Grundsätzlich bin ich mit den Vorschlägen seitens der DU einverstanden und betrachte diese als hervorragende Grundlage für die weiteren Gespräche in denen wir dann ins Detail gehen können.
Gründungskonferenz des Transnordanikrates
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Mitglied im Transnordanikrat können Staaten werden, die:
- demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen, worunter insbesondere die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Volk und dem Parlament und die freie politische Tätigkeit politischer Parteien gehören;
- der Menschenrechte und Menschenwürde achten, worunter insbesondere zu zählen ist: die Achtung des Rechts auf Leben, auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit der Person, die freie Entfaltung der Person im Rahmen der Rücksichtnahme auf seine Mitmenschen, die freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit, die freie Religionsausübung;
- sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben.
[/doc]Ohne jetzt Herrn Sigur sson zuvorkommen zu wollen. Ich glaube, es gibt Staaten in denen es keine Parteien gibt. Ist eine Direkt-/Basisdemokratie also nicht Mitgliedsberechtigte, obwohl die definitiv nicht undemokratisch ist?
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Zitat
Original von Onfroi Lacroix
Ohne jetzt Herrn Sigur sson zuvorkommen zu wollen. Ich glaube, es gibt Staaten in denen es keine Parteien gibt. Ist eine Direkt-/Basisdemokratie also nicht Mitgliedsberechtigte, obwohl die definitiv nicht undemokratisch ist?
Das ist vielleicht tatsächlich missverständlich formuliert. Natürlich ist das Vorhandensein von Parteien keine Voraussetzung, sondern dass das Personen das Recht haben, sich in Parteien zusammenzuschließen und diese Parteien auch das Recht zur Opposition haben. Vielleicht ist die Formulierung: "... und das Recht auf Mitgliedschaft in politischen Parteien und deren freie politische Tätigkeit einschließlich Ausübung einer Opposition ..."
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Das klingt besser.
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Wie würden Sie das Kriterium Gewaltungteilung definieren?
Und wie verhält sich das Kriterium "Achtung des Rechts auf Leben" zur Einladung Astors, das die Todesstrafe nach wie vor in seinem Gesetz vorsieht?
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So, ich habe hier eine erweiterte Diskussionsgrundlage, in die ich die Kriterien für eine Mitgliedschaft, Punkte der Völkerrechtskonvention und der Konvention über die Hoheitsgewässer aufgenommen habe. Der vorliegende Text orientiert sich an bisher vorgebrachte Wünsche/Vorschläge und was bisher besprochen - wenn auch noch nicht fest vereinbart - wurde.
Wenn wir wollen, können wir auch schon erste Grundsätze, zum Beispiel für eine Wirtschaftskooperation oder die justizielle Zusammenarbeit (Stichwort: Ausliegerung) vereinbaren.
Zur allgemeinen Gliederung: ich habe mir vorgestellt, dass wir von den allgemeinen Vereinbarungen zu den immer konkreteren kommen. Also: vorne die Präambel, dann Grundsätzliches und im Anschluss die Kapitel zu den einzelnen Politikfeldern.ZitatAlles anzeigenGründungscharta des Transnordanikrates
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, einen Beitrag zu einer stabilen Weltordnung zu leisten,
gewillt, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen,
geeint in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,
haben beschlossen den Transnordanikrat zu gründen und sind wie folgt übereingekommen:Kapitel I: Grundsätzliches
Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung und Gewaltverzicht
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie sich wechselseitig als souveräne und gleiche Staaten anerkennen. Sie bekunden ihren Bereitschaft und ihren Willen, sich gegenseitig mit Respekt und Würde zu behandeln, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und andere Differenzen friedlich und auf dem Verhandlungswege zu lösen und das Ziel des Transnordanikrates, die Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten zu intensivieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu födern.Artikel 2 Kooperation
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Justizpolitik,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildingspolitik,
- von Forschung und Technologie
zusammen zu arbeiten.
