir den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen. Wir sollten darauf abstellen, das grundsätzlich das Recht auf Leben gilt und keine willkürlichen Tötungen vorgenommen werden.
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In erster Linie bestätigt die Diskussion das, was ich eigentlich ausdrücken wollte: Dass eindeutige Kriterien nicht machbar sind und man lieber darauf verzichtet.
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Original von Jónas Sigur sson
In erster Linie bestätigt die Diskussion das, was ich eigentlich ausdrücken wollte: Dass eindeutige Kriterien nicht machbar sind und man lieber darauf verzichtet.Das würde ich so pauschal nicht sagen: es gibt auf der einen Seite klar definierte Begriffe wie erst den der Gewaltenteilung, auf der anderen Seite gibt es Begriffe, wie etwa Recht auf Leben, deren Definition unterschiedlich ausfallen kann.
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Dass das mit der Gewaltenteilung nicht so eindeutig ist, hatten wir auch schon, aber wir drehen uns im Kreis...
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Zitat
Original von Jónas Sigur sson
In erster Linie bestätigt die Diskussion das, was ich eigentlich ausdrücken wollte: Dass eindeutige Kriterien nicht machbar sind und man lieber darauf verzichtet.Für Fuchsen muss ich auf bestimmte Kriterien bestehen. Man könnte sich auch darauf einigen, dass bestimmte Staaten auch ohne Beachtung dieser Kriterien aufgenommen werden. Zum Beispiel durch einen Beschluss der Mitgliedsstaaten, wenn der jeweilige Staaten besondere Taten für die Weltgemeinschaft erbracht hat.
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Also ich sehe das ähnlich wie Fuchsen, würde aber gerne auf besondere Ausnahmen verzichten wollen.
Die Behauptung das eindeutige Kriterien nicht machbar sind, ist so nicht haltbar. Im Zweifelsfall muß man eben definieren was genau gemeint ist.
Insofern könnte man natürlich auch das Schwangerschaftsabbruchthema aufnehmen wenn man dies zwingend will. Das geht mir aber einfach zu stark ins Detail um noch sinnvoll zu sein. Wir sollten uns da schon bei Grundlagen aufhalten.Beim Thema Gewaltenteilung bin ich bereit das relativ weit auszulegen. Wenn sich jetzt in Eldayja nichts gravierendes seit meinem letzten Kentnisstand geändert hat bin ich der Ansicht das dieses Kriterium dort hinlänglich erfüllt ist.
Vielleicht sollte einfach jedes Land für sich überprüfen ob es meint die Kriterien zu erfüllen und bei einer positiven Aussage es dabei belassen werden sofern nicht irgendwer Widerspruch einlegt und man dann den Fall im Detail behandelt.
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Original von Manfred Hilgenbecker
Für Fuchsen muss ich auf bestimmte Kriterien bestehen. Man könnte sich auch darauf einigen, dass bestimmte Staaten auch ohne Beachtung dieser Kriterien aufgenommen werden. Zum Beispiel durch einen Beschluss der Mitgliedsstaaten, wenn der jeweilige Staaten besondere Taten für die Weltgemeinschaft erbracht hat.Wir würden gut beraten sein, zumindest auf eine grundsätzliche Einhaltung moralischer Prinzipien zu bestehen. So ist dad Recht auf Leben dann realisiert, wenn von staatlicher Seite keine willkürlichen Tötungen vorgenommen werden.
Bei klar definierten Prinzipien, wie zum Beispiel der Volkssouveränität, auf eine klare Einhaltung achten. Auf diese Weise würde Astor ohne Probleme Mitglied werden können. -
ZitatAlles anzeigen
Original von Jade Thrace
Also ich sehe das ähnlich wie Fuchsen, würde aber gerne auf besondere Ausnahmen verzichten wollen.Die Behauptung das eindeutige Kriterien nicht machbar sind, ist so nicht haltbar. Im Zweifelsfall muß man eben definieren was genau gemeint ist.
Insofern könnte man natürlich auch das Schwangerschaftsabbruchthema aufnehmen wenn man dies zwingend will. Das geht mir aber einfach zu stark ins Detail um noch sinnvoll zu sein. Wir sollten uns da schon bei Grundlagen aufhalten.Beim Thema Gewaltenteilung bin ich bereit das relativ weit auszulegen. Wenn sich jetzt in Eldayja nichts gravierendes seit meinem letzten Kentnisstand geändert hat bin ich der Ansicht das dieses Kriterium dort hinlänglich erfüllt ist.
