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Gesetz zur Neufassung der Landesverfassung
bezüglich der Landesbürgerschaft
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz fasst die Landesverfassung hinsichtlich der Landesbürgerschaft neu.
§2 - Verfassungsänderung
Artikel 22 der Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung
Bürger Heroths ist, wer die Unionsbürgerschaft oder die Unionsangehörigkeit besitzt und seinen Erstwohnsitz in Heroth unterhält.
§3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Wortmeldungen