(2) Sie vereinbaren die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses, der konkrete Vorschläge zu den einzelnen Punkten erarbeiten soll, über die ein Treffen der Staats- und Regierungschefs entscheiden.Artikel 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten und
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.Artikel 4 Völkerrechtssubjekte
(1) Um eine gemeinsame einheitliche Defintion des Begriffs "Völkerrechssubjekt" und für sie allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte einzuführen und somit einen Beitrag zur Enntwicklung des Völkerrechts beizutragen, erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte:
1. Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.
2. Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten:
a. natürliche Völkerrechtssubjekte und
b. abgeleitete Völkerrechtssubjekte.
3. Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.
(5) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
(6) um als Staaten anerkannt zu werden, müssen folgende vier Bedingungen erfüllt sein:
1. die Verfügung über ein Staatgebiet;
2. die Verfügung über ein Staatvolk;
3. die Ausübung der Staatsgewalt;
4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
(7) Über ein Staatsgebiet verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
(8) Über ein Staatsvolk verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
(9) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
(10) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.
(11) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 6 nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
(12) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
(13) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.Artikel 5 Unverletzlichkeit der Grenzen, territoriale Integrität und Hoheitsgewässer
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie gewaltsam vorgenommene Grenzveränderungen nicht anerkennen.
(2) Sie erklären des Weiteren, das jedes Volk das Recht hat, in Freiheit innerhalb seiner staatlichen Grenzen zu leben.
(3) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen zu dem an, dass Seeanreiner Hoheitssansprüche über Gewässer vor ihren Küsten bis zu einer Reichweite von 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie beanspruchen können. Dieses Gewässer unterliegt dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Küstenstaates, in dessen Ermessen es liegt, die Schifffahrt dort zu regeln.
(4) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, sind die betroffenen Anrainerstaaten angehalten, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt für die zivile Seeschifffart gewährt wird.
(5) Die Seeanrainerstaaten haben das Recht, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie einzurichten.
(6) Jeder Seeanrainerstaat hat in der ausschließlichen Wirtschaftszone das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(7) Die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt ist zu gestatten.
(8) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(9) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
(10) Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur dann zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, die hier aufgestellten Grundsätze zu akzeptieren und umzusetzen. -
Zitat
Original von Jónas Sigur sson
Wie würden Sie das Kriterium Gewaltungteilung definieren?Und wie verhält sich das Kriterium "Achtung des Rechts auf Leben" zur Einladung Astors, das die Todesstrafe nach wie vor in seinem Gesetz vorsieht?
Nun, unter Gewaltenteilung verstehe ich zunächst die klassische Defintion, wobei man hier dann im Einzelfall prüfen muss, ob Abweichungen vom Ideal wirklich ein so totaler Bruch der Gewaltenteilung darstellt.
Sie hatten ja bereits die enge Verflechtung von Judikative und Legislative in Eldeyja erwähnt, die, wenn ich richtig informiert bin, historisch gewachsen ist.Was das Recht auf Leben und die Todesstrafe angeht, kann und möchte ich so ad hoc keine abschließende Antwort geben, da brauche ich in der Tat noch etwas Zeit zum Nachdenken.
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Wir lehnen die Todesstrabe ab. Fuchsen kann dies nicht mit dem Recht auf Leben vereinbaren!
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Frau Bont, Sie sollten Ihre Eitelkeit überwinden und in Artikel 5 schlicht und einfach schreiben, dass die im Vertrag über Hoheitsgewässer festgehaltenen Ansprüche anerkannt werden, und dass alle Mitgliedsstaaten des Transnordanikrats verpflichtet sind, diesen Vertrag innerhalb einer gewissen Frist zu ratifizieren.
Weder bringen Doppelstrukturen irgendetwas außer Unklarheit, noch bin ich mir sicher, ob es für Eldeyja überhaupt rechtlich zulässig wäre, Ihren Entwurf zu ratifizieren, oder ob das im Widerspruch zum bereits in Kraft getretenen Vertrag wäre.