Vielleicht sollte einfach jedes Land für sich überprüfen ob es meint die Kriterien zu erfüllen und bei einer positiven Aussage es dabei belassen werden sofern nicht irgendwer Widerspruch einlegt und man dann den Fall im Detail behandelt.
Ich denke, dass wir auf Beitrittskriterien nicht verzichten sollten, wobei wir bei moralischen Grundsätzen es bei einer grundsätzlichen Beachtung belassen können, während bei klar definierten Prinzipien diese eingehalten werden sollten.
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Sehr gut, dann hätten wir dies ja schon.
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Bislang also haben wir folgenden Diskussionsentwurf vorliegen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann gibt es bezüglich der Aufnahmekriterien Einigkeit, ebenso bezüglich der ersten beiden Artikel in Kapitel I und dem Text über die Definition von Völkerrechtssubjekte.Zur Diskussion stand, wenn wir die Diskussion über die Präzisierung des Begriffs "Recht auf Leben" zunächst beiseite lassen - die Frage, ob die Konvention über die Hoheitsgewässer unmittelbar Eingang in den Text dieser Gründungscharta finden soll oder nicht. Die Aufnahme hätte meines Erachtens den Vorteil, dass er mit Ratifizierung dieses Dokuments automatisch gilt. Würden wir lediglich darauf verweisen, bliebe es jedem Land überlassen, ob er die entsprechende Konvention ratifiziert oder nicht, denn zwingen können wir letztendlich niemanden.
Der Unterschied zur Konvention über die Hoheitsgewässer und dem hier zur Diskussion gestellten Entwurf ist der, dass zum Beispiel die Klauseln über Ausstieg etc. weggelassen wurden, der Text auf die wesentlichen Passagen der Konvention beschränkt wurde und die - mir bis heute unverständlichen - Artikel-Bezeichnungen dadurch entfallen, dass der Text in einen Artikel mit entsprechenden Absätzen eingebettet wurde.
ZitatAlles anzeigenGründungscharta des Transnordanikrates
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, einen Beitrag zu einer stabilen Weltordnung zu leisten,
gewillt, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen,
geeint in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,
haben beschlossen den Transnordanikrat zu gründen und sind wie folgt übereingekommen:Kapitel I: Grundsätzliches
Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung und Gewaltverzicht
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie sich wechselseitig als souveräne und gleiche Staaten anerkennen. Sie bekunden ihren Bereitschaft und ihren Willen, sich gegenseitig mit Respekt und Würde zu behandeln, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und andere Differenzen friedlich und auf dem Verhandlungswege zu lösen und das Ziel des Transnordanikrates, die Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten zu intensivieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu födern.Artikel 2 Kooperation
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Justizpolitik,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildingspolitik,
- von Forschung und Technologie
zusammen zu arbeiten.
(2) Sie vereinbaren die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses, der konkrete Vorschläge zu den einzelnen Punkten erarbeiten soll, über die ein Treffen der Staats- und Regierungschefs entscheiden.Artikel 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten und
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.Artikel 4 Völkerrechtssubjekte
(1) Um eine gemeinsame einheitliche Defintion des Begriffs "Völkerrechssubjekt" und für sie allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte einzuführen und somit einen Beitrag zur Enntwicklung des Völkerrechts beizutragen, erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte:
1. Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.
2. Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten:
a. natürliche Völkerrechtssubjekte und
b. abgeleitete Völkerrechtssubjekte.
3. Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.
(5) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
(6) um als Staaten anerkannt zu werden, müssen folgende vier Bedingungen erfüllt sein:
1. die Verfügung über ein Staatgebiet;
2. die Verfügung über ein Staatvolk;
3. die Ausübung der Staatsgewalt;
4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
(7) Über ein Staatsgebiet verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
(8) Über ein Staatsvolk verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
(9) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
(10) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.
(11) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 6 nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
(12) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
(13) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.Artikel 5 Unverletzlichkeit der Grenzen, territoriale Integrität und Hoheitsgewässer
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie gewaltsam vorgenommene Grenzveränderungen nicht anerkennen.
(2) Sie erklären des Weiteren, das jedes Volk das Recht hat, in Freiheit innerhalb seiner staatlichen Grenzen zu leben.
