dibato - Gesetz zur Neufassung der Landesverfassung bezüglich der Landesbürgerschaft

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    Gesetz zur Neufassung der Landesverfassung
    bezüglich der Landesbürgerschaft


    §1 - Inhalt und Zweck
    Dieses Gesetz fasst die Landesverfassung hinsichtlich der Landesbürgerschaft neu.


    §2 - Verfassungsänderung
    Artikel 22 der Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:


    "Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung
    Bürger Heroths ist, wer die Unionsbürgerschaft oder die Unionsangehörigkeit besitzt und seinen Erstwohnsitz in Heroth unterhält.



    §3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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    Wortmeldungen

  • Ich denke, da sich der Signore nicht äußert, ist die Debatte hinfällig. Ich finde, Anträge auf Debatten müssen eine Art Zeitfrist enthalten. Es kann nicht angehen, dass Anträge rumliegen, nicht diskutiert werden und schließlich erschließt sich niemandem mehr der Aktenwust der darum entstanden ist.
    Man denke bitte auch daran, dass jeder Antrag auf Aussprache Arbeitszeit und damit finanzielle Ressourcen verbraucht, die Heroth nun weiß Gott nicht hat.

    Mitglied des Abgeordnetenhauses, Heroth
    Einwohner von Oberwat, Heroth

  • Zitat

    Original von Vsol Vsolic
    Ich denke, da sich der Signore nicht äußert, ist die Debatte hinfällig. Ich finde, Anträge auf Debatten müssen eine Art Zeitfrist enthalten. Es kann nicht angehen, dass Anträge rumliegen, nicht diskutiert werden und schließlich erschließt sich niemandem mehr der Aktenwust der darum entstanden ist.
    Man denke bitte auch daran, dass jeder Antrag auf Aussprache Arbeitszeit und damit finanzielle Ressourcen verbraucht, die Heroth nun weiß Gott nicht hat.


    Ich habe einen Verfassungsentwurf, der das hier auch mit eingeflochten hat, weshalb ich das hier erstmal nicht weiter verfolge.

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