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Original von Manfred Hilgenbecker
Wir lehnen die Todesstrabe ab. Fuchsen kann dies nicht mit dem Recht auf Leben vereinbaren!Vielen Dank für die Klarstellung, Exzellenz.
Auch in der Demokratischen Union ist ja die Todesstrafe abgeschafft und wird das Recht auf Leben ebenfalls umfassend angesehen. Wenn ich sagte, dass ich etwas Zeit zum Nachdenken benötige, dann vor dem Hnitegrund, dass es Staaten gibt, in denen die Todesstrafe noch nicht abgeschafft wurde, die aber ansonsten die Prinzipien der Gewaltenteilung einteilen.
Gestatten Sie mir als Beispiel Astor anzuführen, wo vor Kurzem Präsident Marani die Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt hat. Dies kann man durchaus als ein Zeichen des Umdenkens bewerten.
Auf der anderen Seite wird von den Befürwortern dort noch immer unter anderem argumentiert, dass eine durch ein Gericht verhängtes Todesurteil legitim sei.
Einmal angenommen, Astor würde sich entschließen, die Mitgliedschaft zu beantragen. Würden wir diesen Antrag ablehnen, weil dort noch immer die Todesstrafe praktiziert wird, würde die Aussetzung für eine Mitgliedschaft genügen oder wäre die endgültige Abschaffung der Todesstrafe in Astor die Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft, auch wenn Astor alle anderen Prinzipien erfüllen würde? Das sind die Fragen, die sich mir derzeit stellen. -
Zitat
Original von Jónas Sigur sson
Frau Bont, Sie sollten Ihre Eitelkeit überwinden und in Artikel 5 schlicht und einfach schreiben, dass die im Vertrag über Hoheitsgewässer festgehaltenen Ansprüche anerkannt werden, und dass alle Mitgliedsstaaten des Transnordanikrats verpflichtet sind, diesen Vertrag innerhalb einer gewissen Frist zu ratifizieren.Weder bringen Doppelstrukturen irgendetwas außer Unklarheit, noch bin ich mir sicher, ob es für Eldeyja überhaupt rechtlich zulässig wäre, Ihren Entwurf zu ratifizieren, oder ob das im Widerspruch zum bereits in Kraft getretenen Vertrag wäre.
Wie gesagt, Exzellenz, dies ist lediglich eine Diskussionsgrundlage. Eine Alternative wäre, dass wir den Vertrag über die Hoheitsgewässer als Anhang der Gründunscharta anhängen und diesen als Bestandteil dieses Gründungsvertrages bezeichnen. In diesem Fall würden wir Absatz 3 von Artikel 5 entsprechend ändern, während die Absätze 1 und 2 unverändert blieben. Das hätte den Vorteil, dass mit Ratifizierung dieses Gründungsvertrages der Vertrag über die Hhoeitsgewässer gleich mit ratifiziert wird.
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Zitat
Original von Helen Bont
Einmal angenommen, Astor würde sich entschließen, die Mitgliedschaft zu beantragen.
Ich bin der Meinung, dass der Fehler schon im "Mitgliedschaft beantragen" liegt. Wozu brauchen wir überhaupt eine Organisation mit einer festen Mitgliederstruktur? Und warum sollten wir uns das Recht herausnehmen festzulegen, wer mitmachen darf und wer nicht? Für viele Vorhaben ist es doch das beste, wenn so viele Staaten wie möglich sich beteiligen.Kriterien, die erst einmal interpretiert werden müssen, machen die Sache nicht leichter, vor allem, wenn wie im Fall Glenverness die meisten Teilnehmer gar nicht oder falsch informiert sind. Ich behaupte nicht, mich im Detail mit dem vernischen System auszukennen, aber es ist offensichtlich, dass das Parlament aus zwei Kammern besteht, wovon eine gewählt ist - für mich sieht das sehr ähnlich wie in Albernia aus, und nicht wie eine absolute Monarchie.