(3) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen zu dem an, dass Seeanreiner Hoheitssansprüche über Gewässer vor ihren Küsten bis zu einer Reichweite von 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie beanspruchen können. Dieses Gewässer unterliegt dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Küstenstaates, in dessen Ermessen es liegt, die Schifffahrt dort zu regeln.
(4) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, sind die betroffenen Anrainerstaaten angehalten, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt für die zivile Seeschifffart gewährt wird.
(5) Die Seeanrainerstaaten haben das Recht, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie einzurichten.
(6) Jeder Seeanrainerstaat hat in der ausschließlichen Wirtschaftszone das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(7) Die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt ist zu gestatten.
(8) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(9) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
(10) Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur dann zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, die hier aufgestellten Grundsätze zu akzeptieren und umzusetzen. -
Finde den Entwurf gelungen!

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Original von Manfred Hilgenbecker
Finde den Entwurf gelungen!
Vielen Dank, Exzellenz.
Ich gehe davon aus, dass sich die anderen auch noch äußern werden.
Dem ungeachtet erlaube ich mir, ein paar weiteres Details in die Diskussion einzubringen:Der erste Punkt den ich noch ansprechen möchte, ist eine Freizügigkeitsregelung für Staatsbürger der Mitgliedsstaaten. Ich schlage vor, dass wir vereinbaren, dass sich Bürger von Mitgliedsstaaten des Transnordanikrates in allen anderen Mitgliedsstaaten für Urlaubszwecke für die Dauer von sechs Monaten aufhalten dürfen, ohne ein Visum beantragen zu müssen.
Die Freizügigkeitsregelung kann im Laufe der Zeit und im Lichte der gemachten Erfahrungen ausgebaut werden. -
Der Entwurf geht soweit in Ordnung.
Allerdings frage ich mich angesichts der Beteiligung hier inwieweit überhaupt welche Staaten Interesse an dem ganzen hat. -
Zitat
Original von Jade Thrace
Der Entwurf geht soweit in Ordnung.
Allerdings frage ich mich angesichts der Beteiligung hier inwieweit überhaupt welche Staaten Interesse an dem ganzen hat.Offiziell hat sich noch kein Teilnehmer abgemeldet. Ich gehe daher von einer weiteren Teilnahme der bisherigen Delegierten aus.
Bezieht sich Ihre Zustimmung auch auf den von mir genannten Punkt der Freizügigkeit?
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Zitat
Original von Helen Bont
Der Unterschied zur Konvention über die Hoheitsgewässer und dem hier zur Diskussion gestellten Entwurf ist der, dass zum Beispiel die Klauseln über Ausstieg etc. weggelassen wurden, der Text auf die wesentlichen Passagen der Konvention beschränkt wurde und die - mir bis heute unverständlichen - Artikel-Bezeichnungen dadurch entfallen, dass der Text in einen Artikel mit entsprechenden Absätzen eingebettet wurde.
Der wesentliche Unterschied ist, dass Unterzeichner eines separaten Vertrags nicht Mitgliedsstaaten des bestehenden Vertrags werden. Wenn also diesen Vertrag fünf Staaten unterzeichnen, dann erkennen nur diese fünf Staaten ihre Ansprüch gegenseitig an. Wenn man stattdessen Mitglied im schon von acht anderen Staaten unterzeichneten Vertrag wird, erkennen dreizehn Staaten die Ansprüche gegenseitig an.Abgesehen davon habe ich Ihren Entwurf noch nicht näher angeschaut, aber wenn er eine gekürzte Fassung eines sowieso schon minimalen Vertrags ist, dann stehen die Chancen hoch, dass er wesentliche Bestimmungen "vergisst". Auch absichtliche Abschwächungen wie z.B. dass ein Korridor in Meerengen nur eine Soll-Bestimmung ist wären mit den Verpflichtungen Eldeyjas aus dem Vertrag über Hoheitsgewässer (6. gr.) nicht vereinbar. Der Rest bedürfte zumindest einer ausführlichen rechtlichen Prüfung auf ähnliche Probleme.
Was an den Artikelbezeichnungen unverständlich sein soll, sehe ich nicht. Wenn die eldländische Nummerierung als "1. gr." gemeint sein sollte, wäre ich über die Engstirnigkeit der Regierung der Demokratischen Union enttäuscht. Schließlich lehnen wir Vertragsentwürfe auch nicht ab, weil darin ein imperianisches oder albernisches "Art." auftaucht.