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ZitatAlles anzeigen
Original von Helen Bont
Vielen Dank für die Klarstellung, Exzellenz.
Auch in der Demokratischen Union ist ja die Todesstrafe abgeschafft und wird das Recht auf Leben ebenfalls umfassend angesehen. Wenn ich sagte, dass ich etwas Zeit zum Nachdenken benötige, dann vor dem Hnitegrund, dass es Staaten gibt, in denen die Todesstrafe noch nicht abgeschafft wurde, die aber ansonsten die Prinzipien der Gewaltenteilung einteilen.
Gestatten Sie mir als Beispiel Astor anzuführen, wo vor Kurzem Präsident Marani die Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt hat. Dies kann man durchaus als ein Zeichen des Umdenkens bewerten.
Auf der anderen Seite wird von den Befürwortern dort noch immer unter anderem argumentiert, dass eine durch ein Gericht verhängtes Todesurteil legitim sei.
Einmal angenommen, Astor würde sich entschließen, die Mitgliedschaft zu beantragen. Würden wir diesen Antrag ablehnen, weil dort noch immer die Todesstrafe praktiziert wird, würde die Aussetzung für eine Mitgliedschaft genügen oder wäre die endgültige Abschaffung der Todesstrafe in Astor die Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft, auch wenn Astor alle anderen Prinzipien erfüllen würde? Das sind die Fragen, die sich mir derzeit stellen.Meiner Meinung sollte man dies als Grundvorraussetzung nehmen.
Das Leben ist durch unsere Verfassung, wie bei vielen, gesichert. Daher ist es meiner Meinung auch nicht legitim wenn ein Gericht die Todesstrafe verhängt. -
Ich würde es begrüßen wenn man das ganze so dreht das mit der Ratifizierung dieses Abkommens auch der Vertrag über die Hoheitsgewässer ratifiziert werden würde.
Anturien lehnt die Todesstrafe ebenfalls ab.
Ich tendiere dazu dies als Kriterium für eine Mitgliedschaft zu nehmen.Was die Frage anbelangt warum man nicht einfach jedes Land nimmt. Dann haben wir einen Rat der Nationen 2 - warum ist dann Rat der Nationen 1 gescheitert?
Der Ansatz der DU, man korrigiere mich wenn ich das falsch darstelle, ist es doch gerade nicht jedes Land in irgendeine Quaselbude einzuladen die dann nicht mal quaselt sondern Länder die gemeinsame Werte teilen.Ich habe keine Ahnung ob dieser Ansatz besser funktionieren wird, aber bin bereit das Experiment zu wagen. Für falsch halte ich es hingegen einen Ansatz der nicht funktioniert hat einfach noch einmal zu versuchen.
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Original von Jónas Sigur sson
Ich bin der Meinung, dass der Fehler schon im "Mitgliedschaft beantragen" liegt. Wozu brauchen wir überhaupt eine Organisation mit einer festen Mitgliederstruktur? Und warum sollten wir uns das Recht herausnehmen festzulegen, wer mitmachen darf und wer nicht? Für viele Vorhaben ist es doch das beste, wenn so viele Staaten wie möglich sich beteiligen.Kriterien, die erst einmal interpretiert werden müssen, machen die Sache nicht leichter, vor allem, wenn wie im Fall Glenverness die meisten Teilnehmer gar nicht oder falsch informiert sind. Ich behaupte nicht, mich im Detail mit dem vernischen System auszukennen, aber es ist offensichtlich, dass das Parlament aus zwei Kammern besteht, wovon eine gewählt ist - für mich sieht das sehr ähnlich wie in Albernia aus, und nicht wie eine absolute Monarchie.
Wir benötigen das Instrument der Mitgliedschaft, um regeln zu können wer an dieser Sache sich beteiligt und wer nicht. Das dient der Übersichtlichkeit und ohne würden Beitrittskriterien keinen Sinn machen, da ja jeder Staat teilnehmen dürfte.
Was ihren Einwand bezüglich der Kriterien angeht: es wird immer wieder vorkommen, das Begriffe un anderen Staaten oder Kulturkreise unterschiedlich interpretiert werden. Ich sehe das nicht als tragisch an, sondern eher als förderlich, wenn man andere Sichtweisen in seine Überlegungen und Wertevorstellungen berücksichtigt.
Was nun Glenverness angeht, so habe ich mir die dortige Selbstdarstellung noch einmal durchgelesen - ich nehme mal an, das die dort über ihr eigenes politisches System bescheid wissen und dies auch darstellen können - und stelle fest, das es eine gewählte Kammer gibt, diese den Regierungschef nicht wählt sondern nur anwählen kann und statt einer eigenen Gesetzgebungskompetenz nur über ein Antragsrecht im House of Peers besitzt.
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Original von Manfred Hilgenbecker
Meiner Meinung sollte man dies als Grundvorraussetzung nehmen.
Das Leben ist durch unsere Verfassung, wie bei vielen, gesichert. Daher ist es meiner Meinung auch nicht legitim wenn ein Gericht die Todesstrafe verhängt.Gut. Da sich das als Konsens herausstellt, sollten wir uns auf dieses absolute Lebensrecht einigen.
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ZitatAlles anzeigen
Original von Jade Thrace
Ich würde es begrüßen wenn man das ganze so dreht das mit der Ratifizierung dieses Abkommens auch der Vertrag über die Hoheitsgewässer ratifiziert werden würde.Anturien lehnt die Todesstrafe ebenfalls ab.
Ich tendiere dazu dies als Kriterium für eine Mitgliedschaft zu nehmen.Was die Frage anbelangt warum man nicht einfach jedes Land nimmt. Dann haben wir einen Rat der Nationen 2 - warum ist dann Rat der Nationen 1 gescheitert?
Der Ansatz der DU, man korrigiere mich wenn ich das falsch darstelle, ist es doch gerade nicht jedes Land in irgendeine Quaselbude einzuladen die dann nicht mal quaselt sondern Länder die gemeinsame Werte teilen.Ich habe keine Ahnung ob dieser Ansatz besser funktionieren wird, aber bin bereit das Experiment zu wagen. Für falsch halte ich es hingegen einen Ansatz der nicht funktioniert hat einfach noch einmal zu versuchen.
Dies war in der Tat meine Intention für die Einführung dieser Kriterien: zu verhindern, dass wieder eine entscheidungs- und handlungsunfähige Organisation entsteht.
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Nachdem ja Glenverness, in einer an eine andere Regierung gerichteten Protestnote, auch über mich seinen Unmut kund getan hat, möchte ich klarstellen das ich allgemein von Monarchien sprach die ich für Diktaturen halte. Dabei hatte ich mich sprachlich unsauber ausgedrückt und später präziser ausgesagt das absolute Monarchien = Diktaturen sind.
Das ist auch weiterhin meine Meinung, das Glenverness diese Aussage auf sich bezog, ist zunächst alleine deren Angelegenheit. Ich hatte mir das politische System dort nicht angesehen und lediglich eine allgemeine Aussage getroffen.
Nachdem ich nun aber auch die Beschreibung des politischen System dort gelesen habe würde ich grob sagen Konstitutionelle Monarchie, Demokratie sieht anders aus. Nach den Kriterien die derzeit diskutiert werden halte ich es ohne Reformen für wenig wahrscheinlich das dieses Land Mitglied werden könnte. -
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Original von Helen Bont
Gut. Da sich das als Konsens herausstellt, sollten wir uns auf dieses absolute Lebensrecht einigen.Entschuldigung, wie sieht es unter diesem Gesichtspunkt mit Abtreibungen aus?
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Original von Onfroi Lacroix
Entschuldigung, wie sieht es unter diesem Gesichtspunkt mit Abtreibungen aus?
Dies ist eher ein Thema der Gesundheitspolitik. In Fuchsen ist diese gestattet, wird aber unter keinen Umständen gefördert.
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