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Wenn überhaupt erscheint mir der Vertrag eher zu lang. Andererseits ist Artikel 4 sowieso etwas das man komplett ausblenden kann da ohne jede Relevanz.
Ansonsten bin ich aber auch der Auffassung das man das ganze so regelt das jedes Mitgliedland auch den seperaten Vertrag über die Hoheitsgewässer mit ratifiziert soweit nicht ohnehin schon geschehen.
Also ich sage mal locker: Wir werfen die Bestimmungen dazu raus aus dem jetzigen Vertrag und machen einen Beitritt zum bestehenden Vertrag über die Hoheitsgewässer als Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Schon ist der Fall gelöst.
Und, ja, warum sollte ich etwas gegen Freizügigkeit haben? Da sehe ich kein Problem.
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Wenn ich mich nicht täusche, ist Art. 4 auch von irgendwo abgeschrieben. Dort könnte (sollte?) man dann also genauso vorgehen und lieber dem Original beitreten, das würde diesen Vertrag kürzer halten.
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ZitatAlles anzeigen
Original von Jónas Sigur sson
Der wesentliche Unterschied ist, dass Unterzeichner eines separaten Vertrags nicht Mitgliedsstaaten des bestehenden Vertrags werden. Wenn also diesen Vertrag fünf Staaten unterzeichnen, dann erkennen nur diese fünf Staaten ihre Ansprüch gegenseitig an. Wenn man stattdessen Mitglied im schon von acht anderen Staaten unterzeichneten Vertrag wird, erkennen dreizehn Staaten die Ansprüche gegenseitig an.Abgesehen davon habe ich Ihren Entwurf noch nicht näher angeschaut, aber wenn er eine gekürzte Fassung eines sowieso schon minimalen Vertrags ist, dann stehen die Chancen hoch, dass er wesentliche Bestimmungen "vergisst". Auch absichtliche Abschwächungen wie z.B. dass ein Korridor in Meerengen nur eine Soll-Bestimmung ist wären mit den Verpflichtungen Eldeyjas aus dem Vertrag über Hoheitsgewässer (6. gr.) nicht vereinbar. Der Rest bedürfte zumindest einer ausführlichen rechtlichen Prüfung auf ähnliche Probleme.
Was an den Artikelbezeichnungen unverständlich sein soll, sehe ich nicht. Wenn die eldländische Nummerierung als "1. gr." gemeint sein sollte, wäre ich über die Engstirnigkeit der Regierung der Demokratischen Union enttäuscht. Schließlich lehnen wir Vertragsentwürfe auch nicht ab, weil darin ein imperianisches oder albernisches "Art." auftaucht.
Das mit der unverständlichen Artikelbezeichnung betrifft mich persönlich uind hat mit der ablehnenden Haltung der Unionsregierung nur sekündär etwas zu tun. Unter "gr." verstehen ich und viele - wenn nicht die überwiegende Mehrheit - meiner Landsleute nun einmal die Gewichtsbezeichnung "Gramm". Hier wäre es in der Tat hilfreicher gewesen, wenn in diesem Fall die international anerkannte Abkürzung "Art." oder gleich die Bezeichnung "Artikel" verwendet worden wäre. - aber das nur am Rande.
Wenn wir die Artikel 4 und 5 des vorliegenden Entwurfs streichen, dann stellt sich mir noch die Frage, ob wir es bei einem schlichten Verweis belassen wollen oder ob die Vertragstexte als Anhänge der Gründungscharta angehängt werden soll.
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Zitat
Original von Jónas Sigur sson
Wenn ich mich nicht täusche, ist Art. 4 auch von irgendwo abgeschrieben. Dort könnte (sollte?) man dann also genauso vorgehen und lieber dem Original beitreten, das würde diesen Vertrag kürzer halten.Der Text ist weitgehend deckungsgleich mit dem der Konvention des Rates derv Nationen über die Völkerrechtssubjekte. Der RdN ist nach seiner Auflösung als Dispositar entfallen, so dass hierfür ein neuer bestimmt werden müsste, wenn diese Konvention nicht in irgendeiner Weise Eingang in diese Gründungscharta findet.
Wenn wir schon bei bestehenden Konventionen sind: die Unionsregierung würde es begrüßen, wenn wir ebenfalls die Polkonvention hinzunehmen würden.
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